Grundschuld Flashcards

1
Q

Ersterwerb Sicherungsgrundschuld, §§ 873 I, 1191 I, 1192 I, 1115 I HS 1, 1117 I BGB

A
  1. Einigung, §§ 873, 1191 I BGB
  2. Eintragung der Einigung im Grundbuch, §§ 873, 1192 I, 1115 I HS 1 BGB
  3. Briefübergabe oder -Ersatz, §§ 1192, 1117 BGB
  4. Berechtigung des Bestellers
  5. Hilfsweise: gutgläubiger Erwerb
    a) rechtsgeschäftlicher Erwerb i. S. e. Verkehrsgeschäfts
    b) Grundbuch unrichtig
    c) Legitimation des Verfügenden
    d) guter Glaube des Erwerbers
    e) kein Widerspruch
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2
Q

Zweiterwerb der Briefgrundschuld, §§ 1192 I, 1154 I 1, 873 I, 398 ff., 413 BGB

A
  1. Einigung über den Übergang, § 873 BGB, Abtretungsvertrag
  2. Form, §§ 1192, 1154 I 1 BGB
    → Schriftlichkeit der Abtretungserklärung
    → Übergabe des Grundschuldbriefes
  3. Kein Abtretungshindernis
    → Abtretungsausschluss, § 399 BGB
  4. Berechtigung des Übertragenden hinsichtlich der Grundschuld
  5. Hilfsweise: gutgläubiger Zweiterwerb, §§ 1154 I, 1192 I, 892 I 1 BGB
    a) rechtsgeschäftlicher Erwerb i. S. e. Verkehrsgeschäfts
    b) Grundbuch unrichtig
    c) Legitimation des Verfügenden
    d) guter Glaube des Erwerbers
    e) kein Widerspruch
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3
Q

Sicherungsabrede → Abtretbarkeit der Grundschuld

A

aus Sicherungsabrede folgt grundsätzlich, dass eine isolierte Übertragung der Sicherungsgrundschuld ohne gleichzeitige Abtretung der gesicherten Forderung unzulässig ist
→ nach h. M. kein Abtretungsverbot i. S. v. § 399 Alt. 2 BGB, sondern lediglich schuldrechtliche Verpflichtung, deren Verletzung zu SEA aus § 280 I BGB führen kann

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4
Q

Grundschuld: Einrede der Nichtvalutierung

A

Grundschuld nicht akzessorisch → besteht isoliert auch fort, wenn gesicherte Forderung ganz oder teilweise nicht mehr besteht → gesicherte Forderung zum Teil oder ganz erloschen, während GS noch in urspr. Höhe fortbesteht = wenn Forderung erfüllt ist, erlischt GS nicht
→ Missverhältnis begründet Einrede der Nichtvalutierung aus dem Sicherungsvertrag, die dem GS-Gläubiger entgegengehalten werden kann → Einrede auf Rückübertragung der GS aus Sicherungsabrede
dem Gläubiger, der trotz Begleichung bzw. Nichtentstehen der Darlehensschuld aus der GS vorgeht, muss entgegengehalten werden können, dass sich der vertraglich vereinbarte Sicherungszweck (trotz Nichtakzessorietät der GS) erledigt hat und er deshalb zur Rückübertragung der GS verpflichtet ist → dolo agit, § 242 BGB

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5
Q

Eigentümer zahlt auf GS → Was passiert mit Forderung?

A

e. A.: Forderung geht gem. §§ 1192 I, 1143 BGB automatisch i. H. d. geleisteten Zahlung auf den Eigentümer über, cessio legis
a. A.: Forderung geht nicht automatisch über, sondern Eigentümer erhält Anspruch auf Abtretung gegen den Sicherungsnehmer aus dem Sicherungsvertrag
(+) dogmatisch sauberer

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6
Q

Sicherungsvertrag: nach Fortfall des Sicherungszwecks kann Rückgewähr der GS verlangt werden → Veräußerung des Grundstücks → konkludente Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der GS?

A

immer dann von konkludenter Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der GS auszugehen, wenn die GS abschlägig auf den Kaufpreis bewertet wurde (→ Risikoabschlag für Fall, dass GS besteht)

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7
Q

Zahlung auf die Grundschuld durch Eigentümer

A

Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, der nicht auch Schuldner der gesicherten Forderung ist, ist davon auszugehen, dass auf die Grundschuld und nicht auf die Forderung gezahlt wird
→ GS geht auf den Eigentümer über und wird zur EigentümerGS (str.: dogmatische Begründung)

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8
Q

Prüfung Einreden gegen die Grundschuld

A
  1. Besteht Einrede?
  2. Richtet sich Einrede gegen Grundschuld?
  3. Kann sie Gläubiger entgegengehalten werden?
    → kein gutgläubiger einredefreier Erwerb
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9
Q

§§ 1157 S. 2, 1192 I BGB: gutgläubiger einredefreier Erwerb

A

möglich, wenn Grundbuch infolge der Nichteintragung der Einrede unrichtig ist, kein Widerspruch eingetragen ist und Erwerber das Bestehen der Einrede nicht kennt
→ gilt aber gem. § 1192 Ia 1 HS 2 BGB NICHT bei der Sicherungsgrundschuld bzgl. solcher Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrages gegen die GS zustehen oder sich daraus ergeben (= künftig erst entstehen)

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10
Q

§§ 1160 I, 1192 I BGB: Legitimationseinrede

A

Schuldner muss nur nach Briefvorlage zahlen

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11
Q

P: Wird Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB von § 1192 Ia 1 BGB erfasst?
= Einrede aus der Sicherungsabrede
→ einredefreier gutgläubiger Erwerb möglich?

A

(+) Schutzwürdigkeit des Eigentümers auch bei Unwirksamkeit der Sicherungsabrede
(+) Anspruch aus § 812 BGB tritt an die Stelle des nichtigen Sicherungsvertrags und entsteht damit zwar nicht aufgrund, aber anlässlich der Sicherungsabrede
(-) § 1192 Ia 1 BGB (Einreden “auf Grund des Sicherungsvertrages”) enger formuliert als § 1157 S. 1 BGB (“Rechtsverhältnis”) → Bereicherungseinrede ergibt sich unmittelbar aus Gesetz

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12
Q

Voraussetzungen des gutgläubigen (einredefreien) Erwerbs

→ durch Rechtsgeschäft: gesetzlicher Erwerb gem. §§ 268 III 1, 1150, 1192 I BGB?

A

BGH: nur rechtsgeschäftlicher Erwerb
(+) Wortlaut § 892 I 1 BGB
(+) nur bei RG Vertrauen auf Rechtsschein → RF für gutgläubigen Erwerb
Lit.: gutgläubiger Erwerb (+), wenn mittelbare Folge eines RG
(+) Ablösungsberechtigter handelt auf die grundbuchrechtliche Scheinlegitimation, gewisse Vertrauensposition

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13
Q

Grundschuld

A

nichtakzessorische Immobiliarsicherheit = dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, das nicht an eine Forderung geknüpft ist
→ gesicherte Forderung auswechselbar
→ Einwendungen Eigentümer - Grundschuldgläubiger wirken nicht in dinglicher Weise gegenüber Rechtsnachfolgern

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14
Q

anwendbare Vorschriften gem. § 1192 I BGB

A

entsprechend anwendbar:
- Vorschriften, in denen nicht von einer Forderung gesprochen wird
- Vorschriften über Forderung, aber die nicht Akzessorietät begründen / voraussetzen
nicht anwendbar:
- Vorschriften, die die Akzessorietät der Hypothek zur Forderung begründen

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15
Q

Übertragung der Grundschuld

A

muss selbständig übertragen werden, der Erwerber der Forderung hat aber i. d. R. einen Anspruch auf Mitübertragung der GS aus dem zugrundeliegenden Kausalgeschäft oder analog § 401 BGB

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16
Q

Sicherungsgrundschuld

A

Grundschuld dient der Sicherung einer Forderung
→ Vereinbarung einer Sicherungsabrede nach § 311 I BGB, die den Rechtsgrund für die Bestellung der GS bildet und zugleich den Sicherungszweck verwirklicht
= kausale Verknüpfung dingliche GS - schuldrechtliche Forderung

17
Q

Wirkung von Einreden gegenüber Rechtsnachfolgern des Gläubigers
Einreden aus dem Sicherungsvertrag

A

= Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung

wirken über § 1192 Ia BGB auch dem neuen Gläubiger gegenüber und können von diesem nicht gutgläubig wegerworben werden

18
Q

Wirkung von Einreden gegenüber Rechtsnachfolgern des Gläubigers
Einreden unmittelbar gegen das dingliche Recht

A

haften unmittelbar dem dinglichen Recht an → wirken gegenüber dem Rechtsnachfolger, §§ 1192 I, 1157 BGB
→ können aber auch gutgläubig wegerworben werden gem. §§ 1192 Ia 2, 1157 S. 2, 892 BGB, da § 1192 Ia HS 2 BGB nur für Einreden “auf Grund des Sicherungsvertrages” gilt

19
Q

Wirkung von Einreden gegenüber Rechtsnachfolgern des Schuldners (Eigentümers)

A

kann sich nur auf Einreden aus dem Sicherungsvertrag berufen, wenn er auch Partei dessen geworden ist

20
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber
Bürge hat auf Forderung, die durch Dritten mit GS gesichert war, gezahlt
→ obligatorischer Anspruch des Bürgen gegen GS-Gläubiger auf Übertragung der GS?

A
  • kein gesetzlicher Übergang der GS nach §§ 412, 401 BGB, da nicht akzessorisch zur Forderung
  • obligatorischer Anspruch?
    → vgl. Wettlauf der Sicherungsgeber
    (+) sachliches Bedürfnis, dem Bürgen den Rückgriff auch gegen nicht-akzessorische Sicherungsgeber zu ermöglichen, die gleichrangig mit ihm haften
    → h. M. entnimmt Bürgsschaftsvertrg im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Pflicht des Gläubigers, dem Bürgen die für die gesicherte Forderung bestellten nicht-akzessorischen Sicherungsrechte zu übertragen, soweit er sie bei Akzessorietät nach § 401 BGB erwerben würde
    (+) beiderseitige Interessenlage: legitimes Interesse des Bürgen, Sicherheiten zu erhalten, um Regress nehmen zu können, während Sicherheit für Gläubiger i. d. R. wertlos geworden ist, da die Forderung nicht mehr besteht