Vertragsschluss Flashcards
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet
Zustandekommen
Angebot + Annahme, inhaltliche Entsprechung
Vertragsverhandlungen
→ entgegengebrachtes Vertrauen wird durch cic geschützt, § 311 II BGB: durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht ein Schuldverhältnis mit Schutz-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten, deren Verletzung eine SE-Pflicht aus §§ 280, 282 BGB nach sich zieht
Angebot
Auf einen Vertragsschluss gerichtete WE (Rechtsbindungswille!), die die notwendigen Elemente des abzuschließenden Vertrages (essentialia negotii) enthält.
→ alle Voraussetzungen einer WE
→ essentialia negotii
↔︎ invitatio ad offerendum
Rechtswirkungen: Bindung an Angebot, § 145 BGB, Widerruf nur bis Zugang oder bei Vorbehalt
Annahme
Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot
→ bloß innerer Annahmewille genügt nicht, muss objektivierter nach außen zu Tage treten (auch bei § 151 S. 1 BGB)
verspätete oder abändernde Annahme
neues Angebot, § 150 BGB
Ausnahme zu § 150 II BGB
Nach § 242 BGB kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande, wenn der Angebotsempfänger seinen davon abweichenden Willen in der Annahmeerklärung nicht hinreichend klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt
Erklärung der Annahme
grundsätzlich ggü. Anbietenden, wirksam mit Zugang, § 130 I 1 BGB; Entbehrlichkeit des Zugangs gem. § 151 S. 1 BGB bei Verzicht oder Verkehrssitte (ins. willkommene WE)
Annahmefrist
Zeit für Übermittlung des Antrags + dessen Bearbeitung- und Überlegungszeit (im Einzelfall zu ermitteln) + Zeit für Übermittlung der Annahme zuzüglich für den Antragenden erkennbarer verzögernder Umstände
offener / versteckter Dissens
= Parteien haben sich nicht oder nicht vollständig geeinigt
↔︎ Anfechtung (subj. Unterschiedliches gewollt, aber obj. dasselbe vereinbart)
→ Dissens über essentialia negotii: kein Vertrag; neues Angebot, § 150 II BGB
→ Dissens über Nebenpunkte: Vertragsschluss möglich, durch Auslegung zu ermitteln, ob vertragliche Bindung gewollt; subsidiär Auslegungsregeln §§ 154 f. BGB
Gutachtervertrag
= Werkvertrag (ganz h. M.)
invitatio ad offerendum
≠ Angebot, da RBW (-):
→ sonst durch bloße Annahme eines Interessenten Vertrag (+) → Vielzahl an Ansprüchen, Haftungsrisiko, Erklärender könnte Vertragspartner nicht prüfen
→ Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu machen
Konsens
Übereinstimmung Angebot und Annahme im objektiven Erklärungsgehalt
§ 311a I BGB
anfängliches Leistungshindernis steht Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen
→ es entsteht ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht, aus dem aber gleichwohl sekundäre Pflichten sowie Schutzpflichten resultieren
P: Existenzgründer
→ § 13 oder § 14 BGB?
(+) Schutzzweck § 13 BGB = Schutz unerfahrener Geschäftspartner, wie Privatperson schutzwürdig
(-) erste Geschäftshandlung
Abgrenzung:
- notwendige Gründungsgeschäfte → § 14 I BGB
- Geschäfte zur Vorbereitung der Entscheidung → § 13 BGB
beachte: § 513 BGB, aber nur i. R. d. §§ 491 - 512 BGB und § 358 II BGB und < 75000€