Schenkung, §§ 516 ff. BGB Flashcards
Zuwendung
Bereicherung des Vermögens des Beschenkten durch Hingabe eines Vermögensgegenstandes mit vermögensmindernder Wirkung für den Schenker
→ Schenker muss entreichert (= dauerhafte Vermögensminderung) und Beschenkter bereichert werden
§ 516 I BGB: Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendung
= unabhängig von einer Gegenleistung erbracht
i. d. R. (+), wenn die Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts weder von einer Gegenleistung rechtlich abhängen soll noch sonst zur Tilgung einer Verbindlichkeit bestimmt ist
Rechtsgrundverweisung
→ Abhängigkeit (+) bei synallagmatischer Verknüpfung und wenn Zuwendung mit einer anderen Leistung konditional oder kausal verbunden ist
→ neue Rspr.: Unentgeltlichkeit setzt weder freie Dispositionsbefugnis über den zugewendeten Gegenstand, noch eine einseitige Begünstigung des Empfängers voraus, vgl. § 525 BGB: Auflage hindert Unentgeltlichkeit nicht
Handschenkung
sofort vollzogene Schenkung, formlos gültig
Rechtsgrund = Rechtsgeschäft, durch das der Vermögensgegenstand auf den Beschenkten übergeht
↔︎ Heilung nach § 518 II BGB, da diese stets ein (unwirksames) Schenkungsversprechen voraussetzt
Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, §§ 530 I, 531 II BGB:
schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen
- objektiv: bestimmtes Maß von Schwere, obj. Verfehlung ggü. dem Schenker
- subjektiv: tadelnswerte, auf erkennbaren Mangel an Dankbarkeit hindeutende Gesinnung
maßgebend: Kann die Verfehlung gegen den Angehörigen im Schenker selbst berechtigterweise das Gefühl einer eigenen Kränkung hervorrufen?
Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen, §§ 534, 1425 II, 1641 II BGB
Schenkung muss von einer über die allgemeine Nächstenliebe hinausgehenden sittlichen Pflicht getragen sein, die bei Unterlassen der Schenkung verletzt würde
→ insbesondere: Höhe sozial adäquat?
§ 1629a BGB: Beschränkung der Mdj.-Haftung
Eltern können Kind i. R. ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht praktisch unbeschränkt verpflichten → Schutz des Mdj. davor, mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit entlassen zu werden
§§ 812 I 2 Alt. 1 BGB i. V. m. §§ 531 II, 530 I BGB: Anspruch auf Rückübereignung infolge Schenkungswiderrufs
- etwas erlangt
- durch schenkweise Leistung: bewusste Vermögensmehrung mit Schenkungszweck (donandi causa)
a) Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers
b) Einigung über Unentgeltlichkeit der Zuwendung - Wegfall des Rechtsgrundes: Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, §§ 530 I, 531 II BGB