Rücktrittsrecht Flashcards
Fälligkeit ↔︎ Erfüllbarkeit
Schuldner muss leisten
Schuldner darf leisten
Funktionen Fristsetzung
Anreizfunktion: Fristsetzung soll Schuldner zweite Erfüllungschance geben
Warnfunktion: soll Schuldner verdeutlichen, dass dafür nur begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht und sonst mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist
Verlangen “unverzüglicher” Lieferung = angemessene Fristsetzung?
Rspr.: (+), Fehlen einer genauen Zeitangabe bzw. eines Endtermins unschädlich
→ vgl. auch VGK-RL
Angemessenheit der Fristsetzung
Frist soll Schuldner lediglich ermöglichen, einen bereits begonnen Leistungsversuch zu vollenden, nicht einen solchen erst zu beginnen
Interessefortfall
liegt nur dann vor, wenn die erbrachte Leistung gerade wegen der teilweisen Nichterbringung für den Gläubiger zwecklos geworden ist, was sich nach obj. Kriterien bestimmt
→ Gläubiger muss darlegen und beweisen, dass er mit dem bereits erhaltenen Teil nichts anfangen kann
liegt etwa dann nicht vor, wenn ausgebliebene Leistung anderweitig ohne Weiteres zu beschaffen ist
Verwendungen, § 347 II 1 BGB
Aufwendungen, die einer Sache zugutekommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen
→ auch bei bloßen Zubehör i. S. v. § 97 BGB? → (+), wenn nur Werthaltigkeit im Bezug auf Kaufsache (kann nicht anderweitig verwendet werden)
Notwendigkeit einer Verwendung, § 347 II 1 BGB
zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners dienend
Rücktrittserklärung → Bedingung
einseitig gestaltendes RG → bedingungs- und befristungsfeindlich
aber hilfsweiser Rücktritt unter Rechtsbindung möglich
Käufer grundsätzlich an Rücktrittserklärung gebunden (Übereilungsschutz durch Nachfristsetzung)
§ 323 II Nr. 3 BGB: Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Vorliegen besonderer Umstände
wenn feststeht, dass Schuldner angemessene Frist nicht einhalten wird
→ Fristsetzung wäre bloße Förmelei oder Gläubiger nicht zumutbar, Verzögerung durch Fristsetzung hinzunehmen
→ gilt nur bei Schlechtleistungen, nicht bei Nichtleistungen (VGK-RL), aber § 281 II Alt. 2 BGB gilt weiterhin auch für Nichtleistung! → § 281 II Alt. 2 BGB analog bei b2b (teleologische Extension)?
(-) Gesetzgeber wollte grundsätzlich keine Differenzierung zwischen b2b und b2c Verträgen
(+) Gl. kann gem. § 281 II Alt. 2 BGB SE statt der ganzen Leistung verlangen und so faktisch Rechtsfolgen eines Rücktritts herbeiführen → muss daher auch für Rücktritt gelten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden; § 323 II Nr. 3 BGB nur bei Verbrauchervertrag zwingend
§ 323 V 2 BGB: Erheblichkeit des Mangels
umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalles
BGH: bei behebbaren Mängel grundsätzlich auf den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwand im Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen
→ Mangelbeseitigungsaufwand < 1 % → unerheblich, bei < 5% → erheblich
funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung der Kaufsache, Verschulden des Verkäufers spielen Rolle
§ 346 II 1 Nr. 1 BGB: Wertersatz
Wert bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe der Gegenleistung
→ wenn Leistung mangelhaft, muss Mangel bei Berechnung berücksichtigt werden → Kürzung
§ 218 BGB
Rücktrittsrecht unterliegt als Gestaltungsrecht nicht der Verjährung, aber zur Wahrung des zeitlichen Gleichlaufs mit Mängelrechten ist Ausübung des Rücktritts unwirksam, wenn Anspruch auf Leistung / NEA verjährt + Berufung des Schuldners
§ 324 BGB (§ 282 BGB): Unzumutbarkeit
hohe Anforderungen, i. d. R. Abmahnung erforderlich
Adressat Rücktrittserklärung
“anderer Teil” = Vertragspartner
auch nach Abtretung von Forderungen bleiben Vertragsparteien dieselben
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- empfangsbedürftig
- wird wirksam durch Zugang, § 130 I BGB