EBV Flashcards
Grundsatz § 993 I HS 2 BGB
der redliche, unverklagte, unberechtigte Besitzer ist dem Eigentümer weder zum Schadensersatz noch zum Nutzungsersatz verpflichtet
→ §§ 812 ff., 823 BGB werden prinzipiell verdrängt!
Ausnahmen von § 993 I HS 2 BGB
→ einheitliche Ratio: Sachsubstanz gebührt dem Eigentümer
- § 988 BGB: unentgeltlicher Besitz
- § 988 BGB analog (BGH) bzw. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (h. L.): rechtsgrundloser Besitz
- § 993 I HS 1 BGB: Übermaßfrüchte
- § 816 I 1 BGB: Veräußerung der Sache
- § 812 I 1 Alt. 2 BGB: Verbrauch der Sache
- §§ 946 ff. BGB: Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
- § 991 II BGB: Fremdbesitzerexzess
Fremdbesitzerexzess, § 991 II BGB
liegt vor, wenn eine Vindikationslage ggü. einem redlichen, unverklagten Besitzer besteht und dieser bei Bestehen des vermeintlichen Besitzrechtes aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis haften würde
Besitzer überschreitet die Grenzen des vermeintlichen Besitzrechts
→ Übertragung des Gedankens aus § 991 II BGB auf 2PV: SE-Haftung aus § 823 I BGB
Verwendungen
= willentliche Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer), die unmittelbar einer Sacher zugute kommen sollen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten und verbessern oder ihre Nutzungsfähigkeit erhalten
notwendige Verwendungen
objektiv erforderlich, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten; zur Erhaltung der Sache für ihren normalen Betrieb und zu ihrer normalen Bewirtschaftung erforderlich
→ Bsp.: Futter für Tier
→ subjektiv verfolgter Zweck des Eigentümers unerheblich, maßgebliches Kriterium = Sachzustand, nicht Personenbezogenheit
nützliche Verwendungen
Verwendungen, die sich, ohne notwendig zu sein, wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben
→ werden nur ersetzt, wenn sie
- vom redlichen Besitzer vor Rechtshängigkeit getätigt wurden und
- der Sachwert bei Herausgabe noch erhöht ist (=„nützliche“ Verwendung)!
P: objektiver oder subjektiver Wertmaßstab?
Wegnahmerecht, §§ 997, 258 BGB
An hinzugefügten Sachen, die nur einfache Bestandteile der herauszugebenden Sache werden, erlangt deren Eigentümer kein Eigentum, so dass der Eigentümer der hinzugefügten Sachen unabhängig von § 997 zur Wegnahme befugt ist!
Besitzer kann eine Sache, die er mit der Hauptsache des Eigentümers als wesentlichem Bestandteil verbunden hat, abtrennen und sich aneignen.
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs: Zum Verwendungszeitpunkt (noch) berechtigter Besitzer soll nicht schlechter stehen als (bereits) nicht berechtigter
grds. §§ 985 ff. BGB nur bei Vindikationslage, d. h. auf nichtberechtigte Besitzer anwendbar (Art des Besitzes unerheblich)
Anwendbarkeit §§ 985, 986, 987 ff. BGB bei Beendigung einer Berechtigung zum Besitz gegenüber dem Eigentümer? str.!
→ Subsidiaritätslehre
→ vermittelnde Ansicht
→ h. M.
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
Subsidiaritätslehre
sowohl § 985 als auch §§ 987 ff. BGB gegenüber anderen vertraglichen oder gesetzlichen Rückabwicklungsansprüchen subsidiär
(-) § 985 BGB hätte so nur bei unfreiwilligem Besitzverlust eigenen Anwendungsbereich, da hilft aber schon § 1007 II BGB
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
vermittelnde Ansicht
nur Folgeansprüche aus §§ 987 ff., nicht aber § 985 BGB durch vertragliches Rückabwicklungsverhältnis verdrängt
(-) stärkere Rechtsstellung als Eigentümer und Vertragspartner darf Rechtsstellung des Gläubigers nicht beeinträchtigen
P: nicht mehr berechtigter Besitzer
h. M.
Zulassung von Anspruchskonkurrenz zwischen §§ 987 ff. BGB und konkurrierenden vertraglichen Rückabwicklungsansprüchen
Anwendungsbereich EBV
- direkt: Vindikationslage (nichtberechtigter Besitzer) und nicht mehr berechtigter Besitzer
- indirekt (infolge Legalverweisung): beschränkt dingliche Rechte, § 1007 III 2 BGB, schuldrechtliche Rückabwicklungsverhältnisse
- entsprechend: § 894, str.: § 888 analog
Zweck §§ 987 ff. BGB
Schutz des redlichen und unverklagten Besitzers, § 993 I HS 2 BGB
Behaltendürfen von Nutzungen, kein SE = Ausgleich dafür, dass er die Sache herausgeben muss und Rückholrisiko für Gegenleistung trägt
Anwendbarkeit des allg. Schuldrechts
- § 398 BGB auf § 985 BGB nicht anwendbar
- §§ 276, 278 BGB anwendbar
- Leistungsstörungsrecht im Wesentlichen nicht auf § 985 BGB anwendbar
str.: Gibt Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers diesem ein dingliches Recht zum Besitz?
Rspr. / Teil Lit.: (-), Korrektur durch § 242 BGB (dolo facit), Arg.: kein Bedürfnis, Besitz des Anwartschaftsberechtigten gegenüber Eigentümer bereits vor Bedingungseintritt unabhängig von dem zu erwartenden Zeitpunkt des Eigentumserwerbs zu schützen
h. L.: (+), Arg.: Anwartschaft gibt bereits eine dem Eigentum angenäherte Position
Verschlechterung, §§ 989, 990 BGB
jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung ihrer Funktionstauglichkeit, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Unterhaltung oder als Abnutzung durch normalen Gebrauch der Sache eingetreten ist
nicht: Verschlechterungen reine Vorenthaltungsschäden oder allgemeiner Wertverlust und infolge Zeitablaufs
Untergang, §§ 989, 990 BGB
Verlust der rechtlichen Selbständigkeit gem. §§ 946 ff. BGB oder physische Vernichtung durch Verbrauch oder Zerstörung
sonstige Unfähigkeit des Besitzers zur Herausgabe der Sache, §§ 989, 990 BGB
jeden die Vindikation vereitelnden Besitzverlust beim Anspruchsgegner, insbesondere Besitzweitergabe bei der Veräußerung an einen Dritten
Übermaßfrüchte, § 993 I BGB
Wer die Sache über die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft hinaus regelrecht ausbeutet, erscheint ebenso wenig schutzwürdig. In diesem Fall muss auch der gutgläubige Besitzer alle tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99) herausgeben
Bsp.: Besitzer fischt Teich leer
Fruchtziehung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen, nicht erfasst sind übermäßige Gebrauchsvorteile
str.: Liegt noch eine Verwendung i. S. d. §§ 994 ff. BGB auf die Sache vor, wenn die Maßnahme zu einer grundlegenden Veränderung oder Umgestaltung der Sache führt?
Bsp. Hausbau auf unbebautem Grundstück
Rspr.: (-) → enger Verwendungsbegriff
(+) insbesondere Grundstückseigentümer sollen vor Ersatzansprüchen wegen aufgedrängter Bereicherung geschützt werden; absolute Ausschlusswirkung der §§ 994 ff. BGB
(+) vgl. Mobilien: grundlegende Änderung = Verarbeitung, § 950 BGB
(+) nur Eigentümer steht Recht zur Zweckbestimmung zu
h. L.: (+) → weiter Verwendungsbegriff
(+) Vergleich mit Mobilien passt nicht: durch Verarbeitung wird neue Sache hergestellt, hier nur Funktion verändert
(+) nicht sachwidrig: Verwendungsersatzansprüche greifen per se in Zweckbestimmungsfreiheit des Eigentümers ein, führen gerade gerechten Interessenausgleich herbei
(+) Eigentümer trägt auch Risiko der Zerstörung oder Verschlechterung der Sache, daher nicht unbillig, objektive Vermögensmehrung abzuschöpfen
(+) unbillig, Wertzuwachs beim Eigentümer zu belassen (→ Veräußerung) und Verwender leer ausgehen zu lassen
str.: Kommt als Verwender auch der Werkunternehmer in Betracht, durch den der Besitzer der Sache Reparaturen durchführen lässt?
Rspr.: (+)
Folgeproblem: Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB bei berechtigtem Besitz des Werkunternehmers zur Zeit der Verwendungsvornahme?
h. L.: nur derjenige Verwender, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und steuert (Werkbesteller)
(+) Vergleich mit § 950 BGB (Hersteller)
(+) Risiko der doppelten Inanspruchnahme des Eigentümers
(+) §§ 994 ff. BGB sind auf Aufwendungen in Aussicht auf künftige eigene Nutzung der Sache zugeschnitten
§§ 994 ff. BGB anwendbar beim nicht mehr berechtigten Besitzer?
→ VKL zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung (-), aber im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens (+)
Rspr.: wendet §§ 994 ff. BGB auch auf Verwendungen an, soweit Verwendungsersatz nicht vorrangig durch Vertrag geregelt
(+) der (vormals) berechtigte Besitzer dürfe nicht schlechter stehen als der von Anfang an gutgläubige unberechtigte Besitzer
h. L.: wendet §§ 994 ff. BGB nur auf Verwendungen des nicht mehr berechtigten Besitzers nach Erlöschen seines Besitzrechts an
(+) Zuschnitt der §§ 994 ff. BGB auf unberechtigten Besitz
(+) Erfordernis der Gutgläubigkeit bei Verwendungsvornahme kann sich nur auf ein zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme (nicht) bestehendes Besitzrecht beziehen
(+) systematische Stellung der §§ 994 ff. BGB als Folgeansprüche der Vindikation
(+) Besitzer würde unzulässig privilegiert, wenn er von Insolvenzrisiko seines Vertragspartners entlastet würde
(+) sonst droht Umgehung vorrangiger vertraglicher Regelungen
§ 1000 S. 1 BGB
gewährt dem Besitzer bereits vor Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs ein ZBR gegen den Anspruch aus § 985 BGB
A: § 1000 S. 2 BGB
→ geht (trotz Wortlaut) nicht über § 273 II BGB hinaus, da auch § 273 BGB bereits durch Ansprüche des Schuldners ausgelöst wird, die automatisch durch Erbringung der zurückbehaltenen Leistung fällig werden
Herstellereigenschaft i. S. d. §§ 946 ff. BGB
nach Verkehrsauffassung danach zu bestimmen, wer das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung tragen und damit als Geschäftsherr des Verarbeitungsvorgangs erscheint
→ Werkbesteller und nicht Werkunternehmer, da Verarbeitung in seinem Auftrag und Interesse erfolgt
Anwendbarkeit §§ 987 ff. BGB Verhältnis wahrer Rechtsinhaber und Inhaber der Buchposition
§§ 989 ff. BGB analog (+), wenn nicht berechtigter Bucheigentümer TB der §§ 989 ff. BGB erfüllt
→ allerdings Begründung der Buchposition noch keine haftungsbegründende Handlung i. S. d. §§ 989 ff. BGB analog
nicht so berechtigter Besitzer
Besitzer überschreitet Grenzen seines (wirksam) bestehenden Besitzrechts
§§ 987 ff. nach h. M. nicht anwendbar (auch nicht analog
str.: analoge Anwendung § 987 I BGB auf nicht so berechtigten Besitzer?
e. A.: (+)
(+) jedenfalls hinschlich Überschreitung kein Besitzrecht, diesbezüglich kein Unterschied zum insgesamt unberechtigten Besitzer, daher kein Grund zur Privilegierung aufgrund Besitzberechtigung i. Ü.
h. M.: EBV (-), keine Regelungslücke
→ Haftung nur nach Maßgabe des zugrundeliegenden Besitzrechtsverhältnisses und nach den allg. Regeln (§§ 812 ff., 823 ff., 677 ff. BGB)
(+) Besitzrecht an sich entscheidend, nicht Reichweite
(+) für Anwendung des EBV kein Raum, vertragliche Regelungen vorrangig
(+) sonst würde Besitzer bei jeder geringfügigen Vertragsverletzung auch aus EBV haften → Überdehnung