GoA Flashcards
Voraussetzungen Anspruch §§ 683 S. 1, 670 BGB
1) Besorgung eines fremden Geschäfts
2) Für einen anderen (Fremdgeschäftsführungswille)
3) Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 S. 1 BGB
a) objektives Interesse
b) Wille des Geschäftsherrn
4) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsbesorgung
weit auszulegen
= jedes rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden, , ausgenommen bloßes Dulden oder Unterlassen
Fremdgeschäftsführungswille
= Bewusstsein und Wille, ein fremdes Geschäft (mit) zu besorgen
liegt vor, wenn GF mit dem Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts und dem Willen, es für einen anderen zu besorgen, gehandelt hat
→ wird bei obj. fremden Geschäften, die in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fallen, widerleglich vermutet
auch - fremdes - Geschäft
betrifft sowohl eigenen als auch fremden Geschäftskreis
BGH: FGFW widerleglich vermutet
→ Widerlegung, wenn im konkreten Einzelfall das Eigeninteresse des Geschäftsherrn das Fremdinteresse überwiegt
(+) derjenige, der aufgrund eines unwirksamen Vertrages für einen anderen tätig wird, soll nicht schlechter stehen als derjenige, der von Anfang an ohne Vertrag tätig wird
(-) uferlose Ausweitung, BerR droht unterlaufen zu werden
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 S. 1 BGB
Geschäftsbesorgung muss im Interesse des GH liegen und mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen im Einklang stehen, § 683 S. 1 BGB, oder nachträglich genehmigt werden, § 684 S. 2 BGB
wirklicher Wille → mutmaßlicher Wille → obj. Interesse
§ 684 BGB: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht
objektiv fremdes Geschäft
wenn das Geschäft seiner Natur, seinem Inhalt oder seinem äußeren Erscheinungsbild nach einen Rechts- und Interessenkreis eines anderen betrifft
→ FGFW widerleglich vermutet
Wille des Geschäftsherrn
- primär: wirklicher Wille
- sekundär: mutmaßlicher Wille = Wille, den der GH im Zeitpunkt der Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung mutmaßlich geäußert hätte (= obj. Interesse)
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts erbracht hat
→ nicht nur, was bewusst zur GF eingesetzt wird, sondern auch, was notwendige Folge der Geschäftsführung ist
subjektiv fremdes Geschäft (objektiv eigenes / neutrales Geschäft)
Geschäft, das nach seinem äußeren Inhalt keinen fremden Rechtskreis betrifft und seinen Fremdcharakter erst durch den subjektiven Willen des Geschäftsführers erhält
→ Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein und im Einzelfall vom Geschäftsführer dargelegt und bewiesen werden
auch fremdes Geschäft: Fallgruppen
pflichtgebundene Geschäftsführer
Geschäftsführer handelt, um eigene Pflicht zu erfüllen, bspw. Verpflichtungen ggü. Behörden, Dritten oder kraft Gesetzes → billig, Ausgleich zuzusprechen BGH: FGFW zu vermuten (-) GoA droht auszuufern, Umgehung BerR h. L.: im Einzelfall zu prüfen
auch fremdes Geschäft: Fallgruppen
rechtsgrundlose Leistungen und unerkannt nichtige Verträge
P: GoA bei unerkannter Nichtigkeit anwendbar?
Geschäftsführer wird zur Erfüllung eines unerkannt nichtigen Vertrags tätig
Rspr.: FGFW vermutet, aber teilweise Billigkeitskorrekturen (→ sittenwidrige Verträge, “Erbensucher-Fälle”)
(+) sonst stünde derjenige, der aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig wird, schlechter als derjenige, der gänzlich ohne Vertrag tätig wird
h. L.: GoA (-) / Prüfung im Einzelfall
(+) sonst Vergütungsansprüche aus nichtigen Verträgen, Umgehung BerR
ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsführer darf dem Geschäftsherrn nicht anderweitig zur Geschäftsführung legitimiert oder sogar verpflichtet sein
→ RG, Organ- / Amtsstellung, familienrechtlicher Status
wirklicher Wille
geht einem etwaigen mutmaßlichen Willen vor, selbst wenn interessenwidrig oder unvernünftig
→ GoA dient nicht dazu, andere vor sich selbst zu schützen, GH soll vor unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten geschützt werden
→ kann nur beachtet werden, wenn er erkennbar ist, d. h. ausdrücklich oder konkludent (nicht zwingend ggü. Geschäftsführer, dieser muss keine Kenntnis haben) geäußert wurde
mutmaßlicher Wille
(+), wenn GH bei obj. Betrachtung aller Umstände der Geschäftsführung zugestimmt hätte
→ Was hätte GH bei obj. Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert?
→ entspricht i. d. R. dem obj. Interesse, d. h. was für GH obj. nützlich (= sachgerecht) ist, A: Anhaltspunkte für entgegenstehenden Willen des GH → frühere Äußerungen / Verhaltensweisen des GH
Interesse
Geschäftsbesorgung objektiv nützlich für den GH
= nach der Verkehrsanschauung sachlich vorteilhaft
→ aber muss subjektivem Willen des GH entsprechen
→ Maßstab: obj. Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten
maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen von Interesse und Wille
Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsführers, § 679 BGB
wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des GH (= Rechtspflicht), deren Erfüllung im öff. Interesse liegt, oder gesetzl. Unterhaltspflicht nciht rechtzeitig erfüllt würde
dass Geschäftsführung im öff. Interesse lag, genügt allein nicht
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsführers, § 679 BGB
str.: § 679 BGB analog?
→ Wille des GH unbeachtlich
(-) Gesetzgeber: “Pflicht” ≠ sittliche Pflicht
Rechtsfolge
- aus § 670 BGB: Ersatz erforderlicher Aufwendungen
- aus § 670 BGB analog / Prinzip der Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse: Ersatz risikotypischer Begleitschäden (ganz h. M.)
h. M.: Ersatz risikotypischer Begleitschäden
= Schäden, in denen sich gerade solche Gefahren verwirklicht haben, die der Geschäftsbesorgung eigentümlich sind
- Rspr.: aus § 670 BGB analog / a. A.: Prinzip der Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse
- verschuldenunabhängiger SEA
(+) Rechtsgedanke § 110 HGB, Zweck § 670 BGB: GH genießt Vorteile aus Geschäftsführung, soll daher auch Nachteile tragen
unberechtige GoA, §§ 684 S. 1, 818 BGB
→ keine Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 684 BGB
→ Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, Rechtsgrundverweisung auf BerR (→ § 818 BGB)
angemaßte Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 2, 684 S. 1, 818 BGB
- obj. fremdes Geschäft, kein Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Kenntnis der Fremdheit und der fehlenden eigenen Berechtigung (Übernahmeverschulden)
- Eigengeschäftsführungswille
- GH macht Ansprüche aus §§ 687 II 1, 677, 678, 681, 682 BGB geltend
- RF: Anspruch auf Aufwendungsersatz nach BerR, §§ 684 S. 1, 818 BGB: nur in der Höhe, in der sich der GH Aufwendungen erspart hat
Ansprüche des GH
- Herausgabe des durch die GF Erlangten, §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB
- Auskunft und Rechenschaft, §§ 677, 681 S. 2, 666 BGB
- Verzinsung, §§ 677, 681 S. 2, 668 BGB
- SE wg. Übernahmeverschuldens, § 678 BGB
- SE wg. Durchführungsverschuldens, §§ 280 I, 677 BGB
- angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 1, 677, 78, 681, 682 BGB
Ansprüche des GH: Anspruch auf SE wg. Übernahmeverschuldens, § 678 BGB
- Haftung für bloßes Übernahmeverschulden, kein Verschulden hinsichtlich Verletzungshandlung erforderlich
- Vrss.: GF hätte erkennen müssen, dass Geschäftsübernahme mit dem Willen des GH in Widerspruch steht
- § 680 BGB!
Ansprüche des GH: Anspruch auf SE wg. Durchführungsverschuldens, §§ 280 I, 677 BGB
wenn GF bei Durchführung des Geschäfts (↔︎ § 678 BGB) vom wirklichen oder mutmaßlichen Willen des GH abgewichen ist
§ 680 BGB!
Rspr.: Vornahme nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen
BGH + h. L.: §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (-)
→ kein FGFW: zwar auch fremdes Geschäft, aber Mieter wird lediglich im eigenen Interesse tätig, da Schönheitsreparatur rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts anzusehen sei
Rspr.: Abschleppkosten für unbefugt abgestelltes Kfz auf Privatgrundstück
BGH: §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (+)
→ auch fremdes Geschäft: Halter / Fahrer gem. §§ 1004 I, 861 I BGB zur Störungsbeseitigung verpflichtet
→ Berechtigung zur GF? (+), da GH von Verpflichtung befreit; zwar kostengünstigere Form der Befreiung durch Wegfahren, aber nicht sofort möglich, da Schuldner abwesend
§ 323c StGB als gesetzliche Pflicht → sonstige Berechtigung (+)?
(-) nicht Sinn des § 323c StGB, Ersatzordnung der berechtigten GoA (die gerade Hilfe in Notsituationen fördern will) auszuschließen
(-) zweifelhaft, ob Hilfeleistungspflicht ggü. Geschäftsherrn und nicht vielmehr nur ggü. Allgemeinheit
P: Wille des Suizidenten → § 679 BGB (-)
andere Lösungsmöglichkeiten
e. A.: Wille des Suizidenten grundsätzlich beachtlich
aber nur, wenn solcher Wille tatsächlich (+) → nur bei “Bilanzselbstmord”
(-) bei “Appellsuizid” oder pathologischem Suizid
auch bei Bilanzselbstmord Rettender nicht schutzlos: Ansprüche gg. Suizidenten aus § 823 I BGB, gesetzl. Unfallversicherung
P: Wille des Suizidenten → § 679 BGB (-)
andere Lösungsmöglichkeiten
a. A.: § 679 BGB analog → Wille des Suizidenten unbeachtlich
→ Wille des GH unbeachtlich
(-) Gesetzgeber: “Pflicht” ≠ sittliche Pflicht
P: Wille des Suizidenten → § 679 BGB (-)
andere Lösungsmöglichkeiten
a. A.: Wille des Suizidenten unbeachtlich wegen gesetzlicher Wertungen
→ §§ 134, 138 BGB: sofern entgegenstehender Wille gg. gesetzl. Verbot verstößt / sittenwidrig ist, ist er unbeachtlich
→ §§ 13, 323c StGB: Rechtspflicht des Rettenden, nicht nur moralische Pflicht
h. M.: Ersatz risikotypischer Begleitschäden
a. A.: Prinzip der Risikozurechnung bei Tätigkeit im fremden Interesse
→ GH werden aufgrund seines wirklichen oder mutmaßlichen Willens die Gefahren zugerechnet, die gerade die Kehrseite des Vorteils der Geschäftsführung bilden, also nicht die bloßen Zufallsschäden
→ risikotypische Begleitschäden begründen echten SEA
(+) § 110 HGB
h. M.: Ersatz risikotypischer Begleitschäden
Rspr.: aus § 670 BGB analog
(+) Ähnlichkeit zu Aufwendung: GF geht Risiko eines möglichen Schadenseintritts freiwillig ein, Unterschied zu Schaden lediglich Wahrscheinlichkeit
(-) Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer
Arbeitsleistung als Aufwendung i. S. v. §§ 683 S. 1, 670 BGB i. R. d. GoA ersatzfähig?
(-) § 683 S. 1 BGB verweist ins Auftragsrecht → Auftrag aber unentgeltlich durchzuführen
e. A.: § 1835 III BGB analog → übliche Vergütung (+), wenn zum Gewerbe oder Beruf des GF gehörig
a. A.: weiter → jedwede Arbeitsleistung ersatzfähig, soweit typischerweise den Umständen nach nur gegen Entgelt verrichtet
GoA = Schuldverhältnis?
jedenfalls berechtigte GoA (+)
→ § 280 I BGB, Pflichten nach § 677 BGB
Pflichten des GF nach § 677 BGB
GF hat das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des GH mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert
Haftungsprivileg § 680 BGB → professionelle Nothelfer
e. A.: nicht anwendbar
(+) haben gerade Aufgabe, in Notsituationen tätig zu werden → Privilegierung würde von Berufspflichten entbinden
(-) kein Anhaltspunkt in § 680 BGB
(-) angemessene Lösung über § 276 II BGB möglich (berufsspezifische Anforderungen an verkehrserforderliche Sorgfalt)
Vertretenmüssen → berechtigte GoA als Rechtfertigungsgrund?
(+), wenn notwendige Folge
erlaubt allerdings nur Einwirkungen in den Rechtskreis des GH, nicht dagegen in Rechtsgüter Dritter (→ Relativität der SV)
§ 904 S. 2 BGB
P: Anspruchsgegner: Retter und Geretteter nicht identisch → wer haftet?
→ Verteilung Durchsetzungs- und Insolvenzrisiken entscheidend
Rspr.: Eingreifender, aber Ausnahme bei Pflicht zum Eingreifen nach § 323c StGB (dann Begünstigter)
(+) für Eigentümer (Geschädigten) greifbarer
(+) Eingreifender kann bei Begünstigtem Regress nehmen
(+) Prinzip der Verursacherhaftung im BGB
(-) wenn Handelnder verschuldensunfähig
a. A.: Begünstigter
(+) hätte Begünstigter zu seiner Rettung Eingriff selbst vorgenommen, würde Eigentümer auch dessen Insolvenzrisiko tragen
a. A.: Einwirkender und Begünstigter haften als Gesamtschuldner, wobei im Innenverhältnis allein der Begünstigte haftet
(-) nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gl.: würde 2 Schuldner erhalten
vermeintliche Eigengeschäftsführung
→ § 687 I BGB: §§ 677 ff. BGB (-)
Schaden als Aufwendung? Ersatzfähigkeit?
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer, Schaden eigentlich unfreiwillig
aber nach allg. Auffassung auch Schäden (analog) von Aufwendungsersatz erfasst (risikotypische Begleitschäden)
(+) Rechtsgedanke § 110 HGB
Wird Schmerzensgeld von § 670 BGB analog erfasst?
BGH früher: (-)
(+) weder bei vertraglichen Ansprüchen, och Ansprüchen aus Gefährdungshaftung ist Schmerzensgeld vorgesehen
(+) widerspricht Genugtuungsfunktion
nach Neueinführung § 253 II BGB: (+)
Sinn und Zweck GoA
Art Auffangschuldverhältnis, wenn andere Schuldverhältnisse nicht eingreifen
pflichtengebundener Geschäftsführer
Unterfall des auch fremden Geschäfts: eigenes Interesse des Geschäftsführers an der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten
→ Rspr.: auch-fremdes-Geschäft
→ h. L.: FGFW (-)
→ aber auch nach Rspr. FGFW (-), wenn pflichtengebundener GF aufgrund Vertrages mit einem Dritten verpflichtet ist → Vorrang privatautonomer Regelung, Zweck der GoA entspricht es nicht, vertraglich übernommenes Insolvenzrisiko einer Partei auf einen Dritten abzuwälzen
P: vermeintlich pflichtgebundener GF (z. B. nichtiger Vertrag)
→ Rspr.: §§ 677 ff. BGB
(+) soll nicht schlechter stehen als derjenige, der ganz ohne Vertrag tätig wird
→ Lit.: §§ 812 ff. BGB
(+) sonst Umgehung Bereicherungsrecht, insbesondere § 818 BGB
Anwendbarkeit GoA neben § 281 I 1 BGB bei Selbsthilfe durch den Gläubiger?
(+) keine Umgehung vertraglicher Abwicklungsregeln, da der Beseitigungsschuldner durch § 683 BGB vor einer aufgedrängten Selbsthilfe geschützt ist
(-) Entwertung Fristsetzungserfordernis: soll Schuldner auch dazu dienen, Anspruch zu überprüfen und ggf. Beweise zu sichern
Ausschluss gem. § 685 BGB: maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt
Übernahme der Geschäftsführung, spätere Änderung hat grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (aber trotzdem Zweckerreichung zu berücksichtigen)
gemeinschaftsbezogene Tätigkeiten: FGFW?
→ Bsp. neLG
= Tätigkeiten, die um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der Partnerschaft vorgenommen werden
(-) nicht GH und GF, sondern zwei gleichberechtigte Partner