ZPO II Flashcards
Nebenintervention
= Beteiligung eines Dritten an einem fremden Rechtsstreit
- Nebenintervenient nicht Partei, vgl. § 66 ZPO
- maßgebliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Partei (→ Vorprozess), da er im Falle des Unterliegens Regressansprüchen dieser ausgesetzt ist (→ Folgeprozess)
- Nebenintervenient kann nach § 67 HS 2 ZPO alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, solange dies nicht im Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei steht
wirksame Nebenintervention
- Form, z. B. § 70 ZPO
- Beitritt = Prozesshandlung → Prozesshandlungsvrss.
- ggf. Zulässigkeit der Nebenintervention, § 66 ZPO: anhängiger Rechtsstreit + Interventionsgrund (rechtliches Interesse)
Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterveniton → § 71 III ZPO
Nebenintervenient für die Dauer des Zwischenstreits dem Verfahren zugezogen
ganz h. M.: kann so lange Prozesshandlungen nach § 67 HS 2. ZPO vornehmen, bis das Zwischenurteil rechtskräftig i. S. v. § 705 ZPO ist
öff. - rechtl. Verstrickung der Sache durch Pfändung
begründet nach h. M. bereits gesetzliche Sonderverbindung (→ § 241 II BGB)
Rechtfertigung durch ordnungsgemäß durchgeführtes Vollstreckungsverfahren?
- allein Einhaltung der Verfahrensvorschriften genügt nicht, materiell-rechtliche Rechtslage wird im Vollstreckungsverfahren grds. nicht geprüft
str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
e. A.: privatrechtliche Theorie (heute kaum noch vertreten): RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen
Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → §§ 1204 ff. BGB → Schuldner muss hinsichtlich der gepfändeten Sache verfügungbefugt sein, gutgl. Erwerb gem. § 1207 BGB findet nur auf rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände Anwendung, aber nicht auf gesetzliche Pfandrechte oder den Erwerb des Pfandrechts in der ZVS
→ es entsteht kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen, RF (-)
str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
a. A.: öffentlich-rechtliche Theorie: Pfandrecht entsteht allein durch Pfändungsakt, aber kein RFG
Pfändungspfandrecht entsteht allein durch den formell ordnungsgemäßen hoheitlichen Pfändungsakt, ohne dass es auf privatrechtliche Vrss. ankommt
→ entsteht unabhängig davon, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist
→ aber Gl. hat nur Anspruch auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen, darf also nicht in schuldnerfremde Sachen vollstrecken (vgl. § 771 ZPO)
→ Pfändungspfandrecht als solches kein Rechtfertigungsgrund, entscheidend ist die materiell-rechtliche Forderung des Vollstreckungsgläubigers gg. den Vollstreckungsschuldner, die ggü. einem Dritten keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann
str.: Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie: RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen
- vgl. privatrechtliche Theorie: Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → Verfügungsbefugnis des Schuldners über den gepfändeten Gegenstand erforderlich, § 1207 BGB (-)
- wesentliche Verfahrensverstöße hindern Entstehung
- Verwertung nicht nach §§ 1242 ff. BGB, sondern allein nach ZPO
§ 825 ZPO: Übertragung des Eigentums
geschieht nach ganz h. M. durch privatrechtgestaltenden Hoheitsakt
→ GVZ agiert nicht als SV des Schuldners oder Gl., sondern aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse aus § 825 ZPO bzw. § 817 II ZPO
entscheidend, ob im Zeitpunkt der Verwertung die Verstrickung noch fortbestand und die wesentlichen Verfahrensvorschriften bei der Verwertung eingehalten wurden
Pfändung schuldnerfremden Sache: Anspruch des Dritten aus § 985 BGB?
Einigkeit, dass Dritter während der ZVS in seiner Sache nicht aufgrund § 985 BGB gg. VS vorgehen kann, sondern auf Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO beschränkt ist, da dieser sonst unterlaufen werden würde
h. M. lehnt Anwendung der §§ 987 ff. BGB insgesamt ab
Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
- Statthaftigkeit
- Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis: Vorliegen eines vollstreckbaren Titels genügt, ZVS noch nicht abgeschlossen
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Kläger macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den einem Titel zugrundeliegenden Anspruch geltend
Präklusion, § 767 II ZPO
Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind
Zweck = Schutz der Rechtskraft des Urteils aus dem Erkenntnisverfahren
Präklusion, § 767 II ZPO
P: Einwendungen, die auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts beruhen → auf Entstehungs- oder Ausübungszeitpunkt abzustellen
h. L.: Ausübung
(+) erst Ausübung bringt titulierten Anspruch zu Fall → mat.-rechtl. Einwand entsteht erst in diesem Zeitpunkt
Rspr.: Entstehung = obj. Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts
(+) Wortlaut § 767 ZPO
(+) Zweck: Schutz der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels, Rechtsklarheit
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
- richtet sich gg. Art und Weise der Vollstreckung durch den GVZ unter Berufung auf einen Verstoß gg. § 809 ZPO = formelle Einwendung