Hypothek Flashcards

1
Q

Briefhypothek ↔︎ Buchhypothek

A

Buchhypothek: zur Übertragung ist Eintragung ins Grundbuch erforderlich
Briefhypothek: Ausstellung eines Hypothekenbriefes (§ 1116 I), mit dessen Hilfe die Hypothek außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übertragen werden kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Bestellung einer Hypothek

A

Verfügung über das Grundstück in Form der Belastung mit einem dinglichen Recht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Voraussetzungen Bestellung der Briefhypothek - Ersterwerb gem. §§ 873 I, 1113 I, 1116, 1117 BGB

A
  1. Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
  2. wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
  3. Ausstellung des Hypothekenbriefes, § 1116 I BGB
  4. Briefübergabe gem. §§ 929 ff. BGB bzw. Surrogat, §§ 1116 I, 1117 BGB
  5. Eintragung (§ 873 I BGB) mit Inhalt § 1115 I BGB
  6. Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Vrss. Bestellung Buchhypothek

A
  1. Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
  2. wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
  3. Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB
  4. Eintragung (§ 873 I BGB) im Grundbuch
  5. Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

bestehende Forderung

A

muss eindeutig bezeichnet sein und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz)
Hypothek kann auch zur Sicherung einer bedingten oder künftigen Forderung bestellt werden (§ 1113 II BGB), soweit der Rechtsboden für ihre Entstehung schon bereitet ist (h. M., vgl. Vormerkung → mit der Entstehung der Forderung zu rechnen sowie Inhalt bestimmbar)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

gesetzliche Eigentümerhypothek

A

§ 1163 BGB
Eigentümer der Grundstücks und Hypothekar personenidentisch
besteht, solange die Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist sowie in dem Fall, in dem der Eigentümer die persönliche Forderung erwirbt und damit auch die Hypothek auf ihn übergeht
→ dient dem vorläufigen Schutz des Eigentümers und der Wahrung des Ranges der Hypothek

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Vrss. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB

A
  1. Verfügender als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
  2. kein Widerspruch gegen Eigentum eingetragen
  3. Erwerber hat keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber der Hypothek

A
  • Einwendung der fehlenden bzw. nichtigen Forderung, § 1163 I BGB
  • Eigene Einreden aus dem eigenen Verhältnis zum Gläubiger, § 1157 BGB
  • Einreden aus dem Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, §§ 1137, 770 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB

A
  1. Anspruchsteller Inhaber der Hypothek
  2. Hypothek fällig (richtet sich grundsätzlich nach Fälligkeit der Forderung / § 1141 I BGB: Kündigung)
  3. Hypothek einredefrei
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger

Schuldner = Eigentümer zahlt an Gläubiger

A
  • Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
  • Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
    → Anspruch gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger

Schuldner ≠ Eigentümer zahlt an Gläubiger

A
  • Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
  • Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
    → Anspruch des Eigentümers gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger

Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist, zahlt an Gläubiger

A
  • Legalzession gem. § 1143 I BGB: Forderung des Gläubigers geht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über
  • mit Forderung geht auch Hypothek nach §§ 401, 412, 1153 I BGB über und wird zur Eigentümerhypothek, § 1177 II BGB
  • Eigentümer kann aber aus Forderung gegen Schuldner nur vorgehen, wenn er im Innenverhältnis zu diesem nicht zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet war, dann wird Hypothek zur Eigentümergrundschuld, § 1177 I BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger

Dritter zahlt an Gläubiger

A

→ hängt davon ab, ob Drittem ein Ablöserecht zustand

  • befriedigt ein nicht zur Ablösung berechtigter Dritter gem. § 267 BGB den Gläubiger, erlischt die Forderung (§ 362 I BGB) mit der Folge der §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB: Hypothek geht auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld
  • steht Drittem Ablöserecht gem. § 268 BGB zu, muss der Gläubiger die Zahlung des Dritten annehmen; Dritter erwirbt dann mit Zahlung gem. § 268 III 1 BGB kraft Gesetzes die Forderung und damit auch die Hypothek, §§ 401, 412, 1153 I BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Übergang der Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1153 (Zweiterwerb)

A
  1. wirksame Forderungsabtretung gem. § 398
  2. in der Form des § 1154
    a) Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch, § 1154 III BGB
    b) Briefhypothek:
    aa) Abtretungserklärung in schriftl. Form auf dem Brief bzw. gesonderter Urkunde, § 1154 I, II BGB (oder Eintragung ins GB)
    bb) Briefübergabe oder -Ersatz (§ 1117), § 1154 I 1 BGB
  3. Berechtigung des Zedenten bzgl. Forderung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Vrss. gutgläubiger Zweiterwerb §§ 1155, 891 ff. Briefhypothek

A
  1. Erwerb durch RG
  2. Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefes
  3. Zedent kann sein Recht aufgrund einer zusammenhängenden Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen von dem zuletzt im Grundbuch eingetragen Gläubiger herleiten
  4. Kein Widerspruch im GB
  5. Kein Unrichtigkeitsvermerk im Brief, § 1140 BGB
  6. Keine Kenntnis des Zessionars von fehlender Berechtigung des Zedenten / Nichtbestehen der Hypothek
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek

A

Besteht die zu sichernde Forderung, ist jedoch die Bestellung der Hypothek gescheitert, z. B. weil eine wirksame Einigung hinsichtlich der Hypothekenbestellung fehlte oder weil der Erwerber beim Erwerb vom Nichtberechtigten bosgläubig war, so kann die nicht wirksam enstandene, aber im Grundbuch eingetragene Hypothek gleichwohl von einem gutgläubigen Dritten erworben werden

17
Q

gutgläubiger Zweiterwerb der Briefhypothek

P: eine der Abtretungserklärunegn samt Beglaubigung ist (äußerlich unerkennbar) gefälscht

A

e. A.: Gutglaubensschutz (-)
(+) Schutz des wahren Hypothekengläubigers, vgl. § 935 BGB
(+) Wortlaut § 1155 BGB setzt echte Abtretungserklärungen voraus
a. A.: gutgläubiger Erwerb möglich
(+) Verkehrsschutz
(-) Fälschungsrisiko von demjenigen zu tragen, der sich auf die Echtheit einer Urkunde beruft

18
Q

forderungsentkleidete Hypothek

A

P: Hypothek im GB eingetragen - Rechtsschein
Lösung: §§ 1138, 892 fingiert Erwerb der Forderung, soweit wie dies zum Zweiterwerb der Hypothek gem. § 1153 I erforderlich ist
Voraussetzungen des gutgl. Erwerbs gem. § 892
Rechtsfolge: Erwerb der Hypothek kraft Gesetz (§ 1153) als sog. forderungsentkleidete Hypothek, kein Erwerb der Forderung
(+) Verkehrsschutz

19
Q

Doppelmangel

A

Mangel bei Hypothekenbestellung (Lösung über §§ 892, 1155) + Mangel der fehlenden Forderung (Lösung über §§ 1138 BGB)
→ Erwerber muss sowohl hinsichtlich Forderung als auch hinsichtlich Hypothek gutgläubig sein

20
Q

Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
h. M.: Einheitstheorie

A

gutgläubiger Erwerber der Hypothek muss entgegen § 404 BGB auch die Forderung erwerben, Forderung wird quasi von Hypothek “mitgerissen”, § 1153 II BGB analog
(+) Gefahr der doppelten Inanspruchnahme gebannt, Schuldnerschutz: Einrede kann abbedungen werden / Existenz unbekannt
(+) Wertung § 1153 BGB
(+) für urspr. Hypothekar Forderung praktisch wertlos, da Eigentümer nur gegen Briefvorlage leisten muss, §§ 1160 ff., 1144, 1167 BGB; zudem ausreichend über § 816 I BGB geschützt

21
Q

Trennung von Forderung und Hypothek
P: Schuldner kann doppelt aus Forderung und Hypothek in Anspruch genommen werden
a. A.: Trennungstheorie

A
  • Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips i. S. d § 1153 I BGB
  • keine Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners:
    → nach Erfüllung der Forderung geht die Hypothek auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB
    → nach einer Befriedigung aus dem Grundstück erlischt die Forderung
  • ursprünglicher Hypothekar / Gläubiger ist zur Rückgabe des Hypothekenbriefes / Erteilung einer Quittung gem. § 1144 BGB an den Eigentümer nicht mehr in der Lage → dauerhafte Einrede gegen die Geltendmachung der Forderung, §§ 1160 I, 1161, 1144 BGB
    (+) kein gutgläubiger Forderungserwerb, strikte Anwendung Gesetz
22
Q

Gesamthypothek, § 1132 I 1 BGB

A

mehrere Grundstücke haften für dieselbe Forderung, Stellung der Eigentümer gleicht derjenigen der Schuldner einer Gesamtschuld, § 421 BGB
Hypothekengläubiger kann nach seiner Wahl in jedes der haftenden Grundstücke in vollem Forderungsumfang vollstrecken

23
Q

str.: Erfasst Hypothek auch den Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, wenn der zugrundeliegende Vertrag, aus dem die Forderung stammt, nichtig ist?

A

zwar § 1180 I BGB: Auswechslung der gesicherten Forderung formbedürftig
aber ergänzende Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB: auch Sicherung des Bereicherungsanspruchs gewollt, Interessen der Parteien
→ wirtschaftlich der gleiche Anspruch, der auf das gleiche Interesse gerichtet ist

24
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber

A

mehrere SG verschiedenartiger Sicherheiten stehen nebeneinander und einer von ihnen befriedigt den Gläubiger
→ Forderung geht kraft Gesetzes auf ihn über und er könnte sich aus der Sicherheit der anderen befriedigen
= derjenige, der den Gläubiger als erstes befriedigt, könnte in voller Höhe beim jeweils anderen Sicherungsgeber Regress nehmen
Bürge: § 774 I BGB
Schuldner Hypothek: § 1143 I 1 BGB

25
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber

e. A.: zuerst Leistender erlangt unbeschränkten Rückgriffsanspruch

A

= wortlautgetreue Anwendung des Gesetzes
(+) Prioritätsprinzip
(-) schwacher Gerechtigkeitsgehalt, nicht interessengerecht, willkürlich
(+) Anreiz für zügige Befriedigung des Gläubigers
(-) Beschränkung gesetzlich vorgesehen: §§ 774 II, 1225 S. 2 BGB

26
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber

e. A.: Privilegierung des Bürgen

A

→ Bürge kann vollen Regress beim dinglichen Sicherungsgeber nehmen, zahlt jedoch dieser zuerst, kann er keinen Regress beim Bürgen nehmen
(+) besondere Schutzwürdigkeit des Bürgen: Während Schuldner einer Hypothek nur mit Grundstück haftet, haftet Bürge meist mit persönlichem Vermögen, daher auch keine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 426 I BGB
(-) das mit der Hypothek belastete Grundstück kann auch gesamtes Vermögen des Schuldners der Hypothek ausmachen; Bürge ist sich Risiko bewusst
(+) Zweck § 776 BGB: Rückgriff des Bürgen soll erhalten werden
(-) § 776 BGB setzt aber voraus, dass ein Rückgriffsrecht des Bürgen bereits besteht und betrifft nur Verhältnis Gläubiger - Bürge → keine allgemeine Aussage

27
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber

h. M.: anteiliger Ausgleich entsprechend der Regeln der Gesamtschuld

A

→ Ausgleich wie bei Mitbürgen gem. §§ 769, 774 II, 426 BGB analog, lediglich anteiliger Übergang der Forderung
(+) zwar keine Gesamtschuld, da dinglicher Sicherungsgeber nicht persönlich haftet wie Bürger, aber gesamtschuldähnliches Verhältnis, da wirtschaftlich kaum ein Unterschied, da auch Hypothekenschuldner i. d. R. Vollstreckung durch Zahlung abzuwenden
(+) §§ 774 II, 1225 S. 2 BGB, Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit
(+) Verweisung in § 1143 BGB auf § 774 I BGB: Regress des Bürgen und der des dinglichen Sicherungsgebers sollen grundsätzlich gleichgestellt sein

28
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber
h. M.: anteiliger Ausgleich
→ Anteilsberechnung nach Köpfen

A

(+) Gesetz geht in § 426 I BGB grundsätzlich von hälftiger Teilung des Anspruchs aus
(-) § 426 I BGB: nur wenn nichts anderes bestimmt ist → Übernahme unterschiedlicher Haftungsrisiken muss beim Ausgleich im Innenverhältnis Berücksichtigung finden

29
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber
h. M.: anteiliger Ausgleich
→ Differenzierung nach Risikotragung (BGH)

A

→ unterschiedlichen Haftungshöhen der einzelnen Sicherungsgeber zu vergleichen und bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs entsprechend anzusetzen
(+) berücksichtigt das von beiden Parteien übernommene Risiko und trägt besondere Interessenlage der einzelnen Sicherungsgeber Rechnung
→ bei dinglichen Sicherheiten ist Risikoübernahme auf Wert des Sicherungsgegenstand (bzw. betragsmäßige Limitierung) gedeckelt

30
Q

Höchstbetragshypothek i. S. v. § 1190 BGB

A
  • kann nur bestellt werden, wenn die Forderungshöhe unbestimmt ist, legt aber einen Haftungsrahmen fest
  • gilt als Sicherungshypothek, § 1190 III BGB → kraft Gesetzes Buchhypothek, vgl. § 1185 I BGB
31
Q

Wettlauf der Sicherungsgeber
Innenausgleich zwischen konkurrierenden Sicherungsgebern durch die Gewährung eines unmittelbar auf Zahlung gerichteten Regressanspruchs aus §§ 426 I 1 i. V. m. 769, 774 II BGB analog?

A
  • unmittelbare Anwendung § 426 I 1 BGB (-), da kein echtes Gesamtschuldverhältnis (dinglicher SG haftet nicht wie Bürge persönlich)
  • § 426 I 1 BGB analog?
    (-) kein unmittelbarer Zahlungsanspruch
    → dinglicher SG schuldet anders als Bürge lediglich Duldung ZVS → unterschiedlicher Haftungsinhalt führt dazu, dass der dingliche SG nur mit dem Sicherungsgegenstand haftet, in einen Zahlungsanspruch kann sich diese Haftung nur dann umwandeln, wenn der Sicherungsnehmer die dingliche Sicherheit aufgibt
    → § 426 I 1 BGB analog führt nur zu Anspruch auf Duldung der ZVS, nicht auf Zahlung
32
Q

Doppelmangel Forderung und Hypothek

A

→ gutgläubiger Erwerb über §§ 1138, 892 I BGB überwindet Mangel der Forderung, Forderung wird zum Übergang der Hypothek fingiert (forderungsentkleidete Hypothek)
→ Hypothek geht aber dadurch nur über, wenn sie tatsächlich besteht → wirksame Entstehung der Hypothek prüfen → gutgläubiger (Zweit)Erwerb möglich
→ Gutglaubensschutz setzt sich über Akzessorietät der Hypothek hinweg

33
Q

Welche Einreden aus dem Rechtsverhältnis persönlicher Schuldner - Gläubiger (Hypothekar) kann der Eigentümer geltend machen?

A
  • Einreden des Schuldners, § 1137 I 1 Alt. 1 BGB, Verzicht schadet nicht, § 1137 II BGB
  • Gestaltungsrechte des Schuldners, §§ 1137 I 1 Alt. 2, 770 BGB
    A: Einrede ist erloschen durch Verzicht des Schuldners → § 1137 II BGB bezieht sich nur auf § 1137 I 1 Alt. 1 BGB:
    vgl. § 768 BGB: II bezieht sich nur auf Einreden nach I, aber nicht auf § 770 BGB (Einrede der Gestaltbarkeit)
    → Einrede der Gestaltbarkeit besteht nur solange, wie Schuldner sein Gestaltungsrecht noch ausüben kann
34
Q

Haftungsverband, §§ 1120 ff. BGB

A

Grundpfandrecht erfassen nicht nur das belastete Grundstück selbst und dessen wesentliche Bestandteile, sondern auch weitere Gegenstände
→ Erzeugnisse, sonstige Bestandteile, Zubehör
→ Miet- und Pachtzinsforderungen, § 1223 I BGB
→ Versicherungsforderungen, § 1127 I BGB
ratio: die beweglichen Sache bilden eine wirtschaftliche Einheit mit dem Grundstück

35
Q

Enthaftung von Erzeugnissen, Bestandteilen und Zubehör

A

= Entzug vor den Folgen des § 865 ZPO
- vor Beschlagnahme: § 1121 I BGB durch Veräußerung UND dauerhafte Entfernung vom Grundstück
- nach Beschlagnahme: § 1121 II BGB
§§ 136, 135 II, 936 BGB → nur, wenn Erwerber hinsichtlich Beschlagnahme gutgläubig
- liegt Entfernung vor Beschlagnahme, ohne dass Sache veräußert wurde: § 1122 BGB

36
Q

Anwartschaft im Haftungsverband von Grundpfandrechten

A

Wenn ein Zubehörstück nicht dem Grundstückseigentümer gehört und ihm nie gehört hat, fällt es nach § 1120 a. E. BGB grundsätzlich nicht in den Haftungsverband. Besteht an dem Stück aber bereits ein Anwahrtschaftsrecht, wird es nach einhelliger Auffassung vom Haftungsverband der Hypothek erfasst.
(+) wesensgleiches Minus
(+) sonst Entwertung der Zubehörhaftung nach § 1120 BGB → Großteil des Zubehörs unter EVB gekauft
→ mit Erstarken setzt sich Haftung am Vollrecht fort, § 1287 S. 1 BGB
→ mit Aufhebung erlischt auch Haftung
str.: Kann AWR ohne Beteiligung des Grundpfandgläubigers wirksam aufgehoben werden?
(-) § 1276 I BGB analog → Zustimmung
(-) §§ 1121 f. BGB
(+) BGH

37
Q

Grundpfandrechte

A

= beschränkt dingliche Grundstücksrechte
Sicherungszweck: gewähren dingliche Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks: Grundstückseigentümer hat die ZVS in das Grundstück zu dulden, §§ 1147, 1192 I BGB

38
Q

Ebenen Grundpfandrechtsbestellung

A
  • Sicherungsvertrag / Sicherungsabrede als schuldrechtliches Grundgeschäft für die Grundpfandrechtsbestellung
  • gesicherte Forderung → bei Hypothek Akzessorietät; Forderungsschuldner nicht notwendig Eigentümer des belasteten Grundstücks
  • Grundpfandrecht selbst als dingliches Recht