ZPO I: Versäumnisurteil Flashcards
Voraussetzungen Versäumnisurteil gg. den Beklagten, § 331 I 1 ZPO
- Antrag des Klägers
- Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung
- keine Erlasshindernisse, § 335 ZPO
- keine Vertagungsgründe, § 337 ZPO
- Zulässigkeit der Klage
- Schlüssigkeit der Klage
wenn (+), Klage abzuweisen, ohne dass eine Prüfung der BH erfolgt
§ 331 I 1 ZPO: Antrag des Klägers
- bzgl. Urteilsinhalt Sachantrag, § 253 ZPO
- bzgl. Urteils Prozessantrag, § 331 I ZPO
Rspr.: Prozessantrag ggf. bereits dem Klageantrag mittels Auslegung zu entnehmen
§ 331 I 1 ZPO: Säumnis
säumig ist, wer bei Aufruf der Sache (§ 220 I ZPO) nicht erscheint (§ 331 I ZPO) oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO)
→ Verhandlungsfähigkeit = Postulationsfähigkeit
→ im Anwaltsprozess: § 78 I ZPO, Nichterscheinen, wenn kein zugelassener Rechtsanwalt für Partei auftritt
§ 331 I ZPO: Schlüssigkeit
(+), wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt
(wenn Anspruch besteht)
→ Erfolgsaussichten der Klage allein aufgrund des Sachvortrags des Klägers ohne Berücksichtigung eines eventuellen Vortrags des Beklagten
nicht Begründetheit: andere Partei abwesend → allein kl. Vortrag maßgeblich
unechtes Versäumnisurteil
Versäumnisurteil hätte nicht ergehen dürfen
Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
- Antrag
- Vorliegen eines ersten VU
- Zulässigkeit des Einspruchs
a) Statthaftigkeit, § 338 ZPO
b) Form, § 340 I, II ZPO
c) Frist, § 339 I ZPO - Säumnis im Einspruchstermin
- keine Unzulässigkeits- bzw. Vertagungsgründe, §§ 335, 337 ZPO
- Gesetzmäßigkeit des ersten VU (str.)
- Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage (str.)
Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+), sofern VU erlassen
→ nur gegen die säumige Partei wegen der Säumnis erlassene Entscheidung, nicht aber etwa eine Klageabweisung gegen den erschienen Kläger
i. Z. Urteilsinhalt entscheidend
→ es kommt nur darauf an, was tatsächlich erlassen wurde (nicht was hätte entschieden werden müssen)!
Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
Form Einspruch, § 340 I, II ZPO
→ I, II
Begründungspflicht, § 340 III ZPO, ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sonder kann nur zur Präklusion eines verspäteten Vorbringens führen
Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
str.: Gesetzmäßigkeit des ersten VU
e. A.: (+) 2. VU nur eingeschränkt überprüfbar
h. M.: (-) Wirkung der Zurückversetzung, § 342 ZPO: Überprüfung des (in diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangenen) 1. VU ausgeschlossen
(-) nicht unbillig: Verurteilter kann im Einspruchstermin 1. VU beseitigen, ist durch 1. VU gewarnt → nun zu besonders sorgfältiger Prozessführung verpflichtet
Vrss. 2. Versäumnisurteil, § 345 ZPO
str.: Muss Gericht Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage im Einspruchstermin erneut überprüfen = Müssen auch für 2. VU die Vrss. des § 331 ZPO vorliegen?
e. A.: (+)
(+) § 342 ZPO
(+) § 345 ZPO besagt nichts darüber, unter welchen Vrss. der Einspruch verworfen werden müsse
(+) sonst Verletzung des rechtl. Gehörs bzw. der Bindung des Richters an Recht und Gesetz
h. M.: (-)
(+) Wortlaut § 345 ZPO im ZH mit § 514 II ZPO: nur schuldhafte Säumnis zu prüfen, Prinzip des Gleichlaufs des Prüfungsumfanges von Prozess- und Berufungsgericht: im Falle der Säumnis verdrängt § 345 ZPO als lex specialis § 342 ZPO
(+) Umkehrschluss § 700 VI ZPO (Mahnverfahren) → vorher noch keine Prüfung durch Richter, daher hier nicht notwendig
(+) rechtl. Gehör besagt nur, dass Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss → bei Einspruchstermin (+)
Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO
Vrss. entsprechen denen des VU gegen den Beklagten, außer:
- Klage muss nicht schlüssig sein
- (deswegen) § 335 I Nr. 3 ZPO unerheblich
→ Klage abzuweisen, ohne dass eine Prüfung der BH erfolgt