ZPO I: Widerklage Flashcards

1
Q

Widerklage, § 33 ZPO

A

im anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten gegen den Kläger
nicht präklusionsfähig, kann noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erhoben werden

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2
Q

Erfolg Widerklage

A

(+), wenn Prozessvrss. vorliegen und Begründetheit

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3
Q

nachträgliche Erhebung der Widerklage gegen einen Dritten

A

nicht nach § 261 II Alt. 1 ZPO durch Geltendmachung in der mündl. Verhandlung, weil Dritter an dieser Verhandlung noch nicht teilnimmt

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4
Q

Privilegien der Widerklage

A
  • § 261 II ZPO: Erhebung in der mündl. Verhandlung, ohne dass Zustellung erforderlich ist
  • § 33 I ZPO
  • Umkehrschluss zu § 506 I ZPO: LG zuständig, wenn für Klage sachlich zuständig
  • § 12 II Nr. 1 GKG: kein Gerichtskostenvorschuss
  • § 533 ZPO: u. U. auch Erhebung in der Berufungsinstanz
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5
Q

Zulässigkeit der Drittwiderklage

A
  • grds. Widerklage nur gegen den Kläger, Grund: besondere Privilegien der Widerklage nur dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger bereits Klage erhoben hat → nicht schutzwürdig, Risiko eingegangen
  • Ausnahme: Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage), wenn teleologisch gerechtfertigt + Systematik des Gesetzes nicht widerspricht
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6
Q

Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
teleologische Rechtfertigung

A

darf nicht den schutzwürdigen Interessen des Dritten zuwider laufen
→ Widerklage dient dazu, Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen zu vermeiden: einheitliche Verhandlung und Entscheidung
auch bei streitg. WK zweckmäßig: einheitliche Beweisaufnahme, Ersparung von unnötigen Doppelbelastungen

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7
Q

Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
Vereinbarkeit mit der Systematik des Gesetzes

A

(+) Parteierweiterung, Verbindung gem. § 147 ZPO möglich im Prinzip gleiche Folge

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8
Q

Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
Voraussetzungen

A
  • Vrss. der Streitgenossenschaft, §§ 59, 60 ZPO
  • Vrss. der Klageänderung, §§ 263 ff. ZPO
  • str.: Privilegien der Widerklage anwendbar?
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9
Q

P: isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung
Kann Widerklage ausschließlich gegen einen bisher am Prozess unbeteiligten Dritten erhoben werden?

A
  • Vereinbarkeit mit Systematik des Gesetzes?
    (+) kann als antizipierte Hinzuverbindung einer selbständigen Klage des Beklagten gegen einen Dritten gem. § 147 ZPO angesehen werden
  • teleologische RF?
    (+) Konstellationen, in denen Dritter nicht schutzwürdig ist: Dritter ursprünglich Inhaber der Klageforderung und lediglich Abtretung aus prozesstaktischen Gründen, wäre sonst umfänglich Risiko der Widerklage ausgesetzt gewesen
    (+) auch Prozessaufrechnung möglich, § 406 BGB
    Drittwiderklage gegen Kläger und Dritten (= streitgenössische Widerklage)
    → isolierte DWK zulässig bei paralleler Prozessaufrechnung, denn dann Sachlage faktisch wie bei Widerklage
    → isolierte DWK ohne parallele Prozessaufrechnung? (+) Zedent nicht schutzwürdiger, wenn Aufrechnung nicht erklärt wird; §§ 404 ff. BGB: Schuldner darf durch Abtretung nicht schlechter gestellt werden → Gl. darf sich nicht durch die Abtretung der Forderung dem Risiko einer Widerklage wegen einer konnexen Forderung entziehen
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10
Q

isolierte Drittwiderklage

BGH: Sachdienlichkeit der DWK analog § 263 ZPO

A

erforderlich, dass entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die DWK als sachdienlich erachtet → kein wesentlich neuer Streitstoff?

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11
Q

P: str.: § 33 I ZPO als besondere Zulässigkeitsvrss. der Widerklage?

A

(+) usrpr. Kläger muss vor inkonnexen Widerklagen geschützt werden, § 145 II ZPO nicht ausreichend
(-) Wortlaut: “bei dem Gericht der Klage”
(-) Systematik: Regelungen über Gerichtsstände
(-) Überschrift: “besonderer Gerichtsstand”
(-) § 145 II ZPO: geht von Existenz inkonnexer Widerklagen aus

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12
Q

§ 33 I ZPO: rechtlicher Zusammenhang

A

(+) bei Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalts, auf dem beide Ansprüche beruhen

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13
Q

Drittwiderklage

sachliche Zuständigkeit → Umkehrschluss zu § 506 I ZPO

A

es bleibt bei Zuständigkeit des LG für beide Verfahren
(+) §513 II ZPO

Anwendbarkeit auf isolierte DWK?
(+) Prozessökonomie

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14
Q

str.: Anwendbarkeit § 33 I ZPO auf Drittwiderklage?

A

(-) Norm privilegiert die Erhebung der Widerklage innerhalb eines bereits anhängigen Prozesses
(-) beruht auf dem Gedanken, dass der Kläger durch die Wahl des Gerichtsstandes selbst entschieden hat, an welchem Ort der Prozess geführt werden soll → für konnexe Gegenansprüche nicht schutzwürdig
(+) Verfahrenskonzentration
(+) Herstellung des prozessualen Gleichgewichts
Vrss.: rechtlicher Zusammenhang. d. h. Vorliegen eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebenssachverhalts, auf dem beide Ansprüche beruhen

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15
Q

Gläubiger verschafft sich durch Abtretung seines Anspruchs Zeugenstellung in Prozess als Beweismittel → zulässig?

A

ganz h. M.: beklagte Partei zwingend entweder nach § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO persönlich anzuhören (Ermessensreduzierung auf 0), zudem parteiische Stellung i. R. d. Beweiswürdigung gem. § 286 I ZPO zu berücksichtigen
→ kein Nachteil des Beklagten

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16
Q

Zulässigkeitsvrss. Widerklage, § 33 ZPO

A

1) Erhebung in einem rechtshängigen Prozess, anderer Streitgegenstand, § 261 III Nr. 1 ZPO
2) kein Widerklageverbot
3) grds.: Erhebung nur durch den Beklagten gg. den Kläger; A: Drittwiderklage
4) sachliche ZK richtet sich grds. nach allg. Regeln
P: Streitwerte Klage / Widerklage fallen in unterschiedliche sachl. ZK
5) örtliche ZK richtet sich nach allg. Regeln, § 33 ZPO als besonderer GS
6) str.: § 33 ZPO = besondere ZK-Vrss.? Rspr.: (+), h. L.: (-)