Internetauktionen Flashcards
1
Q
Vertragsschluss
A
- allg. Regeln der §§ 145 ff. BGB
- § 156 BGB nicht einschlägig: kein Zuschlag durch Auktionsplattform → keine Versteigerung im Rechtssinne
2
Q
Einbeziehung von AGB der Auktionsplattform
A
- im Verhältnis Käufer - Verkäufer keine AGB, da nicht vom Verkäufer gestellt (sondern von Auktionsplattform)
- aber zentrale Bedeutung für Auslegung: konkretisieren Erklärungsinhalte der Parteien
- rückt ein Teilnehmer von Regelungen erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht, es gilt dann das individuell Vereinbarte
3
Q
Auktionsabbruch
A
- Grundsatz: berührt Wirksamkeit eines bereits zustande gekommenen Kaufvertrages nicht
- Ausnahme: berechtigte Gebotsrücknahme nach den AGB der Internetplattform
→ Angebot steht unter Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme, Bindung für Fälle berechtigter Angebotsrücknahme gem. § 145 HS 2 BGB ausgeschlossen
4
Q
“Abbruchjäger”
A
handeln rechtsmissbräuchlich
5
Q
“Schnäppchen” = Nichtigkeit gem. § 138 BGB?
A
- Nichtigkeit nach II nur bei besonderer Schwäche des Vertragspartners
- auffälliges Missverhältnis: zwar (+), aber gerade Reiz einer Internetauktion, Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, Missverhältnis allein führe daher nicht zur Nichtigkeit, es bedarf darüber hinaus einer verwerflichen Gesinnung des Bieters (BGH)
6
Q
Rechtsmissbrauch, § 242 BGB?
A
(-), Verkäufer geht bewusst Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises ein
7
Q
Vertragsschluss
Angebot und Annahme
A
- Einstellen der Auktion = Angebot
- Gebot des Käufers = Annahme unter aufschiebender Bedingung (§ 158 I BGB), dass es nach Ablauf der Auktion das höchste Gebot ist → keine Gefahr der Doppelverpflichtung
- Zugang jeweils durch Freischaltung auf eBay (Auktionsplattform)