Bereicherungsrecht Flashcards
Entreicherung, § 818 III BGB
liegt vor, wenn entweder der Bereicherungsgegenstand selbst oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden ist oder er sonstige vermögensmäßige Folgenachteile erlitten hat
(-) bei Ersparung anderweitiger Aufwendungen
(+) bei Luxusaufwendungen, die Schuldner sonst nie getätigt hätte
verschärfte Bereicherungshaftung gem. § 819 I i. V. m. § 818 IV BGB
→ Bösgläubigkeit = Kenntnis / Kennenmüssen vom Fehlen des Rechtsgrundes
(+), wenn Bereicherungsschuldner die zugrunde liegenden Tatsachen kennt und auch die Rechtsfolge der Rechtsgrundlosigkeit
Kenntnis i. S. d. § 819 I i. V. m. § 818 IV BGB
= Vrss. Bösgläubigkeit
- Kenntnis der Tatsachen, die die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs begründen
- Bereicherungsschuldner muss diese Tatsachen auch i. S. e. “Parallelwertung in der Laiensphäre” zumindest insoweit richtig beurteilt haben, dass er davon ausging, die Bereicherung nicht behalten zu dürfen
→ darf sich Kenntnis auch nicht bewusst verschließen, daher Kenntnis (+), wenn Fehlen des Rechtsgrundes einem redlich Denkenden nicht verborgen bleiben konnte (Kennenmüssen)
→ maßgeblicher Zeitpunkt: Wegfall der Bereicherung
auf Kosten eines anderen (Eingriffskondiktion)
Zuweisungstheorie: Eigentumsübergang erfolgte im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer absolut geschützten Rechtsposition
→ Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung
→ Bereicherung wirtschaftlich dem Bereicherungsgläubiger zugewiesen
aufgedrängte Bereicherung
→ Korrektur
Vermögensmehrung des Schuldners ohne dessen Zutun allein durch Handlung des Gläubigers, ohne dass eine Leistung vorliegt (→ Verwendungskondiktion)
§ 816 I 2 BGB analog: rechtsgrundloser dem unentgeltlichen Erwerb gleichzustellen?
→ vglb. Interessenlage?
- Lehre von der Einheitskondiktion: (+)
(+) Erst-Recht-Schluss: wenn schon der, der dinglich wirksam, aber unentgeltlich erwirbt, der Kondiktion ausgesetzt ist, dann erst recht der, der gänzlich ohne Rechtsgrund erwirbt
(+) rechtsgrundloser Erwerber noch weniger schützenswert als der unentgeltliche
(-) nicht weniger schützenswert: Unentgeltlichkeit ist zu erkennen, Rechtsgrundlosigkeit nicht ohne Weiteres → stärkeres Vertrauen - Lehre von der Doppelkondiktoin: (-)
(+) rechtsgrundlos Erlangende hat Gegenleistung erbracht → nur eine Abwicklung anhand der jeweiligen Leistungsbeziehungen vermeidet einen Widerspruch zu den maßgeblichen schuldrechtlichen Wertungen (= Einwendungserhalt ggü. dem Vertragspartner, Verbot der Belastung mit Einwendungen aus Drittverhältnissen, sachgemäße Verteilung des Insolvenzrisikos)
Voraussetzungen § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- erlangtes Etwas
- durch Leistung des Bereicherungsgläubigers
- ohne Rechtsgrund
etwas erlangt
= jede rechtliche geschütze Position, die Gegenstand einer Leistung sein kann
muss keinen Vermögenswert haben
durch Leistung
= jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
- bewusst = vom Willen getragenes Verhalten
- zweckgerichtet = in Bezug auf einen Rechtsgrund gegenüber dem Empfänger der Vermögensmehrung
Rechtsfolge § 812 I BGB (§ 818)
1) Herausgabe des Erlangten in natura (§ 818 I)
2) Wertersatz (§ 818 II)
3) Keine Entreicherung (§ 818 III)
§ 817 S. 2 BGB
auch auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB (analog) anwendbar: würde § 817 S. 2 BGB seinem Wortlaut gemäß nur auf S. 1 angewendet, so könnten Bereicherungsansprüche, die auf § 812 BGB beruhen, ungeachtet eines zugrundeliegenden Gesetzes- oder Sittenverstoßes durchgesetzt werden (→ § 817 S. 2 BGB würde leerlaufen)
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem
Erfolg
setzt bestimmtes Verhalten des Zuwendungsempfängers voraus, auf das der Leistende keinen Anspruch hat und das nach h. M. Charakter einer Gegenleistung haben muss
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB: condictio ob rem
Zweckvereinbarung
rechtsgeschäftliche Willenseinigung der Parteien, die über die bloße, mit jeder Leistung verbundenen Leistungsbestimmung hinausgeht, aber nicht den Grad einer vertraglichen Bindung erreicht
→ wenn die Parteien davon ausgehen, einen bestimmten Erfolg nicht im Wege eines Vertragsschlusses erreichen zu können = z. B. wenn sich beide Parteien Nichtigkeit bewusst sind und dennoch in Erwartung der gegenseitigen Durchführung des Erfüllungsprogramms Leistungen erbringen
Anwendbarkeit § 814 BGB
ist nach seinem Normzweck nicht anwendbar, wenn die Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Vertragspartner seinerseits die Gegenleistung bewirkt
Zweck § 817 S. 2 BGB
will demjenigen Rechtsschutz versagen, der sich mit seinem Verhalten außerhalb der Rechtsordnung stellt
→ auch bei nur einseitigem Verstoß des Leistenden, da sonst verwerflicher Empfänger besser gestellt als redlicher Empfänger (bei redlichem würde sonst Ausschluss nicht greifen und Kondiktion würde durchgehen)
obliganda causa
Leistung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses im Sinne eines Rechtsgrunds zum Behaltendürfen, zu dessen Zustandekommen es gerade einer Vermögensmehrung bedarf
§ 814 Alt. 1 BGB: Kenntnis
nur positive Kenntnis der rechtlichen Nichtschuld, nicht auch Kennenmüssen
→ bloße Tatsachenkenntnis oder grob fahrlässige Verkennung der entsprechenden RF nicht ausreichend
→ Rechtsirrtum u. U. erheblich
→ bloße Kenntnis der Anfechtbarkeit genügt nicht (a. A.: § 142 II BGB)
in sonstiger Weise
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion → Vorrang der Leistungskondiktion
= Vorrang der Rückabwicklung in den jeweiligen Leistungsbeziehungen
- Bedürfnis, im Dreipersonenverhältnis innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen abzuwickeln, insbesondere um jeweiliger Partei ihre Einwendungen zu erhalten und sie nur mit dem Insolvenzrisiko ihres gewählten Vertragspartners zu belasten = Spiegelbild Privatautonomie
→ in § 816 I 1 BGB ausdrücklich anerkannt
→ kann aber aufgrund vorrangiger sachenrechtlicher Wertungen durchbrochen werden, z. B. wenn gutgl. Erwerb (-) oder Durchgriff über § 985 BGB
P: Vorteil manifestiert sich zunächst nicht gegenständlich im Vermögen des Schuldners
Rspr.: nur echte, bleibende Mehrung des Vermögens = Bereicherung
→ bei nicht gegenständlichen Leistungen: ersparte Aufwendungen → bei Luxusaufwendungen (-), A: Schuldner bösgläubig, §§ 819 I, 818 III BGB
(-) Bösgläubigkeit bezieht sich nicht auf Mehrung des Vermögens, sondern auf Entreicherungseinwand bzw. Höhe des Anspruchs → Frage des Wegfalles der Bereicherung, § 818 III BGB
Entreicherung: ungegenständliche Leistungen
Wert noch vorhanden, wenn Aufwendungen erspart wurden
P: Auf wessen Kenntnis ist i. R. d. Bösgläubigkeit bei Handeln von Minderjährigen abzustellen?
e. A.: §§ 107 f., 166 I BGB → Kenntnis des gesetzlichen Vertreters
a. A.: § 828 BGB → Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen sowie dessen Einsichtsfähigkeit
(-) verkennt Mdj.-Schutz
(-) Verweis auf § 828 BGB passt nicht, da es im Bereicherungsrecht nicht um Ausgleich, sondern Abschöpfung zu Unrecht erlangter Vermögensvorteile geht
h. M.: Differenzierung zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion
Leistungskondiktion: analog §§ 104 ff., 166 I BGB auf Kenntnis des gesetzl. Vertreters abzustellen
Eingriffskondiktion: § 828 BGB, beschränkt Geschäftsfähiger
(+) Privilegierungen des Mdj. durch Recht der unerlaubten Handlung begrenzt, liegt eine den deliktischen Handlungen des §§ 823 ff. BGB ähnliche Eingriffskondiktion oder der Fall deliktisch erschlichener Leistung vor, so sind grds. die Wertungen des Deliktsrechts heranzuziehen
in allen anderen Fällen Wertungen der Rechtsgeschäftslehre maßgeblich
(+) Vermeidung Umgehung Mdj.-Schutz
Leistung
P: A (Bereicherungsgläubiger) wollte nicht an B (Bereicherungsschuldner), sondern an C (Dritten) leisten
h. M.: nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 267 BGB möglich
→ A steht im Nachhinein das Recht zu, zu erklären, sie habe die Leistung für C erbracht (Erklärung = Zahlungsaufforderung an C)
Leistung: solvendi causa
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet
modifizierte Zweikondiktionentheorie
→ tel. Red. des § 818 III BGB, wenn der Wegfall der Bereicherung dem Bereicherungsschuldner zurechenbar ist
Anwendung von § 818 III BGB jedenfalls i. H. d. weggegebenen Gegenleistung ausgeschlossen, weil B die Zahlung aufgrund eines vertraglichen Austauschverhältnisses erhalten hat und insoweit die Berufung auf eine Entreicherung nur eingeschränkt zulässig sein soll
(+) Schutzzweck des § 818 III BGB; Gedanke der § 346 II, III BGB: B musste davon ausgehen, dass die Gegenleistung ebenfalls endgültig weggegeben ist
§ 818 I BGB: Surrogate
gem. § 818 I BGB auch Surrogate herauszugeben, nach h. L. jedoch nicht commodum ex negotiatione cum re, sondern nur commodum ex re
Kondiktion der Kondiktion
§ 818 III BGB: Verwendungen auf den Bereicherungsgegenstand
→ Bsp.: Zahlung Kaufpreis, Hausbau
vermögensmäßige Folgenachteile abzugsfähig, sofern gerade im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs gemacht
→ Zahlung Kaufpreis (-), nicht i. R. v. § 985 BGB beanspruchbar
→ Hausbau?
P: HGA aus § 985 BGB kann Bereicherungsschuldner nur Verwendungen in Grenzen der §§ 994 ff. BGB geltend machen
e. A.: auf Umfang der §§ 994 ff. beschränkt
a. A.: keine Beschränkung, Ansprüche stehen nebeneinander, Gl. kann ohnehin günstigeren Anspruch wählen (bei dem Verwendungen nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können)
(+) Gesetz sieht keine Korrektur vor
Sperrwirkung des EBV bzgl. Bereicherungsrecht
bzgl. Kondiktionsarten differenzieren;
→ Sperrwirkung gilt nur für SE und Nutzungsherausgabe, nicht für Wertersatz
- Sperrwirkung (-) bei auf Nutzungsersatz gerichteter Leistungskondiktion
- Sperrwirkung (+) bei Nichtleistungskondiktion
- Sperrwirkung (-) bei § 816 I 1 BGB, da nicht auf SE oder NE gerichtet, sondern Vindikationsersatzfunktion
Schema § 816 I 1 BGB
- Anwendbarkeit
→ neben §§ 937 ff., da Frage der Surrogatherausgabe um EBV nicht speziell geregelt - Verfügung durch einen Nichtberechtigten
→ Genehmigung wirkt sich nur auf Rechtsfolgen, nicht auf TB des § 816 BGB aus! - Gegenüber dem Berechtigten wirksam
→ Genehmigung möglich, sodass rückwirkend wirksam, nach h. M. bei §§ 946 ff. auch Rechtsmacht zur Genehmigung anerkannt, obwohl eigentlich nicht mehr Eigentümer - Rechtsfolge
→ Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
→ nach h. M. auch die erbrachte Gegenleistung = commodum ex negotiatione cum re, nicht nur Befreiung von einer Verbindlichkeit (Vindikationsersatzfunktion; wirtschaftliche Betrachtung)
Haftungsstufenleiter des BGB
- Veräußerungserlös grundsätzlich nur bei Vorsatz (§§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB)
- entgangener Gewinn zumindest bei Verschulden ( §§ 823 I, 252 BGB)
- verschuldensunabhängiges BerR → grundsätzlich nur Wertersatz
Verhältnis § 816 I 1 BGB ↔︎ § 812 I 1 Alt. 2 BGB
§ 816 I 1 BGB = lex specialis