Vertretenmüssen Flashcards
Vertretenmüssen, § 276 BGB
= jede persönliche Verantwortlichkeit
- grundsätzlich nur schuldhaftes Verhalten (Vorsatz / Fahrlässigkeit)
→ Voraussetzung für SEA, aber nicht für übrige Sekundäransprüche
- Beweislastumkehr § 280 I 2 BGB
- auch Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzung umfasst: gerechtfertigtes Verhalten kann keine vertragliche Haftung begründen, Einheit der Rechtsordnung
(einfache) Fahrlässigkeit
§ 276 II BGB: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = zurechenbare Verursachung der PV, obwohl diese vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre
- obj. Maßstab, konkretisiert durch Verkehrskreis, dem der Schädiger angehört (ausnahmsweise Anpassung an das individuelle Leistungsvermögen bei bestimmten Gruppen)
grobe Fahrlässigkeit
besonders schwere Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht
Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, also wenn Schädiger außer Acht lässt, was jedem eingeleuchtet hätte
→ Schuldner muss einfache, naheliegende Überlegungen unterlassen haben
Vorsatz
= Wissen und Wollen der Pflichtverletzung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit des Handelns
Vorsatztheorie: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört zum Vorsatz
diligentia quam in suis (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten)
Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) = Maßstab wird auf das Sorgfaltsmaß abgesenkt, das der Schädiger in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (im Prinzip Herabsetzung des FK-Maßstabes)
→ Grenze: § 277 BGB: grobe Fahrlässigkeit
→ subj. Maßstab, ist Schuldner mit Sache nachlässiger umgegangen als mit vergleichbaren Vermögensgegenständen? wenn (-), dann eigenübliche Sorgfalt (+)
→ bei Selbstgefährdung von eigenüblicher Sorgfalt auszugehen
→ Bsp.: §§ 436 III 1 Nr. 3, 708, 1359, 1664 I, 2131 BGB, § 4 LPartG
Rechtsirrtum
grundsätzlich jeder selbst dafür verantwortlich, Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu prüfen
→ Schuldner muss Rechtslage sorgfältig prüfen und ggf. Rechtsrat einholen, muss höchstrichterliche Rspr. beachten
Vereinbarungen über Haftungsmaßstab
→ oft unwirksam
→ beachte AGB-Recht, Kardinalpflicht-Rspr.
Grundgedanke § 278 BGB
Schuldner soll sich durch arbeitsteilige Wahrnehmung seiner Pflichten nicht der Verantwortung entziehen können: Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko
Gl. soll sicherer Haftungsschuldner gewährt werden
Haftung jur. Personen uns sonstiger verselbständigter Organisationen für deren Organe
§ 31 BGB: unbedingte Zurechnung
gesetzliche Garantiehaftung
→ Vertretenmüssen ohne Verschulden
- § 287 S. 2 BGB
- § 678 BGB
- Haftung des Geldschuldners
rechtsgeschäftliche Garantiehaftung
= vertragliche Vereinbarung, dass der Schuldner unbedingt für die Leistungserbringung und die Folgen von Leistungsstörungen einstehen soll
→ strenge Anforderungen
- i. d. R. Übernahme Beschaffungsrisiko bei Gattungsschuld
Vertretenmüssen: originalverpackte Gegenstände
grundsätzlich keine Pflicht des Händlers, jede einzelne Kaufsache auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen
Verhandlungsgehilfen
Personen, die selbständig an Verhandlungen mit dem Vertragspartner teilnehmen, ohne rechtsgeschäftlicher Vertreter zu sein
→ h. M. rechnet gem. § 166 BGB analog Wissen zu:
Grund = Zusammenhang von Nutzen und Risiko bei der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten
Wissensvertreter
Personen, die nicht gegenüber dem Vertragspartner auftreten, aber mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut sind
→ h. M. rechnet gem. § 166 BGB analog Wissen zu:
Grund = Zusammenhang von Nutzen und Risiko bei der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten
§ 166 BGB
regelt unmittelbar nur die Zurechnung der Kenntnis bestimmter Umstände durch einen Vertreter