Schenkung, §§ 516 ff. BGB Flashcards

1
Q

Zuwendung

A

Bereicherung des Vermögens des Beschenkten durch Hingabe eines Vermögensgegenstandes mit vermögensmindernder Wirkung für den Schenker
→ Schenker muss entreichert (= dauerhafte Vermögensminderung) und Beschenkter bereichert werden

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2
Q

§ 516 I BGB: Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendung

A

= unabhängig von einer Gegenleistung erbracht
i. d. R. (+), wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung rechtlich abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist
Rechtsgrundverweisung
→ Abhängigkeit (+) bei synallagmatischer Verknüpfung und wenn Zuwendung mit einer anderen Leistung konditional oder kausal verbunden ist
→ neue Rspr.: Unentgeltlichkeit setzt weder freie Dispositionsbefugnis über den zugewendeten Gegenstand, noch eine einseitige Begünstigung des Empfängers voraus, vgl. § 525 BGB: Auflage hindert Unentgeltlichkeit nicht

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3
Q

Handschenkung

A

sofort vollzogene Schenkung, formlos gültig
Rechtsgrund = Rechtsgeschäft, durch das der Vermögensgegenstand auf den Beschenkten übergeht
↔︎ Heilung nach § 518 II BGB, da diese stets ein (unwirksames) Schenkungsversprechen voraussetzt

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4
Q

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, §§ 530 I, 531 II BGB:
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen

A
  • objektiv: bestimmtes Maß von Schwere, obj. Verfehlung ggü. dem Schenker
  • subjektiv: tadelnswerte, auf erkennbaren Mangel an Dankbarkeit hindeutende Gesinnung
    maßgebend: Kann die Verfehlung gegen den Angehörigen im Schenker selbst berechtigterweise das Gefühl einer eigenen Kränkung hervorrufen?
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5
Q

Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, §§ 534, 1425 II, 1641 II BGB

A

Schenkung muss von einer über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehenden sittlichen Pflicht getragen sein, die bei Unterlassen der Schenkung verletzt würde
→ insbesondere: Höhe sozial adäquat?

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6
Q

§ 1629a BGB: Beschränkung der Mdj.-Haftung

A

Eltern können Kind i. R. ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht praktisch unbeschränkt verpflichten → Schutz des Mdj. davor, mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit entlassen zu werden

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7
Q

§§ 812 I 2 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 531 II, 530 I BGB: Anspruch auf Rückübereignung infolge Schenkungswiderrufs

A
  1. etwas erlangt
  2. durch schenkweise Leistung: bewusste Vermögensmehrung mit Schenkungszweck (donandi causa)
    a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers
    b) Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendung
  3. Wegfall des Rechtsgrundes: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, §§ 530 I, 531 II BGB
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