VSD Flashcards
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
einbezogenen Dritten steht zwar kein Primäranspruch aufgrund des zwischen dem Anspruchsgegner und dem Hauptgläubiger geschlossenen Vertrags zu, der Dritte ist aber in den Schutzbereich des Vertrages dergestalt einbezogen, dass der Schuldner des Hauptschuldverhältnisses die ihm treffenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gem. § 241 II BGB auch dem Dritten gegenüber zu beachten hat
Voraussetzungen VSD
- Schuldverhältnis
- Einbeziehungsvoraussetzungen
a) Leistungsnähe
b) Gläubigernähe
c) Erkennbarkeit für den Schuldner
d) Schutzbedürftigkeit des Dritten
Leistungsnähe des Dritten
gegeben, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt oder den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen in gleicher Weise ausgesetzt ist wie der Gläubiger des Haupt-SV
→ Ausschluss von Fällen nur zufälligen Leistungskontakts: muss mit dem Willen des Hauptgläubigers geschehen
Gläubigernähe
besonders Interesse des Gl. am Schutz des Dritten:
- Wohl und Wehe: Rechtsverhältnis mit personenrechtlichem Einschlag
- Erweiterung: besonderes Näheverhältnis oder Leistung kommt dem Dritten bestimmungsgemäß zugute bzw. aus Umständen ergeben sich konkrete Anhaltpunkte, dass der Parteiwille auf den Schutz des Dritten gerichtet ist
→ Einbezug jeder beliebigen dritten Person soll möglich sein
→ Fälle von primären Vermögensschäden, in denen der Dritte durch die Anwendung des allg. Deliktsrechts nicht geschützt ist, d. h. typischerweise auf Fälle der Berufshaftung von Sachverständigen, Rechts- und Steuerberatern
Erkennbarkeit
Leistungs- und Gläubigernähe müssen für den Hauptschuldner erkennbar sein
→ Begrenzung des Haftungsrisikos des Schuldners
Erkennbarkeit für Schuldner
Rspr.: gewerbliche - private Mietverträge
- gewerblicher Mieter: für Vermieter erkennbar Kern der Tätigkeit des Mieters, in den gemieteten Räumen Waren Dritter unterzubringen
- privater Mieter: eher fernliegend
(-) kein sachlicher Grund für Differenzierung, auch bei Privaten befinden sich häufig geliehene Gegenstände oder solche, die unter EVB gekauft wurden
Schutzbedürftigkeit des Dritten
besteht, wenn Dritten kein eigener, inhaltsgleicher Anspruch gegen den Gläubiger des Hauptschuldverhältnisses zusteht
→ entfällt nicht, wenn der eigene Anspruch erschwerte Vrss. hat
P: Profitiert Dritter von mietvertraglicher Garantiehaftung?
e. A.: (-)
→ Vertragspartner des Hauptvertrages vorbehalten
→ VSD = selbständiges gesetzliches SV → eigene Haftungsregeln: keine Primärleistungspflicht, sondern nur Schutzpflichten, an Leistungspflicht knüpft verschuldensunabhängige Haftung aber gerade an
P: Profitiert Dritter von mietvertraglicher Garantiehaftung?
h. M.: (+)
→ kein Grundsatz, dass verschuldensunabhängige Haftung stets Primärleistungsanspruch voraussetzt, s. z. B. § 833 S. 1 BGB, StVG, HaftpflG
→ VSD nicht völlig selbständig, Drittschutz leitet sich immer vom Hauptvertrag ab, wird in seiner Reichweite davon beeinflusst
→ hypothetischer Parteiwille: Dritter soll genauso stark geschützt sein
P: Wirkung eines Haftungsausschlusses gegenüber einem Dritten?
h. M.: (+), auch zulasten Dritten
(+) Rechtsgedanke § 334 BGB: die aus einem fremden Vertrag abgeleiteten Rechte eines Dritten können nicht weitergehen als die der Hauptpartei
→ Dritter muss Inhalt gegen sich gelten lassen, keine Benachteiligung, Drittschutz von Anfang ein eingeschränkt
Hersteller - Verkäufer - Käufer = VSD zugunsten des Käufers?
(-) kein besonderes Interesse des V, K als Drittem Schutz zukommen zu lassen, V hat keine besonderen Fürsorgepflichten gegenüber dem K + K hinreichend durch Vertrag mit V geschützt
VSD - DSL
VSD: Anspruch wird zum Schaden gezogen: Geschädigter macht Anspruch aus Vertrag des Nichtgeschädigten und Dritten geltend
DSL: Schaden wird zum Anspruch gezogen: Nichtgeschädigter macht Anspruch für Geschädigten geltend, Schadenverlagerung
P: Auf welche Weise vollzieht sich die Zurechnung eines den Schaden mitverursachenden Gläubigers des Hauptschuldverhältnisses auf den Dritten beim VSD?
h. M.
Rechtsgedanke des § 334 BGB
→ Grundsatz, dass dem Dritten keine weitergehenden Rechte zustehen dürfen als dem Gläubiger, auf dessen Rechtsstellung sich der Drittschutz gründet
→ jedes mitursächliche Verhalten, des Hauptgläubigers ohne Rücksicht darauf, ob dieser Erfüllungsgehilfe des Dritten ist, ist dem Dritten zuzurechnen
P: Auf welche Weise vollzieht sich die Zurechnung eines den Schaden mitverursachenden Gläubigers des Hauptschuldverhältnisses auf den Dritten beim VSD?
a. A.
Selbstständigkeit von Schutzpflichten gegenüber Leistungspflichten
→ § 334 BGB liegt Gedanke zugrunde, dass es sich nur um abgeleiteten Leistungsanspruch handelt, dem stets die Einwendungen aus dem Verhältnis entgegengehalten werden können, aus dem der Anspruch stammt
→ Ansprüche aus Schutzpflichtverletzungen entstehen demgegenüber originär beim Dritten, sodass der Rechtsgedanke des § 334 BGB nicht greift
→ Zurechnung nur über §§ 254 II 2, 278 BGB
str.: Erstreckt sich Zurechnung von Mitverschulden des Gehilfen / gesetzl. Vertreters auch auf deliktische Ansprüche des Dritten, wenn das Mitverschulden i. R. vertraglicher Ansprüche des Dritten, der durch VSD einbezogen wurde, gem. §§ 254 II 2, 278 BGB bzw. nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB anrechenbar ist?
überwiegende Lit.: (-)
(+) VSD soll Dritten nur schützen, nicht schlechterstellen, auf Ebene des Deliktsrechts würde Einbezug nur zu Lasten des Dritten gehen
→ Zurückweisungsrecht des Dritten analog § 333 BGB im Hinblick auf die Einbeziehung, sodass sich Dritter ausschließlich auf deliktische Ansprüche stützen kann
→ Anspruchskürzung nach Regeln der gestörten Gesamtschuld
h. M.: (+), §§ 254 II 2, 278 BGB auch bei deliktischen Ansprüchen
(+) erforderliche Sonderbeziehung = VSD