Handelsrecht: Kaufmannseigenschaft, kaufmännisches Bestätigungsschreiben Flashcards
Charakteristika Handelsrecht
= Sonderrecht der Kaufleute
→ subjektive Anknüpfung an Kaufmannseigenschaft, nicht Natur des betreffenden Geschäfts
→ verdrängt oder ergänzt BGB
Besonderheiten des Handelsverkehrs
- größere Geschäftserfahrung und -Gewandtheit von Kaufleuten
- Bedürfnis der Befreiung von Formzwängen
→ Erweiterung der Privatautonomie zu Lasten des Individualschutzes - Bedürfnis nach Rechtssicherheit
→ Zurücktreten des Individualschutzes gegenüber Verkehrsinteressen - Massengeschäfte, Bedürfnis nach einfacher und schneller Abwicklung → Beschleunigung
Gewerbe
jede nach außen erkennbare, planmäßige und auf Dauer angelegte, selbständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete (str.) bzw. am Markt entgeltlich angebotene Tätigkeit, die nicht zu den freien Berufen, Wissenschaft oder Kunst gehört
Kaufmann, § 1 I HGB
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
Betreiben
Kaufmann = derjenige, in dessen Namen das Gewerbe betrieben wird
→ nicht das Organ einer juristischen Person
§ 1 II HGB: Istkaufmann
- nicht tatsächliches Vorhandensein, sondern Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation entscheidend
- Vermutung
§ 2 HGB: kleingewerblicher Kannkaufmann
fakultative Eintragung ins Handelsregister
→ uneingeschränkter Status als Kaufmann mit besonderen Rechten und Pflichten
→ auch Nachteile, daher nur ausnahmsweise sinnvoll
§ 3 HGB: Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten
Futter muss selbst erzeugt werden (= Ausnutzung des Bodenertrags)
auch bei Großbetrieb nicht ipso iure, sondern nur nach fakultativer Eintragung
§ 5 HGB: Fiktivkaufmann
Zweck: Rechtssicherheit → Ungewissheit über Erforderlichkeit nach § 1 HGB soll vermieden werden
→ fällt Erforderlichkeit weg, gilt Gewerbe dennoch als Handelsgewerbe
keine Rechtsscheinsnorm!
§ 6 HGB: Kaufmann kraft Rechtsform
- AG, KGaA, GmbH = Handelsgesellschaften kraft Rechtsform (+)
- OHG / KG = Kaufmann kraft Betreibens → Gesellschaftszweck muss auf § 1 II, 2 oder 3 HGB gerichtet sein (A: vermögensverwaltende OHGs und KGs)
Vertretung KG
durch Komplementär, § 125 I HGB i. V. m. § 161 II HGB
Vertretung AG
durch Vorstand (oder entsprechend bevollmächtigt), § 78 I AktG
Kaufmannseigenschaft der KG
→ § 1 I, II HGB, Zweck der KG nach §§ 105 I, 161 I HGB = Betrieb eines Handelsgewerbes
KG = Kaufmann kraft Handelsgewerbes, nicht kraft Rechtsform
Kaufmannseigenschaft der AG
§ 3 I AktG → § 6 I HGB
Kommissionsgeschäft
Kommissionär kauft oder verkauft Waren im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (sog. mittelbare Stellvertretung)
→ Fall des Geschäftsbesorgungsvertrages