Hypothek Flashcards
Briefhypothek ↔︎ Buchhypothek
Buchhypothek: zur Übertragung ist Eintragung ins Grundbuch erforderlich
Briefhypothek: Ausstellung eines Hypothekenbriefes (§ 1116 I), mit dessen Hilfe die Hypothek außerhalb des Grundbuchs auf einen anderen übertragen werden kann
Bestellung einer Hypothek
Verfügung über das Grundstück in Form der Belastung mit einem dinglichen Recht
Voraussetzungen Bestellung der Briefhypothek - Ersterwerb gem. §§ 873 I, 1113 I, 1116, 1117 BGB
- Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
- wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
- Ausstellung des Hypothekenbriefes, § 1116 I BGB
- Briefübergabe gem. §§ 929 ff. BGB bzw. Surrogat, §§ 1116 I, 1117 BGB
- Eintragung (§ 873 I BGB) mit Inhalt § 1115 I BGB
- Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
Vrss. Bestellung Buchhypothek
- Bestand der gesicherten Forderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
- wirksame Einigung über Bestellung der Hypothek gem. § 873 I Alt. 2 BGB mit Inhalt §§ 1113 ff. BGB
- Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB
- Eintragung (§ 873 I BGB) im Grundbuch
- Verfügungsberechtigung des Bestellers hinsichtlich Hypothek
bestehende Forderung
muss eindeutig bezeichnet sein und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein (sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz)
Hypothek kann auch zur Sicherung einer bedingten oder künftigen Forderung bestellt werden (§ 1113 II BGB), soweit der Rechtsboden für ihre Entstehung schon bereitet ist (h. M., vgl. Vormerkung → mit der Entstehung der Forderung zu rechnen sowie Inhalt bestimmbar)
gesetzliche Eigentümerhypothek
§ 1163 BGB
Eigentümer der Grundstücks und Hypothekar personenidentisch
besteht, solange die Forderung noch nicht zur Entstehung gelangt ist sowie in dem Fall, in dem der Eigentümer die persönliche Forderung erwirbt und damit auch die Hypothek auf ihn übergeht
→ dient dem vorläufigen Schutz des Eigentümers und der Wahrung des Ranges der Hypothek
Vrss. Gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 BGB
- Verfügender als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
- kein Widerspruch gegen Eigentum eingetragen
- Erwerber hat keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs
Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber der Hypothek
- Einwendung der fehlenden bzw. nichtigen Forderung, § 1163 I BGB
- Eigene Einreden aus dem eigenen Verhältnis zum Gläubiger, § 1157 BGB
- Einreden aus dem Forderungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, §§ 1137, 770 BGB
Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB
- Anspruchsteller Inhaber der Hypothek
- Hypothek fällig (richtet sich grundsätzlich nach Fälligkeit der Forderung / § 1141 I BGB: Kündigung)
- Hypothek einredefrei
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner = Eigentümer zahlt an Gläubiger
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
→ Anspruch gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Schuldner ≠ Eigentümer zahlt an Gläubiger
- Forderung erlischt gem. § 362 I BGB
- Hypothek geht auf den Eigentümer über, § 1163 I 2 BGB → wird gem. § 1177 I BGB zur Eigentümergrundschuld
→ Anspruch des Eigentümers gegen Gläubiger aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuchs und aus § 1144 BGB auf Rückgabe des Hypothekenbriefs
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist, zahlt an Gläubiger
- Legalzession gem. § 1143 I BGB: Forderung des Gläubigers geht kraft Gesetzes auf den Eigentümer über
- mit Forderung geht auch Hypothek nach §§ 401, 412, 1153 I BGB über und wird zur Eigentümerhypothek, § 1177 II BGB
- Eigentümer kann aber aus Forderung gegen Schuldner nur vorgehen, wenn er im Innenverhältnis zu diesem nicht zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet war, dann wird Hypothek zur Eigentümergrundschuld, § 1177 I BGB
Rechtsfolgen von Zahlungen an den Gläubiger
Dritter zahlt an Gläubiger
→ hängt davon ab, ob Drittem ein Ablöserecht zustand
- befriedigt ein nicht zur Ablösung berechtigter Dritter gem. § 267 BGB den Gläubiger, erlischt die Forderung (§ 362 I BGB) mit der Folge der §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB: Hypothek geht auf den Eigentümer über und wird zur Eigentümergrundschuld
- steht Drittem Ablöserecht gem. § 268 BGB zu, muss der Gläubiger die Zahlung des Dritten annehmen; Dritter erwirbt dann mit Zahlung gem. § 268 III 1 BGB kraft Gesetzes die Forderung und damit auch die Hypothek, §§ 401, 412, 1153 I BGB
Übergang der Hypothek gem. §§ 398, 1154, 1153 (Zweiterwerb)
- wirksame Forderungsabtretung gem. § 398
- in der Form des § 1154
a) Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch, § 1154 III BGB
b) Briefhypothek:
aa) Abtretungserklärung in schriftl. Form auf dem Brief bzw. gesonderter Urkunde, § 1154 I, II BGB (oder Eintragung ins GB)
bb) Briefübergabe oder -Ersatz (§ 1117), § 1154 I 1 BGB - Berechtigung des Zedenten bzgl. Forderung
Vrss. gutgläubiger Zweiterwerb §§ 1155, 891 ff. Briefhypothek
- Erwerb durch RG
- Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefes
- Zedent kann sein Recht aufgrund einer zusammenhängenden Reihe öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen von dem zuletzt im Grundbuch eingetragen Gläubiger herleiten
- Kein Widerspruch im GB
- Kein Unrichtigkeitsvermerk im Brief, § 1140 BGB
- Keine Kenntnis des Zessionars von fehlender Berechtigung des Zedenten / Nichtbestehen der Hypothek