ZPO II Flashcards

1
Q

Nebenintervention

A

= Beteiligung eines Dritten an einem fremden Rechtsstreit

  • Nebenintervenient nicht Partei, vgl. § 66 ZPO
  • maßgebliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Partei (→ Vorprozess), da er im Falle des Unterliegens Regressansprüchen dieser ausgesetzt ist (→ Folgeprozess)
  • Nebenintervenient kann nach § 67 HS 2 ZPO alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, solange dies nicht im Widerspruch zu Handlungen der Hauptpartei steht
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2
Q

wirksame Nebenintervention

A
  • Form, z. B. § 70 ZPO
  • Beitritt = Prozesshandlung → Prozesshandlungsvrss.
  • ggf. Zulässigkeit der Nebenintervention, § 66 ZPO: anhängiger Rechtsstreit + Interventionsgrund (rechtliches Interesse)
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3
Q

Antrag auf Zurückweisung der Nebeninterveniton → § 71 III ZPO

A

Nebenintervenient für die Dauer des Zwischenstreits dem Verfahren zugezogen
ganz h. M.: kann so lange Prozesshandlungen nach § 67 HS 2. ZPO vornehmen, bis das Zwischenurteil rechtskräftig i. S. v. § 705 ZPO ist

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4
Q

öff. - rechtl. Verstrickung der Sache durch Pfändung

A

begründet nach h. M. bereits gesetzliche Sonderverbindung (→ § 241 II BGB)

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5
Q

Rechtfertigung durch ordnungsgemäß durchgeführtes Vollstreckungsverfahren?

A
  • allein Einhaltung der Verfahrensvorschriften genügt nicht, materiell-rechtliche Rechtslage wird im Vollstreckungsverfahren grds. nicht geprüft
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6
Q

str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
e. A.: privatrechtliche Theorie (heute kaum noch vertreten): RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen

A

Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → §§ 1204 ff. BGB → Schuldner muss hinsichtlich der gepfändeten Sache verfügungbefugt sein, gutgl. Erwerb gem. § 1207 BGB findet nur auf rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände Anwendung, aber nicht auf gesetzliche Pfandrechte oder den Erwerb des Pfandrechts in der ZVS
→ es entsteht kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen, RF (-)

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7
Q

str. : Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
a. A.: öffentlich-rechtliche Theorie: Pfandrecht entsteht allein durch Pfändungsakt, aber kein RFG

A

Pfändungspfandrecht entsteht allein durch den formell ordnungsgemäßen hoheitlichen Pfändungsakt, ohne dass es auf privatrechtliche Vrss. ankommt
→ entsteht unabhängig davon, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist
→ aber Gl. hat nur Anspruch auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen, darf also nicht in schuldnerfremde Sachen vollstrecken (vgl. § 771 ZPO)
→ Pfändungspfandrecht als solches kein Rechtfertigungsgrund, entscheidend ist die materiell-rechtliche Forderung des Vollstreckungsgläubigers gg. den Vollstreckungsschuldner, die ggü. einem Dritten keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann

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8
Q

str.: Kann sich aus Pfändungspfandrecht eine Rechtfertigung für die Eingriffe der Zwangsvollstreckung in fremdes Vermögen ergeben?
gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie: RF mgl., aber Pfandrecht muss wirksam entstehen

A
  • vgl. privatrechtliche Theorie: Bestehen eines wirksamen Pfändungspfandrechts erforderlich → Verfügungsbefugnis des Schuldners über den gepfändeten Gegenstand erforderlich, § 1207 BGB (-)
  • wesentliche Verfahrensverstöße hindern Entstehung
  • Verwertung nicht nach §§ 1242 ff. BGB, sondern allein nach ZPO
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9
Q

§ 825 ZPO: Übertragung des Eigentums

A

geschieht nach ganz h. M. durch privatrechtgestaltenden Hoheitsakt
→ GVZ agiert nicht als SV des Schuldners oder Gl., sondern aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse aus § 825 ZPO bzw. § 817 II ZPO
entscheidend, ob im Zeitpunkt der Verwertung die Verstrickung noch fortbestand und die wesentlichen Verfahrensvorschriften bei der Verwertung eingehalten wurden

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10
Q

Pfändung schuldnerfremden Sache: Anspruch des Dritten aus § 985 BGB?

A

Einigkeit, dass Dritter während der ZVS in seiner Sache nicht aufgrund § 985 BGB gg. VS vorgehen kann, sondern auf Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO beschränkt ist, da dieser sonst unterlaufen werden würde
h. M. lehnt Anwendung der §§ 987 ff. BGB insgesamt ab

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11
Q

Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

A
  1. Statthaftigkeit
  2. Zuständigkeit, §§ 767 I, 802 ZPO
  3. Rechtsschutzbedürfnis: Vorliegen eines vollstreckbaren Titels genügt, ZVS noch nicht abgeschlossen
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12
Q

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

A

Kläger macht materiell-rechtliche Einwendungen gegen den einem Titel zugrundeliegenden Anspruch geltend

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13
Q

Präklusion, § 767 II ZPO

A

Einwendungen sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind
Zweck = Schutz der Rechtskraft des Urteils aus dem Erkenntnisverfahren

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14
Q

Präklusion, § 767 II ZPO
P: Einwendungen, die auf der Ausübung eines Gestaltungsrechts beruhen → auf Entstehungs- oder Ausübungszeitpunkt abzustellen

A

h. L.: Ausübung
(+) erst Ausübung bringt titulierten Anspruch zu Fall → mat.-rechtl. Einwand entsteht erst in diesem Zeitpunkt
Rspr.: Entstehung = obj. Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsrechts
(+) Wortlaut § 767 ZPO
(+) Zweck: Schutz der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels, Rechtsklarheit

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15
Q

Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

A
  • richtet sich gg. Art und Weise der Vollstreckung durch den GVZ unter Berufung auf einen Verstoß gg. § 809 ZPO = formelle Einwendung
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16
Q

Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

A
  1. Statthaftigkeit
  2. Erinnerungsbefugnis: Kläger durch Verletzung der Verfahrensvorschrift beschwert, da sie gerade seinem Schutz dient?
  3. Zuständigkeit: Vollstreckungsgericht, §§ 766 I 1, 764 I, II, 802 ZPO
  4. Rechtsschutzbedürfnis: Vollstreckung begonnen
17
Q

Begründetheit der Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

A

(+), wenn die beanstandete Vollstreckungsmaßnahme rechtswidrig war und der Erinnerungsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist

18
Q

Voraussetzungen Eigentumsvermutung § 1362 I BGB

A
  • wirksame Ehe
  • beide Ehegatten Mitbesiter des gepfändeten Gegenstandes
  • Pfändungsgegenstand = bewegliche Sache
  • kein Ausschluss nach § 1362 II BGB
19
Q

Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB → Auswirkungen auf § 739 I ZPO?

A

e. A.: mit Widerlegung entfällt Fiktion des Alleingewahrsams des Schuldnerehegatten
(-) Grundsatz der Formalisierung des ZVSV: würde GVZ zu mat. Prüfung zwingen
a. A.: unwiderlegliche Vermutung
(+) Wortlaut: Schuldner gilt als alleiniger Gewahrsamsinhaber

20
Q

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

A

Kläger macht ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend

21
Q

Begründetheit DWK, § 771 ZPO

A

wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht (= solche, die bewirken, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört, z. B. Eigentum) und er die VS auch nicht aus anderen Gründen dulden muss

22
Q

Vollstreckungsabwehrklage → rechtshindernde Einwendungen

A

i. R. d. VAK können nur rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geprüft werden, rechtshindernde Einwendungen kommen demgegenüber aufgrund der Struktur der VAK nicht in Betracht, wie sich aus § 767 II ZPO ergibt: Zweck der VAK = Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund nachträglich eingetretener Einwendungen

23
Q

§ 797 IV ZPO: § 767 II ZPO (Präklusion) nicht anzuwenden

A

Zweck § 767 II ZPO = Schutz der Rechtskraft des Urteils aus dem Erkenntnisverfahren → wenn kein EV stattfand, konnte Schuldner bisher keine Einwendungen geltend machen

24
Q

Vollstreckungsabwehrklage: Antrag im einstweiligen Rechtsschutz

A

§ 769 ZPO

I 1: Ermessen des Gerichts

25
Q

P: neg. Feststellungsklage → Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage?

A
  • Feststellungsurteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt, VAK ist dagegen Gestaltungsurteil, das Vollstreckung für unzulässig erklärt → VAK interessengerechter
  • aber i. R. d. VAK wird mat.-rechtl. Frage, ob titulierter Anspruch besteht, nicht rechtskräftig festgestellt → es wird nur jeweiligem Titel die Vollstreckbarkeit genommen → Streitgegenstand und damit Rechtskraftwirkung unterschiedlich
    → nur neg. FK schützt vor Leistungsklage der Gegenpartei
    → kein Vorrang der VAK, parallele Erhebung möglich
26
Q

§ 935 ZPO: einstweilige Verfügung

A

dient der Sicherung der zukünftigen Zwangsvollstreckung wegen eines Individualanspruchs
→ nicht auf Geld gerichtet

27
Q

§ 940 ZPO: Regelungsverfügung

A

gerichtet auf Regelung eines einstweiligen Zustands

→ nicht auf Geld gerichtet

28
Q

§ 916 ZPO: Arrest

A

dient der Sicherung einer zukünftigen ZVS

29
Q

endgültige Befriedigung von Ansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz?

A
  • grundsätzlich (-)
  • Justizgwährungsanspruch, Art. 20 III GG verlangt aber wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 IV GG?) → wenn es Antragsteller schlichtweg unzumutbar wäre, vollständiges Hauptsacheverfahren abzuwarten, sind in analoger Anwendung von § 940 ZPO “Leistungsverfügungen” möglich, die bereits zu einer vollständigen Befriedigung führen
    Bsp.: prozessrechtliche Gegendarstellung