Bereicherungsrecht Flashcards

1
Q

Entreicherung, § 818 III BGB

A

liegt vor, wenn entweder der Bereicherungsgegenstand selbst oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden ist oder er sonstige vermögensmäßige Folgenachteile erlitten hat
(-) bei Ersparung anderweitiger Aufwendungen
(+) bei Luxusaufwendungen, die Schuldner sonst nie getätigt hätte

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2
Q

verschärfte Bereicherungshaftung gem. § 819 I i. V. m. § 818 IV BGB

A

→ Bösgläubigkeit = Kenntnis / Kennenmüssen vom Fehlen des Rechtsgrundes
(+), wenn Bereicherungsschuldner die zugrunde liegenden Tatsachen kennt und auch die Rechtsfolge der Rechtsgrundlosigkeit

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3
Q

Kenntnis i. S. d. § 819 I i. V. m. § 818 IV BGB

= Vrss. Bösgläubigkeit

A
  • Kenntnis der Tatsachen, die die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs begründen
  • Bereicherungsschuldner muss diese Tatsachen auch i. S. e. “Parallelwertung in der Laiensphäre” zumindest insoweit richtig beurteilt haben, dass er davon ausging, die Bereicherung nicht behalten zu dürfen
    → darf sich Kenntnis auch nicht bewusst verschließen, daher Kenntnis (+), wenn Fehlen des Rechtsgrundes einem redlich Denkenden nicht verborgen bleiben konnte (Kennenmüssen)
    → maßgeblicher Zeitpunkt: Wegfall der Bereicherung
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4
Q

auf Kosten eines anderen (Eingriffskondiktion)

A

Zuweisungstheorie: Eigentumsübergang erfolgte im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition
→ Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung
→ Bereicherung wirtschaftlich dem Bereicherungsgläubiger zugewiesen

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5
Q

aufgedrängte Bereicherung

A

→ Korrektur

Vermögensmehrung des Schuldners ohne dessen Zutun allein durch Handlung des Gläubigers, ohne dass eine Leistung vorliegt (→ Verwendungskondiktion)

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6
Q

§ 816 I 2 BGB analog: rechtsgrundloser dem unentgeltlichen Erwerb gleichzustellen?
→ vglb. Interessenlage?

A
  • Lehre von der Einheitskondiktion: (+)
    (+) Erst-Recht-Schluss: wenn schon der, der dinglich wirksam, aber unentgeltlich erwirbt, der Kondiktion ausgesetzt ist, dann erst recht der, der gänzlich ohne Rechtsgrund erwirbt
    (+) rechtsgrundloser Erwerber noch weniger schützenswert als der unentgeltliche
    (-) nicht weniger schützenswert: Unentgeltlichkeit ist zu erkennen, Rechtsgrundlosigkeit nicht ohne Weiteres → stärkeres Vertrauen
  • Lehre von der Doppelkondiktoin: (-)
    (+) rechtsgrundlos Erlangende hat Gegenleistung erbracht → nur eine Abwicklung anhand der jeweiligen Leistungsbeziehungen vermeidet einen Widerspruch zu den maßgeblichen schuldrechtlichen Wertungen (= Einwendungserhalt ggü. dem Vertragspartner, Verbot der Belastung mit Einwendungen aus Drittverhältnissen, sachgemäße Verteilung des Insolvenzrisikos)
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7
Q

Voraussetzungen § 812 I 1 Alt. 1 BGB

A
  1. erlangtes Etwas
  2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers
  3. ohne Rechtsgrund
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8
Q

etwas erlangt

A

= jede rechtliche geschütze Position, die Gegenstand einer Leistung sein kann
muss keinen Vermögenswert haben

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9
Q

durch Leistung

A

= jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

  • bewusst = vom Willen getragenes Verhalten
  • zweckgerichtet = in Bezug auf einen Rechtsgrund gegenüber dem Empfänger der Vermögensmehrung
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10
Q

Rechtsfolge § 812 I BGB (§ 818)

A

1) Herausgabe des Erlangten in natura (§ 818 I)
2) Wertersatz (§ 818 II)
3) Keine Entreicherung (§ 818 III)

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11
Q

§ 817 S. 2 BGB

A

auch auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB (analog) anwendbar: würde § 817 S. 2 BGB seinem Wortlaut gemäß nur auf S. 1 angewendet, so könnten Bereicherungsansprüche, die auf § 812 BGB beruhen, ungeachtet eines zugrundeliegenden Gesetzes- oder Sittenverstoßes durchgesetzt werden (→ § 817 S. 2 BGB würde leerlaufen)

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12
Q

§ 812 I 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem

Erfolg

A

setzt bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers voraus, auf das der Leistende keinen Anspruch hat und das nach h. M. Charakter einer Gegenleistung haben muss

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13
Q

§ 812 I 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem

Zweckvereinbarung

A

rechtsgeschäftliche Willenseinigung der Parteien, die über die bloße, mit jeder Leistung verbundenen Leistungsbestimmung hinausgeht, aber nicht den Grad einer vertraglichen Bindung erreicht
→ wenn die Parteien davon ausgehen, einen bestimmten Erfolg nicht im Wege eines Vertragsschlusses erreichen zu können = z. B. wenn sich beide Parteien Nichtigkeit bewusst sind und dennoch in Erwartung der gegenseitigen Durchführung des Erfüllungsprogramms Leistungen erbringen

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14
Q

Anwendbarkeit § 814 BGB

A

ist nach seinem Normzweck nicht anwendbar, wenn die Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Vertragspartner seinerseits die Gegenleistung bewirkt

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15
Q

Zweck § 817 S. 2 BGB

A

will demjenigen Rechtsschutz versagen, der sich mit seinem Verhalten außerhalb der Rechtsordnung stellt
→ auch bei nur einseitigem Verstoß des Leistenden, da sonst verwerflicher Empfänger besser gestellt als redlicher Empfänger (bei redlichem würde sonst Ausschluss nicht greifen und Kondiktion würde durchgehen)

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16
Q

obliganda causa

A

Leistung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne eines Rechtsgrunds zum Behaltendürfen, zu dessen Zustandekommen es gerade einer Vermögensmehrung bedarf

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17
Q

§ 814 Alt. 1 BGB: Kenntnis

A

nur positive Kenntnis der rechtlichen Nichtschuld, nicht auch Kennenmüssen
→ bloße Tatsachenkenntnis oder grob fahrlässige Verkennung der entsprechenden RF nicht ausreichend
→ Rechtsirrtum u. U. erheblich
→ bloße Kenntnis der Anfechtbarkeit genügt nicht (a. A.: § 142 II BGB)

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18
Q

in sonstiger Weise
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion → Vorrang der Leistungskondiktion
= Vorrang der Rückabwicklung in den jeweiligen Leistungsbeziehungen

A
  • Bedürfnis, im Dreipersonenverhältnis innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen abzuwickeln, insbesondere um jeweiliger Partei ihre Einwendungen zu erhalten und sie nur mit dem Insolvenzrisiko ihres gewählten Vertragspartners zu belasten = Spiegelbild Privatautonomie
    → in § 816 I 1 BGB ausdrücklich anerkannt
    → kann aber aufgrund vorrangiger sachenrechtlicher Wertungen durchbrochen werden, z. B. wenn gutgl. Erwerb (-) oder Durchgriff über § 985 BGB
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19
Q

P: Vorteil manifestiert sich zunächst nicht gegenständlich im Vermögen des Schuldners

A

Rspr.: nur echte, bleibende Mehrung des Vermögens = Bereicherung
→ bei nicht gegenständlichen Leistungen: ersparte Aufwendungen → bei Luxusaufwendungen (-), A: Schuldner bösgläubig, §§ 819 I, 818 III BGB
(-) Bösgläubigkeit bezieht sich nicht auf Mehrung des Vermögens, sondern auf Entreicherungseinwand bzw. Höhe des Anspruchs → Frage des Wegfalles der Bereicherung, § 818 III BGB

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20
Q

Entreicherung: ungegenständliche Leistungen

A

Wert noch vorhanden, wenn Aufwendungen erspart wurden

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21
Q

P: Auf wessen Kenntnis ist i. R. d. Bösgläubigkeit bei Handeln von Minderjährigen abzustellen?

A

e. A.: §§ 107 f., 166 I BGB → Kenntnis des gesetzlichen Vertreters
a. A.: § 828 BGB → Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen sowie dessen Einsichtsfähigkeit
(-) verkennt Mdj.-Schutz
(-) Verweis auf § 828 BGB passt nicht, da es im Bereicherungsrecht nicht um Ausgleich, sondern Abschöpfung zu Unrecht erlangter Vermögensvorteile geht
h. M.: Differenzierung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion
Leistungskondiktion: analog §§ 104 ff., 166 I BGB auf Kenntnis des gesetzl. Vertreters abzustellen
Eingriffskondiktion: § 828 BGB, beschränkt Geschäftsfähiger
(+) Privilegierungen des Mdj. durch Recht der unerlaubten Handlung begrenzt, liegt eine den deliktischen Handlungen des §§ 823 ff. BGB ähnliche Eingriffskondiktion oder der Fall deliktisch erschlichener Leistung vor, so sind grds. die Wertungen des Deliktsrechts heranzuziehen
in allen anderen Fällen Wertungen der Rechtsgeschäftslehre maßgeblich
(+) Vermeidung Umgehung Mdj.-Schutz

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22
Q

Leistung

P: A (Bereicherungsgläubiger) wollte nicht an B (Bereicherungsschuldner), sondern an C (Dritten) leisten

A

h. M.: nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 267 BGB möglich
→ A steht im Nachhinein das Recht zu, zu erklären, sie habe die Leistung für C erbracht (Erklärung = Zahlungsaufforderung an C)

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23
Q

Leistung: solvendi causa

A

zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet

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24
Q

modifizierte Zweikondiktionentheorie

A

→ tel. Red. des § 818 III BGB, wenn der Wegfall der Bereicherung dem Bereicherungsschuldner zurechenbar ist
Anwendung von § 818 III BGB jedenfalls i. H. d. weggegebenen Gegenleistung ausgeschlossen, weil B die Zahlung aufgrund eines vertraglichen Austauschverhältnisses erhalten hat und insoweit die Berufung auf eine Entreicherung nur eingeschränkt zulässig sein soll
(+) Schutzzweck des § 818 III BGB; Gedanke der § 346 II, III BGB: B musste davon ausgehen, dass die Gegenleistung ebenfalls endgültig weggegeben ist

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25
Q

§ 818 I BGB: Surrogate

A

gem. § 818 I BGB auch Surrogate herauszugeben, nach h. L. jedoch nicht commodum ex negotiatione cum re, sondern nur commodum ex re
Kondiktion der Kondiktion

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26
Q

§ 818 III BGB: Verwendungen auf den Bereicherungsgegenstand

→ Bsp.: Zahlung Kaufpreis, Hausbau

A

vermögensmäßige Folgenachteile abzugsfähig, sofern gerade im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs gemacht
→ Zahlung Kaufpreis (-), nicht i. R. v. § 985 BGB beanspruchbar
→ Hausbau?
P: HGA aus § 985 BGB kann Bereicherungsschuldner nur Verwendungen in Grenzen der §§ 994 ff. BGB geltend machen
e. A.: auf Umfang der §§ 994 ff. beschränkt
a. A.: keine Beschränkung, Ansprüche stehen nebeneinander, Gl. kann ohnehin günstigeren Anspruch wählen (bei dem Verwendungen nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können)
(+) Gesetz sieht keine Korrektur vor

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27
Q

Sperrwirkung des EBV bzgl. Bereicherungsrecht

A

bzgl. Kondiktionsarten differenzieren;
→ Sperrwirkung gilt nur für SE und Nutzungsherausgabe, nicht für Wertersatz
- Sperrwirkung (-) bei auf Nutzungsersatz gerichteter Leistungskondiktion
- Sperrwirkung (+) bei Nichtleistungskondiktion
- Sperrwirkung (-) bei § 816 I 1 BGB, da nicht auf SE oder NE gerichtet, sondern Vindikationsersatzfunktion

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28
Q

Schema § 816 I 1 BGB

A
  1. Anwendbarkeit
    → neben §§ 937 ff., da Frage der Surrogatherausgabe um EBV nicht speziell geregelt
  2. Verfügung durch einen Nichtberechtigten
    → Genehmigung wirkt sich nur auf Rechtsfolgen, nicht auf TB des § 816 BGB aus!
  3. Gegenüber dem Berechtigten wirksam
    → Genehmigung möglich, sodass rückwirkend wirksam, nach h. M. bei §§ 946 ff. auch Rechtsmacht zur Genehmigung anerkannt, obwohl eigentlich nicht mehr Eigentümer
  4. Rechtsfolge
    → Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
    → nach h. M. auch die erbrachte Gegenleistung = commodum ex negotiatione cum re, nicht nur Befreiung von einer Verbindlichkeit (Vindikationsersatzfunktion; wirtschaftliche Betrachtung)
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29
Q

Haftungsstufenleiter des BGB

A
  • Veräußerungserlös grundsätzlich nur bei Vorsatz (§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB)
  • entgangener Gewinn zumindest bei Verschulden ( §§ 823 I, 252 BGB)
  • verschuldensunabhängiges BerR → grundsätzlich nur Wertersatz
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30
Q

Verhältnis § 816 I 1 BGB ↔︎ § 812 I 1 Alt. 2 BGB

A

§ 816 I 1 BGB = lex specialis

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31
Q

Buchgeld

A

= Forderungen, Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung (bzw. Besserstellung im Kontokorrent, wenn Kontoinhaber im Minus)
gleichwertig zu Bargeld, da Bank als Schuldner → hinreichende Solvenz

32
Q

Schema § 822 BGB

A

→ eigene AGL, Kondiktionsersatz
1. Kondiktionsanspruch Bereicherungsschuldner gegen Empfänger
2. unentgeltliche Zuwendung des Erlangten an Dritten
3. Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung infolge der Zuwendung ausgeschlossen
= Entreicherung

33
Q

Ist § 822 BGB analog anzuwenden, wenn Primärkondiktion zwar rechtlich durchsetzbar aber aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des B faktisch nicht durchsetzbar ist?
→ wenn Empfänger sich wg. Bösgläubigkeit nicht auf Entreicherung berufen kann

A

a. A.: (+)
(+) Bereicherungsgläubiger schutzwürdiger als Dritter, da dieser Sache unentgeltlich erlangt hat → musste kein Opfer erbringen
(+) Dritter nur durch Bösgläubigkeit des Vordermannes geschützt
h. M.: (-)
(+) entspricht Wortlaut § 822 BGB, Verpflichtung zur Herausgabe an Dritten ausgeschlossen
(+) §§ 4, 11 AnfG / §§ 124, 143 InsO gewähren Schutz des Bereicherungsgläubigers → keine Regelungslücke
(+) nicht vergleichbar: tatsächliche Vermögenslage des Schuldners der Primärkondiktion kann sich wieder bessern

34
Q

P: Leistender im 3-Personen-Verhältnis

A

objektiver Empfängerhorizont maßgeblich

35
Q

bloßer Besitz als erlangtes Etwas

A

wenn nur vorübergehende Nutzungsmöglichkeit kein werthaltiger Gebrauchsvorteil → nichts erlangt

36
Q

erlangtes Etwas i. R. v. § 816 I 1 BGB

A

e. A.: Befreiung von einer Verbindlichkeit
(+) technische Betrachtungsweise: durch Verfügung lediglich Verbindlichkeit aus § 433 I 1 BGB erloschen
(+) sonst Wertungswiderspruch zur Haftungsstufenleiter des BGB (Veräußerungserlös grundsätzlich nur bei Vorsatz)
h. M.: commodum ex negotiatione
(+) wirtschaftliche Betrachtung, Unterscheidung S. 1 und 2 ohne Beachtung der Gegenleistung nicht erklärbar
(+) § 816 I 1 = schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation → interessengerecht, dasjenige abzugreifen, was an die Stelle des Gegenstandes tritt, der über § 985 BGB hätte herausverlangt werden können
(+) dass Veräußerungserlös obj. Wert übersteigen kann, ist nicht unbillig, da es auch andersherum sein kann (Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko); Beschränkung auf obj. Wert nach § 242 BGB möglich

37
Q

§ 816 I 1 BGB

A

schuldrechtliche Fortsetzung der verlorenen Vindikation = des dinglichen Anspruchs aus § 985 BGB

38
Q

Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung (§§ 937 ff. BGB)

A

Ersitzung will endgültig zuweisen → bildet Rechtsgrund zum Behaltendürfen
→ anderenfalls wäre § 937 I BGB obsolet

39
Q

§ 816 I 1 BGB: Führt Ersitzung gem. § 937 I BGB zur nachträglichen Wirksamkeit der Verfügung?

A

(+) setzt Gutglaubensvorschriften fort, § 935 BGB wird durch langen Zeitraum überwunden
(-) setzt nicht nur Gutglaubensvorschriften fort, greift auch bei Inbesitznahme einer vermeintlich herrenlosen Sache
(-) eigenständiger, originärer Erwerbstatbestand

40
Q

§ 816 I 2 ↔︎ § 822 BGB

A

derjenige, der Sache unentgeltlich weitergeben hat ist
in § 816 I 2 Nichtberechtigter
in § 822 berechtigt, aber Kondiktionsschuldner

41
Q

§ 822 BGB: Umfang der Bereicherung

A

§ 822 BGB erfasst nicht nur die Weitergabe des Erlangten selbst, sondern (jedenfalls) analog auch die Weitergabe von Nutzungen, Surrogaten oder dem bloßen Wert des Erlangten
BGH: alles, was sich aus Primärverhältnis an Bereicherung ergeben kann, ist ausreichend für unentgeltliche Zuwendung
(+) unentgeltlicher Empfänger hätte wie der ursprüngliche Bereicherungsschuldner gehaftet

42
Q

Gewähren §§ 946 ff. BGB Rechtsgrund zum Behaltendürfen?

A

(-), ergibt sich aus Existenz des § 951 BGB

43
Q

§ 812 I 1 Alt. 2 BGB: Verwendungskondiktion

auf Kosten eines anderen

A

Vermögensverschiebung unmittelbar aus Vermögen des Bereicherungsgläubigers heraus erfolgt und nicht über Umweg eines Dritten

44
Q

P: Kann Berechtigter Verfügung i. R. v. § 816 II BGB gem. § 185 II 1 BGB genehmigen?

A

e. A.: (-)
(+) Wahlrecht des Gläubigers rechtlich unbillig: Gläubiger könnte sich so dem Insolvenzrisiko seines Schädigend entziehen
(+) wäre unzulässiger Eingriff in Tilgungsbestimmung des Schuldners, dieser wollte nur an wahren Berechtigten (dann keine Leistung an Nichtberechtigten, die genehmigt werden kann) oder an den Nichtberechtigten leisten
a. A.: (+)
(+) wahrer Gläubiger könnte so nie Leistung an den falschen genehmigen, dies sieht Verweisung in § 362 II BGB auf § 185 II BGB aber ausdrücklich vor
(+) nicht Aufgabe des Bereicherungsrechts, Gerechtigkeitslücken zu schließen → Insolvenzrecht

45
Q

Ersatz von Selbstvornahmekosten: Anwendbarkeit § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Aufwendungskondiktion) neben § 281 BGB?

A

h. M.: (-), § 281 BGB vorrangig
(+) Fristsetzungserfordernis
e. A.: (+)
(+) nur Erspartes wird ersetzt, nicht SE gewährt → andere Rechtsfolge, keine zusätzliche Belastung, Kosten hätten ohnehin aufgewendet werden müssen

46
Q

Zessionsfälle: Gegen wen richtet sich Bereicherungsanspruch?

A

Rspr.: Bereicherungsanspruch des (vermeintlichen) Schuldners und des Bereicherungsgläubigers richtet sich gegen den Zedenten = übers Eck
→ Bereicherungsgläubiger hat sich i. R. d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an den Altgläubiger zu halten, weil die Zahlung an den Neugläubiger der Abwicklung seines Schuldverhältnisses mit dem Altgläubiger dient
→ Abtretung soll die Leistungsbeziehungen nicht verändern
→ vgl. Rückabwicklung in Anweisungsfällen

47
Q

Saldotheorie (Rspr.)

A
  • Rückabwicklung im Bereicherungsrecht, Einschränkung § 818 III BGB
    automatische Verrechnung bei gleichartigen Leistungen aufgrund “faktischen Synallagmas”, Berücksichtigung der synallagmatischen Verknüpfung bei Rückabwicklung
    = Gegenseitigkeitsverhältnis wird auch bei Rückabwicklung beachtet
    (-) versagt in Vorleistungsfällen und Fällen gleichzeitiger dinglicher Rückforderung
48
Q

Ausnahmen Saldotheorie

A
  • gilt nicht zulasten Minderjähriger, da sie sonst mittelbar doch zur Gegenleistung verpflichtet blieben und so die Wertungen der §§ 106 ff. BGB umgangen würden
  • gilt nicht zulasten arglistig Getäuschter, da Täuschender nicht schutzwürdig
  • gilt nicht bei verschärfter Haftung nach §§ 818 IV, 819 BGB
  • gilt nicht bei Lieferung mangelhafter Sache: Risikoverteilung Gewährleistungsrecht darf nicht umgangen werden
  • Vorleistung
49
Q

Saldotheorie

Fallgruppen

A
  • ersatzloser Untergang der Sache: Wert der Entreicherung zu ermitteln, Kürzung
  • gleichartige Bereicherungsansprüche: Verrechnung ohne Aufrechnung
  • ungleichartige Ansprüche: Zug-um-Zug-Verpflichtung
50
Q

Prüfung Saldotheorie

A

→ innerhalb von § 818 III BGB

  1. synallagmatisches Verhältnis: wechselseitiges Austauschverhältnis
  2. Anwendbarkeit: keine Einschränkung (Ausnahmen)
51
Q

Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB

A

Vermögensmehrung erfolgte unbewusst bzw. ohne Leistungszweck

52
Q

Leistungskondiktion: Leistungszwecke

A
  • Donandi causa: schenkweise Leistung
  • Solvendi causa: Leistung zur Erfüllung einer (auch nur gedachten) Verbindlichkeit
  • Obligandi causa: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses (bspw. bei GoA)
  • Ob Rem: Der Leistende bezweckt hier eine Gegenleistung des Empfängers, ohne einen Anspruch auf diese zu haben
53
Q

§ 812 I 2 Alt. 2 BGB: “der mit einer Leistung nach dem Inhalt des RG bezweckte Erfolg nicht eintritt”
→ Problem der Zweckvereinbarung

A
  • Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass die Leistung mit einer besonderen Zweckvereinbarung verknüpft ist
  • Gegenstand Zweckvereinbarung = bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers, auf das der Leistende keinen vollstreckbaren Anspruch hat und das nach h. M. den Charakter einer Gegenleistung haben muss, wie sich aus der scharfen Rechtsfolge des § 812 BGB ergibt
  • Zweck darf einerseits nicht bloßer, wenn auch vom Empfänger erkannter, Beweggrund oder einseitige Erwartung des Leistenden sein, notwendig ist eine (auch stillschweigend mögliche) Einigung i. S. d. tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen beiden Partnern über den verfolgten Zweck
54
Q

Anwendungsfälle § 812 I 2 Alt. 2 BGB

A
  • Veranlassungsfälle: eine Partei soll zu verpflichtungsfeindlichem Verhalten veranlasst werden
  • Vorleistungsfälle: eine Partei geht in Vorleistung hinsichtlich eines noch nicht oder nicht wirksam geschlossenen Vertrages
  • angestaffelter Leistungszweck: ein über die Erfüllung des Vertrages hinausgehender Zweck wird verfehlt
55
Q

Hintergrund Entreicherungseinwand § 818 III BGB

A

Billigkeitserwägung des Gesetzgebers: Bereicherungsrecht gibt einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen ↔︎ Schadensersatzrecht: Ausgleich schuldhaft herbeigeführter Verletzungen
→ gutgläubiger Bereicherungsschuldner ist schutzwürdig und soll nicht dadurch belastet werden, dass er das empfangene Etwas im Vertrauen auf sein Behaltendürfen gebraucht, verbraucht oder veräußert hat

56
Q

strenge Zweikondiktionentheorie (heute nicht mehr vertreten)

A
  • separate Betrachtung der jeweiligen Leistungen
  • Leistender trägt vollumfänglich das Risiko eines Untergangs oder einer Verschlechterung seines Leistungsgegenstandes beim Vertragspartner
    → jede Vertragspartei kann sich unabhängig von der jeweils anderen auf eine bei sich eingetretene Entreicherung berufen
    (-) ungerechte Ergebnisse bei Austauschverhältnissen
57
Q

§§ 951 I, 812 I BGB: einheitliche Wertung Vindikations- und Kondiktionsrecht

A
  • § 812 I BGB setzt nur untergegangene Vindikation fort, daher Wertung wie bei § 985 BGB: dingliche Wertung bereicherungsrechtlich zu berücksichtigen
    → wenn vindikationsfest, dann auch kondiktionsfest
  • keine Privilegierung des gesetzlichen gegenüber
    → Durchbrechung Subsidiaritätsprinzip
    → keine Berufung auf gezahlten Werklohn i. R. v. § 818 III BGB
58
Q

§ 818 III BGB: Berücksichtigung von Folgenachteilen

A
  • ältere Rspr.: Berücksichtigung, wenn adäquat kausaler Zusammenhang mit Bereicherungserwerb
    (+) Abschöpfungsfunktion des Bereicherungsrechts
  • a. A.: Nachteil muss gerade im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs erlitten worden sein (Vertrauen auf Bestand der Leistung)
    (+) hinreichende Zurechnung
59
Q

durch Leistung

str.: Auf wessen Sicht ist für die Bestimmung des Inhalts der Zweckbestimmung abzustellen?

A

e. A.: Sicht des Leistenden
(+) §§ 366 I, 367 II, 267 BGB: einseitiges Bestimmungsrecht des Leistenden
h. M.: Theorie vom Empfängerhorizont
→ Auslegung nach obj. Betrachtungsweise aus Sicht des Zuwendungsempfängers
(+) entsprechende Anwendung der Regeln über RG, §§ 133, 157 BGB
(+) Zuwendender kann Empfänger über Leistungszweck aufklären
(+) Zuwendungsempfänger schutzwürdig

60
Q

in sonstiger Weise
Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes: gutgläubiger Erwerb von Scheingeheißpersonen
str.: Hätte Bereicherungsschuldner in dieser Situation gutgläubig Eigentum gem. §§ 929 S. 1, 932 I BGB erwerben können?

A
  • Möglichkeit des Besitzerwerbs grds. nicht an Besitz, sondern Besitzverschaffungsmacht geknüpft → wenn Scheingeheißperson selbst leisten wollte und keine tatsächliche Besitzverschaffungsmacht besteht, besteht nur der Schein eines Rechtsscheins
  • aber: aus Sicht des Empfängers (Bereicherungsschuldners) ist Unterscheidung von tatsächlicher und nur scheinbarer Geheißperson nicht möglich → daher Interessenlage maßgeblich, dabei ist Erwerber schutzwürdig, Zuwendender kann sich nämlich selbst schützen, indem er Motivation offenbart
61
Q

Dreipersonenverhältnis A - B - C
Leistungskondiktion: erlangtes Etwas
str.: Was ist das erlangte Etwas (der B) beim nichtigen Deckungsverhältnis (A-B)?

A
  • Durchlieferung beweglicher Sachen: Durchgangserwerb des Eigentums durch B im Wege des doppelten Geheißerwerbs
  • anders bei Überbringung von Bargeld: Fortbestand der bisherigen Eigentumslage wirtschaftlich nicht zweckmäßig
    → nach früher h. M. Erlangung der Befreiung von einer SE-Verbindlichkeit ggü. C
    (-) zulasten A, da dieser so mit Einwendungen aus dem Verhältnis B - C konfrontiert würde
    → h. M. jetzt: normative als-ob-Betrachtung: Durchgangserwerb der B fingiert
    (+) Zweck BerR = Rückabwicklung, Einheitlichkeit des Leistungsgegenstandes im Erfüllungs- und Bereicherungsrecht → Abwicklung übers Eck
62
Q

auf Kosten eines anderen (Aufwendungskondiktion)

A

→ Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung: durch ein und denselben Vorgang auf der einen Seite Bereicherung und auf der anderen Seite Verlust
Bereicherungsgegenstand ist unmittelbar vom Vermögen des A in das Vermögen des B gelangt

63
Q

Dreipersonenverhältnis, Doppelmangel: erlangtes Etwas?

A

e. A.: Kondition der Kondition
→ Bereicherungsanspruch B gegen C aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
h. M.: normative als-ob-Betrachtung
→ geschuldeter Gegenstand selbst

64
Q

analoge Anwendung § 822 BGB bei rechtsgrundlosem Erwerb?

rechtsgrundlos = unentgeltlich

A

e. A.: (+)
(+) in beiden Fällen keine Pflicht zur Erbringung einer Gegenleistung
h. M.: (-)
(+) Gefahr des Verlusts von Einwendungen und Einreden
(+) neben Unentgeltlichkeit auch Entreicherung des ursprünglichen Bereicherungsschuldners erforderlich → sonst kein Bedürfnis

65
Q

in sonstiger Weise: Vorrang der Leistungskondiktion

fehlerhafte oder fehlende Anweisung → Direktkondiktion gegen Leistungsempfänger?

A
  • e. A.: Zahlungsempfänger nur dann schutzwürdig, wenn er auf den Rechtsschein einer wirksamen Anweisung gutgläubig vertraut und dieser dem vermeintlich Anweisenden zuzurechnen ist
    → wenn (-), überwiegt Interesse des nur vermeintlich Anweisenden, nicht in den Rechtsstreit hineingezogen zu werden
    → str.: Zuvielzahlung
    → keine Zurechnung bei irrtümlich geleisteter Doppelzahlung
  • neuere Rspr.: Wertung § 675u BGB → jedenfalls bei Banküberweisung Direktkondiktion stets zulässig
66
Q

in sonstiger Weise: Vorrang der Leistungskondiktion

widerrufene Anweisung → Direktkondiktion gegen Leistungsempfänger?

A

Interesse des nur vermeintlich Anweisenden, nicht in den Rechtsstreit hineingezogen zu werden ↔︎ Interesse des Leistungsempfängers, nur i. R. seines Kausalverhältnisses einer Rückabwicklung ausgesetzt zu werden
- e. A.: Zurechnung und Gutgläubigkeit entscheidend
→ Zurechnung bei Widerruf (+), da Zahlungsvorgang selbst veranlasst
- neuere Rspr.: § 675u BGB → Direktkondiktino stets zulässig

67
Q

in sonstiger Weise: Vorrang der Leistungskondiktion
fehlerhafte / widerrufene Anweisung → Direktkondiktion gegen Leistungsempfänger?
Übertragung der neuen Rspr. zum Zahlungsdiensterecht?

A

Ausgangspunkt: § 675u BGB
→ nur Vorliegen einer Autorisierung nach § 675j BGB entscheidend, Bank kann das rechtsgrundlos überwiesen Geld nur noch vom Zahlungsempfänger herausverlangen
- zu weite Auslegung § 675u BGB?
(+) Wortlaut erfasst nur Aufwendungsersatzansprüche, nicht Kondiktionsansprüche des Zahlungsdienstleisters
(-) Zweck Zahlungsdienste-RL → Effet utile, umfassender Schutz vor unautorisierten Zahlungsvorgängen!
- Übertragung außerhalb des Zahlungsdiensterechts?
(-) geht nur zulasten des Empfängers, keine Einzelfallgerechtigkeit
(+) kein Grund für unterschiedliche Behandlung, würde verkomplizieren

68
Q

Schema § 817 S. 1 BGB

A
  1. Anwendbarkeit: neben § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+), da unterschiedliche Merkmale und eigenständige Funktionen
  2. etwas erlangt
  3. Leistung
  4. Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers durch die Entgegennahme der Leistung
  5. positive Kenntnis des Leistungsempfängers vom Gesetzesverstoß bzw. Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich?
    h. M.: keine positive Kenntnis erforderlich, da Zweck nur Wiederherstellung der materiell richtigen Güterzuordnung → es kommt nur auf obj. Verstoß an
  6. Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
    a) Gesetzes- / Sittenverstoß des Leistenden (mittelbar genügt)
    b) Erforderlichkeit von subj. Kenntnis vom Verstoß (+), aber leichtfertiges Verschließen genügt
    c) keine Eingebung einer abstrakten Verbindlichkeit
    d) RF
    → ggf. teleologische Reduktion
69
Q

teleologische Reduktion § 817 S. 2 BGB

A
  • Wucherdarlehen
  • Ausschluss der Rückzahlung widerspricht dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm
  • Perpetuierung einer Vermögensverschiebung
  • str.: sittenwidrige Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträge
    BGH: (-), wenn Zuwendung nicht endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollte
    Lit.: (+), wenn Verstoß gerade durch Übergabe der Vermögensgegenstände, (-) bei Vorbereitung des Verstoßes
70
Q

Rechtsgrundabrede

A

Rechtsgrund kann auch ohne Vorliegen eines Verpflichtungsvertrages in der bloßen Abrede der Parteien liegen, dass der Empfänger die Leistung behalten dürfen soll

71
Q

(konkludente) Rechtsgrundabrede neLG

A

Erbringung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen in der Vorstellung, dass die Leistungen in einem Austauschverhältnis stehen, sich gegenseitig bedingen und nicht einzeln zurückgefordert werden sollen
→ § 812 I 1 Alt. 1 (-): konkludente RGA für Leistungen, die zur Förderung der neLG erbracht werden
→ § 812 I 2 Alt. 1 (-): kein nachträgliches Entfallen, da die Auflösung der neLG die wirksame Rechtsgrundabrede zwischen den Partnern unberührt lässt

72
Q

neLG: condictio ob rem, § 812 I 2 BGB?

A
  • BGH früher: grundsätzlich Ansprüche (-), da keine Willenseinigung der Partner: neLG begründe keine Rechtsgemeinschaft, auf deren Fortbestand man vertrauen könne, sondern stelle einen rein tatsächlichen Vorgang dar
  • 2008: Ausnahmen → Vertrauen auf Bestand der neLG schützenswert
    → Rückforderungsanspruch (+), wenn eine Zuwendung deutlich über den täglichen (unterhaltsähnlichen) Leistungsaustausch hinausgeht und eine zumindest konkludente Zweckvereinbarung vorliegt (z. B. Mehrung des Vermögens des anderen Partners in der Erwartung der dauerhaften gleichberechtigten Teilhabe daran, wenn der andere dies erkennt und akzeptiert)
    → aber nicht bei normalen Austauschleistungen, die nicht von der Fortsetzung der neLG abhängig sind, d. h. solche, die lediglich die neLG in ihrem gegenwärtigen Bestand fördern sollen
73
Q

Gutschrift Konto → erlangtes Etwas

A
  • Anspruch auf Gutschrift durch Überweisung gem. § 675t I 1 BGB
  • nach Gutschreibung Anspruch aus Gutschrift gegen Bank, § 780 BGB
74
Q

Zahlung eines Dritten auf eine nicht bestehende Forderung

A

→ P, wenn Valutaverhältnis mangelhaft = Drittverbindlichkeit nicht besteht

  • erfolgt Drittleistung auf Veranlassung des vermeintlichen Schuldners: Gleichbehandlung mit Anweisungslage
  • zahlt Dritter aus eigenem Antrieb an vermeintlichen Gläubiger: Zurechnung (-), vermeintlich Anweisender aus Rückabwicklung herauszuhalten
  • auch wenn Valutaverhältnis nicht mangelhaft und Forderung besteht, ist entscheidend, ob die Drittleistung durch den Schuldner veranlasst war oder nicht
75
Q

Verjährung Rückgriffskondiktion

A

zum gleichen Zeitpunkt wie die getilgte Schuld

(+) Schulderschutz

76
Q

nachträgliche ex-tunc Änderung der Leistungszweckbestimmung möglich?

A
  • gem. § 2022 II, III BGB durch Erbschaftsbesitzer ggü. Erben möglich → Wahlrecht
  • Übertragung Wahlrecht außerhalb des Erbrechts?
    (-) Wertungswidersprüche mit Insolvenzrecht, dogmatische Herleitung schwierig
  • aber nach h. M. Umstände des Einzelfalles maßgeblich
    → nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung zulässig, wenn keine entgegenstehenden Interessen betroffen sind