ZPO I: Verfahrensverbindungsvrss. Flashcards

1
Q

Verfahrensverbindungsvoraussetzungen:
subjektive Klagehäufung
einfache (zulässige) Streitgenossenschaft, §§ 59 ff. ZPO

A
  • § 59 ZPO: Ansprüche voneinander abhängig
  • § 60 ZPO: gleichartige Ansprüche, zulässig, wenn gemeiname Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig
    → auf Beklagtenseite mehrere Personen, subj. KH
    nur äußere Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Klagen zu einem Prozess, daher grds. § 61 ZPO: Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse
    → ZK + BH (gedanklich) getrennt prüfen
    → jede subjektive ist auch objektive Klagehäufung!
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2
Q

notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I ZPO

Voraussetzungen

A

§ 62 I Var. 1 ZPO: einheitliche Entscheidung gegenüber den Streitgenossen zwingend
§ 62 I Var. 2 ZPO: gemeinsame Klage zwingend

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3
Q

Verfahrensverbindungsvoraussetzungen: objektive Klagehäufung, § 260 ZPO

A

verschiedene Streitgegenstände können zu einer Klage verbunden werden, wenn:
- Parteien identisch
- gleiches Prozessgericht
- gleiche Prozessart
- nicht zwingend: gleiche Klageart
→ gemeinsame Verhandlung und Entscheidung

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4
Q

Verfahrensverbindungsvoraussetzungen:
subjektive Klagehäufung
notwendige Streitgenossenschaft, § 62 ZPO

A

aus Rechtsgründen Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung, § 62 ZPO
→ hat nur Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis und auf die Vertretungsfiktion im Säumnisverfahren

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5
Q

Rechtsgemeinschaft, § 59 Alt. 1 ZPO

A

weit auszulegen, erfasst nicht nur die mat.-rechtl. Rechtsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB, sondern auch Gesamtschuldverhältnisse und nach h. M. sogar das Verhältnis von Hauptschuldner und Bürge

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6
Q

materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 2 ZPO

A

Aktiv- bzw. Passivlegitimation sowie Prozessführungsbefugnis stehen nur allen Streitgenossen gemeinsam zu, sodass nur von allen oder gegen alle gemeinsam geklagt werden kann
Entscheidung muss gegenüber allen einhetlich ergehen

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7
Q

prozessual notwendige Streitgenossenschaft, § 62 I Alt. 1 ZPO

A

es muss keine Streitgenossenschaft bestehen

wenn sie aber besteht, muss die Sachentscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein

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8
Q

(un)echte Eventualklagehäufung

A

Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat (= echt) bzw. Erfolg hat (= unecht)
→ ZK + BH des Hilfsantrags dürfen erst nach Feststellung des (Miss)Erfolgs des Hauptantrags geprüft werden
→ Klageverbindungsvoraussetzungen echte Zulässigkeitsvoraussetzungen, da im Falle ihres Fehlens eine Abtrennung des Hilfsantrages nach § 46 II ArbGG nicht in Betracht kommt (sonst außerprozessuales Ereignis)

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