Geschäftsfähigkeit Flashcards
Geschäftsfähigkeit
= Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen
→ nur natürliche Personen, jur. Personen werden von Organen vertreten
Geschäftsunfähigkeit
- bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs
- dauerhaftes Geistesstörung (nur vorübergehende Geistesstörung führen nur zur Nichtigkeit der abgegebenen WE)
Rechtsfolgen rechtgeschäftlichen Handelns des Geschäftsunfähigen
- Geschäftsunfähige können WE weder wirksam abgegeben (§ 105 I BGB) noch entgegennehmen (§ 131 I BGB), aber als Bote WE überbringen
→ Schutz des Geschäftsunfähigen > Verkehrsschutz
→ auf Erkennbarkeit der Geschäftsunfähigkeit kommt es nicht an
§ 105a BGB, Ausnahmen von der Unwirksamkeit
e. A.: Vertrag kommt durch Leistungsbewirkung vollwirksam zustande
a. A.: nur Kondiktion der Leistungen ausgeschlossen, i. Ü. bleibt es bei Nichtigkeit
a. A.: Vertrag teilwirksam: Rechtsgrund zum Behaltendürfen + Grundlage für Haftung für Leistungsstörungen, Geschäftsunfähiger haftet nicht
(+) Wortlaut
(+) Zweck = Schutz vor rechtlicher Belastung
Rückabwicklung von Verträgen mit Geschäftsunfähigen gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Geschäftsunfähiger kann sich uneingeschränkt auf Entreicherung gem. § 818 III BGB berufen und gleichzeitig die Gegenleistung zurückfordern
- Belastungen aus Saldotheorie / Zweikondiktionenlehre treffen Geschäftsunfähigen nicht
gesetzliche Vertreter
- Mdj.: Eltern, §§ 1626 ff. BGB oder Vormund, §§ 1773 ff. BGB
- Volljährige: Betreuer, §§ 1896 ff. BGB
→ Betreuung erstreckt sich nur auf den Aufgabenbereich, in dem die Betreuung erforderlich ist
beschränkte Geschäftsfähigkeit
7 - 18 Jahre, §§ 2, 106 BGB
Rechtsfolgen beschränkter Geschäftsfähigkeit
beschr. GF kann WE selbst abgegeben, deren Wirksamkeit ist aber grds. von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig
→ Einwilligung oder Genehmigung
Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
nicht lediglich rechtlich vorteilhaft
alle Geschäfte, welche die Rechtsstellung des Mdj. verschlechtern, indem sie ein Recht aufheben bzw. einschränken oder seine Pflichten vermehren
→ wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit spielt keine Rolle!
→ Schutzzweck § 107 BGB: Schutz des Vermögens des Mdj. vor Haftungsrisiken
teleologische Reduktion “lediglich rechtlich vorteilhaft”
→ sehr entfernte Rechtsnachteile zu vernachlässigen
e. A.: Nachteil unmittelbare oder mittelbare Folge des Geschäfts?
(-) Unschärfe Unmittelbarkeitskriterium
a. A. (sorgerechtliche Betrachtungsweise): Abstellen auf Art und Umfang der Nachteile → Kontrolle durch gesetzl. Vertreter geboten?
a. A.: entfernte oder potentielle rechtliche Nachteile, deren Inkaufnahme zu keiner relevanten Gefährdung des Mdj. führen → keine nennenswerte Beeinträchtigung der Entscheidungsbefugnis des gesetzl. Vertreters + keine erhebliche Störung der Rechtssicherheit → können vernachlässigt werden
rechtliche Vorteilhaftigkeit: synallagmatische Verpflichtungsgeschäfte
(-), da Mdj. durch Leistungspflichten belastet wird
rechtliche Vorteilhaftigkeit: unvollkommen zweiseitige Verträge
dann rechtlich nachteilig, wenn Mdj. Nebenpflichten unterworfen wird (z. B. Rückgabepflicht bei der Leihe)
rechtliche Vorteilhaftigkeit: einseitig verpflichtende Schuldverträge
(+), wenn keine rechtlich belastenden Nebenfolgen
Bsp.: Schenkung, §§ 516 ff. BGB, Schuldversprechen/-Anerkenntnis, §§ 780 f. BGB
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Verfügungsgeschäfte
→ grds. unabhängig von dem zu Grunde liegenden Verpflichtungsgeschäft zu bewerten
- Veräußerung, Inhaltsänderung, Belastung, Aufhebung von Rechten → Rechtsverlust → rechtlich nachteilig
Rechtserwerb → i. d. R. lediglich rechtlich vorteilhaft (Sonderproblem: Erwerb von Grundstücken)
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Erwerb von Grundstücken durch Mdj.
maßgeblich: Mdj. darf nicht mit seinem sonstigen Vermögen haften, es darf keine unbegrenzte Haftung drohen
- kein rechtlich relevanter Nachteil: Gestaltungen, die lediglich den erworbenen Wert selbst mindern, aber keine zusätzliche persönliche Haftung begründen
- geringfügige laufende öff. Lasten begründen keinen relevanten rechtl. Nachteil (Umfang nach begrenzt, können aus laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden)
- Belasten mit GS kein rechtlich relevanter Nachteil: Haftung nur mit Grundstück selbst (ZVS) und gerade nicht mit Vermögen selbst
- automatischer Eintritt in Mietvertrag, §§ 566, 581 II BGB: rechtlicher Nachteil, da unbegrenzte, persönliche Haftung droht
- Erwerb von Wohnungseigentum: gesetzliche Verpflichtungen als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft → stets rechtlich nachteilig
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Ausübung von Gestaltungsrechten
regelmäßig zustimmungsbedürftig, wenn und weil damit Rechte des beschränkt Geschäftsfähigen aufgegeben bzw. Pflichten begründet werden (etwas anderes gilt, wenn sie zur Entstehung / Fälligstellung eines Anspruchs führen)
rechtlich neutrale Geschäfte
h. M.: zustimmungsfrei (tel. Red. § 107 BGB)
(+) keine Gefahr für Vermögen des Mdj. → Schutzzweck des § 107 BGB nicht einschlägig
Annahme einer Leistung als Erfüllung, §§ 362, 364 BGB
- Theorie der Leistungsbewirkung: nur Herbeiführung des Leistungserfolges
→ Gl. muss zur Annahme der Leistung befugt sein - Mdj. fehlt Empfangszuständigkeit (analog § 107 BGB) → Zustimmung des gesetzl. Vertreters erforderlich für Erlöschen der Forderung
↔ dingliches Geschäft: lediglich rechtlich vorteilhaft → wirksam
→ Rückgewähranspruch des Vertragspartners gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB
rechtliche Vorteilhaftigkeit: Verzicht auf Rechte gegen den beschränkt Geschäftsfähigen
(+)
Einwilligung
= im Voraus erteilte Zustimmung, § 183 S. 1 BGB
- einseitige, empfangsbedürftige WE
- frei widerruflich bis zur Vornahme des RG
- ggü. beschr. GF oder Geschäftspartner ausdrücklich / konkludent zu erklären (zu widerrufen)
Vertrauensschutz zugunsten des Geschäftspartners analog §§ 170, 173 BGB
Einzeleinwilligung
→ Einwilligung bezieht sich auf bestimmtes RG
Erstreckung auf etwaige Folgegeschäfte → Auslegung
Generaleinwilligung
→ Einwilligung kann sich auf verschiedene, lediglich abstrakt bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften beziehen
- unbeschränkter Generalkonsens unwirksam, da Widerspruch zum Grundsatz des Mdj.-Schutzes
- zulässig: beschränkter Generalkonsens, aber eng auszulegen
Einwilligung aufgrund Überlassung von Mitteln, § 110 BGB
- bedingt durch tatsächliche und vollständige Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung
- Zweckbestimmung der Mittelausreichung durch gesetzl. Vertreter → Auslegung, Kindeswohl!
P: Folgegeschäft: im Einzelfall zu prüfen, ob noch durch das in der ursprünglichen Überlassung liegende Einverständnis gedeckt, i. d. R. (-), wenn Wert des Surrogats Wert der überlassenen Mittel erheblich übersteigt (Bsp. Sportwette)
fehlende Einwilligung bei einseitigen Willenserklärungen
Rechtsfolge: § 111 S. 1 BGB, endgültige Unwirksamkeit
Grund: Schutz des Vertragspartners
Bsp. Kündigung
schwebende Unwirksamkeit
wenn Genehmigung erfolgt: Vertrag so zu behandeln, als wäre er von Anfang an wirksam gewesen
Verweigerung der Genehmigung: endgültige Unwirksamkeit
Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II BGB
gilt nur für Genehmigung, nicht analog auf Einwilligung anzuwenden, da Geschäftspartner in diesem Fall nicht schutzwürdig, da er den Vertrag ungeachtet der im Hinblick auf die Einwilligung bestehenden Unsicherheiten geschlossen hat, zudem keine schwebende Unwirksamkeit, die durch Aufforderung beseitigt werden müsste
rechtsgeschäftliche Erklärungen
→ führen unabhängig vom Willen des Erklärenden Rechtsfolgen kraft Gesetzes herbei, z. B. Mahnung gem. § 286 I BGB)
→ Regeln der §§ 104 ff. BGB nach h. M. grundsätzlich entsprechend anwendbar
partielle Geschäftsfähigkeit
beschränkt Geschäftsfähiger ist nur i. R. d. betroffenen Geschäftskreises partiell unbeschränkt geschäftsfähig
Berechtigung und Verpflichtung nach den Regeln der GoA
§ 682 BGB: Mdj. haftet nur nach Delikts- und Bereicherungsrecht, außer gesetzlicher Vertreter hat Fremdgeschäftsführung zugestimmt, §§ 677, 678, 681 S. 2 BGB
Rechtsscheinhaftung: guter Glaube an Geschäftsfähigkeit
genießt keinen Vorrang vor dem Verkehrsinteresse
Bösgläubigkeit des Mdj. als Bereicherungsschuldners
→ auf wessen Kenntnis ist abzustellen?
e. A.: §§ 107 f., 166 I BGB: stets auf Kenntnis des gesetzl. Vertreters abzustellen
a. A.: gem. § 828 BGB, bei Verschuldensfähigkeit auf die Kenntnis des beschr. GF und dessen Einsichtsfähigkeit abzustellen
h. M.: Differenzierung:
Leistungskondiktion: §§ 104 ff., 166 I BGB analog
Eingriffskondiktion: § 828 BGB
(+) jeweilige Sachnähe der Leistungskondiktion zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bzw. der Eingriffskondiktion zum deliktischen Rechtsgüterschutz
Bösgläubigkeit des Besitzers im EBV, § 990 I BGB
h. M.: § 828 BGB analog
(+) Haftungsregelung des EBV im Wesentlichen Sonderregelung für Eigentumsschutz im Verhältnis unverbundener Parteien
→ Parallele zum Deliktsrecht
a. A.: § 166 BGB analog, nur Bösgl. des gesetzl. Vertreters maßgeblich
(+) Vorrang Mdj.-Schutz
differenzierende Ansicht: Übertragung Grundsätze § 819 BGB auf § 990 BGB:
bei Abwicklung eines fehlgeschlagenen Vertrags: § 166 BGB
bei deliktsähnlicher Haftung: §§ 828 ff. BGB
Zweck § 107 BGB
Schutz vor rechtlichen Nachteilen
→ nur Nachteil, der in der WE selbst liegt
→ nicht zu befürchten bei rechtlich neutralen Geschäften
(+) § 165 BGB
(+) wenn Mdj. über fremde Sache verfügt, erleidet er selbst keinen Rechtsnachteil
teleologische Reduktion des gutgläubigen Erwerbs, § 932 BGB, bei Verfügung eines Mdj. über fremde Sache
= gutgläubiger Erwerb auch vom minderjährigen Nichtberechtigten möglich?
e. A. [Medicus]: (+)
(+) Minderjährigenschutz soll nicht den Veräußerer besser stellen: durch Tatsache, dass Sache fremd ist, wird Geschäft neutral → gutgläubiger Erwerb (+) - wenn Sache nicht fremd wäre, sondern Mdj. Eigentümer, gutgl. Erwerb (-)
→ Schutzzweck § 932 BGB: Gutgläubiger soll geschützt werden, nicht aber Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Mdj.
(-) Ziel der § 107 BGB = Mdj.-Schutz, nicht aber Besserstellung von geschäftsfähigen Dritten; Zufall, dass Veräußerer mdj. ist
h. M.: (-) → neutrales Geschäft für Mdj.
(+) unterschiedlicher Schutzzweck, § 107 BGB: Mdj.-Schutz ↔︎ § 932 BGB: Verkehrsschutz
In-sich-Geschäft der Eltern
P: Eltern(teil) willigen in Geschäft ein, bei dem sie einerseits für sich selbst handeln und als gesetzlicher Vertreter für Mdj. auftreten → Gefahr Interessenkonflikt, ↯ Mdj.-Schutz
§ 1629 II 1 → §§ 1795 II i. V. m. 181 BGB: Eltern Selbstkontrahieren verboten, d. h. u. a. Vertragsschluss im Namen des Kindes mit sich im eigenen Namen
→ umfasst auch mehrseitige Verträge
nach ganz h. M. führt der Ausschluss eines Elternteils gem. § 1629 II 1 BGB zum Ausschluss elterlicher Vertretungsmacht schlechthin
rechtlicher Nachteil
wenn das in Frage stehende Rechtsgeschäft bestehende Rechte des Mdj. aufhebt oder mindert oder für ihn besondere Pflichten begründet
→ auf wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit kommt es nicht an
Übergabe
rein tatsächlicher Vorgang, §§ 106 ff. BGB spielen keine Rolle
VPG lediglich rechtlich vorteilhaft, VFG rechtlich nachteilig
→ Gesamtbetrachtungslehre
BGH: Nachteiligkeit des VFG ist bei der Beurteilung des an sich rechtlich vorteilhaften VPG zu berücksichtigen
→ Korrektur: über Ausnahme § 181 letzter HS (“in Erfüllung einer Verbindlichkeit” soll kein für Mdj. nachteiliges Geschäft zustande kommen
→ Druchbrechung Trennungs- und Abstraktionsprinzip, VFG schlägt auf VPG durch
VFG lediglich rechtlich vorteilhaft, VPG rechtlich nachteilig
→ umgekehrte Gesamtbetrachtungslehre?
(-) zwar auch Insichgeschäft, aber bei rechtlich nachteiligen VPG liegt die Vrss. gem. § 181 letzter HS BGB (“in Erfüllung einer Verbindlichkeit”) gerade nicht vor → Schutz des Mdj. kann nicht umgangen werden, da Ausnahme von § 181 BGB gerade nicht einschlägig, Korrektur daher nicht angezeigt