Handelsrecht: Kaufmannseigenschaft, kaufmännisches Bestätigungsschreiben Flashcards

1
Q

Charakteristika Handelsrecht

A

= Sonderrecht der Kaufleute
→ subjektive Anknüpfung an Kaufmannseigenschaft, nicht Natur des betreffenden Geschäfts
→ verdrängt oder ergänzt BGB

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2
Q

Besonderheiten des Handelsverkehrs

A
  • größere Geschäftserfahrung und -Gewandtheit von Kaufleuten
  • Bedürfnis der Befreiung von Formzwängen
    → Erweiterung der Privatautonomie zu Lasten des Individualschutzes
  • Bedürfnis nach Rechtssicherheit
    → Zurücktreten des Individualschutzes gegenüber Verkehrsinteressen
  • Massengeschäfte, Bedürfnis nach einfacher und schneller Abwicklung → Beschleunigung
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3
Q

Gewerbe

A

jede nach außen erkennbare, planmäßige und auf Dauer angelegte, selbständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete (str.) bzw. am Markt entgeltlich angebotene Tätigkeit, die nicht zu den freien Berufen, Wissenschaft oder Kunst gehört

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4
Q

Kaufmann, § 1 I HGB

A

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt

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5
Q

Betreiben

A

Kaufmann = derjenige, in dessen Namen das Gewerbe betrieben wird
→ nicht das Organ einer juristischen Person

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6
Q

§ 1 II HGB: Istkaufmann

A
  • nicht tatsächliches Vorhandensein, sondern Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation entscheidend
  • Vermutung
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7
Q

§ 2 HGB: kleingewerblicher Kannkaufmann

A

fakultative Eintragung ins Handelsregister
→ uneingeschränkter Status als Kaufmann mit besonderen Rechten und Pflichten
→ auch Nachteile, daher nur ausnahmsweise sinnvoll

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8
Q

§ 3 HGB: Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten

A

Futter muss selbst erzeugt werden (= Ausnutzung des Bodenertrags)
auch bei Großbetrieb nicht ipso iure, sondern nur nach fakultativer Eintragung

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9
Q

§ 5 HGB: Fiktivkaufmann

A

Zweck: Rechtssicherheit → Ungewissheit über Erforderlichkeit nach § 1 HGB soll vermieden werden
→ fällt Erforderlichkeit weg, gilt Gewerbe dennoch als Handelsgewerbe
keine Rechtsscheinsnorm!

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10
Q

§ 6 HGB: Kaufmann kraft Rechtsform

A
  • AG, KGaA, GmbH = Handelsgesellschaften kraft Rechtsform (+)
  • OHG / KG = Kaufmann kraft Betreibens → Gesellschaftszweck muss auf § 1 II, 2 oder 3 HGB gerichtet sein (A: vermögensverwaltende OHGs und KGs)
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11
Q

Vertretung KG

A

durch Komplementär, § 125 I HGB i. V. m. § 161 II HGB

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12
Q

Vertretung AG

A

durch Vorstand (oder entsprechend bevollmächtigt), § 78 I AktG

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13
Q

Kaufmannseigenschaft der KG

A

→ § 1 I, II HGB, Zweck der KG nach §§ 105 I, 161 I HGB = Betrieb eines Handelsgewerbes
KG = Kaufmann kraft Handelsgewerbes, nicht kraft Rechtsform

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14
Q

Kaufmannseigenschaft der AG

A

§ 3 I AktG → § 6 I HGB

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15
Q

Kommissionsgeschäft

A

Kommissionär kauft oder verkauft Waren im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (sog. mittelbare Stellvertretung)
→ Fall des Geschäftsbesorgungsvertrages

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16
Q

Warenschulden im Handelsverkehr

A

sind i. Z. Schickschulden, Leistungsort ist also Wohnsitz / Niederlassung des Schuldners
→ § 346 HGB: Handelsbrauch

17
Q

kaufmannsähnliche Personen

A

Personen, die wie Kaufleute am Geschäftsverkehr teilnehmen (z. B. Freiberufler und Kleingewerbetreibende)
→ Anwendbarkeit §§ 343 ff. HGB im Einzelfall möglich, wenn Abweichungen von den Wertungen des BGB nicht gravierend
Rspr.: wenn Nichtkaufleute “in ähnlicher Weise wie ein Kaufmann am Verkehr teilnehmen und von ihnen erwartet werden kann, dass sie nach kaufmännischer Sitte verfahren”

18
Q

öffentliche Hand im Handelsverkehr

A

vgl. kaufmannsähnliche Personen
analoge Handhabung großzügiger, da die öffentliche Hand vom Gesetzgeber sogar bei der Abweichung von zwingenden Schutzvorschriften teilweise Kaufleuten gleichgestellt wird

19
Q

Geschäfte eines Kaufmanns, § 343 I HGB

A

alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören
→ alle Verträge, die der Kaufmann aus geschäftlichen Interessen schließt
→ nur mittelbarer, entfernter Zusammenhang mit betriebenen Handelsgewerbe erforderlich
→ auch vorbereitende Geschäfte, Hilfs- und Nebengeschäfte

20
Q

§ 344 HGB: Vermutung

A

nur widerlegt, wenn die objektiven Umstände für den privaten Charakter des Geschäfts sprechen und dieser Charakter auch für den Geschäftspartner erkennbar war
→ (+), wenn ein Geschäft eindeutig zur Privatsphäre gehört

21
Q

§ 346 HGB: Handelsbrauch

A

kaufmännische Verkehrssitte
→ Auslegung
→ Streben nach Typisierung und Standardisierung
→ bei fehlender Kenntnis Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen

22
Q

Voraussetzungen Bestehen Handelsbrauch i. S. d. § 346 HGB

A

längere, allgemein und einheitlich befolgte tatsächliche Übung + freiwillige Anerkennung durch beteiligte Verkehrskreise

23
Q

freie Berufe

A
  • Definition § 2 PartGG für Handelsrecht nicht maßgeblich
  • historische Begründung: nur für den engen Bereich der historisch tradierten freien Berufe, für die z. T. in Berufsordnungen ausdrücklich geregelt ist, dass kein Gewerbe vorliegt
24
Q

in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb i. S. v. § 1 II HGB

A

erforderlich, wenn sich das Unternehmen aufgrund seiner Größe nur mit einer kaufmännischen Organisation lenken lässt, um eine ordentliche, übersichtliche und zuverlässige Geschäftsführung zu gewährleisten
h. M.: nicht anhand von starren Grenzen oder Kennzahlen zu beurteilen, sondern nur nach dem Gesamtbild
Umfang = Betriebsgröße, vgl. § 241a HGB

25
Q

Indizien kaufmännische Organisation

A
  • Buchführung
  • Errichtung eines Inventars und einer Bilanz
  • kaufmännische Vertretung
  • Führung einer Firma
  • Arbeitsteilung
  • Angestellte → Lohnbuchhaltung
  • überwiegender Teil der Einkünfte bargeldlos
26
Q

überwiegend kreative Tätigkeiten

A

→ individuelle Leistung des Inhabers steht im Vordergrund → Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetriebes fehlt häufig → kein Handelsgewerbe

27
Q

Eintragung Firma bei Ist-Kaufleuten

A

nur deklaratorische Wirkung

28
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Schweigen gilt ausnahmsweise als Zustimmung und Vertrag wird als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen angesehen

29
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben: dogmatische Einordnung

A

str.:
- Handelsbrauch i. S. d. § 346 HGB
- Form der Rechtsscheinhaftung kraft verkehrsmäßig typisierten Verhaltens
- Willenserklärung
- § 362 I 1 HGB analog
→ kann i. E. dahinstehen, da gewohnheitsrechtlich verfestigt

30
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Voraussetzungen

A
  1. persönlicher Anwendungsbereich
  2. Bestätigungslage: Bedürfnis nach schriftlicher Fixierung + in engem zeitlichem ZH mit Vertragsabschluss erfolgt
  3. geht von bereits geschlossenem Vertrag aus
  4. Redlichkeit / Schutzwürdigkeit des Absenders: Absender darf mit Einverständnis des Empfängers rechnen (branchenüblich / zumutbar)
31
Q

kaufmännisches Bestätigungsschreiben: persönlicher Anwendungsbereich

A
  • Kaufmannseigenschaft nicht zwingend erforderlich, Anwendbarkeit, wenn von Vertragsparteien der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie von Kaufleuten erwartet werden kann
  • Absender: muss erwarten können, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird
  • Empfänger: muss ähnlich einem Kaufmann am Verkehr teilnehmen (→ Nachteile)
32
Q

Schweigen auf ein Vertragsangebot, § 362 HGB

A

wenn Kaufmann nicht unverzüglich reagiert, gilt sein Schweigen als Annahme, wenn er mit dem Antragenden in Geschäftsverbindung steht oder sich diesem gegenüber anerboten hat
→ Fiktion einer Zustimmung

33
Q

Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

→ Rechtsgedanke des § 362 HGB
Vertrag gilt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreiben geschlossen, auch wenn das Bestätigungsschreiben gegenüber dem zuvor Vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen enthält