ZPO I: Feststellungsklage Flashcards
Feststellungsinteresse, § 256 I ZPO
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses
→ zu bejahen, wenn eine tatsächliche Unsicherheit das Rechtsverhältnis nach Art oder Umfang gefährdet und das Urteil mit seiner rein ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen
→ spezielle Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses
→ zwingende Sachurteilsvoraussetzung
→ muss am Ende der mündlichen Verhandlung bestehen
negative Feststellungsklage, § 256 ZPO
Feststellung, dass kein Anspruch / Rechtsverhältnis besteht
Gegenteil der Leistungsklage
§ 256 I ZPO: feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache
§ 256 II ZPO: Zwischenfeststellungsklage
Feststellungsinteresse
liegt immer dann vor, wenn ein für die abschließende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis festgestellt werden soll
→ Rechtskraft der abschließenden Entscheidung würde das vorgreifliche Verhältnis nicht umfassen
Beweislast negative Feststellungsklage
Nachweis einer negativen Tatsache → Kläger kann negative Tatsache nicht beweisen, da unmöglich
→ Modifizierung der Darlegungslast: Beklagter muss positive Tatsache (das Bestehen des von ihm behaupteten Rechts, anspruchsbegründende Tatsachen) beweisen, Kläger muss widerlegen
besondere Sachurteilsvoraussetzungen negative Feststellungsklage, § 256 ZPO
- Statthaftigkeit: Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 256 I Alt. 2 ZPO
- Feststellungsinteresse: rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens / Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses
3.
Subsidiarität der Feststellungsklage
Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Klägerin eine einfachere oder effizientere Möglichkeit zustehen würde, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, wenn die ideelle Rechtskraftwirkung also nicht geeignet ist, die tatsächliche Unsicherheit zu beseitigen
Bemessung Streitwert positive Feststellungsklage
grds. Abschlag von ca. 20% gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage
Schätzung: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts + Höhe des drohenden Schadens
Bemessung Streitwert negative Feststellungsklage
wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt