Vertragstypen Flashcards
Beherbungsvertrag
Typenkombinationsvertrag, miet- und dienstvertragliche Elemente
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
- Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen
- Auswahl, Verbindung bzw. Vermittlung von Reiseleistungen durch den Veranstalter
→ Pauschalreise - Rspr.: entsprechende Anwendung des Reisevertragsrechts, wenn nur eine Einzelleistung vermittelt wird, aber aus Sicht des Reisenden mit einem gewerblichen Reiseveranstalter zustande kommt und dieser die Verantwortung für die Druchführung der Reise übernimmt (Bsp.: Ferienhausverträge)
P: Behandlung kombinierter Verträge?
grundsätzlich: Kombinationsmethode
Bsp.: Beherbungsvertrag: mietvertragliches + dienstvertragliche Elemente
= jede einschlägigen Vorschrift wird nur auf das jeweils betroffene Vertragselement angewendet
Bsp.: § 546a I BGB nur auf mietvertragliches Element = Überlassung des Zimmers
P: Behandlung kombinierter Verträge?
Rspr.: Absorptionsmethode
wenn ein Vertragselement derart überwiegt, dass es den Schwerpunkt des Vertrages ausmacht: jede einschlägige Vorschrift wird auf gesamten Vertrag angewendet
Bezugsvertrag (Dauerlieferungsvertrag)
vgl. § 510 I 1 Nr. 2 BGB
Kaufvertrag über eine nicht von vornherein bestimmte Leistungsmenge, bei der eine regelmäßige Lieferung erfolgen soll
echtes Dauerschuldverhältnis
Bsp.: Zeitungsbezugsvertrag, Versorgungsverträge (Strom, Wasser …)
Rahmenvertrag
vgl. § 510 I 1 Nr. 3 BGB
Zusammenarbeit der Parteien festgelegt, ein Teil wird verpflichtet, Waren des anderen Teils im eignen Namen und für eigene Rechnung zu verkaufen, einzelne Leistungen erfolgen dann auf Grundlage gesondert abzuschließender Einzelverträge
Bsp.: Bierhändlervertrag
echtes Dauerschuldverhältnis, Leistungsmenge nicht von vornherein bestimmt
(echter) Sukzessivlieferungsvertrag, § 510 I 1 Nr. 1 BGB
Verkäufer schuldet eine vereinbarte Gesamtmenge zu einem bestimmten Preis, wobei die Leistung in Teillieferungen erfolgen soll
einheitlicher Kaufvertrag, von vornherein bestimmte Leistungsmenge, Verselbständigung der Teillieferungen
Vorvertrag
Parteien verpflichten sich durch Schuldvertrag zum Abschluss eines weiteren Schuldvertrags
(-), wenn lediglich Verhandlungsmodalitäten betroffen, aus denen kein Kontrahierungszwang abgeleitet werden kann
Option
Befugnis, durch einseitige Wochenende unmittelbar ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern
Absichtserklärung / “Letter of intent”
rechtlich nicht bindende Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders, in der es lediglich darum geht, die Abschlussbereitschaft mit dem potentiellen Vertragspartner zu signalisieren
→ kann ausnahmsweise eine rechtsverbindliche “Vorfeldvereinbarung” enthalten und dadurch primäre Leistungspflichten begründen
abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781 BGB
Vertrag, durch den das Bestehen eines SV anerkannt wird
→ Begründung eigenständiger Verbindlichkeit, die neben die anzuerkennende Schuld tritt
→ von dieser Schuld abstrakt, d. h. unabhängig von Einwendungen gegen diese
→ eigene AGL
kausales Anerkenntnis
schafft keinen eigenen Anspruch, sondern bestätigt bereit bestehende Schuld, einseitiger Feststellungsvertrag
RF: Ausschluss von Einwendungen zulasten des Geschädigten
Absichtserklärung
- kein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille
- bloße Wissenserklärung, kündigt Erfüllungsbereitschaft des Schuldners an
→ ggf. Beweislastumkehr
Abgrenzung Kaufvertrag ↔︎ Werkvertrag
Schwerpunkt der geschuldeten Leistung maßgeblich
→ auf Art des zu liefernden Gegenstandes, Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf Besonderheiten des geschuldeten Erfolges abzustellen
Werklieferungsvertrag
Herstellung einer zu liefernden Sache geschuldet
Rechtsnatur Softwarelieferungsvertrag
str., in Frage kommt:
- Sachkauf, § 433 BGB
- Rechtskauf, § 453 I BGB
- Werklieferungsvertrag, § 650 S. 1 BGB
- Werkvertrag, § 631 BGB
überlassen werden Programm, Nutzungsrecht und ggf. Datenträger
Vertragstyp Standardsoftware
= Programm, das nicht nach individuellen Wünschen angefertigt wird
→ h. M.: Kaufrecht → aber § 433 oder § 453 I ?
→ Software = Sache i. S. v. § 90 BGB (→ § 433 BGB)?
(-) Wesen von Software: Abfolge von Befehlen und Information, immaterielles Gut, Nutzungsrecht entscheidend
→ § 453 I BGB (+)
Vertragstyp Individualsoftware
= individuell nach Kundenwünschen erstellt
→ Gegenstand wird erst hergestellt → § 631 BGB oder § 650 BGB
pro § 631 BGB:
(+) Datenträger = bewegliche Sache, aber Programm selbst = immaterielles Gut
(+) Programmierleistung überwiegt in wirtschaftlicher Hinsicht
(+) BGH: eigentlicher wirtschaftlicher Wert = gespeicherte Informationen und Befehle = geistige Leistung
(+) körperliche Fixierung auf Datenträger nur abschließende Nebenpflicht
Kauf auf Probe, §§ 454 f. BGB
bietet Käufer Möglichkeit, vor einer endgültigen Kaufentscheidung die Sache auszuprobieren und zu untersuchen
→ Vertrag aufschiebend bedingt durch Billigung durch Käufer
Wiederkauf, §§ 456 ff. BGB
- Verkäufer hat das Recht, binnen einer bestimmten Frist die Sache zurück zu erwerben
= aufschiebend bedingter Kaufvertrag - nicht an Form des Kaufvertrages gebunden
- Gestaltungsrecht
- Käufer zum sorgsamen Umgang mit der Sache verpflichtet
Vorkauf, §§ 463 ff. BGB
gibt dem Berechtigen die Befugnis einen Gegenstand zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete an einen Dritten verkauft
→ mit Ausübung des Rechtes kommt ein eigenständiger Kaufvertrag zwischen Vorkaufsberechtigtem und -verpflichteten zustande
Bereitstellung Server
= Mietvertrag, Speicherplatz auf bestimmten Speichergerät und damit dessen (Mit)benutzung wird zur Verfügung gestellt
Abgrenzung des Werkvertrages zu anderen Vertragstypen
entscheidend, dass gerade der Erfolg (= Werk) und nicht nur die Leistung als solche (= Tätigwerden) geschuldet ist
Abgrenzung Werkvertrag - Dienstvertrag
Werkvertrag: Erfolgsbezogenheit der Leistungspflicht
Dienstvertrag: Tätigkeit als solche ohne konkreten Erfolg
Behandlungsvertrag, § 630a BGB
Dienstvertrag, da kein Erfolg geschuldet
→ Unbeherrschbarkeit biologischer Prozesse
A: ärztliches Gutachten = Werkvertrag
Rechtsanwaltsvertrag
i. d. R. Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter: Anwalt schuldet korrektes Tätigwerden, nicht einen bestimmten Prozesserfolg
→ Schwerpunkt auf Beratungsleistung an sich, nicht auf Erfolg der Beratung, die nicht nur in der Hand des Anwalts liegt
Ausnahme: Erstellung eines Gutachtens = Werkvertrag
internetbezogene Verträge
Zurverfügungstellung eines Internetzugangs = i. d. R. Dienstvertrag, da nur Bereithalten des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung geschuldet
Hinterlegung + Abrufbarkeit Website = Werkvertrag
Abgrenzung unentgeltliche Verträge (z. B. Auftrag, § 662 BGB, Leihe, § 598) ↔︎ tatsächliche Gefälligkeit
- RBW entscheidend
- Auslegung, §§ 133, 157 BGB obj. EH, beiderseitige Interessenlage
- Art, Grund, Zweck der Gebrauchsüberlassung, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen → droht hoher Schaden?
- BGH: Vermutung des fehlenden RBW im Freizeitbereichs
Bestimmung Vertragstyp
anhand der geschuldeten Leistung zu bestimmen
gemischt-typischer Vertrag
- Absorptionsmethode
- Kombinationsmethode
→ schließen sich nicht gegenseitig aus, finden je nach Lage des Einzelfalles Anwendung
Absorptionsmethode
für das gesamte SV allein die Vorschriften der Hauptleistung (= des dominierenden Vertragsteils) maßgebend
→ Schwerpunkt entscheidend
→ gesetzlich angeordnete Rechtsfolgen des untergeordneten Teils werden absorbiert
(-) Abgrenzungsschwierigkeiten; Verstoß gegen Parteiinteressen
Kombinationsmethode
für die einzelnen Teilleistungen sind jeweils die einschlägigen gesetzlichen Vertragstypen heranzuziehen und Widersprüche ggf. nach dem mutmaßl. Parteiwillen auszugleichen
(+) gesetzl. Wertungen und Parteiiinteressen werden berücksichtigt
(-) nicht interessengerecht in Fällen, in denen eine Leistung so sehr überwiegt, dass sie den Vertragscharakter prägt
Miet- ↔︎ Pachtvertrag
- Überlassung eines Rechts (z. B. Lizenz): Pachtvertrag, da Miete von Rechten nicht möglich
- Überlassung von Sachen: entscheidend, ob Fruchtziehungsrecht eingeräumt
→ Räume: Pachtvertrag, wenn zu überlassende Räume schon ausgestattet und eingerichtet (Einrichtung = Früchte)
gemischte Verträge
(teilweise) nicht kodifizierte Vertragstypen, die sich aus TBM verschiedener geregelter und / oder nicht geregelter Vertragstypen zusammensetzen; Bestandteile derart verbunden, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes bilden (↔︎ zusammengesetzte Verträge)
Bsp.: § 650 BGB
atypische Verträge
können ihrem Inhalt nach keinem der im Gesetz geregelten Vertragstypen zugeordnet werden
Bsp.: Garantievertrag, Internet-System-Vertrag, Schuldbeitritt
zusammengesetzte Verträge
mehrere durch den Parteiwillen verbundene, aber gedanklich voneinander trennbare Vereinbarungen
Arten von gemischten Verträgen
- gesetzlich geregelter Vertrag mit andersartiger Nebenleistung: eine Partei schuldet zusätzlich eine andersartige Nebenleistung
- Vertrag mit atypischer Gegenleistung: Parteien tauschen Leistungen aus, die verschiedenen gesetzlich geregelten Verträgen entsprechen
- Kombinationsvertrag
- Typenverschmelzungsvertrag: vertragstypische Hauptleistung trägt Züge verschiedener Vertragsarten
Kombinationsvertrag
eine Partei schuldet mehrere Hauptleistungen, die jeweils verschiedenen Vertragstypen entsprechen
Bsp.: Bewirtungsvertrag, Beherbergungsvertrag, Telekommunikatinsanschluss
gemischte Schenkung
- einheitlicher Vertrag, bei dem der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert der Leistung des Schenkers zurückbleibt, Parteien müssen übereinstimmend wissen und wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird
- ist Leistung teilbar, dann zwei voneinander unabhängige Verträge, z. B. Kauf und Schenkung
gemischte Schenkung
str.: rechtliche Behandlung
- Einheitstheorie: gesamter Vertrag unterliegt den Vorschriften beider enthaltener Vertragstypen
- Trennungstheorie: auf den jeweiligen Teil werden nur die Regelungen des betreffenden Vertragstypus angewendet
- Zweckwürdigungstheorie (BGH): Zweck des jeweiligen Geschäfts nach dem Parteiwillen entscheidend, Gegenstand der Schenkung nicht der real zugewendete Gegenstand, sondern der den Gegenstand überschießende Wert
Absorptions- und Kombinationsmethode
Handhabung in der Klausur
bei Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen grds. Vorschriften des entspr. Vertragstyps heranzuziehen (Vorrang der Kombinationsmethode), aber ausnahmsweise aufgrund der Umstände des Einzelfalles Absorptionsmethode anzuwenden
kollidieren die Vorschriften, ist das Recht des Vertragstyps heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bioldet, sind Vertragstypen gleichwertig, ist die Vorschrift anzuwenden, die dem Vertragszweck am besten entspricht
Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme)
- Gl. erhält als zusätzliche Sicherheit einen Anspruch gegen den Mithaftenden
- begründet eigene, selbständige Schuld, nur beschränkt akzessorisch, §§ 422 - 425 BGB
↔︎ Bürgschaft: Hat Mithaftender ein spezifisches Eigeninteresse an dem Hauptschuldverhältnis? Will er selbst wie ein Darlehensnehmer einstehen (→ SB) oder lediglich die Rückzahlung absichern (→BS)?
selbständige Garantie, § 311 I BGB
nicht akzessorisch, von der Hauptschuld grds. unabhängig
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
Auswechslung des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld
Übernehmer tritt befreiend an die Stelle des Schuldners
Kreditauftrag, § 778 BGB
Kreditgerber (= BS-Gl.) verpflichtet sich gegenüber dem Sicherungsgeber (= Bürgen), den Kredit zu gewähren
→ besonderes Interesse des Sicherungsgebers an der Kreditgewährung
Maklervertrag
im Fall der Vermittlung oder des Nachweises eines Vertrags einen Lohn zu zahlen
→ kein gegenseitiger Vertrag
→ kein unentgeltlicher Vertrag
Leasingvertrag
- im BGB nicht ausdrücklich geregelt
- entgeltliche Gebrauchsüberlassung
- Ähnlichkeiten zu Mietvertrag, aber noch andere Elemente
Leihe, §§ 598 ff. BGB
- unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag über die unentgeltliche vorübergehende Überlassung einer (bewegl. oder unbewegl.) Sache
- Konsensualvertrag (2 übereinstimmende WE erforderlich)
↔︎ bloße Gefälligkeit: Rechtsbindungswille, Indizien: Bedeutung der Gebrauchsüberlassung, Wert der überlassenen Sache, Interesse der Parteien an der Wirkung der §§ 278, 280 I 2 BGB ggü. §§ 831, 823 I BGB
Sparvertrag
= Art der Verwahrung: Sparer überlässt Bank Geldbetrag und erhält dafür Zins
→ Sparer gibt Eigentum am Geld auf, kann nur Gleichartiges zurückverlangen
→ dient vorrangig nicht Interesse des Empfängers (Bank), sondern des Hinterlegers (Sparer)
unechter Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff. BGB
→ Schuldner verpflichtet, an Dritten zu leisten, aber Dritter hat kein eigenes Forderungsrecht, dieses ist Gläubiger vorbehalten
→ erlaubt Zuweisung unmittelbarer Rechte (Leistungen!) an Dritte auf Grundlage eines Vertrages
Bsp. Lebensversicherung
Abrede Neuwagen + Abrede über Übernahme Altwagen
- zwei selbständige Kaufverträge?
(-) eine der beiden Vereinbarungen nicht ohne die andere getroffen - st. Rspr. BGH: i. d. R. nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit, Kaufvertrag mit der Vereinbarung der Inzahlungnahme
P: Mangel des Altwagens - § 365 BGB (-) Käufer hätte vollen Kaufpreis zu zahlen
- gemischttypischer Vertrag? (-) gesamtes RG, nicht nur der entspr. Teil müsste rückabgewickelt werden
§ 631 BGB ↔︎ § 650 BGB
§ 631 BGB:
- Herstellungsverpflichtung kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie ganz wesentlich von geistigen Planungsleistungen begleitet oder geprägt ist
§ 650 BGB:
- auch Übereignung geschuldet
- Rspr.: auf sämtliche Verträge zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, unerheblich, dass Sache nach konkreten Vorstellungen und Vorgaben des Bestellers hergestellt werden soll
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD)
→ Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, können Gläubiger von Schutzpflichten nach § 241 II BGB sein
→ keine Ansprüche des Dritten auf Leistung selbst
Voraussetzungen:
1) Gläubigernähe
2) Leistungsnähe
3) Erkennbarkeit für den Schuldner
4) Schutzwürdigkeit des Dritten
Partnervermittlungsvertrag
= Dienstvertrag, § 611 BGB:
(+) Partnervermittler verspricht keine zustande kommende Partnerschaft (= Erfolg), sondern Tätigenden
(+) Erstellen von Partnervorschlägen = begleitende Tätigkeit
(+) Vergütung erfolgsunabhängig geschuldet (beachte § 656 BGB)
Gefälligkeitsverhältnis = ähnlicher geschäftlicher Kontakt i. S. v. § 311 II Nr. 3 BGB
= Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichen Charakter ohne primäre Leistungspflichten (nur Nebenpflichten nach § 241 II BGB)
→ bloß sozialer Kontakt nicht ausreichend, kein hinreichender Bezug zum Rechtsverkehr
totaler Krankenhausaufnahmevertrag
gemischter Vertrag, bei dem die miet- und werkvertraglichen Elemente hinter dem dienstvertraglichen Charakter zurücktreten