c. i. c. Flashcards
Begründung Haftung
Haftung aus rechtlicher Sonderbeziehung, Schutzwürdigkeit der berechtigten wechselseitigen Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen im rechtsgeschäftlichen Kontakt
§ 311 II Nr. 1 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- rein technischer Vorgang
= beiderseitiges Bestreben der intendierten Vertragsparteien, einen Vertrag schließen zu wollen - bloß einseitige Handlungen reichen nicht aus
- Erkennbarkeit nach außen
§ 311 II Nr. 2 BGB: Anbahnung eines Vertrages
ein Teil gewährt dem anderen Teil im Hinblick auf etwaige rechtsgeschäftliche Beziehungen die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
→ Eröffnung eines Verkehrs zur Ermöglichung rechtsgeschäftlicher Kontakte, Vorgespräche
§ 311 II Nr. 3 BGB: ähnliche rechtsgeschäftliche Kontakte
- Auffangtatbestand
- soll v. a. Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Charakter und Fälle der Einbeziehung Dritter erfassen
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Grundsatz
nur unter engen Ausnahmen
Grund: negative Privatautonomie: jede Partei verhandelt auf eigene Gefahr, solange verhandelt wird, fehlt es an schutzwürdigem Vertrauen; keine Verpflichtung, Vertrag abzuschließen
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Ausnahmen: Fallgruppen
- Vortäuschen der eigenen Abschlussbereitschaft
- Vertrauenstatbestand und grundloser Verhandlungsabbruch
- Informationspflichtverletzung: Nichtinformation über Aufgabe des Willens zum Vertragsschluss
Haftung wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen
Vertrauenstatbestand und grundloser Vertragsabbruch
→ sehr eng auszulegen, Privatautonomie; (+), wenn:
1) potentieller Vertragspartner zuvor in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hat, es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Vertragsabschluss kommen (qualifizierter Vertrauenstatbestand) und
2) er gleichwohl die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht
Fallgruppe: unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten
Dritter muss hierzu wie in eigener Sache als Quasi-Vertragspartner tätig werden, als wirtschaftlicher Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen sein, mittelbar wirtschaftliches Interesse/ Provisionsinteresse nicht ausreichend
(-) Wertungswiderspruch zu § 13 II GmbHG
Fallgruppe: besonderes persönliches Vertrauen (Sachwalter)
über das normale Vertrauen, das dem Verhandlungspartner regelmäßig entgegengebracht wird, hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts und dessen Erfüllung
Pflichten eines Gutachters
- muss Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellen
- muss Sorgfalt auf die Verkehrskreise ausrichten, in denen er mit der Verwendung des Gutachtens rechnen muss
str.: Anwendbarkeit cic neben § 311a II BGB?
(+) Haftung für verschiedene Umstände: anfängliche Unm. ↔︎ unzureichende Information
(+) unterschiedliche Rechtsfolgen: cic → neg. Interesse, § 311a BGB → pos. Interesse
h. M.: (-)
→ Umstand, aufgrund dessen gehaftet wird, bei beiden derselbe: maßgebliche PV = fehlende Information über die eigene Leistungsfähigkeit
→ § 311a II BGB = lex speciales
negatives Interesse
Vertrauensschaden
nach h. M. Anspruch aus cic der Höhe nach nicht auf positives Interesse begrenzt , Vertragspartner soll aber nicht besser stehen, als er bei Wirksamkeit des Vertrages stünde
positives Interesse (Erfüllungsinteresse)
Anspruchsteller ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Willenserklärung wirksam gewesen wäre
Abgrenzung Verletzung vorvertraglicher Pflichten ↔︎ Verletzung vertraglicher Pflichten
Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung maßgeblich für die Abgrenzung
Pflichtverletzungen vor oder beim Vertragsschluss: cic
Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss: §§ 280 ff., 241 I, II BGB
Schema
- Anwendbarkeit
- Voraussetzungen des § 280 I BGB
a) Zustandekommen Sonderverbindung, SV
b) PV: Verletzung von Schutzpflichten nach § 241 II BGB
c) VM - Rechtsfolge. SE gem. §§ 249 ff. BGB