Unmöglichkeit Flashcards
Unmöglichkeit i. S. d. § 275 I BGB
= Leistung jedermann (obj.) oder dem Schuldner (subj.) tatsächlich oder rechtlich nicht möglich (“echte” Unmöglichkeit), dauerhafte, nicht überwindbare Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges
→ Leistungsverpflichtung sinnlos
→ Primärleistungspflicht entfällt ipso iure
→ physikalische, persönliche oder rechtliche Unmöglichkeit
absolutes Fixgeschäft
Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs, wenn Leistungserbringung untrennbar mit vereinbartem Zeitraum/Zeitpunkt verbunden ist, sodass eine verspätete Leistung nicht mehr als geschuldet anzusehen ist
Bsp.: Hochzeitstorte
→ Vertragszweck, Interessenlage, Nachholbarkeit?
§ 275 II BGB
Unverhältnismäßigkeit: grobes Missverhältnis Leistungsaufwand - Gläubigerinteresse; unverhältnismäßig hoher Aufwand
→ Einrede, Leistungsverweigerungsrecht
→ Schutz des Primärleistungsinteresses
→ Bsp.: Ring auf dem Grund des Starnberger Sees
→ Vertretenmüssen des Schuldners zu berücksichtigen bei Zumutbarkeit, § 275 II 2 BGB
→ wirtschaftlich sinnlos, Kosten für Aufwand kommen nicht bei Gl. an, Aufwand ↔︎ Ertrag
→ nur ausnahmsweise, besser: § 313 BGB
Bezugspunkt faktische Unmöglichkeit, § 275 II
Bezugspunkt für die Feststellung eines groben Missverhältnisses ist ausschließlich das Gläubigerinteresse und nicht das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Schuldners daran, für die Erfüllung der Leistungsschuld keinen “unerschwinglichen” Aufwand leisten zu müssen.
§ 275 II BGB:
Leistungsaufwand des Schuldners ↔︎ Leistungsinteresse des Gläubgiers
Leistungsaufwand: finanzieller Aufwand + persönliche Anstrengungen des Schuldners
Leistungsinteresse: wirtschaftliches Interesse an Erfüllung + ideelle Interessen
§ 275 II BGB:
grobes Missverhältnis
Leistungserbringung nach den Umständen des Einzelfalles derart erschwert, dass sie von niemandem ernsthaft in Betracht gezogen würde und es sich nachgerade als rechtsmissbräuchlich darstellte, bestünde der Gläubiger auf eine Naturalerfüllung
nur ausnahmsweise, pacta sunt servanda!
§ 275 III BGB
nicht rechnerische, sondern persönliche Unzumutbarkeit
→ Abwägung Rechtsgüter
→ Einrede
→ spezifischer Schutz ideeller, personenbezogener Rechtsgüter wie des Persönlichkeitsrechts, kollidierender familiärer Interessen, Gewissen etc.
§ 311a BGB: anfängliche Unmöglichkeit
- knüpft daran an, dass Schuldner wirksames Leistungsversprechen (nicht die nach § 275 I BGB ausgeschlossene Leistungspflicht!) nicht erfüllt hat
- relevante PV vor Vertragsschluss → mit Verletzung einer vorvertraglichen Informationspflicht deckungsgleich
- Haftung auf pos. Interesse sachgerecht, da es oft nur vom Zufall abhängt, ob das Leistungshindernis kurz vor oder nach Vertagsschluss ent-/besteht
- S. 2: Verschuldensprinzip
wirtschaftliche Unmöglichkeit
Wegfall der Geschäftsgrundlage, Vertragsanpassung nach § 313 I bzw. Rücktritt/Kündigung nach § 313 III bei unmöglicher/unzumutbarer Vertragsanpassung
Abgrenzung § 275 II ↔︎ § 313 BGB
- § 313 BGB → Vertragsanpassung, flexibler in Rechtsfolge
- von § 275 II BGB nicht erfasst: wirtschaftliche Unmöglichkeit: mit Leistung solche Schwierigkeiten verbunden, dass sie dem Schuldner wegen einer Überschreitung seiner Opfergrenze nicht zugemutet werden kann → § 313 BGB
- unterschiedliche Bezugspunkte:
→ § 275 II BGB: Leistungsaufwand Schuldner ↔︎ Leistungsinteresse Gläubiger
→ § 313 BGB: Interessen des Schuldners, Leistungsbedingungen müssen für diesen derart erschwert sein, dass ihm der Leistungsaufwand im Hinblick auf seine Interessen nicht mehr zumutbar ist → Vergleich Leistungsaufwand des Schuldners ↔︎ Leistungsinteresse des Schuldners
Anwendbarkeit § 313 BGB: Rückgriff auf § 313 BGB möglich, wenn Voraussetzungen von § 275 II BGB (+)?
e. A.: Schuldner hat Wahlrecht
(+) unterschiedliche TB-Vrss. und Rechtsfolgen
a. A.: § 275 II BGB vorrangig
(+) § 275 II BGB enger als § 313 BGB
§ 326 II BGB: weit überwiegend
= Verantwortungsbeitrag des Schuldners vernachlässigenswert gering, sodass er i. R. v. § 254 BGB nicht zu berücksichtigen wäre; (Quasi)Alleinverantwortlichkeit des Gläubigers, ab Verschuldensanteil von ca. 90% anzunehmen
§ 326 II 1 BGB: Verantwortlichkeit des Gläubigers
- vertragliche Risikoübernahme
- vertragswidriges Verhalten
- Leistungstreuepflichtverletzung
- Verantwortlichkeit für die eigene Risikosphäre (str.)
Verantwortlichkeit des Gläubigers § 326 II 1 BGB: vertragliche Risikoübernahme
ausdrückliche Übernahme des Risikos für das Möglichbleiben der Leistung
→ spiegelbildlich zu Garantie des Schuldners
Verantwortlichkeit des Gläubigers § 326 II 1 BGB:
vertragswidriges Verhalten
Verstoß gegen Haupt-/ Nebenpflichten, unerlaubte Handlungen (sofern kausal für Unmöglichkeit)
Leistungstreuepflicht
Pflicht, alles zu unterlassen, was die Erbringung der Leistung durch die andere Seite vereiteln oder ernsthaft gefährden könnte
Verantwortlichkeit des Gläubigers § 326 II 1 BGB:
Leistungstreuepflichtverletzung
Parteien sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erbringung der Leistung durch die andere Seite gefährden könnte
→ venire contra factum proprium, Schadensminderungsobliegenheit § 254 BGB
Verantwortlichkeit des Gläubigers § 326 II 1 BGB:
Verantwortlichkeit für die eigene Risikosphäre?
e. A. (Sphärentheorie): (+), auch vom Gl. unbeherrschbare Umstände
Rspr. / h. L.: (-), keine rechtssichere Abgrenzung möglich
vorübergehende Unmöglichkeit
Schicksal der Primärleistungspflicht
- kein Problem bei absolutem Fixgeschäft, sonst Behandlung str.:
- e. A.: Primärleistungspflicht bleibt bestehen, da kein dauerndes Leistungshindernis und damit kein § 275 I BGB vorliegt
- a. A.: vorübergehende Primärschuldbefreiung, Einwendung: solange Schuldner Leistung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erbringen kann, ist er zur Leistung nicht verpflichtet
(+) § 275 BGB ordnet nicht Beendigung des SV an, sondern nur der einzelnen Befugnis und Erzwingung der Leistung in Natur
vorübergehende Unmöglichkeit
Schicksal der Gegenleistungspflicht
→ nur vorübergehender Ausschluss des Anspruchs auf die Gegenleistung, Gläubiger kann für die Dauer des Leistungshindernisses die Gegenleistung verweigern
e. A.: aus § 326 I 1 BGB ergibt sich vorübergehende Undurchsetzbarkeit
a. A.: § 320 I BGB
vorübergehende Unmöglichkeit
Rücktrittsrecht des Gläubigers
- muss bestehen, da wie Leistungsverzögerung
- Herleitung str.
h. L.: § 323 I BGB analog nach Fristsetzung
(+) Durchsetzbarkeit (-)
vorübergehende Unmöglichkeit: § 281 BGB oder § 283 BGB?
pro § 283 BGB: zumindest für gewissen Zeitraum § 275 BGB
pro § 281 BGB:
(+) Sinn und Zweck: im Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit kann Fristsetzung anders als bei dauernder Unmöglichkeit durchaus sinnvoll sein, da der Schuldner nach Ablauf einer angemessenen Frist möglicherweise bereits wieder leistungsfähig ist
(+) Gl. ist Abwarten zuzumuten, durch § 281 II Alt. 2 BGB hinreichend geschützt (Entbehrlichkeit der Fristsetzung)
objektive Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik schlechthin von niemandem erbracht werden kann.