Aufrechnung, § 389 BGB Flashcards
Schema
- Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
- Aufrechnungslage, § 387 BGB: Vorliegen von zwei gegenseitigen und gleichartigen Forderungen
- Kein Ausschluss der Aufrechnung, §§ 390 ff. BGB: kein Aufrechnungsverbot
Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
- erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige WE
- Gestaltungserklärung, S. 2 → grundsätzlich bedingungsfeindlich
- Wort “Aufrechnung” muss nicht erwähnt werden → §§ 133, 157 BGB
Aufrechnungslage
- Bestehen einer Gegenforderung / Aktivforderung
- Gegenseitigkeit / Wechselseitigkeit: wechselseitig Gläubiger und Schuldner
- Gleichartigkeit
- Erfüllbarkeit der Forderung
- Durchsetzbarkeit der Gegenforderung / Aktivforderung: einredefrei, fällig und wirksam
Hilfsaufrechnung (Aufrechnung, wenn Ansprüche bestehen sollten)
Unwirksamkeit wegen § 388 S. 2 BGB (Bedingungsfeindlichkeit)?
(-) bezieht sich nicht auf zukünftiges ungewisses Ereignis i. S. d. § 158 BGB, sondern verfahrensrechtlich zulässige Rechtsmeinung, durch welche Rechtssicherheit nicht gefährdet wird
telos § 393 BGB
mit Forderung aus §§ 823 ff. BGB kann nicht aufgerechnet werden → nimmt Inhaber der Forderung das Recht der Privatrache
(→ Insolvenz)
→ anderenfalls Schuldner Angriffen auf deliktisch geschützte Rechtsgüter durch den Gläubiger ausgesetzt
Rechtsfolge Aufrechnung
bringt Anspruch zum (teilweisen) Erlöschen (in der Höhe, in der sich Forderungen decken, § 389 BGB)
→ Gestaltungsrecht
Aktivforderung
Gegenforderung = Forderung, mit der aufgerechnet wird
Passivforderung
Hauptforderung = Forderung, gegen die aufgerechnet wird
Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Aktivforderung
muss einklagbar sein, § 390 BGB: bloßes Bestehen ausreichend
Erfüllbarkeit
Passivforderung muss nicht einklagbar sein
Gegenseitigkeit der Forderungen, § 387 BGB
→ meist inzident Aktivforderung (= Anspruch des Aufrechnenden) zu prüfen
→ Aktivforderung muss dem Aufrechnenden allein zustehen und sich gegen alle Gläubiger richten
Gleichartigkeit
Forderungen ihrem Gegenstand nach gleichartig, um die Austausch- / Verrechnungsfähigkeit zu gewährleisten
→ Geldsummenschulden und gleichartige Gattungsschulden