Werkrecht Flashcards

Schuldrecht BT

1
Q

Abnahme i. S. d. § 640 BGB

A

körperliche Entgegennahme des Werkes + Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung
→ wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich, reicht Billigung aus

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2
Q

§ 632 BGB

A

Vermutung: Vergütung stillschweigend vereinbart
kommt aber erst zur Anwendung, wenn Einigung über Erstellung eines Werkes → vermutet wird nicht der Vertragsschluss als solcher
→ Fall der geringfügigen Werkleistung

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3
Q

Wahlrecht des Unternehmers hinsichtlich Art der NE, § 635 I BGB

A

Grund: enge Verbundenheit des Unternehmers mit dem Herstellungsprozess, besondere Sachkunde → erleichtert Wahl der zweckmäßigsten Form der NE
→ Werkvertrag unterfällt nicht VGK-RL
Wahlrecht kann aber durch § 242 BGB begrenzt sein, wenn gleich hohe Kosten anfallen, eine Art für den Besteller aber deutlich vorteilhafter ist

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4
Q

keine Verweigerung der Abnahme bei unwesentlichen Mängeln, § 640 I 2 BGB
→ Wann ist Mangel unwesentlich?

A

Nachteil des Bestellers im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Geschäfts
entscheidend, ob Mangel Gebrauchstauglichkeit oder den Wert des Werks im Verhältnis zur Gesamtleistung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt

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5
Q

Kostenvoranschlag, §§ 632 III, 649 BGB

A

≠ Vergütungsvereinbarung / Festpreiszusage
→ nicht verbindlich fixiert, nur Anhaltspunkt
→ aber wesentliche Überschreitung ab 10 - 25%

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6
Q

Gefahrübergang bei Werkvertrag

A

mit Abnahme, § 644 I BGB

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7
Q

Sicherungsrechte, §§ 647, 647a, 650e, 650f BGB

A

dienen der Sicherung des Unternehmers bzgl. seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag
→ Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das Risiko für das Gelingen des Werkes trägt und mit der Herstellung vorleistungspflichtig ist

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8
Q

§ 637 II 2 BGB ↔︎ § 323 II Nr. 3 BGB

A

§ 323 II Nr. 3 BGB:
→ Abwägung der beiderseitigen Interessen: Abwarten unzumutbar?
→ Zeitkomponente
§ 637 II 2 BGB:
→ allein Interesse des Bestellers maßgeblich: NE gerade durch den Werkunternehmer persönlich unzumutbar? (+), wenn aus seiner Sicht aufgrund obj. Umstände das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist (→ Vertrauensverlust)

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9
Q

§ 634 Nr. 2 BGB: Arbeitsleistung = Aufwendung?

A

→ freiwillige Vermögensopfer
e. A.: nur i. R. d. Berufs / wenn anderweitiger Verdienst entgangen / Ersparnis fremder Arbeitskraft
BGH: Arbeitsleistung dann Aufwendung, wenn Marktwert
→ Vergleich mit Handhabung im Schadensrecht
→ § 287 ZPO

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10
Q

§ 634 Nr. 2 BGB: Erforderlichkeit von Aufwendungen

A

wenn ein wirtschaftlich denkender, ggf. sachkundig beratener Besteller sie für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahmen der Mängelbeseitigung aufbringen musste
→ ggf. auch höhere Kosten zumutbar, Besteller muss nicht billigste Option wählen, sondern darf sich für sicherste Variante der Mangelbeseitigung entscheiden

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11
Q

Erstreckt sich Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB) auch auf Weiterfresserschäden?
→ Muss nur ursprünglicher Mangel oder auch daraus folgender Mangel behoben werden?

A

h. M.: (+)
(+) Vergleich Nachbesserung - Nachlieferung (erhält auch neue Sache)
(+) Unternehmer ausreichend durch § 635 III BGB geschützt

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12
Q

§ 634a BGB

A

Nr. 1, 2: körperlich-gegenständliche Leistungen
→ auch Planung und Überwachung, da enger sachlicher Zusammenhang, entscheidend, dass i. E. auf körperlichen Erfolg gerichtet (sonst Rechtsunsicherheit)
Nr. 3: rein geistige Leistungen

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13
Q

Rechtsnatur Nacherfüllungsverlangen und Fristsetzung

A

geschäftsähnliche Handlung

→ Vorschriften über WE weitgehend entsprechend anwendbar

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14
Q

Anwendungsbereich §§ 634 ff. BGB

A
  • in sachlicher Hinsicht: Werkvertrag (ggf. Abgrenzung zu § 433 BGB oder § 650 S. 1 BGB)
  • in zeitlicher Hinsicht: umstritten
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15
Q

str.: zeitliche Anwendbarkeit §§ 634 ff. BGB

A

e. A.: Mängelrechte unabhängig von Abnahme
→ UA1: §§ 634 ff. BGB bereits während Herstellungsphase neben ALSR anwendbar
→ UA2: abnahmereife Herstellung maßgeblicher Zeitpunkt → vertragsgemäße Leistung ohne wesentliche Mängel
h. M.: Abnahme oder gleichgestellter Tatbestand erforderlich gem. §§ 640 II, 646 BGB
aber Ausnahmen:
→ h. L.: Übergang der Vergütungsgefahr, § 644 II, 447 I BGB
→ BGH: Abnahme nicht erforderlich, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist

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16
Q

str.: zeitliche Anwendbarkeit §§ 634 ff. BGB

→ nach h. L. Ausnahme bei Übergang der Vergütungsgefahr, §§ 644 II, 447 I BGB

A

§§ 634 ff. BGB finden bereits ohne Abnahme Anwendung, wenn die Vergütungsgefahr gem. §§ 644 II, 447 I BGB auf den Besteller übergegangen ist
(+) mit Übergang der Vergütungsgefahr geht auch die Leistungsgefahr auf den Besteller über, der Unternehmer erhält also ab diesem Zeitpunkt bei zufälliger Verschlechterung oder Untergang die Vergütung, ohne noch Leistungshandlung erbringen zu müssen → Erfüllungsstadium beendet, es kommen nur noch Gewährleistungsansprüche in Betracht
(+) §§ 644 II, 447 I BGB mit § 640 II BGB vergleichbar
(-) GÜ richtet sich nach Abnahme, nicht andersherum

17
Q

Schema § 644 II BGB

A
  1. Werkvertrag
  2. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (= Leistungsort)
  3. auf Verlangen des Bestellers
  4. Auslieferung an Transportperson
    P: Transport durch AN (“eigene Leute”)
    P: Transport durch Unternehmer selbst (“Eigentransport”)
  5. Rechtsfolge: Übergang der Vergütungsgefahr
18
Q

Übergang der Vergütungsgefahr, §§ 644 II, 447 I BGB
P: Transport durch AN (“eigene Leute”)
→ Ist AN Transportperson i. S. d. §§ 447 I, 644 II BGB?

A

→ Sinn und Zweck der Regelung?
e. A.: (+)
(+) Schuldner darf nicht deshalb schlechter stehen, weil er überobligatorisch selbst übernimmt, was Transportperson obläge
a. A.: (-)
(+) Wortlaut: Externe, nicht mit AN des Schuldners vglb.
(+) Gefahr soll nur übergehen, wenn sie die Sphäre des Schuldners verlässt

19
Q

Fristsetzung

A

eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung, aus der für den Schuldner hervorgeht, dass ihm nur noch ein begrenzter Zeitraum zur Erfüllung zur Verfügung steht

20
Q

§ 648 S. 1 BGB: Vollendung

A

Kündigungsrecht bis zur Vollendung des Werkes
Vollendung = vollständige Fertigstellung des Werks, erfordert aber nicht Freiheit von Mängeln → im Wesentlichen vertragsgemäße Herstellung

21
Q

Anwendbarkeit Deliktsrecht neben Mängelrechten

A

(-), wenn geltend gemachter Schaden mit dem der Sache bereits anhaftenden Mangelunwert stoffgleich ist, da es nicht Aufgabe des Deliktsrechts ist, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werde bzw. diese enttäuschte Erwartung zu kompensieren
Stoffgleichheit (+), wenn Mangelunwert und erlittener Schaden am Eigentum deckungsgleich sind

22
Q

str.: § 377 HGB auf Werkvertrag anwendbar?

A

BGH: (-)
(+) Wortlaut “Handelskauf” (aber s. § 381 II HGB)
a. A.: (+)
(+) Rechtsgedanke § 377 HGB passt: schnelle Abwicklung + Klarheit für beide Seiten greift auch bei Werkvertrag
(+) hängt oft von Zufälligkeiten der individuellen Vereinbarungen ab, ob Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag geschlossen

→ Streit kann offenbleiben, wenn Rügeobliegenheit erfüllt