Leasing Flashcards

1
Q

Leasingvertrag

A
  • im BGB nicht ausdrücklich geregelt
  • entgeltliche Gebrauchsüberlassung
  • Ähnlichkeiten zu Mietvertrag, aber noch andere Elemente
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2
Q

Operatingleasing

A

Leasinggut wird Leasingnehmer (LN) nur für kurze Zeit überlassen bzw. kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt
→ Leasinggeber (LG) trägt Risiko der Erhaltung des Leasinggutes
→ Amortisierung (-)
→ Gebrauchsüberlassung entscheidend → Orientierung am Leitbild der mietvertraglichen Vorschriften wird Interessen der Vertragsparteien am besten gerecht → Anwendung Mietrecht

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3
Q

Finanzierungsleasing

A

LG erwirbt Leasingsache beim Hersteller / Lieferanten, um sie anschließend dem LN zu überlassen
→ Leasingdauer = großer Teil der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache
→ Leasingraten führen i. d. R. zur vollen Amortisation der Anschaffungs- und Finanzierungskosten zzgl. Gewinn für LG

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4
Q

str. : Behandlung des Finanzierungsleasings

e. A.: gemischttypischer Vertrag

A
  • kein Mietvertrag: Finanzierungsfunktion → Leasingrate ≠ Entgelt für Gebrauchsüberlassung, sondern dient Amortisation
  • § 506 II BGB: Finanzierungshilfe
    → gemischttypischer Vertrag mit kredit- und geschäftsbesorgungsrechtlichen Elementen: LG erwirbt Leasinggut in erster Linie auf Rechnung des LN → Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB wird kreditiert und muss vom LN in Raten zurückgezahlt werden
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5
Q

str. : Behandlung des Finanzierungsleasings

h. M. (→ Flume): atypischer Mietvertrag

A
  • entgeltliche Gebrauchsüberlassung = wesentliches Merkmal Mietvertrag
    → Anwendbarkeit Mietrechts unter Berücksichtigung leasingtypischer Besonderheiten
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6
Q

§§ 506 I, II, 492 I, 494 I BGB: Nichtigkeit wegen Formmängeln

A

Vrss. Formzwang, § 506 I i. V. m. § 492 BGB:

  • sachlich: entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 II BGB
  • persönlich: Verbraucher - Unternehmer
  • Bereichsausnahme §§ 506 IV, 491 II, III BGB

→ Schriftform i. S. d. § 126 BGB + Mindestinhalt, §§ 506 I, II, 492 II BGB: Art. 247 EGBGB

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7
Q

P: vollständiger Gewährleistungsausschluss = Verstoß gg. § 307 I, II BGB
bei Leasingvertrag: Kompensation durch Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistung

A
  • gleichzeitig mit Gewährleistungsausschluss erfolgt Abtretung der GWLR des LG gg. Hersteller an LN
  • sachlich gerechtfertigt, da LN sich Hersteller und konkrete Leasingsache i. d. R. ausgesucht hat, während LG Leasingssache nur wenig kennt → LN ohnehin besser fähig, GWLR geltend zu machen
    → Abweichung vom Mietvertrag
    → kein Verstoß gg. § 307 I, II BGB bei wirksamer (inzident prüfen!) Abtretung
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8
Q

P: sowohl LG als auch Hersteller / Lieferant (LF) Kaufleute → § 377 I HGB (Rügeobliegenheit) dem Grunde nach anwendbar → LN müsste unverzüglich rügen
→ § 377 HGB im Fall des Finanzierungsleasings tel. zu reduzieren?

A

e. A.: (+)
(+) LN schutzwürdig: Rügeobliegenheit darf Verbraucher nicht treffen
(+) Leasingsache wird direkt an LN geliefert → LG kann gar nicht untersuchen
(+) LF hat Nichtkaufmann als Abnehmer akzeptiert → nicht schutzwürdig
h. M.: (-)
(+) Wortlaut: nur auf Vertragsparteien → Kaufleute: Interesse an rascher Abwicklung von Gesetz geschützt
(+) LG könnte Rügeobliegenheit abbedingen
(+) LF weiß u. U. nichts von Abtretung → schutzwürdig

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9
Q

P: Streckengeschäft → § 377 HGB: Auf wessen Kenntnis kommt es an - Kaufvertragspartei (LG) oder tatsächlicher Abnehmer (LN)? Wer muss rügen?

A

ganz h. M.: Kenntnis des tatsächlichen Abnehmers = LN
(+) LN = Art Erfüllungsgehilfe des LG im Hinblick auf dessen Rügeobliegenheit, da er nach dessen Willen in seinem Obliegenheitenkreis (→ Mängelanzeige) tätig wird

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10
Q

P: § 506 I BGB verweist auf § 359 I BGB → entsprechende Anwendung?
e. A.: (-), tel. Reduktion / Korrektur der Verweisungsnorm

A

(+) Verbraucher kontrahiert nur mit LG, kein 2. Vertragspartner
(+) Leasingvertrag dient nicht der Finanzierung des Kaufvertrages, sondern Zweck des Kaufvertrags = Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht des liebe Grüße
(+) Verbraucher ausreichend dadurch geschützt, dass bei Bestand einer dauerhaften Einrede i. S. d. § 359 I BGB die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag entfällt und LN damit zurücktreten kann

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11
Q

P: § 506 I BGB verweist auf § 359 I BGB → entsprechende Anwendung?
a. A.: (+), Verweisung wortlautgemäß anzuwenden

A

(+) gerade weil in Leasingkonstellation i. d. R. nur 2-Personen-Konstellation vorliegt, bedurfte es Verweisung: faktisch muss sich LN doch mit 2 Personen auseinandersetzen: mit Verkäufer zum Zwecke der Gewährleistung und i. Ü. mit dem LG

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12
Q

Zweck § 359 I BGB

A

Schutz des Verbrauchers vor dem Risiko der Aufspaltung von Finanzierungs- und Erwerbsgeschäft
→ Verbraucher Ansprüchen zweier Vertragspartner ausgesetzt, fühlt sich für ihn aber nur wie ein Vertrag an

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13
Q

Vrss. § 359 I 1 BGB

A
  1. verbundenes Geschäft, § 358 III BGB
    a) Finanzierungsfunktion
    b) wirtschaftliche Einheit
  2. Einwendungen aus dem Kaufvertrag
  3. keine Nacherfüllungsmöglichkeit, § 359 I 3 BGB
  4. str.: Erfordernis der Klageerhebung
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14
Q

§ 358 III BGB: Finanzierungsfunktion (“der Finanzierung eines anderen Vertrages dient”)

A

erfordert nicht zwangsläufig eine vertragliche Verknüpfung der beiden Verträge: genügt, dass der Leasingvertrag der Finanzierung des Kaufvertrages dient

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15
Q

§ 358 III BGB: wirtschaftliche Einheit

A
  • §§ 506 I, II, 358 III BGB: unwiderlegliche Vermutung

- lieferantennahes bzw. absatzförderndes Leasing (langjährige Geschäftsverbindung LG - Lieferant)

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16
Q

§ 359 I 1 BGB: Einwendungen LN → LF (Lieferanten) aus dem Kaufvertrag

A

LN schuldet Lieferanten zwar gar keine Leistung, doch muss es in der entspr. Anwendung der Vorschrift ausreichen, dass ihm aufgrund der abgetretenen kaufrechtlichen Mängelrechte (hypothetische) Einwendungen ggü. dem Lieferanten zustehen würden, wenn er den (Kauf-)Vertrag direkt mit ihm geschlossen hätte

17
Q

§ 359 I 1 BGB: Erfordernis der Klageerhebung?

→ Muss LN sein Gewährleistungsrecht klageweise gegen LF geltend machen?

A

(+) andernfalls Gefahr, dass LN die Ratenzahlung berechtigt verweigert, der Lieferant aber auch nicht den Kaufpreis zurückzahlt, sodass LG etwaige Regressansprüche gerichtlich durchsetzen muss → LG müsste Prozess von LN führen
(-) Gesetzgeber hat diese Gefahr durch §§ 506 I, II, 359 BGB bewusst hingenommen
(-) LG nicht schutzlos: Verbraucher aus Leasingvertrag / § 241 II BGB i. d. R. zur zügigen Geltendmachung der GWLR verpflichtet

18
Q

Leasing-Bedingungen: Ausgleichszahlung im Fall der vorzeitigen Kündigung

A
  • grundsätzlich mit § 307 I BGB vereinbar, denn sonst müsste LG Gegenleistungsgefahr tragen
  • Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach dem Restwert, der zur Amortisation notwendig ist, begrenzt durch Erfüllungsinteresse des LG (= was dieser bei störungsfreiem Ablauf des Vertrags erhalten hätte)
  • zu hoch angesetzte Ausgleichszahlung → Unwirksamkeit der Klausel
  • aber auch Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB möglich, wenn LN nicht erkennen kann, wie sich konkrete Ausgleichszahlung bemisst
19
Q

Rückzahlungsanspruch der Leasingraten aus §§ 346 I, 313 III 1 BGB
h. M. (st. Rspr. BGH): Geschäftsgrundlagenlösung

A

(+) Gebrauchsüberlassungspflicht des LG → nicht nur Änderung, sondern Wegfall der GG, wenn der LG die Leasingsache nicht mehr zur Verfügung stellen kann
→ rückwirkend fällt GG weg, weil LG einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Mangelhaftigkeit der Leasingsache zöge, wenn er Leasingwagen erlange und Kaufpreis zurückerhalte
→ wirtschaftlich betrachtet trägt LG Insolvenzrisiko des Lieferanten
→ GG fällt erst dann weg, wenn LN Rücktritt vom Kaufvertrag klageweise gegen den Lieferanten geltend gemacht oder dieser Rücktritt akzeptiert hat

20
Q

Rückzahlungsanspruch der Leasingraten aus §§ 346 I, 313 III 1 BGB
Teil der Lit.: außerordentliches Kündigungsrecht vom Leasingvertrag

A

→ Wirkung ex nunc
(+) kein Wegfall der GG, weil GWL im Leasingvertrag geregelt = Inhalt → kann nicht GG sein
(+) rechtsfolgenseitig passt § 313 III BGB nicht: führt bei Dauerschuldverhältnissen zu Kündigungs-, nicht aber Rücktrittsrecht
(+) §§ 506 I, II, 359 BGB: lediglich Einwendungsdurchgriff für Fall des Rücktritts
→ wirtschaftlich betrachtet trägt LN Insolvenzrisiko des Lieferanten → sachgerecht, da LN Sache auswählt, Verhandlungen selbst führt und Besitz direkt vom Lieferanten erhält