Grundbegriffe Sachenrecht Flashcards
Sachen, § 90 BGB
alle körperlichen Gegenstände, d. h. alle Rechtsobjekte, die physisch existieren und im Raum abgrenzbar sind
auf Aggregatzustand kommt es nicht an
Tiere, § 90a BGB
keine Sachen, aber auch Rechtsobjekte, daher entsprechende Anwendung der Vorschriften über Sachen
Grenzen durch Tierschutzrecht, Art. 20a GG
Eigentum
umfassendstes dingliches Recht an einer Sache, Herrschaftsrecht
rechtliche Herrschaft über eine Sache
Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB bestehen nur insoweit, als nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen
Zuweisungsfunktion
positive Zuweisung der Sache zum Eigentümer, d. h. seine Freiheit, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, über sie zu verfügen, sonstige Nutzungen aus ihr zu ziehen oder zu zerstören
grundsätzlich nach freiem Belieben
Ausschlussfunktion
Möglichkeit, unmittelbare Einwirkungen Dritter auf die Sache abzuwehren (negative Funktion)
wirkt ggü. jedem beliebigen Dritten (→ Absolutheitsgrundsatz)
Funktion Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
Zuordnung von Sachen zu einer Haftungsmasse
derivativer (abgeleiteter) Eigentumserwerb
§§ 929 ff. bzw. §§ 925, 873 BGB
Rechtsnachfolge
originärer Eigentumserwerb
unabhängig von der Stellung des Rechtsvorgängers, tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein
Dereliktion
Besitzaufgabe in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten
Besitz
Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sache (Sachherrschaft)
→ rein tatsächliches Verhältnis
→ kein dingliches Recht, aber rechtlich geschützt
Voraussetzungen unmittelbarer Besitz, § 854 I BGB
= vom Recht an der Sache unabhängiges willentliches Innehaben einer Sache
- tatsächliche Sachherrschaft
- nach außen erkennbarer Besitzwille
tatsächliche Sachherrschaft
→ nach Verkehrsanschauung zu beurteilen
→ Dauer der Beziehung zur Sache
→ räumliche Einwirkungsmöglichkeit (weit)
Eigenbesitz, § 872 BGB
Besitzer besitzt Sache “als ihm gehörend”
→ er geht von einer unbeschränkten Rechtsmacht hinsichtlich der Sache aus, er besitzt sie also mit dem Willen eines Eigentümers
auf guten Glauben kommt es nicht an (Arg.: §§ 937 II, 955 BGB)
Fremdbesitz, § 872 BGB
Der Fremdbesitzer erkennt bei seinem Besitz an, dass ein anderer Eigentümer oder besser berechtigt ist.
Besitzer besitzt die Sache mit der Willensrichtung des Inhabers eines beschränkten dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts (und i. d. R. einen mittelbaren Besitzer über sich anerkennt)
Besitz im BGB
grundsätzlich alle Arten von Besitz, aber inhaltlich manche Regeln primär auf unmittelbaren Eigenbesitzer zugeschnitten
Verfügung
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird
Fehleridentität
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft leiden unter demselben Mangel
Bestandteile, §§ 93 ff. BGB
Teile, die mit der Sache fest verbunden sind
wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94 BGB
Bestandteile, die nicht von der Hauptsache getrennt werden können, ohne dass einer der beiden einzelnen Sachen danach zerstört oder in ihrem Wesen verändert ist
→ Gebäude, Erzeugnisse
→ teilen stets rechtliches Schicksal der Hauptsache
§ 94 II BGB: zur Herstellung des Gebäudes
alle Gegenstände, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist
einfache Bestandteile
Bestandteile einer Sache, die nicht wesentliche Bestandteile sind, ohne aber selbständige Sachen zu sein
→ teilen grundsätzlich rechtliches Schicksal der Hauptsache, weil sich alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Bestimmungen bzgl. der Hauptsache i. Z. auch auf ihre Bestandteile erstrecken; abweichende Vereinbarung ist aber möglich
Scheinbestandteile, § 95 BGB
Sachen, die eigentlich wesentliche Bestandteile wären, aber nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind
→ rechtlich selbständig, können also selbständig übereignet werden
Zubehör, § 97 BGB
Sachen, die mit der Hauptsache so eng zusammenhängen, dass sie nach der Verkehrsanschauung als ihr zugehörig betrachtet werden, obwohl sie nicht zu ihren Bestandteilen gehören
Voraussetzungen Zubehör, § 97 BGB
- räumlicher Zusammenhang Zubehör - Hauptsache
- Bestimmung des Zubehörs, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft zu dienen (Widmung)
→ kann nicht nur der Eigentümer, sondern jeder vornehmen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat (aber Dauerhaftigkeit erforderlich)
Recht AUF eine Sache
relativ, Verschaffungsanspruch, Wirkung inter partes
Recht AN einer Sache
absolut, Zuordnung Rechtsobjekt - Rechtssubjekt, Wirkung inter omnes
beschränkte dingliche Rechte
Herrschaftsrechte an einer Sache, die auf einzelne Befugnisse beschränkt sind (Nutzungsrecht, Sicherungs- und Verwertungsrecht, Erwerbsrechte)
mittelbarer Besitz, § 868 BGB
Der mittelbare Besitzer lässt die tatsächliche Sachherrschaft durch einen anderen ausüben. Er steht in einer mittelbaren, d. h. einer durch den unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) vermittelten Beziehung zur Sache.
Besitzmittlungsverhältnis
jedes Rechtsverhältnis, das dem Besitzmittler in Bezug auf die Sache bestimmte Herausgabe- und Sorgfaltspflichten auferlegt
Besitzdiener, § 855 BGB
Der Besitzdiener ist nicht Besitzer, er übt die tatsächliche Sachherrschaft weisungsabhängig für einen anderen aus. Unmittelbarer Besitzer ist der weisungsberechtigte Besitzherr.
Die Besitzdienerschaft endet mit der erkennbaren Aufgabe der Weisungsunterworfenheit.
Teilbesitz, vgl. § 865 BGB
- Besitz auf einen Teil der Sache beschränkt
- mit Teilbesitz sämtliche Funktionen des Besitzes verbunden, Teilbesitzer selbständig besitzschutzberechtigt
Mitbesitz, vgl. § 866 BGB
- mehrere Mitbesitzer benutzen die Sache jeder für sich = einfacher Mitbesitz
- Sache kann nur gemeinschaftlich benutzt werden = qualifizierter Mitbesitz
- § 866: zwischen Mitbesitzern kein Besitzschutz
Personalkredit
Der Kreditgeber lässt sich neben dem Kreditnehmer einen weiteren Schuldner bestellen, der als Gesamtschuldner (§ 421) oder als Bürge (§ 765) für die Rückzahlung des Kredits mit seinem Vermögen haftet.
Realkredit
Beim Realkredit besteht die Sicherheit darin, dass der Kreditgeber auf bewegliche oder unbewegliche Sachen zugreifen und diese veräußern kann, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen, falls der Kreditnehmer seine Schuld nicht zurückzahlt.
Reallast, § 1005
Gewährt dem Berechtigten das Recht, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu verlangen, die im Gegensatz zur Rentenschuld nicht in einer Geldschuld zu bestehen brauchen, sondern sich auch auf Dienst- und Sachleistungen beziehen können.
Fund
Fund setzt begrifflich voraus, dass eine Sache verloren gegangen und damit besitzlos geworden ist.