Pfandrechte Flashcards
Verfallsvereinbarung → § 1229 BGB
Vereinbarung, dass einem Pfandgläubiger bei nicht rechtzeitiger Befriedigung das Eigentum an der Sache zufallen soll
vor Eintritt der Fälligkeit gem. § 1229 BGB nichtig, da der Schuldner vor einer voreiligen Aufgabe des Eigentums und damit einem Verzicht auf die Pfandverkaufsvorschriften der §§ 1233 ff. BGB bewahrt werden soll
Vrss. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
- Forderung aus Werkvertrag
- bewegliche Sache, die zum Zwecke der Ausbesserung in Besitz des Werkunternehmers gelangt ist
- Sache des Bestellers (ggf. Mitverpflichtung eines anderen über §§ 164 ff. BGB)
§ 647 BGB i. V. m. § 185 I BGB analog
→ Vorbehaltskäufer gibt Sache in Reparatur → konkludentes Einverständnis des Eigentümers mit erforderlicher Reparatur = Verfügungsermächtigung nach § 185 I BGB
P: direkt (-) → Pfandrecht nicht rechtsgeschäftlich bestellt, sondern gesetzlicher Pfandrechtserwerb → § 185 I BGB analog?
(+) Ähnlichkeit mit Pfandrechtserwerb nach § 647 I BGB mit rechtsgeschäftlichem Erwerb: Pfandrecht entsteht als Folge der Besitzerlangung i. R. e. Rechtsgeschäfts (§ 631 BGB)
(+) sachgerecht, da Pfandrecht nur solche Arbeiten erfasst, mit denen sich Eigentümer einverstanden erklärt hat
(-) Vermischung rechtsgeschäftlicher und gesetzlicher Erwerb eines dinglichen Rechts
(-) von Einverständnis des Eigentümers mit Reparatur kann nicht darauf geschlossen werden, dass er auch selbst dinglich verpflichtet werden möchte
(-) reine Fiktion eines Einverständnisses des Eigentümers
§ 647 BGB: Erwerb eines Pfandrechts über Anwartschaftsrecht = Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts am Anwartschaftsrecht?
V = Eigentümer
K = Erwerber unter EVB → AnwR
U = Unternehmer
Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts am Anwartschaftsrecht möglich
V = Eigentümer
K = Erwerber unter EVB → AnwR
U = Unternehmer
wenn AnwR zum Vollrecht erstarkt Pfandrecht (+)
§ 647 BGB: gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts?
P: Pfandrecht = gesetzlich, nicht rechtsgeschäftlich
- §§ 1257, 1207, 932 I 1 BGB (-): setzt ein bereits entstandenes Pfandrecht voraus → erfasst nicht Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts
- §§ 1207, 932 I 1 BGB analog?
→ planwidrige Regelungslücke?
(-) Formulierung § 1257 BGB
→ Vergleichbarkeit?
(+) § 647 BGB ordnet nur an, was die Parteien ohnehin rechtsgeschäftlich vereinbart hätten
(+) Rechtsgedanke § 366 III HGB: generelle Gleichstellung gesetzlicher Besitzpfandrechte mit einer Verfügung und die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs, Werkunternehmer ähnlich schutzwürdig wie die genannten Berufsgruppen
(-) § 366 III HGB beruht auf Besonderheiten des Handelsrechts nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
(-) guter Glaube nur bei rechtsgeschäftlichem Handeln relevant, da es nur dann auf Willen des Erwerbers ankommt → hier Erwerb des Pfandrecht aber nur an rein tatsächliche Vorgänge gebunden → auf Vorstellungen und Vertrauen der Beteiligten kommt es nicht an, Einigung wäre erforderlich für § 1207 BGB!
Voraussetzungen Pfandrechtserwerb gem. § 1205 I BGB
= rechtsgeschäftliche Pfandrechtsbestellung → vgl. § 929 S. 1 BGB
- Einigung
- Übergabe
- Bestand einer zu sichernden Forderung, § 1204 I BGB (→ Akzessorietät)
- Verfügungsbefugnis
- wenn VB (-): gutgläubiger Erwerb, §§ 1207, 932 I 1 BGB
a) Rechtsgeschäft i. S. e. Verkehrsgeschäfts
b) objektiver Rechtsscheintatbestand
c) guter Glaube
d) kein Abhandenkommen, §§ 1207, 935 BGB
→ Pfandrecht sticht Eigentum, vorrangiges Recht zum Besitz! (sonst könnte Unternehmer seine Forderungen nie durchsetzen)
§ 1231 BGB (Herausgabe des Pfandes zum Verkauf)
- zielt darauf, dem Pfandgläubiger Verwertung der Sache zu sichern, wenn der Verpfänder Mitbesitz i. S. d. § 1206 BGB hat
- aber nicht gegen den Eigentümer als Dritten gerichtet, wenn die Verpfändung nicht mit seiner Einwilligung erfolgte
Voraussetzungen Veräußerung des Pfandrechts gem. §§ 1242, 929 S. 1 BGB
- Einigung
→ GVZ oder Auktionator vertreten i. d. R. Veräußerer i. R. v. § 1235 BGB - Übergabe
- Einigsein
- Verfügungsbefugnis
→ Pfandgläubiger, §§ 1242 I, 1243 I BGB
a) Pfandrecht an der Sache, §§ 1204 ff. BGB
aa) Einigung
bb) Übergabe
cc) zu sichernde Forderung, § 1204 I BGB
dd) Verfügungsbefugnis
→ wenn (-): gutgläubiger Pfandrechtserwerb, §§ 1244 i. V. m. 932 ff. BGB
(1) Veräußerung nach §§ 1233 II / 1235 / 1240 II BGB
(2) Vrss. von § 1244 i. V. m. §§ 932 ff. BGB
- Gutgläubigkeit bzgl. Bestehens des Pfandrechts
- Abhandenkommen nicht anwendbar, vgl. §§ 1244, 935 II BGB
b) Voraussetzungen des § 1243 I BGB
Vrss. Befriedigung aus der Sache, § 1228 II 1 BGB
- gesicherte Forderung fällig
2. Pfandrecht an der Sache
Vrss. Zweiterwerb vom Berechtigten, § 1250 BGB
- Bestand und Abtretung der gesicherten Forderung, § 398 BGB
- Bestand und Übergang des Pfandrechts
a) Ersterwerb vom Berechtigten gem. § 1205 BGB
b) ggf. gutgläubiger Ersterwerb gem. §§ 1207, 932 BGB
P: Zweiterwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten möglich?
→ gutgläubiger Zweiterwerb
e. A.: (+), wenn Übergabe der Sache
(+) Zweiterwerb zwar gesetzlicher Pfandrechtserwerb, Wille der Parteien beziehe sich aber eigentlich auf eine rechtsgeschäftliche Übertragung → mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb
(+) Veräußerer hätte sich auch als Eigentümer des Pfandrechts aufspielen können und Erwerber so Eigentum verschaffen können
h. M.: (-)
(+) kein Verkehrsgeschäft, da Erwerb kraft Gesetzes gem. § 1250 I BGB (→ ipso iure!)
(+) Übergang des Pfandrechts erfordert keine Besitzverschaffung → kein Rechtsscheintatbestand, Erwerber vertraut nur auf “Gerede” des Veräußerers
Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
nach ganz h. M. möglich, aber nach welchen Vorschriften?
e. A.: §§ 1273 ff. BGB
§ 1274 BGB → §§ 929 ff. BGB analog
h. M.: § 1205 BGB analog
(+) Rechtsnatur des AnwR als wesensgleiches Minus
Voraussetzungen der Entstehung des Vermieterpfandrechts, §§ 562, 578 I, II 1 Fall 1 BGB
- Bestehen eines wirksamen MV über Wohnraum / Grundstück / sonstige Räume
- Forderung aus dem konkreten MV
- Einbringung der Sache in den Raum bzw. das Grundstück, d. h. der Mieter muss während der Mietzeit die Sache willentlich für eine gewisse Dauer in den Raum bzw. das Grundstück gebracht haben
- Eigentum des Mieters an der Sache (entsteht nach ganz h. M. auch an AnwR des Mieters)
gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts: Findet §§ 1207, 932 ff. BGB auf § 562 BGB Anwendung?
- § 1257 BGB (-), setzt bereits entstandenes Pfandrecht voraus
- analog (-), da Vermieterpfandrecht besitzlos ist → keine Vergleichbarkeit mit vertraglichen Faustpfandrechten
gesetzliche Pfandrechte
Besitzpfandrechte: - § 647 BGB: Werkunternehmerpfandrecht - § 475b HGB: des Lagerhalters - § 397 HGB: des Kommissionärs - § 464 HGB: des Spediteurs - § 440 HGB: des Frachtführers besitzlos: - §§ 562 / 581 II BGB: des Vermieters / Verpächters - § 704 BGB: des Gastwirts