Kindesmisshandlung_Brainscape Flashcards
Kindesmisshandlung: psychische Misshandlungen (2)
schwer nachzuweisen, da unspezifische Zeichen (wachstumsverzögerung, äußeres Erscheinen)
schwer zurückzuverfolgende Spätschaden
Kindesmisshandlung: Körperliche Misshandlungen (Bettered child Syndrom
- verdächtige
- —- Lokalisation (4)
- —- Muster (1)
- unverdächtige
- —- Lokalisaition (4)
- —- Muster (1)
verdächtige
- Lokalisation
- —- Kopf
- ——– oberhalb Hutkrempenline
- ——– Wangen
- ——– Ohren
- ——– Augen
- —- Extremitäten: Rückseite
- —- Sonstige
- ——– Rücken
- ——– Gesäß
- ——– Griffspuren & Hämatome an Oberarmen & Thorax
- —- Frakturen
- ——– Metaphysäre und epiphysäre Eckfrakturen (Abschren durch überdehnung und Überstreckung der Gelenke)
- ——– Rippenfrakturen (beim Griff beim Schütteln)
- ——– Schädelfrakturen -> große Bruchspalten, Biegungsbrüche, mehrere Schädelknochen, komplexe Brüche..
- Muster: o
- ——– gleichmäßig
- ——– multiple Verleztugen unterschiedlichen Alters
unverdächtige
- Lokalisaition
- —- Kopf
- ——– unterhalb hutkrempenlinie
- ——– Nase
- —- Extremitäten: Vorderseite
- —- sonstige
- ——– Knie
- ——– Ellenbogen
- ——– Hände
- —- Frakturen
- ——– Stressfrakturen
- ——– Frakturen der Röhrenknochen, entsprechend Unfallhergang
- ——– lineare singuläre Schädelbrüche mit schmaler Bruchspalte
- Muster: o: unregelmäßig
Kindesmisshandlung: Stockschlag
- Mechanismus (1)
- Klinik (1)
Mechanismus: durch Schlag wird Blut am Ort der Gewalteinwrikung nach außen gedrängt
Klinik: Doppelstriemen mit blassem Mittelsaum
Kindesmisshandlung: verdächtige Brandwunden (3)
scharf begrenzte muste
multiple Verbrennungen verschieden Alters und Lokalisation
Verbrennungen am Gesäß
Kindesmisshandlung: sexuelle Übergriffe
- verdächtig Verletzungen (3)
- weiter (2)
verdächtig Verletzungen
- im genitalbereich
- im analbereich
- im Oralbereich
weiter
- Schangerschaft
- Geschlechtskrankheiten
Kindesmisshandlung: Shaken-Baby-Syndrom (Schütteltrauma)
- Kurzbeschreibung (1)
- Befunde
- —- äußere verletzungen (1)
- —- auge (1)
- —- gehirn
- ——– diffuose axonale Schädigung (abriss neuronaler Verbindungen) (3)
- ——– ruptur intrakraniller Gefäße (3)
- shaken-Impact-syndrom (1)
Kurzbeschreibung: trauma des Kopfes mit Abriss der Brückenvenen und Hrinschädigugn druch erhebliche Rotations- und Scherkräfte
Befunde
- äußere verletzungen: keine oder nur kaum sichtbar
- auge: ausgeprägte Netzhautblutungen
- gehirn
- —- diffuose axonale Schädigung (abriss neuronaler Verbindungen)
- ——– –> unmittelbare neurologische Ausfälle nach dem Schütteln
- ——– –> langfristig: Seh-, Hör, Sprechausfälle und massive neurologische Beeinträchtigutn
- ——– –> hohe Letalität (25%!!) –> entscheidende Todesursache
- —- ruptur intrakraniller Gefäße
- ——– –> Abriss der Brückenevenen –> Suduralhämatom
- ——– –> lokalisation der Blutungen oft v.a interhemishpärisch (Brückenveneabriss im Falx cerebri Bereich)
- ——– –> auch subarachnoidale und retinale Blutungen mölgich
shaken-Impact-syndrom: zusätzllich werfen des Kindes auf harte Oberflähce –> traumatische Schädiung des Schädels
Kindesmisshandlung: Verbrühungen
- Misshandlungsverdächtig
- —- begrenzung (2)
- —- verbrühungstiefe (1)
- —- abrinnspruen (1)
- —- extremitäten (1)
- —- weiter (1)
- unfallbedingt
- —- begrenzung (2)
- —- verbrühungstiefe (1)
- —- abrinnspruen (1)
- —- extremitäten (2)
Misshandlungsverdächtig
- begrenzung
- —- klare begrenzungslinien zur gesunden Haut
- —- symmetrisch
- verbrühungstiefe: an allen Stellen ähnlich
- abrinnspruen: keine Abrinnspruen beim eintauche einzelner Körperteile
- extremitäten: Immersionsverbrühungen –> stumpfförmig des gesamten Fußes oder der gesamten Hand durch Eintauchen (dann ja auch keine Abrinnspuren)
- weiter : veränderungen an Haaren und Wimpern (z.B gerkäuselt –> flammeneinwirkung)
unfallbedingt
- begrenzung
- —- keine klare Begrenzungen
- —- keine Symmetrien
- verbrühungstiefe: unterschiedlich
- abrinnspruen: typische Abrinnspuren in Vertiefungen z.b pfeilartige im Thoraxbereich
- extremitäten
- —- ungleichmäßig
- —- gesprenkelte Verbrühungen
Kindesmisshandlung: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen §42, SBG VIII: jugendamt berechtigt und verpflichete ein Kind oder Jugendlichen in seine Obut zu nehmen, wenn (3)
jugendamt berechtigt und verpflichete ein Kind oder Jugendlichen in seine Obut zu nehmen, wenn
- Kind um Obhut bittet
- dringende Gefahr für Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert —> und Personenberechtigen nicht widersprechen — ODER –familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
- ausländisches Kind unbegelitet nach D kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsbereichtige im Inland aufhalten