Vertragstypen Flashcards
Beherbungsvertrag
Typenkombinationsvertrag, miet- und dienstvertragliche Elemente
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
- Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen
- Auswahl, Verbindung bzw. Vermittlung von Reiseleistungen durch den Veranstalter
→ Pauschalreise - Rspr.: entsprechende Anwendung des Reisevertragsrechts, wenn nur eine Einzelleistung vermittelt wird, aber aus Sicht des Reisenden mit einem gewerblichen Reiseveranstalter zustande kommt und dieser die Verantwortung für die Druchführung der Reise übernimmt (Bsp.: Ferienhausverträge)
P: Behandlung kombinierter Verträge?
grundsätzlich: Kombinationsmethode
Bsp.: Beherbungsvertrag: mietvertragliches + dienstvertragliche Elemente
= jede einschlägigen Vorschrift wird nur auf das jeweils betroffene Vertragselement angewendet
Bsp.: § 546a I BGB nur auf mietvertragliches Element = Überlassung des Zimmers
P: Behandlung kombinierter Verträge?
Rspr.: Absorptionsmethode
wenn ein Vertragselement derart überwiegt, dass es den Schwerpunkt des Vertrages ausmacht: jede einschlägige Vorschrift wird auf gesamten Vertrag angewendet
Bezugsvertrag (Dauerlieferungsvertrag)
vgl. § 510 I 1 Nr. 2 BGB
Kaufvertrag über eine nicht von vornherein bestimmte Leistungsmenge, bei der eine regelmäßige Lieferung erfolgen soll
echtes Dauerschuldverhältnis
Bsp.: Zeitungsbezugsvertrag, Versorgungsverträge (Strom, Wasser …)
Rahmenvertrag
vgl. § 510 I 1 Nr. 3 BGB
Zusammenarbeit der Parteien festgelegt, ein Teil wird verpflichtet, Waren des anderen Teils im eignen Namen und für eigene Rechnung zu verkaufen, einzelne Leistungen erfolgen dann auf Grundlage gesondert abzuschließender Einzelverträge
Bsp.: Bierhändlervertrag
echtes Dauerschuldverhältnis, Leistungsmenge nicht von vornherein bestimmt
(echter) Sukzessivlieferungsvertrag, § 510 I 1 Nr. 1 BGB
Verkäufer schuldet eine vereinbarte Gesamtmenge zu einem bestimmten Preis, wobei die Leistung in Teillieferungen erfolgen soll
einheitlicher Kaufvertrag, von vornherein bestimmte Leistungsmenge, Verselbständigung der Teillieferungen
Vorvertrag
Parteien verpflichten sich durch Schuldvertrag zum Abschluss eines weiteren Schuldvertrags
(-), wenn lediglich Verhandlungsmodalitäten betroffen, aus denen kein Kontrahierungszwang abgeleitet werden kann
Option
Befugnis, durch einseitige Wochenende unmittelbar ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen oder zu verlängern
Absichtserklärung / “Letter of intent”
rechtlich nicht bindende Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders, in der es lediglich darum geht, die Abschlussbereitschaft mit dem potentiellen Vertragspartner zu signalisieren
→ kann ausnahmsweise eine rechtsverbindliche “Vorfeldvereinbarung” enthalten und dadurch primäre Leistungspflichten begründen
abstraktes Schuldanerkenntnis, § 781 BGB
Vertrag, durch den das Bestehen eines SV anerkannt wird
→ Begründung eigenständiger Verbindlichkeit, die neben die anzuerkennende Schuld tritt
→ von dieser Schuld abstrakt, d. h. unabhängig von Einwendungen gegen diese
→ eigene AGL
kausales Anerkenntnis
schafft keinen eigenen Anspruch, sondern bestätigt bereit bestehende Schuld, einseitiger Feststellungsvertrag
RF: Ausschluss von Einwendungen zulasten des Geschädigten
Absichtserklärung
- kein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille
- bloße Wissenserklärung, kündigt Erfüllungsbereitschaft des Schuldners an
→ ggf. Beweislastumkehr
Abgrenzung Kaufvertrag ↔︎ Werkvertrag
Schwerpunkt der geschuldeten Leistung maßgeblich
→ auf Art des zu liefernden Gegenstandes, Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf Besonderheiten des geschuldeten Erfolges abzustellen
Werklieferungsvertrag
Herstellung einer zu liefernden Sache geschuldet
Rechtsnatur Softwarelieferungsvertrag
str., in Frage kommt:
- Sachkauf, § 433 BGB
- Rechtskauf, § 453 I BGB
- Werklieferungsvertrag, § 650 S. 1 BGB
- Werkvertrag, § 631 BGB
überlassen werden Programm, Nutzungsrecht und ggf. Datenträger
Vertragstyp Standardsoftware
= Programm, das nicht nach individuellen Wünschen angefertigt wird
→ h. M.: Kaufrecht → aber § 433 oder § 453 I ?
→ Software = Sache i. S. v. § 90 BGB (→ § 433 BGB)?
(-) Wesen von Software: Abfolge von Befehlen und Information, immaterielles Gut, Nutzungsrecht entscheidend
→ § 453 I BGB (+)
Vertragstyp Individualsoftware
= individuell nach Kundenwünschen erstellt
→ Gegenstand wird erst hergestellt → § 631 BGB oder § 650 BGB
pro § 631 BGB:
(+) Datenträger = bewegliche Sache, aber Programm selbst = immaterielles Gut
(+) Programmierleistung überwiegt in wirtschaftlicher Hinsicht
(+) BGH: eigentlicher wirtschaftlicher Wert = gespeicherte Informationen und Befehle = geistige Leistung
(+) körperliche Fixierung auf Datenträger nur abschließende Nebenpflicht
Kauf auf Probe, §§ 454 f. BGB
bietet Käufer Möglichkeit, vor einer endgültigen Kaufentscheidung die Sache auszuprobieren und zu untersuchen
→ Vertrag aufschiebend bedingt durch Billigung durch Käufer
Wiederkauf, §§ 456 ff. BGB
- Verkäufer hat das Recht, binnen einer bestimmten Frist die Sache zurück zu erwerben
= aufschiebend bedingter Kaufvertrag - nicht an Form des Kaufvertrages gebunden
- Gestaltungsrecht
- Käufer zum sorgsamen Umgang mit der Sache verpflichtet
Vorkauf, §§ 463 ff. BGB
gibt dem Berechtigen die Befugnis einen Gegenstand zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete an einen Dritten verkauft
→ mit Ausübung des Rechtes kommt ein eigenständiger Kaufvertrag zwischen Vorkaufsberechtigtem und -verpflichteten zustande
Bereitstellung Server
= Mietvertrag, Speicherplatz auf bestimmten Speichergerät und damit dessen (Mit)benutzung wird zur Verfügung gestellt