Leasing Flashcards
Leasingvertrag
- im BGB nicht ausdrücklich geregelt
- entgeltliche Gebrauchsüberlassung
- Ähnlichkeiten zu Mietvertrag, aber noch andere Elemente
Operatingleasing
Leasinggut wird Leasingnehmer (LN) nur für kurze Zeit überlassen bzw. kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt
→ Leasinggeber (LG) trägt Risiko der Erhaltung des Leasinggutes
→ Amortisierung (-)
→ Gebrauchsüberlassung entscheidend → Orientierung am Leitbild der mietvertraglichen Vorschriften wird Interessen der Vertragsparteien am besten gerecht → Anwendung Mietrecht
Finanzierungsleasing
LG erwirbt Leasingsache beim Hersteller / Lieferanten, um sie anschließend dem LN zu überlassen
→ Leasingdauer = großer Teil der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache
→ Leasingraten führen i. d. R. zur vollen Amortisation der Anschaffungs- und Finanzierungskosten zzgl. Gewinn für LG
str. : Behandlung des Finanzierungsleasings
e. A.: gemischttypischer Vertrag
- kein Mietvertrag: Finanzierungsfunktion → Leasingrate ≠ Entgelt für Gebrauchsüberlassung, sondern dient Amortisation
- § 506 II BGB: Finanzierungshilfe
→ gemischttypischer Vertrag mit kredit- und geschäftsbesorgungsrechtlichen Elementen: LG erwirbt Leasinggut in erster Linie auf Rechnung des LN → Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB wird kreditiert und muss vom LN in Raten zurückgezahlt werden
str. : Behandlung des Finanzierungsleasings
h. M. (→ Flume): atypischer Mietvertrag
- entgeltliche Gebrauchsüberlassung = wesentliches Merkmal Mietvertrag
→ Anwendbarkeit Mietrechts unter Berücksichtigung leasingtypischer Besonderheiten
§§ 506 I, II, 492 I, 494 I BGB: Nichtigkeit wegen Formmängeln
Vrss. Formzwang, § 506 I i. V. m. § 492 BGB:
- sachlich: entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 II BGB
- persönlich: Verbraucher - Unternehmer
- Bereichsausnahme §§ 506 IV, 491 II, III BGB
→ Schriftform i. S. d. § 126 BGB + Mindestinhalt, §§ 506 I, II, 492 II BGB: Art. 247 EGBGB
P: vollständiger Gewährleistungsausschluss = Verstoß gg. § 307 I, II BGB
bei Leasingvertrag: Kompensation durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistung
- gleichzeitig mit Gewährleistungsausschluss erfolgt Abtretung der GWLR des LG gg. Hersteller an LN
- sachlich gerechtfertigt, da LN sich Hersteller und konkrete Leasingsache i. d. R. ausgesucht hat, während LG Leasingssache nur wenig kennt → LN ohnehin besser fähig, GWLR geltend zu machen
→ Abweichung vom Mietvertrag
→ kein Verstoß gg. § 307 I, II BGB bei wirksamer (inzident prüfen!) Abtretung
P: sowohl LG als auch Hersteller / Lieferant (LF) Kaufleute → § 377 I HGB (Rügeobliegenheit) dem Grunde nach anwendbar → LN müsste unverzüglich rügen
→ § 377 HGB im Fall des Finanzierungsleasings tel. zu reduzieren?
e. A.: (+)
(+) LN schutzwürdig: Rügeobliegenheit darf Verbraucher nicht treffen
(+) Leasingsache wird direkt an LN geliefert → LG kann gar nicht untersuchen
(+) LF hat Nichtkaufmann als Abnehmer akzeptiert → nicht schutzwürdig
h. M.: (-)
(+) Wortlaut: nur auf Vertragsparteien → Kaufleute: Interesse an rascher Abwicklung von Gesetz geschützt
(+) LG könnte Rügeobliegenheit abbedingen
(+) LF weiß u. U. nichts von Abtretung → schutzwürdig
P: Streckengeschäft → § 377 HGB: Auf wessen Kenntnis kommt es an - Kaufvertragspartei (LG) oder tatsächlicher Abnehmer (LN)? Wer muss rügen?
ganz h. M.: Kenntnis des tatsächlichen Abnehmers = LN
(+) LN = Art Erfüllungsgehilfe des LG im Hinblick auf dessen Rügeobliegenheit, da er nach dessen Willen in seinem Obliegenheitenkreis (→ Mängelanzeige) tätig wird
P: § 506 I BGB verweist auf § 359 I BGB → entsprechende Anwendung?
e. A.: (-), tel. Reduktion / Korrektur der Verweisungsnorm
(+) Verbraucher kontrahiert nur mit LG, kein 2. Vertragspartner
(+) Leasingvertrag dient nicht der Finanzierung des Kaufvertrages, sondern Zweck des Kaufvertrags = Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht des liebe Grüße
(+) Verbraucher ausreichend dadurch geschützt, dass bei Bestand einer dauerhaften Einrede i. S. d. § 359 I BGB die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag entfällt und LN damit zurücktreten kann
P: § 506 I BGB verweist auf § 359 I BGB → entsprechende Anwendung?
a. A.: (+), Verweisung wortlautgemäß anzuwenden
(+) gerade weil in Leasingkonstellation i. d. R. nur 2-Personen-Konstellation vorliegt, bedurfte es Verweisung: faktisch muss sich LN doch mit 2 Personen auseinandersetzen: mit Verkäufer zum Zwecke der Gewährleistung und i. Ü. mit dem LG
Zweck § 359 I BGB
Schutz des Verbrauchers vor dem Risiko der Aufspaltung von Finanzierungs- und Erwerbsgeschäft
→ Verbraucher Ansprüchen zweier Vertragspartner ausgesetzt, fühlt sich für ihn aber nur wie ein Vertrag an
Vrss. § 359 I 1 BGB
- verbundenes Geschäft, § 358 III BGB
a) Finanzierungsfunktion
b) wirtschaftliche Einheit - Einwendungen aus dem Kaufvertrag
- keine Nacherfüllungsmöglichkeit, § 359 I 3 BGB
- str.: Erfordernis der Klageerhebung
§ 358 III BGB: Finanzierungsfunktion (“der Finanzierung eines anderen Vertrages dient”)
erfordert nicht zwangsläufig eine vertragliche Verknüpfung der beiden Verträge: genügt, dass der Leasingvertrag der Finanzierung des Kaufvertrages dient
§ 358 III BGB: wirtschaftliche Einheit
- §§ 506 I, II, 358 III BGB: unwiderlegliche Vermutung
- lieferantennahes bzw. absatzförderndes Leasing (langjährige Geschäftsverbindung LG - Lieferant)