Aufrechnung, § 389 BGB Flashcards

1
Q

Schema

A
  1. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
  2. Aufrechnungslage, § 387 BGB: Vorliegen von zwei gegenseitigen und gleichartigen Forderungen
  3. Kein Ausschluss der Aufrechnung, §§ 390 ff. BGB: kein Aufrechnungsverbot
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2
Q

Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

A
  • erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige WE
  • Gestaltungserklärung, S. 2 → grundsätzlich bedingungsfeindlich
  • Wort “Aufrechnung” muss nicht erwähnt werden → §§ 133, 157 BGB
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3
Q

Aufrechnungslage

A
  1. Bestehen einer Gegenforderung / Aktivforderung
  2. Gegenseitigkeit / Wechselseitigkeit: wechselseitig Gläubiger und Schuldner
  3. Gleichartigkeit
  4. Erfüllbarkeit der Forderung
  5. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung / Aktivforderung: einredefrei, fällig und wirksam
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4
Q

Hilfsaufrechnung (Aufrechnung, wenn Ansprüche bestehen sollten)

A

Unwirksamkeit wegen § 388 S. 2 BGB (Bedingungsfeindlichkeit)?
(-) bezieht sich nicht auf zukünftiges ungewisses Ereignis i. S. d. § 158 BGB, sondern verfahrensrechtlich zulässige Rechtsmeinung, durch welche Rechtssicherheit nicht gefährdet wird

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5
Q

telos § 393 BGB

A

mit Forderung aus §§ 823 ff. BGB kann nicht aufgerechnet werden → nimmt Inhaber der Forderung das Recht der Privatrache
(→ Insolvenz)
→ anderenfalls Schuldner Angriffen auf deliktisch geschützte Rechtsgüter durch den Gläubiger ausgesetzt

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6
Q

Rechtsfolge Aufrechnung

A

bringt Anspruch zum (teilweisen) Erlöschen (in der Höhe, in der sich Forderungen decken, § 389 BGB)
→ Gestaltungsrecht

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7
Q

Aktivforderung

A

Gegenforderung = Forderung, mit der aufgerechnet wird

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8
Q

Passivforderung

A

Hauptforderung = Forderung, gegen die aufgerechnet wird

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9
Q

Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung

A

muss einklagbar sein, § 390 BGB: bloßes Bestehen ausreichend

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10
Q

Erfüllbarkeit

A

Passivforderung muss nicht einklagbar sein

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11
Q

Gegenseitigkeit der Forderungen, § 387 BGB

A

→ meist inzident Aktivforderung (= Anspruch des Aufrechnenden) zu prüfen
→ Aktivforderung muss dem Aufrechnenden allein zustehen und sich gegen alle Gläubiger richten

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12
Q

Gleichartigkeit

A

Forderungen ihrem Gegenstand nach gleichartig, um die Austausch- / Verrechnungsfähigkeit zu gewährleisten
→ Geldsummenschulden und gleichartige Gattungsschulden

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