Erbrecht Flashcards

1
Q

Universalsukzession, § 1922 I BGB

A

Erbe(n) tritt / treten insgesamt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, Vermögen geht auf Erben in Gesamtheit über

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2
Q

Von-Selbst-Erwerb, § 1942 I BGB

A

Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tod des Erblassers an, keine Annahme erforderlich (führt nur zum Verlust der Möglichkeit der Ausschlagung, § 1943 BGB)

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3
Q

Parentelsystem, §§ 1924 ff. BGB

A

Erbfolge nach Ordnungen, nicht Verwandtschaftsgrad

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4
Q

Gradualsystem

A

Anzahl der zwischen dem Erblasser und dem Erben liegenden Geburten ist entscheidend, erst ab 4. Ordnung nur innerhalb der Ordnung, § 1928 III BGB

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5
Q

Erbfolge nach Stämmen

A
  • Repräsentationsprinzip, § 1924 II BGB
  • Eintrittsrecht, § 1924 III BGB
  • Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
  • Erbrecht des Ehegatten, § 1931 BGB
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6
Q

Schema gesetzliche Erbfolge

A

I. Bestimmung des Erben
1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, § 1937 BGB
2. Ehegattenerbrecht, § 1931 BGB
3. Bestimmung der berufenen Ordnung, § 1930 BGB
4. Bestimmung der Person innerhalb der Ordnung
- bis zur 3. Ordnung: Parentelsystem
- ab 4. Ordnung: Gradualsystem
5. letztlich: Staat, § 1936 BGB
II. Höhe des Erbteils: grundsätzlich Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB

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7
Q

Testament

A

einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, formgebundenes Rechtsgeschäft, das als solches alle Merkmale einer wirksamen Willenserklärung aufweist

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8
Q

Prüfung Wirksamkeit Testament

A

I. Tatbestand eines Testaments
1. obj. Erklärungstatbestand: Testierwille (vgl. RBW)
2. subj. Erklärungstatbestand: Handlungswille und (zwingend!) Erklärungsbewusstsein
3. Abgabe mit Vollendung
II. besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064 f. BGB
2. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
3. Form, §§ 2231 ff. BGB
→ § 2247 BGB: Beweissicherung, Übereilungsschutz, Authentizität
4. sonstige Wirksamkeitshindernisse: §§ 134, 138 BGB
5. Gegenstandslosigkeit oder inhaltliche Unbestimmtheit
6. Scheidung, § 2077 BGB
III. Inhaltsermittlung (Auslegung)
IV. Außerkrafttreten (“Erlöschensgründe”)
1. Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
2. Anfechtung

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9
Q

Bestimmung des Erben durch einen Dritten

A

Verstoß gg. § 2065 II BGB, es sei denn, Bezeichnung durch den Erblasser dergestalt, dass dem Dritten kein eigener Ermessensspielraum mehr bleibt (z. B. rein objektive Auswahlkriterien) → nur Bezeichnung, nicht Bestimmung zulässig

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10
Q

Delegation der Bestimmung des Erben an das Nachlassgericht

A

unwirksam: Erblasser hat keine Kompetenz, die Bestimmung des Erben an eine Behörde zu delegieren
→ Kehrseite Privatautonomie: Selbstbestimmung = Eigenverantwortlichkeit

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11
Q

Testament: Inhaltsermittlung (Auslegung)

A
  • § 133 BGB (nicht § 157 BGB, da kein Vertrauensschutz, nicht empfangsbedürftig, Erberwartung nicht geschützt!, A: gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag):
    → erläuternde Auslegung: wirklicher Wille des Erblassers ist maßgeblich, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen
    → subsidiär: Auslegungsregeln in §§ 2066 ff., 2084 ff. BGB
  • erläuternde vor ergänzender (planwidrige Regelungslücke erforderlich) Auslegung:
    → Erblasser hat Umstand unbewusst nicht bedacht
    → hypothetischer Wille des Erblassers im Errichtungszeitpunkt
  • Andeutungstheorie (h. M., BGH): Formerfordernis → Auslegungsergebnis muss im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein, sonst Willkür
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12
Q

Testament: Anfechtung

A
  • Vorrang der (ergänzenden) Auslegung
  • Anfechtungsgründe:
    → Erklärungs- und Inhaltsirrtum, § 2078 BGB
    → jeder Motivirrtum des Erblassers, § 2078 II BGB (→ Problem der ignorantia facti: “selbstverständliche / unbewusste” Vorstellungen)
    → Drohung, § 2078 II BGB
    → Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB
  • Anfechtungsberechtigung, -erklärung und -frist: §§ 2080 ff. BGB
  • Wirkung: § 142 I BGB
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13
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Besonderheiten

A
  • nur zwischen Ehegatten / Lebenspartnern, § 2265 BGB, § 10 IV 1 LPartG
  • Formerleichterung, § 2267 BGB
  • Unwirksamkeit des gesamten Testaments bei Scheidung, § 2268 BGB
  • gemeinschaftlicher Wille der Ehegatten maßgeblich, § 157 BGB → Vertrauensschutz
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14
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB:
Einheitslösung oder “Berliner Testament”
§ 2269 I BGB: im Zweifel gewollt

A
  • überlebender Ehegatte wird uneingeschränkter Alleinerbe, Kinder werden Erben des Letztversterbenden, “Voll- und Schlusserbschaft”
  • Nachlass des Vorversterbenden wird Eigenvermögen des Letztversterbenden, keine Trennung der Vermögensmassen → Vermögen geht einheitlich auf Schlusserben über, Schlusserbe beerbt nur den überlebenden Ehegatten
  • Verfügungsfreiheit des Überlebenden (→ keine Kontrollmöglichkeit durch Kinder)
  • Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (Pflichtteilsverlangen berührt grundsätzlich nicht die Schlusserbenstellung)
    → gestalterisch Schutz durch Verwirkungsklauseln oder “Jastrow’sche Klausel”
  • häufig: Wiederverheiratungsklauseln
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15
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Einheitslösung: Verwirkungsklausel

A
  • Anordnung im Testament, dass das Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält
    → Strafanordnung
    = Erbeinsetzung als Schlusserbe steht unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) des Pflichtteilsverlangens
  • grundsätzlich zulässig, weil die gesetzliche Wertung, dass das Pflichtteilsrecht Grenze der Testierfreiheit ist, auch i. R. d. Sittenwidrigkeit beachtet werden muss
    → da Pflichtteil beim zweiten Erbfall nach dem Wert des gesamten Nachlasses bemessen wird, in dem auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten enthalten ist, erhält das enterbte Kind allerdings immer noch wirtschaftlich gesehen den Pflichtteil aus dem Vermögen des Erstverstorbenen doppelt
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16
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Jastrow’sche Klausel

A
  • wenn Kind Pflichtteil verlangt, werden den anderen Kindern Vermächtnisse i. H. ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten zugewandt, die erst beim Tod des Letztversterbenden fällig werden
    = aufschiebend bedingtes Vermächtnis, vgl. §§ 2162, 2177 BGB
    → Vermächtnisse mindern als Verbindlichkeiten des Letztversterbenden den für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswert, vgl. § 2311 BGB
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17
Q

Wiederverheiratungsklausel

A

im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten soll Kindern die Hälfte des ererbten, dann noch vorhandenen Vermögens zukommen
→ Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten soll möglichst den gemeinsamen Kindern schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten zukommen und vor einem Zugriff durch den neuen Ehegatten geschützt werden

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18
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Trennungslösung

A
  • überlebender Ehegatte wird (i. d. R. im Umfang des § 2136 BGB befreiter) Vorerbe hinsichtlich des ihm hinterlassenen Teils des Erbes, Kinder werden Nacherben bzgl. dieses Teils, §§ 2100 ff. BGB und Vollerben bzgl. des Letztversterbenden
    = überlebender Ehegatte erbt Sondervermögen zunächst als Vorerbe und vererbt es seinerseits an die Kinder als Nacherben
    → Anwartschaft der Kinder an Nachlass
  • Trennung der Vermögen beider Ehegatten (Nachlass des Erstverstorbenen bleibt Sondervermögen und bleibt von Nachlass des überlebenden Ehegatten getrennt)
  • keine uneingeschränkte Freiheit des Überlebenden, §§ 2112 ff. BGB
  • kein Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem ersten Erbfall, da sie (Nach-)Erben sind, aber Schutz durch § 2306 II i. V. m. I BGB
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19
Q

Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB

A
  • unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nicht nur Testierfähigkeit erforderlich
  • einseitig ↔︎ zweiseitig
  • Hauptunterschied zum gemeinschaftlichen Testament: Einschränkung der Testierfähigkeit bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten (für Rücktritt muss Rücktrittsgrund gegeben sein!)
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20
Q

Anspruch auf den Pflichtteil, § 2303 BGB

A

→ Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, keine dingliche Beteiligung

  1. Pflichtteilsberechtigung, § 2303 I 1, II 1 BGB
  2. durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (Ausnahmen: §§ 1371 III, 2306 BGB)
  3. keine Entziehung (§§ 2333 ff. BGB), kein Verzicht (§ 2346 BGB), keine Anfechtung (§ 2345 II BGB)
  4. Anspruchshöhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB
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21
Q

Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, §§ 2325, 2329 BGB

A
  • eigener Anspruch neben dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben
  • fiktive Hinzurechnung des Geschenks zum Nachlasswert
  • “Abschmelzungslösung”, § 2325 III BGB
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22
Q

konkludente Annahme der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB

A

= pro herede gestio

  • bloße Besitzergreifung reicht nicht, da sich (vorläufiger) Erbe zunächst Bild der Lage machen muss
  • Beantragung Erbschein, Verfügungen über Nachlassgegenstände = Indiz für Annahmewillen, solange keine unaufschiebbare Maßnahme nach § 2959 II BGB
  • Handlungen des potentiellen Erben müssen jedenfalls über den Rahmen der laufenden Nachlassverwaltung hinausgehen
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23
Q

Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB

A
  • Gesamthandsgemeinschaft kraft Gesetzes
  • Vermögen gehört Miterben gemeinschaftlich, jeder hat ideellen Anteil (“jedem gehört alles”)
  • Zuweisung Eigentümerposition = Auseinandersetzung → Teilungsplan
  • nach h. M. keine eigene Rechtspersönlichkeit: weder rechts- noch parteifähig, da Ziel der Erbengemeinschaft ihre Auseinandersetzung ist = nicht auf Dauer, sondern auf Trennung angelegt → kann nicht verklagt werden / klagen
  • Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns, gemeinsame Verwaltung §§ 2038 - 2040 BGB
  • gesetzliche Prozessstandschaft für jeden einzelnen Miterben, § 2039 S. 1 BGB; Streitgenossenschaft
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24
Q

Erbschein

A
  • Zeugnis über das Erbrecht, dient Nachweis ggü. Privatpersonen und Behörden → nur formell, Ausstellung keine materiell-rechtliche Feststellung
  • Erteilung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nach FamFG) auf Antrag
  • vgl. Grundbuch: objektive Gutglaubenswirkung
  • § 2365 BGB: Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins
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25
Q

Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb nach § 2366 BGB

A

→ überwindet fehlende (Allein-)Erbenstellung
- rechtsgeschäftlicher Erwerb durch dingliches Rechtsgeschäft
- Verkehrsgeschäft
- Ausweisung des Veräußerers als Erben
- Gutgläubigkeit:
→ keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins bzw. des Rückgabeverlangens durch das Nachlassgericht
→ Bewusstsein, einen Erbschaftsgegenstand zu erwerben (nicht aber: positive Kenntnis vom Erbschein)

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26
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften

A
  • Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) unproblematisch vererblich
  • GbR: § 727 BGB
  • oHG: §§ 131 III 1 Nr. 1, 105 III HGB, § 738 I BGB → verstorbener Gesellschafter scheidet aus, Gesellschaft besteht grundsätzlich nur unter den übrigen Gesellschaftern fort, Erbe wird nicht Gesellschafter, sondern Anteil wächst übrigen Gesellschaftern an und nur Abfindungsanspruch fällt in Nachlass
  • KG: bei Tod eines Komplementärs wie oHG, bei Tod eines Kommanditisten: Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, § 177 HGB
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27
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften

Fortsetzungsklausel

A

keine Auflösung bei Tod eines Gesellschafters

→ relevant für GbR

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28
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften

einfache Nachfolgeklausel

A

Vererblichstellung eines Anteils: kein Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, sondern Gesellschaftsanteil geht mit Erbfall (aufschiebend bedingt durch Überleben des Erben) auf Erben über
→ relevant für oHG, GbR und KG bzgl. des Komplementärs
→ §§ 328 I, 331 I BGB analog oder §§ 413, 398, 163, 158 I BGB

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29
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften

qualifizierte Nachfolgeklausel

A

→ nur bestimmte Personen können Erben werden: Vollnachfolge, d. h. Nachfolge in den gesamten Anteil, nicht nur in den der Erbquote entsprechenden Teil
falls Wert Gesellschaftsanteil > Wert Erbanteils, folgen (sofern kein Vorausvermächtnis angeordnet, § 2150 BGB) Ausgleichsansprüche der anderen Erben
(+) Grundsätze der Auseinandersetzung bei Teilungsanordnung, §§ 2042 ff. BGB

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30
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften

Eintrittsklausel

A
  • kein automatischer Anteilsübergang im Zeitpunkt des Todes, sondern in Klausel benannte Person hat Recht auf Beitritt zur fortbestehenden Gesellschaft unter den in der Klausel genannten Bedingungen
    = Einräumung eines Anspruchs auf Annahme in die Gesellschaft durch Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 I, 331 BGB
  • Übergang des Kapitalanteils des Erblassers i. Z. durch Treuhandlösung: Anwachsen bei den übrigen Gesellschaftern und Anspruch des Begünstigten aus Vertrag zugunsten Dritter auf Übertragung gegen die übrigen Gesellschafter
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31
Q

obj. Erklärungstatbestand Testament: Testierwille

A

objektiver Wille des Testators, ein Testament zu errichten
Wörter “Testament”, “Erbe” müssen nicht verwendet werden, Wortlaut muss nur ergeben, dass Verfasser Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod treffen will

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32
Q

Höchstpersönlichkeit, §§ 2064 f. BGB

A

formelle HP, § 2064 BGB: Stellvertretung ausgeschlossen

materielle HP, § 2065 BGB: keine Bestimmung durch Dritte

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33
Q

Form eigenhändiges Testament, § 2247 I BGB

Zwecke Formerfordernis

A

gesamter Text, nicht nur Unterschrift muss eigenhändig geschrieben sein
Zwecke:
- Sicherstellung Echtheit der Erklärungen und des selbstständigen Abfassens durch den Erblasser
- Überlegungs- und Übereilungsschutz
- Abschlussfunktion der Unterschrift
→ strenger Maßstab: Unterschrift muss Text wirklich abschließen, Selbstbezeichnung des Erblassers im Text genügt nicht

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34
Q

§ 2247 I BGB

Unterschrift auf Briefumschlag

A

genügt Formanforderungen nur dann, wenn der Umschlag verschlossen war, da sie nur dann als äußere Fortsetzung der Erklärungen anzusehen ist
→ andernfalls fehlt es an der hinreichenden Sicherheit, dass sich die Unterschrift auf das im Umschlag befindliche Testament bezieht (Abschlussfunktion); Gefahr der Verwechslung

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35
Q

§ 2247 I BGB

bloße Unterschrift auf Begleitschreiben

A

genügt nur, falls Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt und zwischem ihm und dem Testament ein enger innerer Zusammenhang besteht

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36
Q

§ 2247 I BGB

nachträgliche Ergänzungen

A

soweit Auslegung ergibt, dass ein Zusatz (z. B. PS) nach dem Willen des Erblassers von der Unterschrift gedeckt sein soll, ist die Form auch gewahrt, wenn die Unterschrift über dem fraglichen Zusatz steht
→ räumlich noch von Unterschrift gedeckt (über Unterschrift)?
→ wenn (-), muss Auslegung ergeben, dass sich Unterschrift darauf bezieht → (+), wenn Zusatz ohne Text keinen Sinn ergibt

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37
Q

Unwirksamkeit gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 8 I, IV BayPfleWogG

A
  • Norm untersagt Träger, Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung, sich von den Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen
  • nach h. M. Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB → entsprechende Verfügungen von Todes wegen nichtig
  • Verfügung muss aber im Einvernehmen zwischen Bewohner und Bedachtem erfolgt sein:
    Sinn und Zweck = Sicherung der Testierfreiheit des Heimbewohners (→ Abhängigkeit, Interessenlage)
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38
Q

Gestaltung “Behindertentestament”

A
  • Eltern wollen ihr auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachtes, behindertes Kind als Erben einsetzen, gleichzeitig jedoch den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass verhindern → wenn Kind allerdings Erbe wird, bestehen grds. Zugriffsmöglichkeiten seitens Sozialhilfeträger
  • bei Enterbung erhält Kind (bzw. Sozialhilfeträger) immer noch Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 I BGB
  • §§ 2100 ff. BGB: Kind wird als Vorerbe und Dritter als Nacherbe eingesetzt: Kind steht als Vorerbe kein Pflichtteilsanspruch zu, gleichzeitig unterliegt er Verfügungsbeschränkungen der § 2113 ff. BGB → Zugriffsmöglichkeit erschwert + Anordnung Dauervollstreckung gem. § 2214 BGB, um § 2112 BGB auszuhebeln
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39
Q

“Behindertentestament” sittenwidrige Umgehung gem § 138 BGB des sozialrechtlichen Nachrangprinzips (§ 2 SGB XII)?
BGH: (-)

A
  • behindertes Kind erhält im Wege der Erbschaft über die Sozialhilfeleistungen hinausgehende Vorteile und Annehmlichkeiten → Eltern tragen durch Gestaltung ihrer sittlichen Verantwortung für das Wohl des Kindes Rechnung, nicht verpflichtet, dieses dem Interesse der öff. Hand an einer Teildeckung der Kosten unterzuordnen
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40
Q

Geliebtentestament → Nichtigkeit gem. § 138 I BGB?

A
  • Ehepartner enterbt und stattdessen Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt
  • Nichtkeit gem. § 138 I BGB wegen Missachtung Art. 6 I GG, wenn:
    → Erbeinsetzung diente allein der geschlechtlichen Hingabe oder Fortsetzung der sexuellen Beziehung (“keine Hergabe für Hingabe”)
    → Erblasser sittenwidrige Zurücksetzung der Angehörigen in familienfeindlicher Gesinnung vorzuwerfen
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41
Q

P: Anfechtung der Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist
→ Welche Anfechtungsfrist gilt?

A
  • prinzipiell möglich, Anfechtungserklärung nach § 1955 BGB = WE
  • § 1954 I BGB analog (6 Wochen) oder § 121 I 1 BGB (unverzüglich)?
    pro § 1954 I BGB: § 1957 I BGB: Anfechtung der Annahme bzw. Versäumung der Ausschlagungsfrist = Anfechtung der Ausschlagung
    aber nur § 1954 I BGB analog, da Anfechtung der Anfechtungserklärung → für Analogie besteht aber kein Anlass:
    angefochten wird nicht fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst; § 1957 I BGB hat lediglich Sinn, Anfechtung einer Annahme / Ausschlagung eine über bloße Nichtigkeit hinausgehende Wirkung zu verleihen → Anfechtung der Anfechtung stellt aber von selbst Rechtzustand wieder her, der vor der ersten Anfechtungserklärung bestanden hat
    → Beteiligtem zumutbar, Anfechtung unverzüglich zu erklären → § 121 I 1 BGB
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42
Q

Anfechtung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB

A
  • pflichtteilsberechtigte Person, § 2303 I, II BGB
  • Pflichtteilsberechtigung erst nach Errichtung der Verfügung entstanden
  • Übergehen, S. 1: überhaupt nicht erwähnt = weder mit Erbeinsetzung oder Vermächtnis bedacht + nicht bewusst von der Erbfolge ausgeschlossen
  • keine Widerlegung Kausalitätsvermutung gem. S. 2: Beweislast, dass Erblasser bei Kenntnis der wahren Sachlage dieselbe Verfügung getroffen hätte, trägt Anfechtungsgegner (Beweislastumkehr!), nur bei absichtlicher Unterlassung der Testamentsänderung = Bestätigung der Verfügung, § 144 I BGB
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43
Q

Anfechtung: selbstverständliche Vorstellung

→ ignorantia facti

A

Rspr.: zu den anfechtungsrelevanten Vorstellungen und Erwartungen gehören auch solche, die dem Erblasser zwar nicht bewusst waren, die er aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat
h. L.: ausschließlich darauf abzustellen, dass der Erblasser einen bestimmten Umstand nicht bedacht hat, unabhängig davon, ob dieser auf einer positiven Fehlvorstellung beruht
(+) es gibt keine “unbewussten” Vorstellungen
→ nach beiden Ansichten Motivirrtum, aber fraglich, ob kausal gem. § 2078 I HS 2 BGB

44
Q

Schema Anfechtung Testament

A
I. Anfechtungsgrund, §§ 2078 f. BGB
II. Anfechtungsberechtigung, § 2080 BGB
III. Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
IV. Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Kenntnis Anfechtungsgrund = Wissen um die das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen
45
Q

Rechtsfolge wirksame Anfechtung Testament gem. § 2079 BGB

A

h. M.: Nichtigkeit des gesamten Testaments gem. § 142 I BGB, weil alle Erbteile verschoben werden
(+) “wenn” in S. 1 statt “soweit”
a. A.: nur insoweit Unwirksamkeit, als die Verfügung den Pflichtteilsberechtitgen von seinem gesetzlichen Erbrecht ausschließt

46
Q

Durchbrechung des Grundsatzes des gemeinschaftlichen Handelns aus § 2040 I BGB für Verpflichtungsgeschäfte, § 2038 BGB

A
  • §§ 2038 II 1, 745 BGB: Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, können mit Stimmenmehrheit getroffen werden
    = Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten
  • § 2038 I 2 HS 2 BGB: einzelner Miterbe kann notwendige Erhaltungsmaßnahmen im eigenen oder fremden Namen allein vornehmen
  • Ausnahmen gelten weitestgehend analog auch für Verfügungsgeschäfte
47
Q

Erblasser = Eigentümer

Veräußerer ≠ wahrer Erbe

A
  • Dritter kann gem. § 2366 i. V. m. §§ 929 ff. BGB Eigentum erwerben
  • er muss lediglich glauben, dass das beim Erblasser bestehende Eigentum auf den Veräußerer übergegangen ist = § 2366 BGB
  • §§ 932 ff. und damit auch § 935 BGB spielen keine Rolle wegen Fiktion des § 2366 BGB
48
Q

Erblasser ≠ Eigentümer

Veräußerer = wahrer Erbe

A

Dritter kann gem. §§ 929 ff. BGB i. V. m. §§ 932 ff. BGB Eigentum erwerben
→ als würde Erblasser selbst über den ihm nicht gehörenden Gegenstand verfügen, da Erbe gem. § 1922 I BGB in Rechtsstellung des Erblassers eintritt
→ § 935 BGB verhindert gutgläubigen Erwerb

49
Q

Erblasser ≠ Eigentümer

Veräußerer ≠ wahrer Erbe

A

§§ 932 ff. BGB und § 2366 BGB nebeneinander anzuwenden
→ Erwerber muss sowohl an Eigentum des Erblassers (§ 932 BGB) als auch an Übergang gerade auf den Veräußerer (§ 2366 BGB) glauben
→ § 935 BGB bei wahrem Eigentümer verhindert gutgläubigen Erwerb, dem wahren Erben bzw. Miterben kann Sache hingegen nicht abhandengekommen sein, weil insoweit ausschließlich § 2366 BGB greift

50
Q

Faustformel: Wann ist § 935 BGB relevant?

A

bei entsprechender Ausweisung durch einen Erbschein ist Abhandenkommen beim wahren Erben NIE, beim sonstigen wahren Eigentümer IMMER beachtlich

51
Q

rückwirkender Verlust der Ebenstellung → Ergreifen des Verkehrsbesitzes durch vorläufigen Erbenbesitzer = verbotene Eigenmacht ggü. endgültigem Erbenbesitzer?

A

→ Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeitserklärung
keine verbotene Eigenmacht: durch Gesetz nicht missbilligt, vgl. § 1959 II BGB (+ i. d. R. keine Kenntnis, § 858 II 2 BGB)

52
Q

Konstellationen gutgläubiger Erwerb: Erblasser im Grundbuch eingetragen

A
  • Erblasser = Eigentümer, Veräußerer ≠ wahrer Erbe: § 2366 BGB
  • Erblasser ≠ Eigentümer, Veräußerer = wahrer Erbe: § 892 I 1 BGB
  • Erblasser ≠ Eigentümer, Veräußerer ≠ wahrer Erbe: § 892 I 1 und § 2366 BGB
53
Q

gutgläubiger Erwerb Immobilien: (Schein-)Erbe steht im Grundbuch

A

es gilt allein § 892 I 1 BGB, Erwerber muss nicht noch zusätzlich glauben, dass der Veräußerer Erbe ist
Widerspruch hindert Gutgläubigkeit, Grundbuch (§ 892 I 1 BGB) > Erbschein (§ 2366 BGB)

54
Q

Vermögensvorteil i. S. v. § 1939 BGB

A

e. A.: nur Gegenstände, deren Zuwendung zu einer zumindest mittelbaren wirtschaftlichen Besserstellung des Empfängers führt
h. M.: jeder Gegenstand, der Ziel eines Anspruchs, also Inhalt einer Leistung i. S. v. § 241 I 1 BGB sein kann
→ auch Gegenstände mit lediglich ideellem Wert
→ keine Bereicherung erforderlich, Begünstigung reicht
(+) weite Auslegung geboten, um Willen des Erblassers möglichst gerecht zu werden

55
Q

Verschaffungsvermächtnis, § 2170 BGB

A

Zuwendung von Gegenständen, die sich nicht im Nachlass befinden
so kann Erbe z. B. verpflichtet werden, einen dem Erblasser nicht gehörenden Vermögensgegenstand zu erwerben und so dem Bedachten zu verschaffen

56
Q

Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB

A

liegt vor, wenn Testator Erben rechtlich zu einer Leistung (weite Auslegung: jedes Tun oder Unterlassen, kein Vermögenswert erforderlich) verpflichten wollte
→ Miterben steht Anspruch auf Vollziehung nach § 2194 S. 1 BGB zu
↔ unverbindlicher Wunsch des Erblassers: überlässt die Erfüllung dem Belieben des Erben
↔ bedingte Erbeinsetzung

57
Q

ergänzende Auslegung

A
  • nur subsidiär ggü. erläuternder Auslegung, aber geht Anfechtung vor
  • dient dazu, das Übersehen eines bestimmten Umstands durch den Erblasser bei seiner Willensbildung zu korrigieren
    → Umstände oder nachträgliche Änderungen, die der Erblasser bei Testamentserrichtung nicht bedacht hat bzw. die nicht vorhersehbar waren
58
Q

ergänzende Auslegung ↔ Anfechtung

A
  • Ziel erl. Ausl.: Willen des Erblassers soll zur Geltung verholfen werden
  • Ziel Anf.: Beseitigung irrtumsbehafteter Verfügungen
    → erst wenn sich nicht feststellen lässt, was Erblasser stattdessen gewollt hätte, wenn er den fraglichen Umstand gekannt hätte oder eine dahingehende Auslegung am Formzwang scheitert, scheidet eine ergänzende Auslegung aus und kommt nur noch die Anfechtung in Betracht
59
Q

Schritte ergänzende Auslegung

A

I. Lücke im Testament
= Unterlag Erblasser einer unrichtigen Vorstellung oder erweist sich Testament im Hinblick auf die verfolgten Ziele als unvollständig und hat sich dies im Testament niedergeschlagen?
II. Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens
= Was hätte Erblasser bei richtiger Wertung gewollt und erklärt?
III. Andeutungstheorie (h. M.)
= ermittelter Wille im Testament angedeutet?

60
Q

ergänzende Auslegung: Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens

A
  • maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Testamentserrichtung
  • Wille, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung gekannt hätte
    → entsprechender Wille darf nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann
61
Q

ergänzende Auslegung: Andeutung im Testament erforderlich?

BGH, h. L. (Andeutungstheorie): (+)

A
  • letztwillige Verfügung darf unter Heranziehung sämtlicher, auch außerhalb des Testaments liegender Umstände ausgelegt werden
  • Wirksamkeit aber insofern beschränkt, als im Testament wenigstens eine Andeutung des Auslegungsergebnisses enthalten sein muss
    → Verfügungen, die nicht einmal versteckt im Testament zum Ausdruck gekommen sind, dürfen danach nicht “hineininterpretiert” werden
    (+) sonst Umgehung gesetzlicher Formzwang, § 2247 BGB
62
Q

ergänzende Auslegung: Andeutung im Testament erforderlich?

a. A.: (-)

A
  • Andeutung keine sinnvolle Grenze
  • Ziele, die Gesetzgeber mit Formvorschriften erreichen wollte, verlangen nicht stets Ausdruck im Testament: Verkehrsschutz ohnehin irrelevant, Übereilungsschutz gewahrt, wenn Erblasser sein Testament als Ganzes formwirksam niedergeschrieben hat
    (-) Formzwang stellt auch Authentizität der Verfügung sicher
63
Q

Miterbe ↔ Begünstigter eines Vermächtnisses

A

Miterbe ist, wer eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass erhalten soll
↔ Begünstigter eines Vermächtnisses: wem ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den / die Erben zugewandt wird → einseitiges Schuldverhältnis zwischen Erbe und Vermächtnisbegünstigtem
Vorausvermächtnis i. S. v. § 2150 BGB: Vermächtnis zugunsten eines Miterben

64
Q

Teilungsanordnung, § 2048 BGB

A

liegt vor, wenn der Erblasser bestimmt, auf welche Weise die Gegenstände der Erbschaft bei feststehenden Erbteilen i. R. d. Auseinandersetzung zu verteilen sind
→ die einem bestimmten Erben zugewiesenen Gegenstände sind ihm somit bei der Auseinandersetzung auf seinen Erbteil wertmäßig anzurechnen
→ bei Wertverschiebung entsprechende Verteilung des übrigen Vermögens oder Ausgleichszahlung
↔ Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

65
Q

Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

A

Erblasser wendet dem begünsigten Erben VOR der Auseinandersetzung des Nachlasses einen bestimmten Gegenstand zu, den sich der Begünstigte nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss
→ Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen die Erbengemeinschaft gem. § 2174 BGB
→ Sinn: Miterbe soll wertmäßiger Vorteil verschafft werden
↔ Teilungsanordnung, § 2048 BGB

66
Q

§ 2077 I 1 BGB: Wann wird Scheidung rechtskräftig?

A
  • § 1564 S. 2 BGB: Auflösung mit Rechtskraft der Entscheidung
  • über Scheidungsantrag durch Beschluss zu entscheiden, § 116 I FamFG
    → Beschlüsse werden nach § 116 II FamFG mit Ablauf der Frist für die Einigung des zulässigen Rechtsbehelfs formell rechtskräftig
    → mit Beschwerde anfechtbar, § 58 I FamFG, Frist, § 63 I FamFG: 1 Monat ab Bekanntgabe = Zustellung
67
Q

§§ 2289 I 2, 134 BGB: Aushöhlungsnichtigkeit (frühere Rspr.)

A
  • frühere Rspr.: erbvertragliche Bindung darf nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden umgangen oder ausgehöhlt werden, wenn diese sich zwar nicht der Form, aber dem wirtschaftlichen Ergebnis nach als Verfügungen von Todes wegen darstellten und damit auf eine Korrektur des durch die bindende Verfügung intendierten Ergebnisses abzielten
  • von BGH mittlerweile aufgegeben: dadurch würde Verfügungsfreiheit des Erblassers zu Lebzeiten, § 2286 BGB unterlaufen; § 2287 BGB abschließend
68
Q

§ 2287 BGB = Rechtsfolgenverweisung

A

(+) Norm geht davon aus, dass ein Rechtsgrund vorliegt (Schenkung) → §§ 818, 821 BGB anwendbar
str.: § 822 BGB anwendbar?
(-) selbständiger Anspruch
(+) Sinn und Zweck: unentgeltlicher Erwerb weniger schutzwürdig als Interese des Vertragserben an Herausgabe des Geschenks
(+) sonst hinge es vom Zufall ab, ob der Vertragserbe seinen Anspruch noch gegen den ursprünglich Beschenkten durchsetzen kann oder dies wegen unentgeltlicher Weitergabe nicht mehr möglich ist

69
Q

Beeinträchtigungsabsicht i. S. v. § 2287 I BGB

A

nicht ausreichend, dass Erblasser Schmälerung des Nachlasses in Kauf nimmt / vorhersieht → Verfügungsfreiheit, § 2286 BGB
- BGH früher.: Beeinträchtigung muss Hauptmotiv sein = leitender Beweggrund der Schenkung
(-) kaum Anwendungsbereich
- BGH jetzt: Missbrauch (+), wenn im Erbvertrag getroffene Vereinbarung unterlaufen werden soll
→ i. d. R. (+), wenn ein beachtenswertes lebzeitiges Eigentinteresse des Erblassers an der Verfügung nicht erkennbar ist
→ z. B. bei bloßem Wunsch nach Korrektur der Vermögensverhältnisse, nicht bei Pflicht- oder Anstandsschenkungen
(+) Zweck = Schutz des Vertragserben vor Missbrauch des § 2286 BGB

70
Q

Pflichtschenkung (§ 2287 I BGB)

A

besondere, aus den konkreten Umständen erwachsende und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Pflicht zur Zuwendung
→ z. B. an bedürftige nahe Verwandte
→ vgl. §§ 534, 1425 II, 1641, 2330 BGB

71
Q

Anspruch auf Pflichtteilsergänzung aus § 2329 I BGB neben § 2287 I BGB

A
  • nebeneinander grds. möglich
  • aber setzt voraus, dass der Nachlass den vollen Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten nicht deckt, § 2328 BGB
  • beachte § 2330 BGB
72
Q

Voraussetzungen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus § 1371 II i. V. m. §§ 1373 ff. BGB

A
  1. Zugewinngemeinschaft, § 1363 I BGB
  2. Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer
  3. Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten
  4. Berechnung der Ausgleichsforderung. § 1378 I BGB
73
Q

großer Pflichtteil ↔ kleiner Pflichtteil

A
  • groß: §§ 2303 I 2, 2303 II 2, 1371 I BGB: Pflichtteil = Hälfte des um 1/4 erhöhten gesetzlichen Erbteils
  • klein: § 2303 I 2, 2303 II 1, 1371 II i. V. m. §§ 1373 ff. BGB: Pflichtteil = Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils (+ dazu Anspruch auf Zugewinnausgleich)
    → tatsächlicher Zugewinnausgleich aus dem Nachlass geschuldet, daher bei Berechnung Pflichtteil vom Nachlass abzuziehen
74
Q

str.: Hat der Ehegatte, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, ein Wahlrecht zwischem großem Pflichtteil (unter Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung) und kleinem Pflichtteil oder schließt § 1371 II BGB als Sonderregelung die Regelung des § 1371 I BGB aus?
→ Wahltheorie: (+)

A

→ Ehegatte kann in jedem Fall den großen Pflichtteil aus dem nach § 1371 I BGB erhöhten Erbteil verlangen und ist durch § 1371 II BGB nur dann auf den kleinen Pflichtteil verwiesen, wenn er den güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns verlangt
(+) § 1371 I BGB = grundsätzliche Verstärkung des Ehegattenerb- und Pflichtteilsrecht
(+) sonst Schlechterstellung ggü. Gütertrennung → § 1931 IV BGB

75
Q

str.: Hat der Ehegatte, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, ein Wahlrecht zwischem großem Pflichtteil (unter Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung) und kleinem Pflichtteil oder schließt § 1371 II BGB als Sonderregelung die Regelung des § 1371 I BGB aus?
→ ganz h. M.: Einheitstheorie

A

(+) eindeutiger Wortlaut § 1371 II HS 2 BGB:
→ “in diesem Falle” = Fall, dass der überlebende Ehegatte nicht Erbe und Vermächtnisnehmer wird
→ “kann” ≠ Wahlmöglichkeit, sondern allg. Formulierung für Anspruch
(+) Hauptzweck Regelung nicht generelle Verstärkung der erb- und pflichtteilsrechtlichen Stellung des in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten, sondern den Zugewinnausgleich im Todesfall pauschaliert und vereinfacht zu verwirklichen → Rechtssicherheit

76
Q

Zeitpunkt Errichtung Testament

A
  • Nichterwähnung Datum gem. § 2247 II BGB unschädlich (bloße Soll-Vorschrift)
  • aber Wirksamkeit kann trotzdem von Errichtungszeitpuntk abhängen, z. B. wegen Testierunfähigkeit oder ggf. vorliegendem Widerruf (§ 2247 V 1 BGB)
    → Beweislast bei demjenigen, der sich auf das undatierte Testament beruft
77
Q

Widerruf durch neues Testament gem. § 2258 I BGB: Bedarf Aufhebung des alten Tesaments der gleichen Form wie seine Errichtung?

A

(-) im BGB vorgesehene Testamentsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander, vgl. § 2231 BGB

78
Q

§ 2019 BGB: unmittelbare Ersetzung
“in solcher Weise” = durch Rechtsgeschäft erworbene Forderung
→ erfasst § 2019 I / II BGB auch gesetzliche Ansprüche?

A

I: erfasst (ggf. analog) auch gesetzliche Ansprüche
(+) weite Fassung §§ 2018, 2021 BGB
II: keine Erstreckung auf Fälle des gesetzlichen Erwerbs
(+) Schuldner bedarf angesichts der §§ 852, 893 und 2367 BGB keines weitergehenden Schutzes
(+) kein vglb. Rechtsschein bei gesetzlichem Erwerb

79
Q

§ 2367 Alt. 1 BGB: zur Erbschaft gehörendes Recht

→ auf was erstreckt sich HGA?

A
  • § 2019 I BGB: nur bei einer rechtsgeschäftlich mit Mitteln der Erbschaft erworbenen Forderung
  • h. M.: Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf das, was als Ersatz für die Zerstörung eines Erbschaftsgegenstandes in Form eines SEA erworben wurde (dingliche Surrogation)
80
Q

str.: Setzt § 2367 BGB die Kenntnis des Leistenden vom Erbschein voraus?

A

e. A.: (+)
(+) vertrauensschützender Charakter der Vorschrift → Leistungsbefreiung ohne entsprechendes Vertrauen nicht angemessen
h. M.: (-)
(+) eindeutiger Wortlaut
(+) Entstehungsgeschichte: Erbschein schützt Erwerber nicht wegen seines individuellen Vertrauens, sondern bereits als Mitglied des allgemeinen Rechtsverkehrs, den der Erbschein erleichtern will

81
Q

Einheitslösung

Anrechnungslösung ohne Strafcharakter

A

derjenige, der beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, muss sich das Erhaltene bei der Verteilung des Nachlasses des Letztversterbenden anrechnen lassen
§§ 2050, 2052, 2055 BGB

82
Q

Trennungslösung:

Möglichkeit der Ehegatten zu verhindern, dass Kinder Pflichtteil nach Tod des ersten Ehegatten geltend machen

A

→ Kind kann Pflichtteil nur verlangen, wenn es (Nach)Erbschaft ausschlägt, würde nach dem Tod des Letztversterbenden aber immer noch Erbe
→ Verwirkungsklausel: derjenige, der beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteil einfordert, erhält beim Tod des Letztversterbenden auch nur Pflichtteil
→ Vermögen des Erstversterbenden geht nach dem Tod des Letztversterbenden (Vorerben) direkt auf die übrigen Nacherben über und gehört nicht zum Vermögen des Letztversterbenden (→ Trennung der Vermögensmassen) → Abkömmling erhält nur einmal Pflichtteil

83
Q

Einheitslösung

Wiederverheiratungsklausel

A
  • aufschiebend bedingte Anordnung der Nacherbfolge (= Trennungslösung):
    Nacherbfall tritt mit der Wiederverheiratung ein, Nacherbfolgeanordnung und Nacherbfall auf Wiederverheiratung bedingt
    → überlebender Ehegatte muss als Vorerbe nach § 2130 I 1 BGB den Erbteil an die Kinder, die insoweit Erben geworden sind (§ 2139 BGB) herausgeben
    → Überlebender rückwirkend als Vorerbe anzusehen
    h. M.: Überlebender bis zur Wiederverheiratung gleichzeitig auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe
    P: Beschränkungen §§ 2112 ff. BGB → aber Befreiung nach § 2136 BGB möglich + keine Wirkung, wenn Wiederverheiratung nicht eintritt
  • alternativ: Anordnung Vermächtnis an Kinder, dessen Wert eine bestimmte Quote am Nachlass des Erstverstorbenen ausmachen kann → überlebender Ehegatte bleibt Vollerbe, ist aber mit einem Vermächtnis beschwert
84
Q

Trennungslösung

Wiederverheiratungsklausel

A

durch Wiederverheiratung ändert sich nur Zeitpunkt des Nacherbfalls: tritt nicht erst mit Tod des überlebenden Ehegatten, sondern schon mit Wiederverheiratung ein
→ dann muss überlebender Ehegatte als Vorerbe nach § 2130 I 1 BGB den Erbteil an die Kinder, die insoweit Erben geworden sind (§ 2139 BGB) herausgeben

85
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Voraussetzungen

A
  • nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen, Wahl des Erbrechts, § 2270 III BGB
  • Verfügungen sollen miteinander stehen und fallen, vgl. § 2270 I, II BGB = anzunehmen, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde → Auslegung, §§ 133, 157 BGB
86
Q

gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen
Wirkungen + Lösungsmöglichkeiten

A
  • in Wirksamkeit voneinander abhängig, § 2270 I BGB
  • zu Lebzeiten beider Ehegatten nur nach §§ 2271 I, 2296 BGB widerruflich
  • nach dem ersten Erbfall grundsätzlich unwiderruflich, § 2271 II 1 BGB
    → vglb. zu erbvertraglicher Bindung, daher §§ 2286, 2287, 2289 I 2 BGB analog
    → Anfechtung gem. §§ 2281 ff. BGB analog möglich
    → Ausschlagung und anschließende Aufhebung der Verfügung möglich, § 2271 II 1 BGB
    → §§ 2294, 2333 BGB
    → ggf. Änderungsvorbehalt vereinbart oder Gegenstandslosigkeit
87
Q

Erbvertrag: Vertragsmäßigkeit, § 2278 I BGB

A

wenn sich die erbvertragliche Bindungswirkung (im Gegensatz zur freien Widerruflichkeit) gerade auf diese Verfügung erstrecken soll
→ Wille und Interesse sowohl des Erblassers als auch des anderen Vertragsteils zu berücksichtigen
→ Verfügungen, die den anderen Vertragsbeteiligten begünstigen, sind i. Z. vertragsmäßig
→ Verfügungen zugunsten Dritter: hängt vom Interesse des anderen Teils an der Einsetzung des Dritten ab

88
Q

Form gemeinschaftliches Testament

A
  • Formerleichterung, § 2267 BGB
  • muss nicht zwingend in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, solange sich der Wille, gemeinsam zu testieren, durch Auslegung ermitteln lässt und in den Urkunden angedeutet ist → kommt nicht darauf an, wie viel Zeit zwischen der Errichtung durch den einen Ehegatten und der Unterzeichnung durch den anderen Ehegatten liegt, falls sich der Wille des ersttestierenden Ehegatten im Zeitpunkt des Beitritts des anderen Ehegatten noch auf die gemeinsame Testierung richtet; vorab erfolgte Blankounterschrift genügt aber nicht
89
Q

Erbenbesitz, § 857 BGB

A
  • Fiktion
  • wird durch tatsächliche Inbesitznahme durch einen anderen (z. B. Scheinerben) aufgehoben
    ↔︎ Erbschaftsbesitzer, § 2018 BGB
90
Q

§ 2029 BGB: Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

A

Vor- und Nachteile des Erbschaftsanspruchs gelten auch für Einzelansprüche → Wertungen der §§ 2032 - 2025 BGB sind auch bei Erhebung der Einzelansprüche zu berücksichtigen
→ EBV grundsätzlich anwendbar, aber § 2025 S. 2 BGB entsprechend zu berücksichtigen
→ § 823 I BGB nur unter den einschränkenden Vrss. der §§ 2023 ff. BGB und ggf. von EBV verdrängt

91
Q

Haftet Scheinerbe ggü. wahrem Erbe, wenn er Erbschaftsgegenstand zerstört?

A

Scheinerbe = Erbschaftsbesitzer i. S. v. § 2018 BGB

→ §§ 2023 - 2025 (S. 2!) BGB

92
Q

§ 2367 BGB: Leistung mit Bezug auf den Nachlass
→ Verweisung § 2367 BGB auf § 2366 BGB
str.: aus Sicht des Scheinerben oder des Dritten?

A

Scheinerbe:
(+) bei einem längere Zeit unangefochtenen Rechtsschein vereinigt er Nachlass mit seinem sonstigen Vermögen → nur er kennt Zugehörigkeit zum Nachlass; Dritter muss durch § 2366 BGB geschützt bleiben, weil Verkehrsschutz sonst leer laufen würde, Dritter macht sich i. d. R. keine Gedanken über Herkunft des Gegenstandes
(-) Wortlaut: Anknüpfung an Erwerb eines Erbschaftsgegenstandes → stellt auf Erwerber ab
(-) es muss auf Willen des Erwerbers und dessen Vertrauen auf die Erbenstellung des Scheinerben ankommen

93
Q

maßgeblicher Zeitpunkt Testamentsauslegung

A

Zeitpunkt der Testamentserrichtung
→ sowohl für maßgeblichen Sprachgebrauch als auch für den erklärten Erblasserwillen
→ spätere Umstände kommen nur insoweit in Betracht, als sie einen Schluss auf den gewollten Sinn der Erklärung im Errichtungszeitpunkt zulassen

94
Q

Vorliegen eines gemeinschatflichen Testaments i. S. v. § 2269 BGB
objektive ↔︎ subjektive Theorie

A
  • obj. Theorie: äußere Form einer einheitlichen Urkunde maßgeblich
  • subj. Theorie: Wille zum gemeinschaftlichen Testieren maßgeblich
    → Andeutungstheorie: entscheidend, dass sich Wille zum gemeinsamen Testieren aus der Testamentsurkunde ergibt
95
Q

Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments gem. §§ 2281 ff. BGB analog?

A
  • vor Tod des Erstversterbenden: (-) keine Regelungslücke: §§ 2271 I 1, 2296 BGB bieten Wiederrufsmöglichkeit
  • nach Tod Erstversterbender: (+)
96
Q

Anfechtungsberechtigung, § 2080 I, III BGB: “unmittelbar zustatten kommen würde”

A

Anfechtungsberechtigung nur für mehrere Testamente gleichzeitig, wenn Anfechtender durch beide enterbt ist
→ Gesamtschau, kumulative Berechtigung erforderlich, sonst nicht UNmittelbar

97
Q

analoge Anwendbarkeit § 2285 BGB bei Drittanfechtung einer wechselseitigen Verfügung?

A

(+) vergleichabre Verknüpfung letztwilligr Verfügungen, Widerruf nach § 2271 BGB möglich
→ Sinn und Zweck § 2285 BGB: wenn sich Erblasser dafür entschieden hat, die anfechtbare Verfügung im Erbvertrag gelten zu lassen, dann sollen auch seine Erben hieran gebunden sein und nicht die Entscheidung durch eine eigene Anfechtung berichtigen können
- aber: § 2271 BGB kennt keine Widerrufsfrist, setzt Erblasser nicht vergleichbar unter Druck wie § 2283 BGB → ähnelt mehr §§ 2253 f. BGB, keine bewusste Entscheidung, nicht anzufechten
→ keine vergleichbare Interessenlage vor Tod Erstversterbender, weil dem erstversterbenden Ehegatten selbst kein Anfechtungs-, sondern ein Widerrufsrecht zusteht
→ nach Tod Erstversterbender vergleichbare Bindungswirkung für überlebenden Ehegatten wie Erbvertrag → vglb. Interessenlage (+) nach dessen (Letztversterbender) Tod

98
Q

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 328 I, 331 I BGB ↔︎ § 2301 I BGB: Schenkungsversprechen von Todes wegen
→ Gelten erbrechtliche Formerfordernisse für §§ 328 I, 331 I BGB?
Was ist vorrangig?

A

e. A.: (-)
(+) Umgehung § 2301 BGB und damit auch erbrechtliche Form
(+) Gefahr Wettlauf Erbe - Bote / Vertreter
(+) Abgabe (-): Erklärender hat Erklärung selbst noch nicht in Richtung Empfänger auf den Weg gebracht
h. M.: (+)
(+) § 130 II BGB; in § 331 I BGB ausdrücklich geregelt und damit zugelassen
(+) §§ 328 I, 331 I BGB = RG unter Lebenden
→ erbrechtliche Formerfordernisse gelten nicht

99
Q

Schenkungsversprechen von Todes wegen, § 2301 I BGB

A

Schenkung auf den Tod des Leistenden aufschiebend befristet und unter der aufschiebenden Bedienung des Überlebens des Bedachten vorgenommen
→ Überlebensbedingung meist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die nach dem Tod versprochenen Zuwendung gerade in der Person des Beschenkten liegen
Zweck: für Geschäfte, die der Sache nach einer Verfügung von Todes wegen gleich / sehr nahe kommen, sollen die entsprechenden Vorschriften gelten

100
Q

§ 2301 II BGB: lebzeitiger Vollzug

A

h. M.: entscheidendes Vermögensopfer muss noch vom Erblasser selbst zu seinen Lebzeiten und nicht erst vom Erben erbracht werden
= Verschaffung einer Rechtsstellung, die zum Erwerb des Gegenstand ohne Zutun des Zuwendenden führt und auch von Seiten des Zuwendenden nicht mehr verändert werden kann (z. B. AnwR)
(+) rechtfertigt Verzicht auf erbrechtliche Form (→ Warnfunktion)
a. A.: ausreichend, dass Erblasser zu Lebzeiten alles Erforderliche getan hat, damit sich der Eigentumserwerb auch noch nach seinem Tod vollendet

101
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
→ Nachfolgeklausel
P: Erbengemeinschaft

A

P: Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied der Gesellschaft werden, da sich § 2059 I BGB (beschränkte Haftung) nicht mit unbeschränkter persönlicher Haftung der Gesellschafter verträgt + Gesellschaft auf Auseinandersetzung gerichtet
→ h. M.: nicht Erbengemeinschaft wird Mitglied der Gesellschaft, sondern einzelne Erben erhalten im Wege der Einzelrechtsnachfolge eine selbständige Gesellschafterstellung nach Maßgabe ihrer erbrechtlichen Quote
= Durchbrechung Universalsukzession, Sonderrechtsnachfolge der einzelnen Erben

102
Q

Rechtsnachfolge in Personengesellschaften
→ Nachfolgeklausel
P: Wert Gesellschaftsanteil > Erbquote

A

frühere Rspr.: Teilnachfolge
→ Erbe rückt nur i. H. der Erbquote ein, übriger Anteil wächst anderen Gesellschaftern an (aber Pflicht zur Übertragung kann vereinbart werden); übrige Miterben haben Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft
(+) Erbe darf nicht mehr erhalten, als ihm aufgrund seines Erbrechts zusteht
(-) Gesellschaftsanteil steht Erblasser und somit Erben zu, nicht anderen Gesellschaftern
h. M.: Vollnachfolge
→ Erwerb des gesamten Anteils durch Erben, aber Ausgleichspflicht ggü. Miterben, lässt sich z. B. aus § 2042 BGB herleiten

103
Q

Erb- / Pflichtteilsverzicht, §§ 2346 I, 2348 BGB

A
  • bedarf der notariellen Beurkundung
  • Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge → auch kein Pflichtteilsanspruch
  • hindert Erblasser aber nicht an Erbeinsetzung der Verzichtenden
  • bei Zugewinngemeinschaft §§ 1408 ff. BGB beachten
104
Q

Pflichtteilsergänzung, §§ 2325 ff. BGB

A
  • schützt den Pflichtteilsberechtigten dagegen, dass der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten schenkweise weggibt und damit den Pflichtteilsanspruch beeinträchtigt
  • abstrakte Pflichtteilsberechtigung genügt, d. h. auch Erbe kann Pflichtteilsergänzung verlangen, selbst wenn er Erbschaft ausgeschlagen hat
  • § 2325 III 2 BGB: Leistung = vollständige wirtschaftliche Ausgliederung des verschenkten Gegenstandes aus dem Vermögen des Schenkels erforderlich
    → bei Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt beginnt Frist nicht zu laufen
  • Ergänzungsanspruch = erhöhter Pflichtteil - ordentlicher Pflichtteil
    ordentlicher PT = PT-Quote x Nettonachlasswert
    erhöhter PT = PT-Quote x (Nettonachlasswert + nach III zu bemessender Wert des Geschenks)
  • Anspruchsgegner = Erbe, Beschenkter nur nach § 2329 BGB
105
Q

Konfusion

A

Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner einer Forderung in einer Person
→ führt zu Erlöschen der Forderung, da kein rechtliches Bedürfnis für den Fortbestand (mehr) besteht, es sei denn Interessenlage gebietet Fortbestand der Forderung, z. B. §§ 1976, 1991 II, 2143, 2175 BGB

106
Q

Vorliegen mehrerer Testamente → Welches gilt?

A
  • ggf. Widerruf durch späteres Testament, §§ 2253, 2258 BGB
  • wenn beide undatiert: Lässt sich Reihenfolge aus den Umständen schließen? wenn (-), gelten sie als gleichzeitig errichtet und soweit unvereinbar, sind sie gem. § 2258 BGB als widerrufen anzusehen
  • wenn eines undatiert, das andere datiert: § 2247 V BGB