§§ 249 ff. BGB Flashcards
Vorteilsausgleichung: Abzug neu für alt
→ Deckungskauf
→ Schadensbeseitigung hat eine messbare Vermögensmehrung bewirkt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt
→ Zumutbarkeit
→ Verhältnismäßigkeit
Naturalrestitution durch Beschaffung gleichwertiger Sachen
es muss ein Zustand hergestellt werden, der gegenüber dem hypothetisch ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustand gleichartig und gleichwertig ist
→ bei vertretbaren Sachen möglich
Zweck Ersetzungsbefugnis, § 249 II 1 BGB
soll es dem Geschädigten ersparen, das beschädigte Gut dem Schädiger zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen
→ z. B. wenn Sache zur Reparatur gegeben werden muss
ungünstiger Vertragsabschluss als Schaden
wenn Geschädigter am Vertrag festhalten will, ist er so zu stellen, als wäre es ihm gelungen, den Vertrag zu den für ihn günstigeren Bedingungen abzuschließen
dass sich anderer Teil darauf möglicherweise nicht eingelassen hätte, bleibt außer Betracht
Besuchskosten als Schaden
(+) ,da emotionale Zuwendung Genesungsprozess fördern kann und damit der Wiederherstellung des verletzten Rechtsguts dient
aber Einschränkungen, BGH:
- nur Vermögensschäden, nicht entgangene Freizeit
- Erforderlichkeit: nur Kosten nächster Angehöriger
- stationärer Aufenthalt des Verletzten
- dürfen nicht vermeidbar sein
- entgangener Gewinn / Verdienstausfall: innerer Bezug zum Heilungsaufwand
Wertung § 843 IV BGB
allgemeiner Grundsatz: Bestehen einer Unterhaltspflicht soll Schädiger nicht entlasten
→ gesetzlich geregelte versagte Vorteilsausgeichung
zusätzliche Voraussetzungen Gesamtschuld, § 421 BGB
früher: Zweckgemeinschaft
heute: Gleichstufigkeit / Gleichrangigkeit der betreffenden Verpflichtungen, innere Verbundenheit der Forderungen zu einer Tilgungsgemeinschaft
Rechtsgedanke § 251 II 2 BGB
Besonderheiten bei Tieren:
- Berücksichtigung immaterieller Interessen i. R. d. Unverhältnismäßigkeit (§§ 275 II / 439 IV BGB)
- Tierschutz: Tier soll nicht aufgrund seines geringen Wertes die Heilbehandlung versagt werden
normative Korrektur DH: Verzicht auf Mietwagen
→ vorsichtiger und sparsamer Eigentümer soll nicht schlechter gestellt werden
→ aber Wertung des § 253 I BGB: Ersatz über § 249 II 1 BGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
→ Voraussetzungen:
- Lebensgut, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist (z. B. privates Kfz)
- Lebensgut selbst beeinträchtigt
- fühlbare Beeinträchtigung bzgl. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
- Nutzungsmöglichkeit kann nach obj. Maßstäben bemessen werden
Arbeitsleistung ersatzfähig?
e. A.: nur i. R. d. Berufs / wenn anderweitiger Verdienst entgangen / Ersparnis fremder Arbeitskraft
BGH: (+), wenn Marktwert
→ z. B. bei berufsmäßiger Ausführung
nutzlose Bemühung um Naturalherstellung
Bsp.: Fehlschlag OP
Schädiger trägt Prognoserisiko, Erforderlichkeit ex ante maßgeblich → Ersatzfähigkeit (+)
→ § 249 I BGB: Schädiger für die Durchführung der Naturalherstellung verantwortlich, trägt auch Risiko des Gelingens
§ 249 II BGB
Ersetzungsbefugnis für Sach- und Personenschäden, aber ebenfalls Fall der Naturalrestitution
Geschädigter kann den erforderlichen Geldbetrag verlangen (vorausgesetzt, dass die Naturalherstellung möglich ist)
nach h. M. kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte den Schadensbeitrag tatsächlich zur Schadensbeseitigung verwendet → Dispositionsfreiheit des Geschädigten
Differenzhypothese
Vergleich Zustand nach dem schädigenden Ereignis - (hypothetische) Vermögenslage, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
Naturalrestitution
Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 I BGB
Beschaffung einer vergleichbaren Ersatzsache
nach h. M. möglich, SE richtet sich nach § 249 II 1 BGB
zu ersetzen ist der Betrag, der erforderlich wäre, um eine vergleichbare Ersatzsache zu beschaffen
Vorteilsausgleichung
Grundsatz, dass sich der Geschädigte wirtschaftliche Vorteile, die sich für ihn aus dem schädigenden Ereignis ergeben, anrechnen lassen muss; Schädiger darf nicht unbillig belastet werden
→ schadensrechtliches Bereicherungsverbot
→ schadensmindernde Faktoren zu berücksichtigen
Vermögensschaden
in Geld messbare Einbuße
Schaden
unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)
Voraussetzungen Vorteilsanrechnung
- adäquater Zusammenhang zwischen Schaden und Vorteil
- Vereinbarkeit der Anrechnung mit Sinn & Zweck des SE
- darf Schädiger nicht unbillig entlasten
entgangener Gewinn
alle Vermögensvorteile, die der Geschädigte gehabt hätte, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre
haftungsausfüllende Kausalität
durch Verletzung wird Schaden verursacht
Personenschäden
Nichtvermögensschäden, daher Entschädigung in Geld gem. § 253 I BGB nur ausnahmsweise möglich
Bei Körperverletzungen ist notwendige Voraussetzung der Ersetzungsbefugnis (§ 249 II BGB), dass die Behandlung oder der Heileingriff tatsächlich vorgenommen wurde.
neuwertige Sachen
Bei nicht neuen, aber neuwertigen Sachen kann für die Schadensbemessung der Neupreis trotz einer geringen Abnutzung verlangt werden.
→ Neuwagen
Wiederbeschaffungsaufwand
Wert, der zur Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Sache notwendig ist abzüglich des Restwertes der beschädigten Sache
besondere Schadensanlagen
Wer einen Kranken verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte. → grds. Ersatzpflicht
Ausnahme: ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Kausalverläufe
Frustrationstheorie
fehlgeschlagene Aufwendungen (z. B. gebrauchsunabhängige Unterhaltsaufwendungen wie Steuer, Versicherung etc.) = ersatzfähiger Vermögensschaden von der ganz h. M. abgelehnt: uferlose Ausweitung