GoA Flashcards
Voraussetzungen Anspruch §§ 683 S. 1, 670 BGB
1) Besorgung eines fremden Geschäfts
2) Für einen anderen (Fremdgeschäftsführungswille)
3) Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 S. 1 BGB
a) objektives Interesse
b) Wille des Geschäftsherrn
4) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsbesorgung
weit auszulegen
= jedes rechtliche oder tatsächliche Tätigwerden, , ausgenommen bloßes Dulden oder Unterlassen
Fremdgeschäftsführungswille
= Bewusstsein und Wille, ein fremdes Geschäft (mit) zu besorgen
liegt vor, wenn GF mit dem Bewusstsein der Fremdheit des Geschäfts und dem Willen, es für einen anderen zu besorgen, gehandelt hat
→ wird bei obj. fremden Geschäften, die in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen fallen, widerleglich vermutet
auch - fremdes - Geschäft
betrifft sowohl eigenen als auch fremden Geschäftskreis
BGH: FGFW widerleglich vermutet
→ Widerlegung, wenn im konkreten Einzelfall das Eigeninteresse des Geschäftsherrn das Fremdinteresse überwiegt
(+) derjenige, der aufgrund eines unwirksamen Vertrages für einen anderen tätig wird, soll nicht schlechter stehen als derjenige, der von Anfang an ohne Vertrag tätig wird
(-) uferlose Ausweitung, BerR droht unterlaufen zu werden
Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung, § 683 S. 1 BGB
Geschäftsbesorgung muss im Interesse des GH liegen und mit seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen im Einklang stehen, § 683 S. 1 BGB, oder nachträglich genehmigt werden, § 684 S. 2 BGB
wirklicher Wille → mutmaßlicher Wille → obj. Interesse
§ 684 BGB: Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
Rechtsgrundverweisung auf Bereicherungsrecht
objektiv fremdes Geschäft
wenn das Geschäft seiner Natur, seinem Inhalt oder seinem äußeren Erscheinungsbild nach einen Rechts- und Interessenkreis eines anderen betrifft
→ FGFW widerleglich vermutet
Wille des Geschäftsherrn
- primär: wirklicher Wille
- sekundär: mutmaßlicher Wille = Wille, den der GH im Zeitpunkt der Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung mutmaßlich geäußert hätte (= obj. Interesse)
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zweck der Ausführung des Geschäfts erbracht hat
→ nicht nur, was bewusst zur GF eingesetzt wird, sondern auch, was notwendige Folge der Geschäftsführung ist
subjektiv fremdes Geschäft (objektiv eigenes / neutrales Geschäft)
Geschäft, das nach seinem äußeren Inhalt keinen fremden Rechtskreis betrifft und seinen Fremdcharakter erst durch den subjektiven Willen des Geschäftsführers erhält
→ Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar sein und im Einzelfall vom Geschäftsführer dargelegt und bewiesen werden
auch fremdes Geschäft: Fallgruppen
pflichtgebundene Geschäftsführer
Geschäftsführer handelt, um eigene Pflicht zu erfüllen, bspw. Verpflichtungen ggü. Behörden, Dritten oder kraft Gesetzes → billig, Ausgleich zuzusprechen BGH: FGFW zu vermuten (-) GoA droht auszuufern, Umgehung BerR h. L.: im Einzelfall zu prüfen
auch fremdes Geschäft: Fallgruppen
rechtsgrundlose Leistungen und unerkannt nichtige Verträge
P: GoA bei unerkannter Nichtigkeit anwendbar?
Geschäftsführer wird zur Erfüllung eines unerkannt nichtigen Vertrags tätig
Rspr.: FGFW vermutet, aber teilweise Billigkeitskorrekturen (→ sittenwidrige Verträge, “Erbensucher-Fälle”)
(+) sonst stünde derjenige, der aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig wird, schlechter als derjenige, der gänzlich ohne Vertrag tätig wird
h. L.: GoA (-) / Prüfung im Einzelfall
(+) sonst Vergütungsansprüche aus nichtigen Verträgen, Umgehung BerR
ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Geschäftsführer darf dem Geschäftsherrn nicht anderweitig zur Geschäftsführung legitimiert oder sogar verpflichtet sein
→ RG, Organ- / Amtsstellung, familienrechtlicher Status
wirklicher Wille
geht einem etwaigen mutmaßlichen Willen vor, selbst wenn interessenwidrig oder unvernünftig
→ GoA dient nicht dazu, andere vor sich selbst zu schützen, GH soll vor unerwünschter Einmischung in seine Angelegenheiten geschützt werden
→ kann nur beachtet werden, wenn er erkennbar ist, d. h. ausdrücklich oder konkludent (nicht zwingend ggü. Geschäftsführer, dieser muss keine Kenntnis haben) geäußert wurde
mutmaßlicher Wille
(+), wenn GH bei obj. Betrachtung aller Umstände der Geschäftsführung zugestimmt hätte
→ Was hätte GH bei obj. Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert?
→ entspricht i. d. R. dem obj. Interesse, d. h. was für GH obj. nützlich (= sachgerecht) ist, A: Anhaltspunkte für entgegenstehenden Willen des GH → frühere Äußerungen / Verhaltensweisen des GH
Interesse
Geschäftsbesorgung objektiv nützlich für den GH
= nach der Verkehrsanschauung sachlich vorteilhaft
→ aber muss subjektivem Willen des GH entsprechen
→ Maßstab: obj. Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten
maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen von Interesse und Wille
Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsführers, § 679 BGB
wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des GH (= Rechtspflicht), deren Erfüllung im öff. Interesse liegt, oder gesetzl. Unterhaltspflicht nciht rechtzeitig erfüllt würde
dass Geschäftsführung im öff. Interesse lag, genügt allein nicht
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsführers, § 679 BGB
str.: § 679 BGB analog?
→ Wille des GH unbeachtlich
(-) Gesetzgeber: “Pflicht” ≠ sittliche Pflicht