Werkrecht Flashcards
Schuldrecht BT
Abnahme i. S. d. § 640 BGB
körperliche Entgegennahme des Werkes + Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung
→ wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich, reicht Billigung aus
§ 632 BGB
Vermutung: Vergütung stillschweigend vereinbart
kommt aber erst zur Anwendung, wenn Einigung über Erstellung eines Werkes → vermutet wird nicht der Vertragsschluss als solcher
→ Fall der geringfügigen Werkleistung
Wahlrecht des Unternehmers hinsichtlich Art der NE, § 635 I BGB
Grund: enge Verbundenheit des Unternehmers mit dem Herstellungsprozess, besondere Sachkunde → erleichtert Wahl der zweckmäßigsten Form der NE
→ Werkvertrag unterfällt nicht VGK-RL
Wahlrecht kann aber durch § 242 BGB begrenzt sein, wenn gleich hohe Kosten anfallen, eine Art für den Besteller aber deutlich vorteilhafter ist
keine Verweigerung der Abnahme bei unwesentlichen Mängeln, § 640 I 2 BGB
→ Wann ist Mangel unwesentlich?
Nachteil des Bestellers im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Geschäfts
entscheidend, ob Mangel Gebrauchstauglichkeit oder den Wert des Werks im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt
Kostenvoranschlag, §§ 632 III, 649 BGB
≠ Vergütungsvereinbarung / Festpreiszusage
→ nicht verbindlich fixiert, nur Anhaltspunkt
→ aber wesentliche Überschreitung ab 10 - 25%
Gefahrübergang bei Werkvertrag
mit Abnahme, § 644 I BGB
Sicherungsrechte, §§ 647, 647a, 650e, 650f BGB
dienen der Sicherung des Unternehmers bzgl. seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag
→ Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das Risiko für das Gelingen des Werkes trägt und mit der Herstellung vorleistungspflichtig ist
§ 637 II 2 BGB ↔︎ § 323 II Nr. 3 BGB
§ 323 II Nr. 3 BGB:
→ Abwägung der beiderseitigen Interessen: Abwarten unzumutbar?
→ Zeitkomponente
§ 637 II 2 BGB:
→ allein Interesse des Bestellers maßgeblich: NE gerade durch den Werkunternehmer persönlich unzumutbar? (+), wenn aus seiner Sicht aufgrund obj. Umstände das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist (→ Vertrauensverlust)
§ 634 Nr. 2 BGB: Arbeitsleistung = Aufwendung?
→ freiwillige Vermögensopfer
e. A.: nur i. R. d. Berufs / wenn anderweitiger Verdienst entgangen / Ersparnis fremder Arbeitskraft
BGH: Arbeitsleistung dann Aufwendung, wenn Marktwert
→ Vergleich mit Handhabung im Schadensrecht
→ § 287 ZPO
§ 634 Nr. 2 BGB: Erforderlichkeit von Aufwendungen
wenn ein wirtschaftlich denkender, ggf. sachkundig beratener Besteller sie für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahmen der Mängelbeseitigung aufbringen musste
→ ggf. auch höhere Kosten zumutbar, Besteller muss nicht billigste Option wählen, sondern darf sich für sicherste Variante der Mangelbeseitigung entscheiden
Erstreckt sich Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB) auch auf Weiterfresserschäden?
→ Muss nur ursprünglicher Mangel oder auch daraus folgender Mangel behoben werden?
h. M.: (+)
(+) Vergleich Nachbesserung - Nachlieferung (erhält auch neue Sache)
(+) Unternehmer ausreichend durch § 635 III BGB geschützt
§ 634a BGB
Nr. 1, 2: körperlich-gegenständliche Leistungen
→ auch Planung und Überwachung, da enger sachlicher Zusammenhang, entscheidend, dass i. E. auf körperlichen Erfolg gerichtet (sonst Rechtsunsicherheit)
Nr. 3: rein geistige Leistungen
Rechtsnatur Nacherfüllungsverlangen und Fristsetzung
geschäftsähnliche Handlung
→ Vorschriften über WE weitgehend entsprechend anwendbar
Anwendungsbereich §§ 634 ff. BGB
- in sachlicher Hinsicht: Werkvertrag (ggf. Abgrenzung zu § 433 BGB oder § 650 S. 1 BGB)
- in zeitlicher Hinsicht: umstritten
str.: zeitliche Anwendbarkeit §§ 634 ff. BGB
e. A.: Mängelrechte unabhängig von Abnahme
→ UA1: §§ 634 ff. BGB bereits während Herstellungsphase neben ALSR anwendbar
→ UA2: abnahmereife Herstellung maßgeblicher Zeitpunkt → vertragsgemäße Leistung ohne wesentliche Mängel
h. M.: Abnahme oder gleichgestellter Tatbestand erforderlich gem. §§ 640 II, 646 BGB
aber Ausnahmen:
→ h. L.: Übergang der Vergütungsgefahr, § 644 II, 447 I BGB
→ BGH: Abnahme nicht erforderlich, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist