Vormerkung und Vorkaufsrecht Flashcards
§ 883 I 2 BGB: künftiger Anspruch
Einschränkung, um faktische Verfügungssperre zu vermeiden: es muss bereits feste Rechtsgrundlage gegeben sein → (+), wenn Grundlage des künftigen Anspruchs nicht mehr einseitig vom Schuldner beseitigt werden kann
→ Entstehung muss hinreichend sicher sein → schutzwürdiges Interesse
→ Gläubiger muss bestimmt / bestimmbar sein
→ Bsp.: Vorvertrag, bindendes Verkaufsangebot
Rechtsnatur Vormerkung, § 883 BGB
Sicherungsmittel eigener Art mit einzelnen dinglichen Wirkungen
dient dazu, die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche auf Änderung der dinglichen Rechtslage zugunsten des Gläubigers zu sichern
Sicherungsbedürfnis
- schuldrechtliche Verpflichtung bewirkt keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Veräußerers
→ durch das Verpflichtungsgeschäft wird er nicht daran gehindert, entgegen der eingegangenen Verpflichtung anderweitig über das Grundstück zu verfügen - kein Einfluss des Erwerbers auf Eintragung (Dauer)
Wirkung Vormerkung
bewirkt gerade keine Grundbuchsperre:
vgl. § 53 I 1 GBO: Grundbuchamt darf die Eintragung einer vormerkungswidrigen Verfügung nicht ablehnen, da sie GB nicht unrichtig macht (nur ggü. Vormerkungsberechtigtem unwirksam, ggü. allen anderen wirksam!)
Vormerkung = Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB?
(-)
Voraussetzungen wirksames Entstehen einer Vormerkung
- vormerkungsfähiger Anspruch, § 883 I 1
- Bewilligung bzw. einstweilige Verfügung, § 885 I 1 (oder Urteil gem. § 895 ZPO)
- Eintragung der Vormerkung ins GB, § 885 I
- Berechtigung des Veräußerers bzw. gutgläubiger Erwerb
Sicherungswirkung der VM
Verfügungen, die dem Inhalt des gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs widersprechen, sind gegenüber dem Vormerkungsgläubiger (= relativ) unwirksam, § 883 II BGB
→ beginnt, sobald alle Wirksamkeitsvoraussetzungen der VM vorliegen, also meist mit der Eintragung der VM
→ schützt nur vor vormerkungswidrigen Verfügungen (weitere VM Verfügung gleichgestellt, §§ 883 II, 888 BGB analog)
→ endet, wenn der geschützte Vormerkungsberechtigte der vormerkungswidrigen Verfügung zustimmt oder mit Erlöschen der VM
Beseitigung Vormerkung
- § 886 BGB, wenn die Geltendmachung des durch die VM gesicherten Anspruchs dauerhaft durch eine Einrede ausgeschlossen wird
- § 888 I BGB (-), VM bewirkt keine GB-Sperre → Rechtsfolge passt nicht
- § 894 BGB entsprechend, wenn VM (-)
Verhältnis Vormerkung ↔︎ Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht geht der Auflassungsvormerkung im Rang vor, § 883 III BGB
→ keine Unwirksamkeit gem. §§ 888 I, 883 II 1 BGB
§ 883 I BGB: sicherbarer Anspruch
Ansprüche, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (Übertragung, Inhaltsänderung, Aufhebung)
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung möglich?
= Erwerb der VM vom Nichtberechtigten
e. A.: nach § 892 BGB
(-) VM ≠ dingl. Recht am Grundstück, da Bestand der VM vom Bestand des zu sichernden Anspruchs abhängt → kein dingliches Recht, keine Zuordnungsfunktion, sondern Sicherungsmittel sui generis
h. M.: nach § 893 Alt. 2 BGB = Verfügung, die keinen Rechtserwerb i. S. v. § 892 BGB zur Folge hat
(+) wg. § 883 II BGB führt VM zu “dinglicher Gebundenheit” des Grundstücks, weshalb ihre Bewilligung als unmittelbare Einwirkung auf das Grundstück betrachtet werden kann
→ i. E. Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs anerkannt
→ aber nur bei Bewilligung und nicht bei einstweiliger Verfügung, da dann keine rechtsgeschäftliche Bestellung
entsprechende Anwendung der §§ 994 ff. BGB auf den vormerkungswidrigen Dritterwerber?
→ ZBR aus § 1000 S. 1 BGB
- unmittelbare Anwendung (-), da kein EBV (nur VM eingetragen, noch kein Eigentum)
- analog?
→ Regelungslücke (+): Verwendungsersatz des vormerkungswidrigen Dritterwerbers nicht eigens geregelt
→ vglb. Interessenlage (+): BGB enthält für nahezu alle anderen Herausgabeansprüche Regelungen über den Verwendungsersatz, Anspruch auf Zustimmung zur Löschung ist Herausgabeanspruch vglb., andere Ausgleichsmechanismen wie GoA, BerR (-); Besitzer tätigt Verwendungen, die letztlich einem Dritten zugute kommen; ggü. VM-Berechtigten gilt Vormerkungsschuldner immer noch als Eigentümer
gutgläubiger Vormerkungserwerb → später (vor Eintragung) Bösgläubigkeit
Rspr.: auch spätere Bösgl. kann den Eigentumserwerb nicht verhindern, Gutgläubigkeit bei Antragstellung der VM genügt → durch die Vormerkung erfolgt mithin auch hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums eine Vorverlagerung des Gutglaubenszeitpunkts
(+) § 892 II BGB
(-) sehr weite Vorverlagerung, Schutzwürdigkeit des VM-Berechtigten?
P: Mietvertrag wegen § 883 II 1 BGB analog relativ unwirksam?
→ Anspruch aus § 985 BGB, Recht zum Besitz des Mieters aus Mietvertrag (Eintritt des VM-Berechtigten gem. § 566 BGB) → Anwendbarkeit § 883 II 1 BGB?
- direkt (-), da MV ≠ Verfügung: keine dingliche Rechtsänderung
- analog str.:
Rspr.: (-)
(+) Vermietung steht Eigentumserwerb nicht entgegen
(+) Schutzzweck § 566 BGB: Schutz des Mieters, der keinen Einfluss auf Übereignung hat; hatte auch keinen Grund, GB einzusehen
(+) Erwerber nicht unbillig benachteiligt: erhält Mietzins und ggf. SEA gg. Veräußerer
a. A.: (+)
(+) MV angesichts § 566 BGB durchaus vglb., belastet ähnlich wie beschränkt dingliches Recht das Eigentum: Erwerber von Nutzung ausgeschlossen
(+) Erst-Recht-Schluss: dingl. Wohnungsrecht wäre z. B. gem. § 883 II BGB unwirksam ggü. Erwerber, MV soll es nicht sein, obwohl nur schuldrechtlich?
P: § 883 II BGB auch bei Erzwingung einer späteren Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung?
→ § 883 II 2 BGB: Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung
→ einstweilige Verfügung jedoch keine Form der Zwangsvollstreckung, sondern nur Titel für Zwangsvollstreckung, aber: Vollziehung der einstweiligen Verfügung = gesetzestechnischer Begriff für die Zwangsvollstreckung einer einstweiligen Verfügung, vgl. § 928 ZPO → einstweilige Verfügung fällt unter § 883 II 2 BGB