Erbrecht Flashcards
Universalsukzession, § 1922 I BGB
Erbe(n) tritt / treten insgesamt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, Vermögen geht auf Erben in Gesamtheit über
Von-Selbst-Erwerb, § 1942 I BGB
Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tod des Erblassers an, keine Annahme erforderlich (führt nur zum Verlust der Möglichkeit der Ausschlagung, § 1943 BGB)
Parentelsystem, §§ 1924 ff. BGB
Erbfolge nach Ordnungen, nicht Verwandtschaftsgrad
Gradualsystem
Anzahl der zwischen dem Erblasser und dem Erben liegenden Geburten ist entscheidend, erst ab 4. Ordnung nur innerhalb der Ordnung, § 1928 III BGB
Erbfolge nach Stämmen
- Repräsentationsprinzip, § 1924 II BGB
- Eintrittsrecht, § 1924 III BGB
- Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
- Erbrecht des Ehegatten, § 1931 BGB
Schema gesetzliche Erbfolge
I. Bestimmung des Erben
1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, § 1937 BGB
2. Ehegattenerbrecht, § 1931 BGB
3. Bestimmung der berufenen Ordnung, § 1930 BGB
4. Bestimmung der Person innerhalb der Ordnung
- bis zur 3. Ordnung: Parentelsystem
- ab 4. Ordnung: Gradualsystem
5. letztlich: Staat, § 1936 BGB
II. Höhe des Erbteils: grundsätzlich Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
Testament
einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, formgebundenes Rechtsgeschäft, das als solches alle Merkmale einer wirksamen Willenserklärung aufweist
Prüfung Wirksamkeit Testament
I. Tatbestand eines Testaments
1. obj. Erklärungstatbestand: Testierwille (vgl. RBW)
2. subj. Erklärungstatbestand: Handlungswille und (zwingend!) Erklärungsbewusstsein
3. Abgabe mit Vollendung
II. besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064 f. BGB
2. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
3. Form, §§ 2231 ff. BGB
→ § 2247 BGB: Beweissicherung, Übereilungsschutz, Authentizität
4. sonstige Wirksamkeitshindernisse: §§ 134, 138 BGB
5. Gegenstandslosigkeit oder inhaltliche Unbestimmtheit
6. Scheidung, § 2077 BGB
III. Inhaltsermittlung (Auslegung)
IV. Außerkrafttreten (“Erlöschensgründe”)
1. Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
2. Anfechtung
Bestimmung des Erben durch einen Dritten
Verstoß gg. § 2065 II BGB, es sei denn, Bezeichnung durch den Erblasser dergestalt, dass dem Dritten kein eigener Ermessensspielraum mehr bleibt (z. B. rein objektive Auswahlkriterien) → nur Bezeichnung, nicht Bestimmung zulässig
Delegation der Bestimmung des Erben an das Nachlassgericht
unwirksam: Erblasser hat keine Kompetenz, die Bestimmung des Erben an eine Behörde zu delegieren
→ Kehrseite Privatautonomie: Selbstbestimmung = Eigenverantwortlichkeit
Testament: Inhaltsermittlung (Auslegung)
- § 133 BGB (nicht § 157 BGB, da kein Vertrauensschutz, nicht empfangsbedürftig, Erberwartung nicht geschützt!, A: gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag):
→ erläuternde Auslegung: wirklicher Wille des Erblassers ist maßgeblich, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen
→ subsidiär: Auslegungsregeln in §§ 2066 ff., 2084 ff. BGB - erläuternde vor ergänzender (planwidrige Regelungslücke erforderlich) Auslegung:
→ Erblasser hat Umstand unbewusst nicht bedacht
→ hypothetischer Wille des Erblassers im Errichtungszeitpunkt - Andeutungstheorie (h. M., BGH): Formerfordernis → Auslegungsergebnis muss im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein, sonst Willkür
Testament: Anfechtung
- Vorrang der (ergänzenden) Auslegung
- Anfechtungsgründe:
→ Erklärungs- und Inhaltsirrtum, § 2078 BGB
→ jeder Motivirrtum des Erblassers, § 2078 II BGB (→ Problem der ignorantia facti: “selbstverständliche / unbewusste” Vorstellungen)
→ Drohung, § 2078 II BGB
→ Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB - Anfechtungsberechtigung, -erklärung und -frist: §§ 2080 ff. BGB
- Wirkung: § 142 I BGB
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Besonderheiten
- nur zwischen Ehegatten / Lebenspartnern, § 2265 BGB, § 10 IV 1 LPartG
- Formerleichterung, § 2267 BGB
- Unwirksamkeit des gesamten Testaments bei Scheidung, § 2268 BGB
- gemeinschaftlicher Wille der Ehegatten maßgeblich, § 157 BGB → Vertrauensschutz
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB:
Einheitslösung oder “Berliner Testament”
§ 2269 I BGB: im Zweifel gewollt
- überlebender Ehegatte wird uneingeschränkter Alleinerbe, Kinder werden Erben des Letztversterbenden, “Voll- und Schlusserbschaft”
- Nachlass des Vorversterbenden wird Eigenvermögen des Letztversterbenden, keine Trennung der Vermögensmassen → Vermögen geht einheitlich auf Schlusserben über, Schlusserbe beerbt nur den überlebenden Ehegatten
- Verfügungsfreiheit des Überlebenden (→ keine Kontrollmöglichkeit durch Kinder)
- Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (Pflichtteilsverlangen berührt grundsätzlich nicht die Schlusserbenstellung)
→ gestalterisch Schutz durch Verwirkungsklauseln oder “Jastrow’sche Klausel” - häufig: Wiederverheiratungsklauseln
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Einheitslösung: Verwirkungsklausel
- Anordnung im Testament, dass das Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält
→ Strafanordnung
= Erbeinsetzung als Schlusserbe steht unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) des Pflichtteilsverlangens - grundsätzlich zulässig, weil die gesetzliche Wertung, dass das Pflichtteilsrecht Grenze der Testierfreiheit ist, auch i. R. d. Sittenwidrigkeit beachtet werden muss
→ da Pflichtteil beim zweiten Erbfall nach dem Wert des gesamten Nachlasses bemessen wird, in dem auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten enthalten ist, erhält das enterbte Kind allerdings immer noch wirtschaftlich gesehen den Pflichtteil aus dem Vermögen des Erstverstorbenen doppelt
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Jastrow’sche Klausel
- wenn Kind Pflichtteil verlangt, werden den anderen Kindern Vermächtnisse i. H. ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten zugewandt, die erst beim Tod des Letztversterbenden fällig werden
= aufschiebend bedingtes Vermächtnis, vgl. §§ 2162, 2177 BGB
→ Vermächtnisse mindern als Verbindlichkeiten des Letztversterbenden den für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswert, vgl. § 2311 BGB
Wiederverheiratungsklausel
im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten soll Kindern die Hälfte des ererbten, dann noch vorhandenen Vermögens zukommen
→ Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten soll möglichst den gemeinsamen Kindern schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten zukommen und vor einem Zugriff durch den neuen Ehegatten geschützt werden
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Trennungslösung
- überlebender Ehegatte wird (i. d. R. im Umfang des § 2136 BGB befreiter) Vorerbe hinsichtlich des ihm hinterlassenen Teils des Erbes, Kinder werden Nacherben bzgl. dieses Teils, §§ 2100 ff. BGB und Vollerben bzgl. des Letztversterbenden
= überlebender Ehegatte erbt Sondervermögen zunächst als Vorerbe und vererbt es seinerseits an die Kinder als Nacherben
→ Anwartschaft der Kinder an Nachlass - Trennung der Vermögen beider Ehegatten (Nachlass des Erstverstorbenen bleibt Sondervermögen und bleibt von Nachlass des überlebenden Ehegatten getrennt)
- keine uneingeschränkte Freiheit des Überlebenden, §§ 2112 ff. BGB
- kein Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem ersten Erbfall, da sie (Nach-)Erben sind, aber Schutz durch § 2306 II i. V. m. I BGB
Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
- unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nicht nur Testierfähigkeit erforderlich
- einseitig ↔︎ zweiseitig
- Hauptunterschied zum gemeinschaftlichen Testament: Einschränkung der Testierfähigkeit bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten (für Rücktritt muss Rücktrittsgrund gegeben sein!)
Anspruch auf den Pflichtteil, § 2303 BGB
→ Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, keine dingliche Beteiligung
- Pflichtteilsberechtigung, § 2303 I 1, II 1 BGB
- durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (Ausnahmen: §§ 1371 III, 2306 BGB)
- keine Entziehung (§§ 2333 ff. BGB), kein Verzicht (§ 2346 BGB), keine Anfechtung (§ 2345 II BGB)
- Anspruchshöhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, §§ 2325, 2329 BGB
- eigener Anspruch neben dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben
- fiktive Hinzurechnung des Geschenks zum Nachlasswert
- “Abschmelzungslösung”, § 2325 III BGB
konkludente Annahme der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
= pro herede gestio
- bloße Besitzergreifung reicht nicht, da sich (vorläufiger) Erbe zunächst Bild der Lage machen muss
- Beantragung Erbschein, Verfügungen über Nachlassgegenstände = Indiz für Annahmewillen, solange keine unaufschiebbare Maßnahme nach § 2959 II BGB
- Handlungen des potentiellen Erben müssen jedenfalls über den Rahmen der laufenden Nachlassverwaltung hinausgehen
Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB
- Gesamthandsgemeinschaft kraft Gesetzes
- Vermögen gehört Miterben gemeinschaftlich, jeder hat ideellen Anteil (“jedem gehört alles”)
- Zuweisung Eigentümerposition = Auseinandersetzung → Teilungsplan
- nach h. M. keine eigene Rechtspersönlichkeit: weder rechts- noch parteifähig, da Ziel der Erbengemeinschaft ihre Auseinandersetzung ist = nicht auf Dauer, sondern auf Trennung angelegt → kann nicht verklagt werden / klagen
- Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns, gemeinsame Verwaltung §§ 2038 - 2040 BGB
- gesetzliche Prozessstandschaft für jeden einzelnen Miterben, § 2039 S. 1 BGB; Streitgenossenschaft
Erbschein
- Zeugnis über das Erbrecht, dient Nachweis ggü. Privatpersonen und Behörden → nur formell, Ausstellung keine materiell-rechtliche Feststellung
- Erteilung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nach FamFG) auf Antrag
- vgl. Grundbuch: objektive Gutglaubenswirkung
- § 2365 BGB: Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb nach § 2366 BGB
→ überwindet fehlende (Allein-)Erbenstellung
- rechtsgeschäftlicher Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft
- Verkehrsgeschäft
- Ausweisung des Veräußerers als Erben
- Gutgläubigkeit:
→ keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins bzw. des Rückgabeverlangens durch das Nachlassgericht
→ Bewusstsein, einen Erbschaftsgegenstand zu erwerben (nicht aber: positive Kenntnis vom Erbschein)
Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
- Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) unproblematisch vererblich
- GbR: § 727 BGB
- oHG: §§ 131 III 1 Nr. 1, 105 III HGB, § 738 I BGB → verstorbener Gesellschafter scheidet aus, Gesellschaft besteht grundsätzlich nur unter den übrigen Gesellschaftern fort, Erbe wird nicht Gesellschafter, sondern Anteil wächst übrigen Gesellschaftern an und nur Abfindungsanspruch fällt in Nachlass
- KG: bei Tod eines Komplementärs wie oHG, bei Tod eines Kommanditisten: Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, § 177 HGB
Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
Fortsetzungsklausel
keine Auflösung bei Tod eines Gesellschafters
→ relevant für GbR
Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
einfache Nachfolgeklausel
Vererblichstellung eines Anteils: kein Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, sondern Gesellschaftsanteil geht mit Erbfall (aufschiebend bedingt durch Überleben des Erben) auf Erben über
→ relevant für oHG, GbR und KG bzgl. des Komplementärs
→ §§ 328 I, 331 I BGB analog oder §§ 413, 398, 163, 158 I BGB
Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
qualifizierte Nachfolgeklausel
→ nur bestimmte Personen können Erben werden: Vollnachfolge, d. h. Nachfolge in den gesamten Anteil, nicht nur in den der Erbquote entsprechenden Teil
falls Wert Gesellschaftsanteil > Wert Erbanteils, folgen (sofern kein Vorausvermächtnis angeordnet, § 2150 BGB) Ausgleichsansprüche der anderen Erben
(+) Grundsätze der Auseinandersetzung bei Teilungsanordnung, §§ 2042 ff. BGB
Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
Eintrittsklausel
- kein automatischer Anteilsübergang im Zeitpunkt des Todes, sondern in Klausel benannte Person hat Recht auf Beitritt zur fortbestehenden Gesellschaft unter den in der Klausel genannten Bedingungen
= Einräumung eines Anspruchs auf Annahme in die Gesellschaft durch Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 I, 331 BGB - Übergang des Kapitalanteils des Erblassers i. Z. durch Treuhandlösung: Anwachsen bei den übrigen Gesellschaftern und Anspruch des Begünstigten aus Vertrag zugunsten Dritter auf Übertragung gegen die übrigen Gesellschafter
obj. Erklärungstatbestand Testament: Testierwille
objektiver Wille des Testators, ein Testament zu errichten
Wörter “Testament”, “Erbe” müssen nicht verwendet werden, Wortlaut muss nur ergeben, dass Verfasser Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod treffen will
Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 f. BGB
formelle HP, § 2064 BGB: Stellvertretung ausgeschlossen
materielle HP, § 2065 BGB: keine Bestimmung durch Dritte
Form eigenhändiges Testament, § 2247 I BGB
Zwecke Formerfordernis
gesamter Text, nicht nur Unterschrift muss eigenhändig geschrieben sein
Zwecke:
- Sicherstellung Echtheit der Erklärungen und des selbstständigen Abfassens durch den Erblasser
- Überlegungs- und Übereilungsschutz
- Abschlussfunktion der Unterschrift
→ strenger Maßstab: Unterschrift muss Text wirklich abschließen, Selbstbezeichnung des Erblassers im Text genügt nicht
§ 2247 I BGB
Unterschrift auf Briefumschlag
genügt Formanforderungen nur dann, wenn der Umschlag verschlossen war, da sie nur dann als äußere Fortsetzung der Erklärungen anzusehen ist
→ andernfalls fehlt es an der hinreichenden Sicherheit, dass sich die Unterschrift auf das im Umschlag befindliche Testament bezieht (Abschlussfunktion); Gefahr der Verwechslung
§ 2247 I BGB
bloße Unterschrift auf Begleitschreiben
genügt nur, falls Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt und zwischem ihm und dem Testament ein enger innerer Zusammenhang besteht
§ 2247 I BGB
nachträgliche Ergänzungen
soweit Auslegung ergibt, dass ein Zusatz (z. B. PS) nach dem Willen des Erblassers von der Unterschrift gedeckt sein soll, ist die Form auch gewahrt, wenn die Unterschrift über dem fraglichen Zusatz steht
→ räumlich noch von Unterschrift gedeckt (über Unterschrift)?
→ wenn (-), muss Auslegung ergeben, dass sich Unterschrift darauf bezieht → (+), wenn Zusatz ohne Text keinen Sinn ergibt
Unwirksamkeit gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 8 I, IV BayPfleWogG
- Norm untersagt Träger, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung, sich von den Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen
- nach h. M. Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB → entsprechende Verfügungen von Todes wegen nichtig
- Verfügung muss aber im Einvernehmen zwischen Bewohner und Bedachtem erfolgt sein:
Sinn und Zweck = Sicherung der Testierfreiheit des Heimbewohners (→ Abhängigkeit, Interessenlage)
Gestaltung “Behindertentestament”
- Eltern wollen ihr auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes, behindertes Kind als Erben einsetzen, gleichzeitig jedoch den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindern → wenn Kind allerdings Erbe wird, bestehen grds. Zugriffsmöglichkeiten seitens Sozialhilfeträger
- bei Enterbung erhält Kind (bzw. Sozialhilfeträger) immer noch Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 I BGB
- §§ 2100 ff. BGB: Kind wird als Vorerbe und Dritter als Nacherbe eingesetzt: Kind steht als Vorerbe kein Pflichtteilsanspruch zu, gleichzeitig unterliegt er Verfügungsbeschränkungen der § 2113 ff. BGB → Zugriffsmöglichkeit erschwert + Anordnung Dauervollstreckung gem. § 2214 BGB, um § 2112 BGB auszuhebeln
“Behindertentestament” sittenwidrige Umgehung gem § 138 BGB des sozialrechtlichen Nachrangprinzips (§ 2 SGB XII)?
BGH: (-)
- behindertes Kind erhält im Wege der Erbschaft über die Sozialhilfeleistungen hinausgehende Vorteile und Annehmlichkeiten → Eltern tragen durch Gestaltung ihrer sittlichen Verantwortung für das Wohl des Kindes Rechnung, nicht verpflichtet, dieses dem Interesse der öff. Hand an einer Teildeckung der Kosten unterzuordnen
Geliebtentestament → Nichtigkeit gem. § 138 I BGB?
- Ehepartner enterbt und stattdessen Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt
- Nichtkeit gem. § 138 I BGB wegen Missachtung Art. 6 I GG, wenn:
→ Erbeinsetzung diente allein der geschlechtlichen Hingabe oder Fortsetzung der sexuellen Beziehung (“keine Hergabe für Hingabe”)
→ Erblasser sittenwidrige Zurücksetzung der Angehörigen in familienfeindlicher Gesinnung vorzuwerfen
P: Anfechtung der Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist
→ Welche Anfechtungsfrist gilt?
- prinzipiell möglich, Anfechtungserklärung nach § 1955 BGB = WE
- § 1954 I BGB analog (6 Wochen) oder § 121 I 1 BGB (unverzüglich)?
pro § 1954 I BGB: § 1957 I BGB: Anfechtung der Annahme bzw. Versäumung der Ausschlagungsfrist = Anfechtung der Ausschlagung
aber nur § 1954 I BGB analog, da Anfechtung der Anfechtungserklärung → für Analogie besteht aber kein Anlass:
angefochten wird nicht fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst; § 1957 I BGB hat lediglich Sinn, Anfechtung einer Annahme / Ausschlagung eine über bloße Nichtigkeit hinausgehende Wirkung zu verleihen → Anfechtung der Anfechtung stellt aber von selbst Rechtzustand wieder her, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat
→ Beteiligtem zumutbar, Anfechtung unverzüglich zu erklären → § 121 I 1 BGB
Anfechtung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB
- pflichtteilsberechtigte Person, § 2303 I, II BGB
- Pflichtteilsberechtigung erst nach Errichtung der Verfügung entstanden
- Übergehen, S. 1: überhaupt nicht erwähnt = weder mit Erbeinsetzung oder Vermächtnis bedacht + nicht bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen
- keine Widerlegung Kausalitätsvermutung gem. S. 2: Beweislast, dass Erblasser bei Kenntnis der wahren Sachlage dieselbe Verfügung getroffen hätte, trägt Anfechtungsgegner (Beweislastumkehr!), nur bei absichtlicher Unterlassung der Testamentsänderung = Bestätigung der Verfügung, § 144 I BGB