Grundbegriffe Sachenrecht Flashcards
Sachen, § 90 BGB
alle körperlichen Gegenstände, d. h. alle Rechtsobjekte, die physisch existieren und im Raum abgrenzbar sind
auf Aggregatzustand kommt es nicht an
Tiere, § 90a BGB
keine Sachen, aber auch Rechtsobjekte, daher entsprechende Anwendung der Vorschriften über Sachen
Grenzen durch Tierschutzrecht, Art. 20a GG
Eigentum
umfassendstes dingliches Recht an einer Sache, Herrschaftsrecht
rechtliche Herrschaft über eine Sache
Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB bestehen nur insoweit, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
Zuweisungsfunktion
positive Zuweisung der Sache zum Eigentümer, d. h. seine Freiheit, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, über sie zu verfügen, sonstige Nutzungen aus ihr zu ziehen oder zu zerstören
grundsätzlich nach freiem Belieben
Ausschlussfunktion
Möglichkeit, unmittelbare Einwirkungen Dritter auf die Sache abzuwehren (negative Funktion)
wirkt ggü. jedem beliebigen Dritten (→ Absolutheitsgrundsatz)
Funktion Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
Zuordnung von Sachen zu einer Haftungsmasse
derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb
§§ 929 ff. bzw. §§ 925, 873 BGB
Rechtsnachfolge
originärer Eigentumserwerb
unabhängig von der Stellung des Rechtsvorgängers, tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein
Dereliktion
Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten
Besitz
Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (Sachherrschaft)
→ rein tatsächliches Verhältnis
→ kein dingliches Recht, aber rechtlich geschützt
Voraussetzungen unmittelbarer Besitz, § 854 I BGB
= vom Recht an der Sache unabhängiges willentliches Innehaben einer Sache
- tatsächliche Sachherrschaft
- nach außen erkennbarer Besitzwille
tatsächliche Sachherrschaft
→ nach Verkehrsanschauung zu beurteilen
→ Dauer der Beziehung zur Sache
→ räumliche Einwirkungsmöglichkeit (weit)
Eigenbesitz, § 872 BGB
Besitzer besitzt Sache “als ihm gehörend”
→ er geht von einer unbeschränkten Rechtsmacht hinsichtlich der Sache aus, er besitzt sie also mit dem Willen eines Eigentümers
auf guten Glauben kommt es nicht an (Arg.: §§ 937 II, 955 BGB)
Fremdbesitz, § 872 BGB
Der Fremdbesitzer erkennt bei seinem Besitz an, dass ein anderer Eigentümer oder besser berechtigt ist.
Besitzer besitzt die Sache mit der Willensrichtung des Inhabers eines beschränkten dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts (und i. d. R. einen mittelbaren Besitzer über sich anerkennt)
Besitz im BGB
grundsätzlich alle Arten von Besitz, aber inhaltlich manche Regeln primär auf unmittelbaren Eigenbesitzer zugeschnitten