ärztliche_Rechtskunde_Teil_1_Brainscape Flashcards
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines
- Was ist die Approbation? und wer erteilt und widerruft? welche staatsangehörige bekommen sie? (siehe gesonderte Lernkarte)
- Was muss erfüllt sein um einen Einfriff zu rechtfertigen? Was ist es sonst? (siehe gesonderte Lernkarte)
- Berufsverbot (siehe gesonderte Lernkarte)
- Rechte und Pflichten -> Definitionen (siehe gesonderte Lernkarte)
- Funktionen eines Arztes bei einem Prozess vor gericht (siehe gesonderte Lernkarte)
- Altersgrenzen (siehe gesonderte Lernkarte)
- Standesrecht (siehe gesonderte Lernkarte)
- Standesrecht (siehe gesonderte Lernkarte)
- Kurierfreiheit und Zwang (siehe gesonderte Lernkarte)
- wonach kann Arzt alles belangt werden (4)
wonach kann Arzt alles belangt werden
- Standesrecht
- Zvilrecht
- Strafrecht
- öffenltichem Recht
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungfehler
- verfolgung (4)
- grober behanldungsfehler (3)
- Beweislastenumkehr (2)
- Strafverfahen (3)
- außergerichtlich –> (1)
- Pflicht bei fehlern? (2)
verfolgung
- standesgericht: standesrechtlicher verfahren: verweise, diszis, geringe Geldstrafen
- zvielrecht (BGB): zivilrechtlicher Prozess: Entschädigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld
- strafrecht (StGB): strafrechtlicher Prozess: Freiheitstrafe, geldstrafe, berufsverbot
- öffenltiches recht (BÄO): verwaltungbehörde: approbaitonsentzug
grober behanldungsfehler
- eindeutige gegen bewährte behanldungsregeln oder gesicherte med. erkenntnisse verstoßen hat
- –> aus objektiver sicht nicht mehr versätndlich erscheint
- –> “grob” nur von Richter vorgenommen werden, da: Folge –> Beweislastenumkehr
Beweislastenumkehr
- bei grobem behandungsfehler oder dokumantationsmängel
- NICHT!! bei Strafprozess sondern bei staatsanwaltschaft
Strafverfahen
- ermitteln erforderich bei
- —- nicht natürlicher tod
- —- v.a fahrlässige tötung
- –> darf beschlafnahmen : –> schweigepflicht erlischt –> Arzt Offenbarungspflciht!!
- –> Obduktion
außergerichtlich –>: wenn artzt + patienten zustimmen
- —- zwichen rechtwsanwalt des patieten und haftpflichtversicherung des Arztes
- —- –> Schlichtugnsstelle durch Gutachterkommision durch zuständige Ärztekammer
Pflicht bei fehlern?
- Pat zu informieren!
- nicht selbstanzeige!
ärztliche Rechtskunde Teil 1: delegation ärztlicher Aufgane
- prinzipiell mögich aber NICHTpauschal (1)
- übernahme verschuldung: (1)
- organisationssverschulden (1)
prinzipiell mögich aber NICHTpauschal: Pat zustand, quali des mitarbeirtes, arzt verantwortet
übernahme verschuldung: : inadäquate behandlung infolge fehlneder fachkenntnis bei Übernahme einer Tätitgkeit
organisationssverschulden: arbeitgeber (chefärzte, krankenhausträger) –> pflicht für einsazt, anleitung und kontrolle des hilfspersolals zu sorgen –> schuldhafter verstoß –> organisatinsverschulden
ärztliche Rechtskunde Teil 1: unterlassene hilfeleistung
- kein kurierzwnag! (2)
- garantenstellung (1)
kein kurierzwnag!
- aber dringend notwendige medizinische Versorgung was andres!: –> sonst unterslassene hilfeleistung: bis zu 1 jahr freiheitstrafe oder geldstrafe
- ablehung muss gerechtfertigt sein : zu viele pat, zu komplex, mangeldnes Vertrauensverhaltnis!
garantenstellung: bei übernahme von patientenbehanldung –> muss alles sachgemäße tun damit behandlung gelingt: sonst ““Begehen druch Unterlasen” –> arzt schaltet telefon ab da schlafen will!
ärztliche Rechtskunde Teil 1: schweigepflicht
- Allgemein (6)
- Entbindung (1)
- V.a straftat (3)
Allgemein
- keine Aufhebung durch arbeitgeber oder vorgesetzen!
- gilt auch: nach versterben
- Verletzung = antragsdelikt
- keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit! (nur wenn grob)
- wen betrifft es?: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, angehörige assistiernder Heilberufe
- gegenüber wen?: dritte — auch bei nicht medizinischen Belangen!! (aber nur wenn in fkt von einem arzt)
Entbindung: voraussetzung
- —- ausdrückliches einvestädnis
- —- wenn nicht: , dann –> durchbrechen im Sinne
- ———— Offenbarungsbefugnis
- —————- fakulatativ!!
- —————- staaatliches Verfolgunsinteresse bei schweren Straftaen rechtfertigt den Bruch NICHT grundsätzlich!!
- —————- rechtfertigender Notstand –> Schutz von rechtlich geschützen Interessen – dieses HÖHER zu bewerten !
- —————- v.a schwere Taten gegen leib und leben und Freiheit und : WDH Gefahr besteht!!!
- ———— Offenbarungspflciht
- —————- obligat!
- —————- unmittlebare Gefährdung der Allgemeinheit: nichtanzeige geplanter straftaten (Mord, Totschlag etc.. ) ist STRAFBAR!!
- —————- Meldepflich
- —————- Geburt
- —————- Tod
- —————- Berufskrankheien!!
V.a straftat
- doku
- sachverständiger Zeuge = arzt als zeuge
- —- zeugnisverweigerungsrecht –> auch schweigepflicht vs staatsanwaltschaft
- —- zeugnisweigerungPFLICHT –> keine entbindung von Schweigepflciht - udn KEIN rechtfertignder Notstand
- wenn gericht in krankenakten sehen will –> beantragen der Etnbindugn von Schweigepflicht!!
ärztliche Rechtskunde Teil 1: vitalzeichen
- –> während schädiugn noch gelbet
- Kreislauf (3)
- Stoffwechs (1)
- Atumung (4)
- ZNS (2)
Kreislauf
- verblungszeichn
- Stauungsblutung, Perthes Drucksatuung
- Embolien
- —- Luft
- —- Fett –> mikroskopisch - geweihartig aufzweigend
Stoffwechs: giftmetabolismus(urin)
Atumung
- aspiraton
- giftigegase in lunge
- hautemphysem nei thoraxversletzungen
- kollabierte lunge bei pneumothorax durch gewalt
ZNS
- krähenfüße
- verschlucken und aushusten von blut
ärztliche Rechtskunde Teil 1: supravitale rkt
- während intermediärem leben
- bis 8h (4)
- bis 17h (1)
- bis 80h (1)
bis 8h
- skelettmuskulatur
- 1,5-2,5h –> zsako muskelphänomen (mechanische reizung–> kontrkation)
- 3-5h –> mechanischer muskelrzeiz –> reversibler idomukuolärer Wulst
- bis 8h -> idomuskuläerer wust der bis zu 24h persistiert
bis 17h: pupillenrkt bei mydriatiaka,miotika
bis 80h: bewegliche spermien nachweisbar
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Delegation ärztlicher Tätigkeit
- wie wird vorgegangen? (1)
- welche Verantwortung verbleibt beim Arzt? (2)
- Übernahmeverschulden (siehe gesonderte Lernkarte)
- Organisationsverschulden (siehe gesonderte Lernkarte)
wie wird vorgegangen?: nicht pauschal, sondern nur individuell kann deligiert werden: Berücksichtigung von
- ——– Zustand des Patienten
- ——– berufsspezifische Qualifikation des nichtärztlichen Mitarbeiters
welche Verantwortung verbleibt beim Arzt?
- Verantwortung für Anleitung, Koordination, Durchführung, Erfolgskontrolle
- Verantwortung für Dokumentation
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Unterlassene Hilfeleistung
- Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen? (1)
- Definition Kurierzwang (1)
- StGB (siehe gesonderte Lernkarte)
Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen?: Ja, aber nur mit Begründung (mangelndes Vertrauensverhältnis, zu viele Patienten, …) und sofern kein Notfall (–> sonst unterlassene Hilfeleistung)
Definition Kurierzwang: Ein Arzt darf einen Patienten nicht ablehnen. Besteht nicht in D.
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht (4)
Allgemeines (siehe gesonderte Lernkarte)
Entbindung von der Schweigepflicht (siehe gesonderte Lernkarte)
Verhalten bei V.a Straftat (siehe gesonderte Lernkarte)
Verhalten bei Ladung als sachverständiger Zeuge (siehe gesonderte Lernkarte)
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Betäubungsmittelrecht
- es macht sich strafbar, wer (3)
- was ist kein Verstoß gegen das BtMG? (1)
es macht sich strafbar, wer
- Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, handelt, erwirbt, verschafft oder sie in sonstiger Weise in Verkehr bringt
- Betäubungsmittel ohne gültige Erlaubnis besitzt
- das Verschreiben nicht auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt
was ist kein Verstoß gegen das BtMG?: Abgabe von Einmalspritzen an Betäubugsmittelabhängige
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Was ist die Approbation? und wer erteilt und widerruft? welche staatsangehörige bekommen sie? (3)
Zulassung zu akademischen Heilberufen
Erteilung und Wiederruf durch zuständige Verwaltungsbehörde des Bundeslandes (Landesrecht)
seit 1.4.2012 auch nicht deutsche staatsbürger - davor nur Berufserlaubnis.
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Was muss erfüllt sein um einen Einfriff zu rechtfertigen? Was ist es sonst? (3)
– Auklärung
– Durchführung gemäß der Regeln der medizinischen Wissenschaft
sonst: Tatbestand der Körperverletzung
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Berufsverbot
- wer verhängt es? (1)
- Voraussetzungen (2)
wer verhängt es?: kann nur vom Strafgericht angeordnet werden
Voraussetzungen
- grober Missbrauch des Berufes und/oder eine Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten
- weitere Ausübung der Berufes würde mit einem erheblichen Risiko für weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art einhergehen
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Rechte und Pflichten -> Definitionen
- Rechtsfähigkeit (2)
- Strafmündigkeit (2)
- Deliktsfähgikeit (was ist das, nach welchem recht?) (2)
- Testierfährigkeit (1)
- Geschäftsfähigkeit (1)
Rechtsfähigkeit
- fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- beginnt mit Geburt
Strafmündigkeit
- erreichen eines Alters bie dem ein Mensch die Folgen seiner Handlungen so weit überblicken kann, dass er beuwusst anderen schaden kann
- –> daher kann er für Taten auch zur Verantwortung gezogen werden
Deliktsfähgikeit (was ist das, nach welchem recht?)
- person muss für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden (Delikt) Schadenersatz leisten
- nach Privatrecht
Testierfährigkeit: person darf ohne gesetzlichen Vertreter rechtsgültiges Testament aufsetzen
Geschäftsfähigkeit: person darf selbstständi rechtswirksame Geschäfte vornehemen
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Funktionen eines Arztes bei einem Prozess vor gericht
- Sachverständiger zeuge? wer ist da und was macht er? was macht er nicht? (3)
- Sachverständiger = Gutachter, wer bestellt ihn? was macht er? (2)
Sachverständiger zeuge? wer ist da und was macht er? was macht er nicht?
- zeuge der aufgrund seiner besonderen Sachkenntniss fachkundliche Wahrnehmungen machen konnte (erstversorgener Arzt bei Messerstecherrei)
- auf anfrage des Sachverständigen gibt er Auskunft über Berunde die von Relevanz sein könnten
- Reiner Tatsachenbericht, selbst keine Wertung abgeben
Sachverständiger = Gutachter, wer bestellt ihn? was macht er?
- bestellt vom Gericht
- soll sachverhalt mit speziellen Fachkenntnissen beurteilen und Entscheidungsibldung von gerichtlicherSeite ermöglichen
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Altersgrenzen
- wann bedingt strafmündig? (2)
- wann voll strafmündig? (1)
- wann beschänkt geschäfts und Deliktfähig? (1)
- wann voll geschäfts und deliktfähig? (1)
wann bedingt strafmündig?
- ab vollenetem 14 LJ
- nach judendstrafrecht
wann voll strafmündig?: ab 18 LJ, aber bis 21J noch jugendrecht anwendbar
wann beschänkt geschäfts und Deliktfähig?: ab dem 7. LJ bedingt
wann voll geschäfts und deliktfähig?: ab 18. LJ
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Standesrecht
- wer ist Mitglied in der Landesärztekammer? (1)
- was sind Kammern? (1)
- was können die Kammern tun? (1)
- Bundesärztekammer (2)
wer ist Mitglied in der Landesärztekammer?: alle Ärzte sind Pflichtmitglieder in ihrer jeweiligen Kammer
was sind Kammern?: Körperschaften des öffentlichen Rechtes
was können die Kammern tun?: Ordungen für ihre Mitglieder erlassen (Berufs und Weiterblildungsordnung)
Bundesärztekammer
- keine eigene Kammer
- sodnern Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern (jedes Bundesland hat eingene Kammer)
ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Standesrecht
- werlche Ordnungen erlassen die Landesärzte-Kammern (2)
- Standesgericht (Heilberufsgericht) was macht es? mögliche Strafen (3), unmögliche Strafen (3) (3)
werlche Ordnungen erlassen die Landesärzte-Kammern
- Berufsordnung –> angelehnt an hippokratischen Eid
- Weiterbildungsorndung
Standesgericht (Heilberufsgericht) was macht es? mögliche Strafen (3), unmögliche Strafen (3)
- Berufsgericht verhängt disziplinarmaßnahmen beim Verhalten, welches nicht dem Ansehen des Berufes entspricht
- möglich: Disziplinarmanehmen, Geldstrafen, Wahlrechtsentzug bei der Ärzekammer
- unmöglich: Freiheitsstrafen, Berfusvebot, Approbationsenziehung