ZPO I: Verfahrensverbindungsvrss. Flashcards
Verfahrensverbindungsvoraussetzungen:
subjektive Klagehäufung
einfache (zulässige) Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO
- § 59 ZPO: Ansprüche voneinander abhängig
- § 60 ZPO: gleichartige Ansprüche, zulässig, wenn gemeiname Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig
→ auf Beklagtenseite mehrere Personen, subj. KH
nur äußere Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Klagen zu einem Prozess, daher grds. § 61 ZPO: Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse
→ ZK + BH (gedanklich) getrennt prüfen
→ jede subjektive ist auch objektive Klagehäufung!
notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I ZPO
Voraussetzungen
§ 62 I Var. 1 ZPO: einheitliche Entscheidung gegenüber den Streitgenossen zwingend
§ 62 I Var. 2 ZPO: gemeinsame Klage zwingend
Verfahrensverbindungsvoraussetzungen: objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
verschiedene Streitgegenstände können zu einer Klage verbunden werden, wenn:
- Parteien identisch
- gleiches Prozessgericht
- gleiche Prozessart
- nicht zwingend: gleiche Klageart
→ gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
Verfahrensverbindungsvoraussetzungen:
subjektive Klagehäufung
notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO
aus Rechtsgründen Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung, § 62 ZPO
→ hat nur Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis und auf die Vertretungsfiktion im Säumnisverfahren
Rechtsgemeinschaft, § 59 Alt. 1 ZPO
weit auszulegen, erfasst nicht nur die mat.-rechtl. Rechtsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB, sondern auch Gesamtschuldverhältnisse und nach h. M. sogar das Verhältnis von Hauptschuldner und Bürge
materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 2 ZPO
Aktiv- bzw. Passivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis stehen nur allen Streitgenossen gemeinsam zu, sodass nur von allen oder gegen alle gemeinsam geklagt werden kann
Entscheidung muss gegenüber allen einhetlich ergehen
prozessual notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 1 ZPO
es muss keine Streitgenossenschaft bestehen
wenn sie aber besteht, muss die Sachentscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein
(un)echte Eventualklagehäufung
Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat (= echt) bzw. Erfolg hat (= unecht)
→ ZK + BH des Hilfsantrags dürfen erst nach Feststellung des (Miss)Erfolgs des Hauptantrags geprüft werden
→ Klageverbindungsvoraussetzungen echte Zulässigkeitsvoraussetzungen, da im Falle ihres Fehlens eine Abtrennung des Hilfsantrages nach § 46 II ArbGG nicht in Betracht kommt (sonst außerprozessuales Ereignis)