§ 1004 BGB Flashcards
Voraussetzungen § 1004 BGB
- Eigentum des Anspruchstellers
- Beeinträchtigung des Eigentums
- Störer als Anspruchsgegner
- Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
- Keine Duldungspflicht des Eigentümers, § 1004 II
- Rechtsfolge: Anspruch auf Unterlassung und / oder Beseitigung (nicht: Kostenersatz)
- ggf. Einrede der Unverhältnismäßigkeit, § 275 II BGB
Beeinträchtigung i. S. v. § 1004 BGB
jeder Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers, der dem Inhalt des Eigentums widerspricht, mit Ausnahme der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
Arten von Beeinträchtigungen
- positive Einwirkungen: Übergriffe auf räumlich-gegenständlichen Bereich der Sache
- negative Einwirkungen: bloße Entziehung von Umwelteinflüssen (str.)
- ideelle Einwirkungen: Beeinträchtigungen des ästhetischen oder sittlichen Empfindens des Eigentümers vor allem durch die Art der Benutzung des Nachbargrundstückes (str.)
- Rechtsanmaßung, z.B. Eigentumsberühmung
Störer
derjenige, dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann
Handlungsstörer
ist, wer durch sein Verhalten (positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen) oder seine Willensbetätigung die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat.
auf Verschulden kommt es nicht an
Zustandsstörer
wer
- eine maßgebliche Herrschaftsbeziehung (rechtlich oder tatsächlicher Art) zur Sache aufweist
- und durch seinen Willen die Störung aufrechterhält
e. A. (Picker u. a.): Usurpationstheorie
ursupare = (widerrechtlich) in Besitz nehmen
→ Anspruchsteller kann nur Rückzug des Störers aus dem fremden Rechtskreis fordern
→ § 1004 gewährt keine verschuldensunabhängige Folgenbeseitigung von Eigentumsbeeinträchtigungen, sondern beschränkt sich auf die Abwehr einer gegenwärtigen oder drohenden Beeinträchtigung des dinglichen Rechts
→ Störer kann sich durch Dereliktion dem Anspruch entziehen
(+) sonst zu weitgehend, § 1004 I BGB ≠ § 823 I BGB ➡️ Abgrenzung
(+) vgl. § 985 BGB: VKL besteht nur bei fortdauerndem Besitz des Anspruchsgegners
(+) keine Schutzlücken: Beseitigungspflicht ergibt sich aus § 823 BGB
(-) § 823 BGB aber verschuldensabhängig → bietet nicht den gleichen Schutz
Wiederbenutzbarkeitstheorie (Rspr.)
Anspruch geht auf Herstellung der Wiederbenutzbarkeit der Sache
demnach muss der Störer auch die Beeinträchtigungen beseitigen, die durch die Beseitigung der ursprünglichen Störungsquelle entstanden sind
Störquellentheorie
Störer muss die Störquelle vom beeinträchtigten Grundstück entfernen
Duldungspflicht aus § 906 BGB
- Vorliegen einer Immission
- Unwesentlichkeit der Einwirkung oder wesentliche, aber ortsübliche Beeinträchtigung, die nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln verhindert werden kann
Ausgleichsanspruch aus § 906 II 2 BGB
→ Grundgedanke: Aufopferungsanspruch als Ausgleich für rechtmäßige Beeinträchtigungen für den Fall, dass der Eigentümer rechtlich zur Duldung verpflichtet ist, obwohl sie ihn unzumutbar beeinträchtigen
- Fehlen anderer Ansprüche (Subsidiarität)
- Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigung iSv § 906 I 1
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit von Verhinderungsmaßnahmen
- Unzumutbare Beeinträchtigung für Eigentümer/ Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstücks
- Anspruchsgegner: derjenige, der die Nutzungsart des emittierenden Grundstücks bestimmt
- Bestimmung der Anspruchshöhe, ggf. unter Anrechnung von Mitverschulden bzw. Mitverursachungsbeittag, § 254 analog
Verhältnis § 1004 I 1 BGB ↔︎ § 894 BGB
§ 894 BGB = Sonderfall des § 1004 I 1 BGB, aber andere Rechtsfolge: nicht Störer, sondern Anspruchsteller hat Kosten zu tragen, vgl. § 897 BGB
→ § 894 BGB = lex specialis
§ 906 I 1 BGB: ähnliche Einwirkungen → unabwägbarer Stoff
Ausbreitung unbeherrschbar
§ 906 BGB: wesentlich
nach dem Maßstab des verständigen Grundstücksbenutzers nicht mehr zumutbar
→ Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
§ 906 II 1 BGB: ortsübliche Benutzung
im Vergleichsbezirk müssen mehrere Grundstücke so benutzt werden, dass andere Grundstücke nach Art und Umgang annähernd gleich beeinträchtigt werden
→ schon die Benutzung eines Grundstücks kann den Gebietscharakter prägen