ZPO I: Widerklage Flashcards
Widerklage, § 33 ZPO
im anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten gegen den Kläger
nicht präklusionsfähig, kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden
Erfolg Widerklage
(+), wenn Prozessvrss. vorliegen und Begründetheit
nachträgliche Erhebung der Widerklage gegen einen Dritten
nicht nach § 261 II Alt. 1 ZPO durch Geltendmachung in der mündl. Verhandlung, weil Dritter an dieser Verhandlung noch nicht teilnimmt
Privilegien der Widerklage
- § 261 II ZPO: Erhebung in der mündl. Verhandlung, ohne dass Zustellung erforderlich ist
- § 33 I ZPO
- Umkehrschluss zu § 506 I ZPO: LG zuständig, wenn für Klage sachlich zuständig
- § 12 II Nr. 1 GKG: kein Gerichtskostenvorschuss
- § 533 ZPO: u. U. auch Erhebung in der Berufungsinstanz
Zulässigkeit der Drittwiderklage
- grds. Widerklage nur gegen den Kläger, Grund: besondere Privilegien der Widerklage nur dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger bereits Klage erhoben hat → nicht schutzwürdig, Risiko eingegangen
- Ausnahme: Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage), wenn teleologisch gerechtfertigt + Systematik des Gesetzes nicht widerspricht
Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
teleologische Rechtfertigung
darf nicht den schutzwürdigen Interessen des Dritten zuwider laufen
→ Widerklage dient dazu, Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden: einheitliche Verhandlung und Entscheidung
auch bei streitg. WK zweckmäßig: einheitliche Beweisaufnahme, Ersparung von unnötigen Doppelbelastungen
Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
Vereinbarkeit mit der Systematik des Gesetzes
(+) Parteierweiterung, Verbindung gem. § 147 ZPO möglich im Prinzip gleiche Folge
Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
Voraussetzungen
- Vrss. der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO
- Vrss. der Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
- str.: Privilegien der Widerklage anwendbar?
P: isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung
Kann Widerklage ausschließlich gegen einen bisher am Prozess unbeteiligten Dritten erhoben werden?
- Vereinbarkeit mit Systematik des Gesetzes?
(+) kann als antizipierte Hinzuverbindung einer selbständigen Klage des Beklagten gegen einen Dritten gem. § 147 ZPO angesehen werden - teleologische RF?
(+) Konstellationen, in denen Dritter nicht schutzwürdig ist: Dritter ursprünglich Inhaber der Klageforderung und lediglich Abtretung aus prozesstaktischen Gründen, wäre sonst umfänglich Risiko der Widerklage ausgesetzt gewesen
(+) auch Prozessaufrechnung möglich, § 406 BGB
Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
→ isolierte DWK zulässig bei paralleler Prozessaufrechnung, denn dann Sachlage faktisch wie bei Widerklage
→ isolierte DWK ohne parallele Prozessaufrechnung? (+) Zedent nicht schutzwürdiger, wenn Aufrechnung nicht erklärt wird; §§ 404 ff. BGB: Schuldner darf durch Abtretung nicht schlechter gestellt werden → Gl. darf sich nicht durch die Abtretung der Forderung dem Risiko einer Widerklage wegen einer konnexen Forderung entziehen
isolierte Drittwiderklage
BGH: Sachdienlichkeit der DWK analog § 263 ZPO
erforderlich, dass entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die DWK als sachdienlich erachtet → kein wesentlich neuer Streitstoff?
P: str.: § 33 I ZPO als besondere Zulässigkeitsvrss. der Widerklage?
(+) usrpr. Kläger muss vor inkonnexen Widerklagen geschützt werden, § 145 II ZPO nicht ausreichend
(-) Wortlaut: “bei dem Gericht der Klage”
(-) Systematik: Regelungen über Gerichtsstände
(-) Überschrift: “besonderer Gerichtsstand”
(-) § 145 II ZPO: geht von Existenz inkonnexer Widerklagen aus
§ 33 I ZPO: rechtlicher Zusammenhang
(+) bei Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalts, auf dem beide Ansprüche beruhen
Drittwiderklage
sachliche Zuständigkeit → Umkehrschluss zu § 506 I ZPO
es bleibt bei Zuständigkeit des LG für beide Verfahren
(+) §513 II ZPO
Anwendbarkeit auf isolierte DWK?
(+) Prozessökonomie
str.: Anwendbarkeit § 33 I ZPO auf Drittwiderklage?
(-) Norm privilegiert die Erhebung der Widerklage innerhalb eines bereits anhängigen Prozesses
(-) beruht auf dem Gedanken, dass der Kläger durch die Wahl des Gerichtsstandes selbst entschieden hat, an welchem Ort der Prozess geführt werden soll → für konnexe Gegenansprüche nicht schutzwürdig
(+) Verfahrenskonzentration
(+) Herstellung des prozessualen Gleichgewichts
Vrss.: rechtlicher Zusammenhang. d. h. Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalts, auf dem beide Ansprüche beruhen
Gläubiger verschafft sich durch Abtretung seines Anspruchs Zeugenstellung in Prozess als Beweismittel → zulässig?
ganz h. M.: beklagte Partei zwingend entweder nach § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO persönlich anzuhören (Ermessensreduzierung auf 0), zudem parteiische Stellung i. R. d. Beweiswürdigung gem. § 286 I ZPO zu berücksichtigen
→ kein Nachteil des Beklagten