Schwarzarbeit Flashcards
einseitiger Verstoß des Unternehmers
Rspr.: führt nicht zur Nichtigkeit (a. A.: halbseitige Teilnichtigkeit)
→ gutgläubiger Auftraggeber hat schützenswertes Interesse an Erfüllungsansprüchen und Mängelrechten
Ausnahme (BGH): Besteller kennt Verstoß und nutzt ihn bewusst zum eigenen Vorteil aus (= eigentlich beidseitiger Verstoß)
→ Verstoß gegen Eintragungspflichten durch den Unternehmer
beidseitiger Verstoß
führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags, § 134 BGB i. V. m. § 1 II bzw. § 8 SchwarzArbG
→ Besteller muss Kenntnis (→ § 10 OWiG) bei Bestellung haben
→ “ohne Rechnung Abrede”: Verstoß gegen steuerliche Pflichten
nachträgliche “Ohne-Rechnung-Abrede”
führt zur Nichtigkeit nicht nur des Abänderungsvertrages, sondern des gesamten Vertragsverhältnisses
→ oRA selbst erfüllt § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG nicht, da hierdurch nur Zahlungsmodalitäten geregelt werden, erst durch Verknüpfung mit Vertrag Verstoß
Ziel / Schutzzweck SchwarzArbG
Intensivierung und Bekämpfung der Schwarzarbeit:
- (General-)Präventionszweck: Anreize für Schwarzarbeit sollen genommen / konterkariert werden
- wettbewerbswidriges Verhalten soll zugunsten gesetzestreuer Unternehmer verhindert werden: Schutz vor Lohndumping
- Bekämpfung von Arbeitslosigkeit in vielen Berufszweigen
- Sicherung des Steuer- und Beitragsaufkommens der Sozial- und Arbeitslosenversicherungen
- Interesse der Auftraggeber an fachmännischer und sachgemäßer Leistung
→ kann nur erreicht werden, wenn Vertrag in vollem Umfang nichtig ist
beidseitger Verstoß gg. das SchwarzArbG
Ansprüche Besteller → Unternehmer
- Gewährleistungsrechte (-)
- c. i. c. bzgl. Schäden am Integritätsinteresses (+/-)
- § 823 I BGB
- § 823 II BGB i. V. m. § 1 II bzw. 8 SchwarzArbG (-) → Schutzzweck + restriktive Handhabung
- § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
Rechtsfolge Schaden
Wert des zu ersetzenden
Schadens gegenüber dem Marktwert zu reduzieren: geringerer Wert wegen Ausschlusses der Mängelrechte und sonstiger Risiken der Schwarzarbeit
beidseitger Verstoß gg. das SchwarzArbG
Ansprüche Unternehmer → Besteller
- Vergütungsanspruch (-)
- GoA (-) → FGFW + Erforderlichkeit (-)
- § 812 I 2 Alt. 2 BGB (-) → Zweckvereinbarung (-) + § 817 S. 2 BGB
- § 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
- § 951 I, 812 I 1 Alt. 1 BGB (-) → § 817 S. 2 BGB
P: teleologische Reduktion § 817 S. 2 BGB im Falle des vorleistenden Schwarzarbeiters
frühere Rspr.: (+)
→ unbillig, Unternehmer Rechtsschutz zu verweigern, während Besteller Rechtsschutz im Wege von Schadensersatzansprüchen zugebilligt werde
jetzige Rspr.: (-)
→ Schutzzweck des SchwarzArbG
→ Zweck § 817 S. 2 BGB: will demjenigen Rechtsschutz versagen, der sich mit seinem Verhalten außerhalb der Rechtsordnung stellt
Rechtsfolge einseitiger Verstoß
e. A. (Canaris): halbseitige Teilnichtigkeit
Vertrag begründet nur für den gutgläubigen Besteller Ansprüche, Schwarzarbeiter hat lediglich Bereicherungsansprüche
(+) Schutzzweck des SchwarzArbG wird effektiv Rechnung getragen
(-) gesetzliche Grundlage
Kenntnis des Bestellers von Schwarzarbeit → Mitverschulden, § 254 I BGB?
→ konkludente Absenkung der geschuldeten Sorgfalt?
(-) Unternehmer trägt grds. alleinige Verantwortung für fachgerechte Durchführung, ohne besonderen Anlass ist Auftraggeber nicht gehalten, Eignung und Befähigung des Unternehmers zu überprüfen
→ nur ausnahmsweise Mitverschulden, wenn für Auftraggeber ein konkreter Anlass für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Unternehmers bestand
SchwarzArbG = Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB?
→ individueller Schadensersatzanspruch muss beabsichtigt sein
→ SchwarArbG dient teilweise auch Schutz des Bestellers vor unfachmännischen Leistungen (§ 8)