Produkthaftung Flashcards
Prüfungsaufbau § 1 I ProdHaftG
I. Anwendbarkeit des ProdHaftG
II. Rechtsgutsverletzung
III. Vorliegen eines Produkts, § 2
IV. Fehlerhaftigkeit des Produkts, § 3
V. Kausalität
VI. Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners, § 4
VII. Kein Ausschluss der Produkthaftung (§ 1 I 2, II)
VIII. Rechtsfolge
IX. Verjährung/Ausschlussfrist (§§ 12 f.)
Produkthaftung
Haftung des Produzenten für Personen- und Sachschäden, die der bestimmungsgemäße Benutzer erleidet
Zweck: verschuldensunabhängiger Ersatz des Integritätsinteresses
Schädigungen durch fehlerhafte Produkte
Rspr.: Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten
→ Produzent überblickt Produktionssphäre, bestimmt und organisiert den Herstellungsprozess und die Auslieferungskontrolle der fertigen Produkte
→ Geschädigtem praktisch unmöglich, Ursache des schadenstiftenden Fehlers aufzuklären
→ liegt Ursache der Unaufklärbarkeit im Bereich des Produzenten, so gehört sie zu seiner Risikosphäre → sachgerecht und zumutbar, dass ihn das Risiko eines non liquet trifft
str.: Software = Produkt i. S. d. § 1 ProdHaftG?
e. A.: teleologische Erweiterung Begriff “Elektrizität”
(-) keine Regelungslücke
a. A.: Verkörperung auf Datenträger erforderlich → “verkörperte geistige Leistung”
(-) willkürlich
a. A.: Waren- muss Dienstleistungscharakter überwiegen
→ Dienstleistungen (= intellektuelle Leistungen) vom ProdHaftG ausgenommen, da nur Gefahren, die von Sachen ausgehen, erfasst sein sollen
→ UA: Standardsoftware → Warencharakter, Individualsoftware → Dienstleistung
(+) Normzweck: sollte Geschädigtem Anspruch, verschaffen, der nicht aus Vertragsbeziehungen gg. Hersteller vorgehen kann (→ Lieferkette)
Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG
= bewegliche Sache
späterer Einbau führt nicht zum Verlust der Produkteigenschaft (= isolierte Sache), aber Endprodukt (= eingebaute Sache) nicht mehr Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG
§ 1 I 2 Fall 1 ProdHaftG: andere Sache
= Ausschlussgrund
→ Ersatzpflicht nur (+), wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wurde
Haftungsausschluss nach § 1 II Nr. 5 ProdHaftG
betrifft nur Konstruktions- und Instruktionsfehler (Entwicklungsrisiko), nicht Fabrikationsfehler
mittelbarer Verletzungszusammenhang
zum Inverkehrbringen des mangelhaften Produkts treten weitere Umstände hinzu → obj. Zurechnung der Rechtsgutsverletzung vmi der Verletzung einer Verkehrspflicht abhängig
Konstruktionsfehler
bei der Konstruktion eines Produkts hat der Hersteller diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik ergeben
→ meistens ganze Serie betroffen
Fabrikationsfehler
= Bauplan des Produkts bietet zwar das gebotene Maß an Sicherheit, es kommt jedoch im Fertigungsprozess zu einer planwidrigen Abweichung der vom Hersteller selbst angestrebten Sollbeschaffenheit der Ware
Hersteller hat dafür zu sorgen, dass i. R. d. Produktionsablaufs Fehler vermieden werden, aus denen sich Sicherheitsrisiken ergeben können
→ “Normalfall” des Produktmangels
Instruktionspflicht
Hersteller trifft die Pflicht, die Benutzer des Produkts auf Gefahren beim bestimmungsgemäßen bzw. vorhersehbaren Gebrauch des Produkts zu warnen und in einen sicheren Gebrauch einzuweisen
Produktbeobachtungspflicht
Hersteller hat sich laufend über die Verwendungsfolgen seiner Produkte zu informieren und muss, wenn sich Risiken erst verzögert zeigen, das Produkt verbessern
für bereits im Verkehr befindliche Produkte muss er eine Warnung oder einen Rückruf ausgeben
→ nachgelagerte Verantwortlichkeit des Herstellers für Gefahren, die zunächst nicht erkennbar und daher nicht zu vertreten waren
Befundsicherungspflicht
BGH: Hersteller muss bei Produkten, die aufgrund des Herstellungsprozesses mit besonderen Risiken behaftet sind, jedes einzelne in einem Kontrollverfahren überprüfen und entsprechende Statussicherung vornehmen
Beweislastumkehr Produktfehler
h. M.: Geschädigter muss lediglich nachweisen, dass sein Schaden auf einem Produktfehler beruht, der schon zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorlag, also aus der Herstellersphäre stammt (Sphärengedanke)
→ Käufer kann Organisations- und Produktionsablauf des Herstellers nicht überblicken, Kontrollsphäre des Herstellers, Beweisnähe
Produktfehler: Ausreißer
nach h. M. soll bei Fabrikationsfehlern, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidlich sind, eine Verehrspflichtverletzung des Herstellers ausgeschlossen sein
→ Beweislast beim Hersteller