ärztliche_Rechtskunde_Teil_1_Brainscape Flashcards

1
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines

  • Was ist die Approbation? und wer erteilt und widerruft? welche staatsangehörige bekommen sie? (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Was muss erfüllt sein um einen Einfriff zu rechtfertigen? Was ist es sonst? (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Berufsverbot (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Rechte und Pflichten -> Definitionen (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Funktionen eines Arztes bei einem Prozess vor gericht (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Altersgrenzen (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Standesrecht (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Standesrecht (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Kurierfreiheit und Zwang (siehe gesonderte Lernkarte)
  • wonach kann Arzt alles belangt werden (4)
A

wonach kann Arzt alles belangt werden

  • Standesrecht
  • Zvilrecht
  • Strafrecht
  • öffenltichem Recht
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2
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungfehler

  • verfolgung (4)
  • grober behanldungsfehler (3)
  • Beweislastenumkehr (2)
  • Strafverfahen (3)
  • außergerichtlich –> (1)
  • Pflicht bei fehlern? (2)
A

verfolgung

  • standesgericht: standesrechtlicher verfahren: verweise, diszis, geringe Geldstrafen
  • zvielrecht (BGB): zivilrechtlicher Prozess: Entschädigung, Schadensersatz, Schmerzensgeld
  • strafrecht (StGB): strafrechtlicher Prozess: Freiheitstrafe, geldstrafe, berufsverbot
  • öffenltiches recht (BÄO): verwaltungbehörde: approbaitonsentzug

grober behanldungsfehler

  • eindeutige gegen bewährte behanldungsregeln oder gesicherte med. erkenntnisse verstoßen hat
  • –> aus objektiver sicht nicht mehr versätndlich erscheint
  • –> “grob” nur von Richter vorgenommen werden, da: Folge –> Beweislastenumkehr

Beweislastenumkehr

  • bei grobem behandungsfehler oder dokumantationsmängel
  • NICHT!! bei Strafprozess sondern bei staatsanwaltschaft

Strafverfahen

  • ermitteln erforderich bei
  • —- nicht natürlicher tod
  • —- v.a fahrlässige tötung
  • –> darf beschlafnahmen : –> schweigepflicht erlischt –> Arzt Offenbarungspflciht!!
  • –> Obduktion

außergerichtlich –>: wenn artzt + patienten zustimmen

  • —- zwichen rechtwsanwalt des patieten und haftpflichtversicherung des Arztes
  • —- –> Schlichtugnsstelle durch Gutachterkommision durch zuständige Ärztekammer

Pflicht bei fehlern?

  • Pat zu informieren!
  • nicht selbstanzeige!
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3
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: delegation ärztlicher Aufgane

  • prinzipiell mögich aber NICHTpauschal (1)
  • übernahme verschuldung: (1)
  • organisationssverschulden (1)
A

prinzipiell mögich aber NICHTpauschal: Pat zustand, quali des mitarbeirtes, arzt verantwortet

übernahme verschuldung: : inadäquate behandlung infolge fehlneder fachkenntnis bei Übernahme einer Tätitgkeit

organisationssverschulden: arbeitgeber (chefärzte, krankenhausträger) –> pflicht für einsazt, anleitung und kontrolle des hilfspersolals zu sorgen –> schuldhafter verstoß –> organisatinsverschulden

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4
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: unterlassene hilfeleistung

  • kein kurierzwnag! (2)
  • garantenstellung (1)
A

kein kurierzwnag!

  • aber dringend notwendige medizinische Versorgung was andres!: –> sonst unterslassene hilfeleistung: bis zu 1 jahr freiheitstrafe oder geldstrafe
  • ablehung muss gerechtfertigt sein : zu viele pat, zu komplex, mangeldnes Vertrauensverhaltnis!

garantenstellung: bei übernahme von patientenbehanldung –> muss alles sachgemäße tun damit behandlung gelingt: sonst ““Begehen druch Unterlasen” –> arzt schaltet telefon ab da schlafen will!

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5
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: schweigepflicht

  • Allgemein (6)
  • Entbindung (1)
  • V.a straftat (3)
A

Allgemein

  • keine Aufhebung durch arbeitgeber oder vorgesetzen!
  • gilt auch: nach versterben
  • Verletzung = antragsdelikt
  • keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit! (nur wenn grob)
  • wen betrifft es?: Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen, angehörige assistiernder Heilberufe
  • gegenüber wen?: dritte — auch bei nicht medizinischen Belangen!! (aber nur wenn in fkt von einem arzt)

Entbindung: voraussetzung

  • —- ausdrückliches einvestädnis
  • —- wenn nicht: , dann –> durchbrechen im Sinne
  • ———— Offenbarungsbefugnis
  • —————- fakulatativ!!
  • —————- staaatliches Verfolgunsinteresse bei schweren Straftaen rechtfertigt den Bruch NICHT grundsätzlich!!
  • —————- rechtfertigender Notstand –> Schutz von rechtlich geschützen Interessen – dieses HÖHER zu bewerten !
  • —————- v.a schwere Taten gegen leib und leben und Freiheit und : WDH Gefahr besteht!!!
  • ———— Offenbarungspflciht
  • —————- obligat!
  • —————- unmittlebare Gefährdung der Allgemeinheit: nichtanzeige geplanter straftaten (Mord, Totschlag etc.. ) ist STRAFBAR!!
  • —————- Meldepflich
  • —————- Geburt
  • —————- Tod
  • —————- Berufskrankheien!!

V.a straftat

  • doku
  • sachverständiger Zeuge = arzt als zeuge
  • —- zeugnisverweigerungsrecht –> auch schweigepflicht vs staatsanwaltschaft
  • —- zeugnisweigerungPFLICHT –> keine entbindung von Schweigepflciht - udn KEIN rechtfertignder Notstand
  • wenn gericht in krankenakten sehen will –> beantragen der Etnbindugn von Schweigepflicht!!
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6
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: vitalzeichen

  • –> während schädiugn noch gelbet
  • Kreislauf (3)
  • Stoffwechs (1)
  • Atumung (4)
  • ZNS (2)
A

Kreislauf

  • verblungszeichn
  • Stauungsblutung, Perthes Drucksatuung
  • Embolien
  • —- Luft
  • —- Fett –> mikroskopisch - geweihartig aufzweigend

Stoffwechs: giftmetabolismus(urin)

Atumung

  • aspiraton
  • giftigegase in lunge
  • hautemphysem nei thoraxversletzungen
  • kollabierte lunge bei pneumothorax durch gewalt

ZNS

  • krähenfüße
  • verschlucken und aushusten von blut
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7
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: supravitale rkt

  • während intermediärem leben
  • bis 8h (4)
  • bis 17h (1)
  • bis 80h (1)
A

bis 8h

  • skelettmuskulatur
  • 1,5-2,5h –> zsako muskelphänomen (mechanische reizung–> kontrkation)
  • 3-5h –> mechanischer muskelrzeiz –> reversibler idomukuolärer Wulst
  • bis 8h -> idomuskuläerer wust der bis zu 24h persistiert

bis 17h: pupillenrkt bei mydriatiaka,miotika

bis 80h: bewegliche spermien nachweisbar

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8
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Delegation ärztlicher Tätigkeit

  • wie wird vorgegangen? (1)
  • welche Verantwortung verbleibt beim Arzt? (2)
  • Übernahmeverschulden (siehe gesonderte Lernkarte)
  • Organisationsverschulden (siehe gesonderte Lernkarte)
A

wie wird vorgegangen?: nicht pauschal, sondern nur individuell kann deligiert werden: Berücksichtigung von

  • ——– Zustand des Patienten
  • ——– berufsspezifische Qualifikation des nichtärztlichen Mitarbeiters

welche Verantwortung verbleibt beim Arzt?

  • Verantwortung für Anleitung, Koordination, Durchführung, Erfolgskontrolle
  • Verantwortung für Dokumentation
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9
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Unterlassene Hilfeleistung

  • Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen? (1)
  • Definition Kurierzwang (1)
  • StGB (siehe gesonderte Lernkarte)
A

Darf ein Arzt einen Patienten ablehnen?: Ja, aber nur mit Begründung (mangelndes Vertrauensverhältnis, zu viele Patienten, …) und sofern kein Notfall (–> sonst unterlassene Hilfeleistung)

Definition Kurierzwang: Ein Arzt darf einen Patienten nicht ablehnen. Besteht nicht in D.

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10
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht (4)

A

Allgemeines (siehe gesonderte Lernkarte)

Entbindung von der Schweigepflicht (siehe gesonderte Lernkarte)

Verhalten bei V.a Straftat (siehe gesonderte Lernkarte)

Verhalten bei Ladung als sachverständiger Zeuge (siehe gesonderte Lernkarte)

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11
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Betäubungsmittelrecht

  • es macht sich strafbar, wer (3)
  • was ist kein Verstoß gegen das BtMG? (1)
A

es macht sich strafbar, wer

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, handelt, erwirbt, verschafft oder sie in sonstiger Weise in Verkehr bringt
  • Betäubungsmittel ohne gültige Erlaubnis besitzt
  • das Verschreiben nicht auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt

was ist kein Verstoß gegen das BtMG?: Abgabe von Einmalspritzen an Betäubugsmittelabhängige

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12
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Was ist die Approbation? und wer erteilt und widerruft? welche staatsangehörige bekommen sie? (3)

A

Zulassung zu akademischen Heilberufen

Erteilung und Wiederruf durch zuständige Verwaltungsbehörde des Bundeslandes (Landesrecht)

seit 1.4.2012 auch nicht deutsche staatsbürger - davor nur Berufserlaubnis.

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13
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Was muss erfüllt sein um einen Einfriff zu rechtfertigen? Was ist es sonst? (3)

A

– Auklärung

– Durchführung gemäß der Regeln der medizinischen Wissenschaft

sonst: Tatbestand der Körperverletzung

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14
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Berufsverbot

  • wer verhängt es? (1)
  • Voraussetzungen (2)
A

wer verhängt es?: kann nur vom Strafgericht angeordnet werden

Voraussetzungen

  • grober Missbrauch des Berufes und/oder eine Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten
  • weitere Ausübung der Berufes würde mit einem erheblichen Risiko für weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art einhergehen
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15
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Rechte und Pflichten -> Definitionen

  • Rechtsfähigkeit (2)
  • Strafmündigkeit (2)
  • Deliktsfähgikeit (was ist das, nach welchem recht?) (2)
  • Testierfährigkeit (1)
  • Geschäftsfähigkeit (1)
A

Rechtsfähigkeit

  • fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
  • beginnt mit Geburt

Strafmündigkeit

  • erreichen eines Alters bie dem ein Mensch die Folgen seiner Handlungen so weit überblicken kann, dass er beuwusst anderen schaden kann
  • –> daher kann er für Taten auch zur Verantwortung gezogen werden

Deliktsfähgikeit (was ist das, nach welchem recht?)

  • person muss für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden (Delikt) Schadenersatz leisten
  • nach Privatrecht

Testierfährigkeit: person darf ohne gesetzlichen Vertreter rechtsgültiges Testament aufsetzen

Geschäftsfähigkeit: person darf selbstständi rechtswirksame Geschäfte vornehemen

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16
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Funktionen eines Arztes bei einem Prozess vor gericht

  • Sachverständiger zeuge? wer ist da und was macht er? was macht er nicht? (3)
  • Sachverständiger = Gutachter, wer bestellt ihn? was macht er? (2)
A

Sachverständiger zeuge? wer ist da und was macht er? was macht er nicht?

  • zeuge der aufgrund seiner besonderen Sachkenntniss fachkundliche Wahrnehmungen machen konnte (erstversorgener Arzt bei Messerstecherrei)
  • auf anfrage des Sachverständigen gibt er Auskunft über Berunde die von Relevanz sein könnten
  • Reiner Tatsachenbericht, selbst keine Wertung abgeben

Sachverständiger = Gutachter, wer bestellt ihn? was macht er?

  • bestellt vom Gericht
  • soll sachverhalt mit speziellen Fachkenntnissen beurteilen und Entscheidungsibldung von gerichtlicherSeite ermöglichen
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17
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Altersgrenzen

  • wann bedingt strafmündig? (2)
  • wann voll strafmündig? (1)
  • wann beschänkt geschäfts und Deliktfähig? (1)
  • wann voll geschäfts und deliktfähig? (1)
A

wann bedingt strafmündig?

  • ab vollenetem 14 LJ
  • nach judendstrafrecht

wann voll strafmündig?: ab 18 LJ, aber bis 21J noch jugendrecht anwendbar

wann beschänkt geschäfts und Deliktfähig?: ab dem 7. LJ bedingt

wann voll geschäfts und deliktfähig?: ab 18. LJ

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18
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Standesrecht

  • wer ist Mitglied in der Landesärztekammer? (1)
  • was sind Kammern? (1)
  • was können die Kammern tun? (1)
  • Bundesärztekammer (2)
A

wer ist Mitglied in der Landesärztekammer?: alle Ärzte sind Pflichtmitglieder in ihrer jeweiligen Kammer

was sind Kammern?: Körperschaften des öffentlichen Rechtes

was können die Kammern tun?: Ordungen für ihre Mitglieder erlassen (Berufs und Weiterblildungsordnung)

Bundesärztekammer

  • keine eigene Kammer
  • sodnern Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern (jedes Bundesland hat eingene Kammer)
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19
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Standesrecht

  • werlche Ordnungen erlassen die Landesärzte-Kammern (2)
  • Standesgericht (Heilberufsgericht) was macht es? mögliche Strafen (3), unmögliche Strafen (3) (3)
A

werlche Ordnungen erlassen die Landesärzte-Kammern

  • Berufsordnung –> angelehnt an hippokratischen Eid
  • Weiterbildungsorndung

Standesgericht (Heilberufsgericht) was macht es? mögliche Strafen (3), unmögliche Strafen (3)

  • Berufsgericht verhängt disziplinarmaßnahmen beim Verhalten, welches nicht dem Ansehen des Berufes entspricht
  • möglich: Disziplinarmanehmen, Geldstrafen, Wahlrechtsentzug bei der Ärzekammer
  • unmöglich: Freiheitsstrafen, Berfusvebot, Approbationsenziehung
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20
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Allgemeines: Kurierfreiheit und Zwang

  • Kurierzwang (def, wann abgeschafft?) (3)
  • Kurierfreiheit (def, wann abgeschaft?) (3)
A

Kurierzwang (def, wann abgeschafft?)

  • Arzt muss jeden Patienten behandeln
  • 1871/72 Behandlung-Kurierzwang abgeschafft
  • –> soll heißen arzt muss heute nicht mehr ELEKTIVEN Eingriff an Pat vornehmen, Notfall aber schon!

Kurierfreiheit (def, wann abgeschaft?)

  • gesetzliche Legitimation - jede Person darf unabhängig vom Ausbildungsstand medizinische Behanldungen druchfürhen
  • 1939 abgeschaft
  • nur noch Ärzte und bestimte zugelassene Personden (Heilpraktiker) dürfen kranke behandeln
21
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Umfang der Aufkläurng: wonach richtet er sich (1)

A

dringlichkeit und invasivität (je dringender desto knapper)

22
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Umfang der Aufkläurng: was genügt im Allgemeinem? (1)

A

Aufklärung “im Großen und Ganzen” - jedoch je genauer desto weniger anfechtbar

23
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Umfang der Aufkläurng: Sicherungsäfuklärung (1)

A

Arzt ist verpflichtet über für die Sicherung des Therapierfolges notwendige maßnahmen aufzuklären (Schonung nach op etc..)

24
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Umfang der Aufkläurng: Aufkärung im Notall (2)

A

artz kann zweifelsfrei gebotene mßnahme in aktuem Notfall selbst entscheiden

wenn bewusstlos –> mutmaßlicher Wille zu eruieren –> v.a Patientenverfügung wichtig!

25
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Umfang der Aufkläurng: Verweigerung (2)

A

jeder Pat hat Recht Aufkläug abzulehnen!! -

wenn er Eingriff zustimmt –> OP auch ohne Aufklärung!! (doku!!)

26
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Zeitpunkt der Aufklärug (2)

A

so rechtzeitg, dass er inLage ist eigenständige Entscheidung zu fällen

wenn beanldung eingeleitet –> Pat verliert distanz!

27
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Doku (3)

A

schriftliche einwilligung zu empfehlen, jedoch nicht zwingend notwdnig

mündlich ausreichend!!

nicht bogen klärt auf sonder Arztgespräch

28
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: was ist bei nicht medizinsiche indiziertem eingriff?? (1)

A

ist torzt Aufklärung strafbar wenn keine medizinische Indikation gegeben oder sie sittenwidrig ist

29
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Sprache nicht vestanden und nun? (3)

A

wenn nicht sprache versteht –> kein Gebrauch von Selbstbetimmungrecht möglich

keine juristische Rechtferigung für Eingriff vorliegend!

egal ob Arzt oder Patient Grund für Sprachhindernis ist

30
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Therapeutisches Privileg (2)

A

Arzt kann Aufklärung zum Wohl des Patienten unterlassen (z.b infause Prognose)

jedoch ethisch fragwürdig!

31
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: erzwingbare Eingriffe (3)

A

Erkennung von Geschlechtskrankheiten (nach IfSG)

untersuchung und Behanldung zur Verhinderung von euchen (nach IfSG)

nach richterlicher/polizeilcher Anordnung (Blutennahmen andere körperliche eingrifffe die zur klörung eines sachverhalts im verfahrensrahmen notwendig sind (penisabstrich bei Vergewaltigung, Alkoholblutbestimmung…)

32
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Aufklärungspflicht: Einwilligung und Aufkläurng bei Minderjähringen

  • gesetzliche Grenzen? (2)
  • unter 14J (3)
  • 14-18 LJ (3)
A

gesetzliche Grenzen?

  • gibts nciht
  • Entscheiden ist Einsichts und Urteilsfähigkeit

unter 14J

  • i.d.R. nicht einwilligungsfähig
  • sofern kein Notfall –> BEIDE eltern zwingend erforderlich
  • notfalls kann Familengericht medizinisches Sorgerecht entziehen

14-18 LJ

  • rechtswirksame Einwilligung möglcih wenn
    1. art und schwere des eingriff –> zeitnahes Handeln nötig machen
    1. wenn von Einsicht- und urteilsfähigkeit auszugehen ist
33
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Mit welchen Gesetzen kann man Ärzte bestrafen und was ist die Konsequenz? (4)

A

Standesrecht (siehe gesonderte Lernkarte)

Zivilrecht (siehe gesonderte Lernkarte)

Strafrecht (siehe gesonderte Lernkarte)

öffentliches Recht (siehe gesonderte Lernkarte)

34
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Definitionen

  • abweichende Behandlung (1)
  • grober Behandlungsfehler (2)
A

abweichende Behandlung: nicht angemessen, nicht fachgerecht oder nicht zeitgerecht

grober Behandlungsfehler

  • erscheint aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich –> dies darf aber nur ein Richter feststellen
  • verstößt eindeutig gegen bewährte ärtzliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse
35
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Beweislastumkehr

  • besteht bei Verfahren welcher Art? (1)
  • besteht nach Nachweis von was? (2)
A

besteht bei Verfahren welcher Art?: zivilrechtliches Verfahren: (vgl. Strafverfahren: hier verbleibt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft)

besteht nach Nachweis von was?

  • Nachweis eines groben Behandlungsfehlers
  • Nachweis von Dokumentationsmängeln (z.B. mangelnde Aufklärung)
36
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Strafrechtliche Ermittlungen

  • müssen wann eingeleitet werden? (2)
  • wer trägt Beweislast? (1)
  • Befugnisse der Staatsanwaltschaft (2)
A

müssen wann eingeleitet werden?

  • bei nicht-natürlicher Todesursache
  • bei V.a. fahrlässiger Tötung

wer trägt Beweislast?: die Staatsanwaltschaft (Beweislastumkehr ist nur im zivilrechtlichen Verfahren möglich)

Befugnisse der Staatsanwaltschaft

  • Beschlagnahme der Krankenakte und aller für den Prozess relevanten Dokumente
  • (-> ärztl. Schwiegepflicht ist aufgehoben, es besteht Offenbarungspflicht)
37
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: außergerichtliche Klärung

  • setzt was voraus? (1)
  • läuft wie ab? (2)
A

setzt was voraus?: Zustimmung von Arzt und Patient

läuft wie ab?

  • Verhandlung zwischen Rechtsanwalt des Patienten und Haftpflichtversicherung des Arztes
  • ggf. Einberufung einer Gutachtenkomission durch die zuständige Ärztekammer
38
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Selbstanzeige?: was muss der Arzt tun, was nicht? (2)

A

was muss der Arzt tun, was nicht?

  • er muss sich nicht selbst anzeigen
  • er muss den Patienten über Behandlungsfehler informieren
39
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Delegation ärztlicher Tätigkeit: Übernahmeverschulden: Definition (2)

A

Definition

  • Man darf keine Tätigkeiten übernehmen, die man nicht kennt / beherrscht
  • Es kann sich ein Verschulden ergeben, sobald es zu Schaden oder inadäquater Behandlung kommt
40
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Delegation ärztlicher Tätigkeit: Organisationsverschulden: Definition (1)

A

Definition: Arbeitgeber muss für Einsatz, Anleitung, Kontrolle des Hilfspersonals sorgen

41
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Unterlassene Hilfeleistung: StGB

  • §323c (4)
  • §13 (1)
A

§323c

  • bei Unglücksfällen oder geminer Gefahr muss man Hilfe leisten
  • wenn es zumutbar und ohne erhebliche eigene Gefahr möglich ist
  • und andere wichtige Pflichten dadurch nicht verletzt werden
  • Sonst: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

§13: Garantenstellung: Wenn Arzt die Behandlung übernimmt, wird er zum Garanten und muss alles Sachgemäße tun, damit Behandlung nicht misslingt (z.B. darf der Diensthabende sein Telefon nicht abschalten)

42
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht: Allgemeines

  • Schweigepflicht ist welche Sorte Delikt? (1)
  • ist wann strafbar? (2)
  • gilt für wen? (2)
  • hat welchen Geltungsbereich? (2)
A

Schweigepflicht ist welche Sorte Delikt?: Antragsdelikt –> wird erst nach Antragstellung strafrechtlich verfolgt

ist wann strafbar?

  • keine Fahrlässigkeitsstraftat, es muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen
  • bei grober Fahrlässigkeit ist aber von einem bedingten Vorsatz auszugehen

gilt für wen?

  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologen
  • Angehörige assistierender Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern

hat welchen Geltungsbereich?

  • gegenüber jeder dritten Person
  • für alle anvertrauten Geheimnisse, wenn diese in der Funktion als Arzt anvertraut werden
43
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht: Entbindung von der Schweigepflicht

  • Vorraussetzung (1)
  • Offenbarungsbefugnis (3)
  • Offenbarungspflicht (3)
A

Vorraussetzung: ausdrückliches Einverständnis des Betroffenen

Offenbarungsbefugnis

  • = fakultative Durchbrechung der Schweigepflicht
  • besteht nicht grundsätzlich bei Strafverfolgungsinteresse schwerer Straftaten
  • besteht insb. dann, wenn es sich um schwere Tategn gegen Leib, Leben und Freiheit handelt UND WIEDERHOLUNGSGEFAHR besteht

Offenbarungspflicht

  • bei unmittelbarer Gefährdung der Allgemeinheit
  • Verdacht auf nichtnatürliche Todesursache
  • gesetzliche Auskunftspflicht
  • —- Meldepflicht
  • —- Geburt
  • —- Todesfall
  • —- Berufskrankheiten
44
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht: Verhalten bei V.a Straftat (2)

A

sorgfältig und detailliert dokumentieren

Ermöglichung des Rückgriffs auf die Befunddokumentation auf Wunsch des Patienten

45
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Schweigepflicht: Verhalten bei Ladung als sachverständiger Zeuge

  • Zeugnisverweigerungsrecht (1)
  • Zeugnisverweigerungsrecht wird zur Zeugnisverweigerungspflicht, wenn (2)
  • Abgrenzung zum Sachverständigen (2)
  • Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, wenn (1)
A

Zeugnisverweigerungsrecht: Arzt ist auch gegenüber der Staatsanwaltschaft schweigepflichtig und darf die Aussage verweigern

Zeugnisverweigerungsrecht wird zur Zeugnisverweigerungspflicht, wenn

  • wenn keine Entbindung von der ärztlichen Schweibepflicht besteht oder
  • wenn kein rechtfertigender Notstand nach §34 StGB vorliegt

Abgrenzung zum Sachverständigen

  • wenn nur ein bestimmter Arzt Stellung nehmen kann –> sachverständiger Zeuge (oder Sachverständiger, je nach verlangten Schlussfolgerungen)
  • wenn jeder entsprechend ausgebildete Arzt Stellung nehmen kann –> Sachverständiger

Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, wenn: Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt

46
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Mit welchen Gesetzen kann man Ärzte bestrafen und was ist die Konsequenz?: Standesrecht

  • Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt? (1)
  • was ist die Konsequenz? (3)
A

Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt?: standesrechtliches Verfahren

was ist die Konsequenz?

  • Verweise
  • Disziplinarmaßnahmen
  • geringe Geldstrafen
47
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Mit welchen Gesetzen kann man Ärzte bestrafen und was ist die Konsequenz?: Zivilrecht

  • Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt? (1)
  • was ist die Konsequenz? (3)
A

Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt?: zivilrechtlicher Prozess nach Zivilprozessordnung

was ist die Konsequenz?

  • Entschädigung
  • Schadenseersatz
  • Schmerzensgeld
48
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Mit welchen Gesetzen kann man Ärzte bestrafen und was ist die Konsequenz?: Strafrecht

  • Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt? (1)
  • was ist die Konsequenz? (3)
A

Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt?: Strafrechtliches Verfahren nach Strafprozessordnung

was ist die Konsequenz?

  • Freiheitsstrafen
  • Geldstrafen
  • Berufsverbot
49
Q

ärztliche Rechtskunde Teil 1: Behandlungsfehler: Mit welchen Gesetzen kann man Ärzte bestrafen und was ist die Konsequenz?: öffentliches Recht

  • Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt? (1)
  • was ist die Konsequenz? (1)
A

Durch welche Art von Verfahren wird ein Vergehen verfolgt?: zuständige Verwaltungsbehörde

was ist die Konsequenz?: Approbationsentzug