Stellvertretung Flashcards
Voraussetzungen Stellvertretung, § 164 I BGB
1) Zulässigkeit der SV
2) Abgabe einer eigenen WE durch den Vertreter
3) im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
4) im Rahmen der dem Vertreter zustehenden Vertretungsmacht
Duldungsvollmacht
Rechtsscheintatbestand
jemand, der nicht zur Vertretung berechtigt ist, tritt während einer gewissen Dauer wiederholt (str.) als Vertreter des Geschäftsherrn auf
Duldungsvollmacht
Rechtsscheintatbestand
str.: wiederholtes Auftreten erforderlich?
Lit.: einmaliges Auftreten ausreichend
(+) Abgrenzung zu Anscheinsvollmacht: keine Kenntnis des Auftretens, daher nur fahrlässige Unkenntnis zum Vorwurf gemacht → höhere Anforderungen
hier aber positive Kenntnis
konkludente Bevollmächtigung
nicht aus bloßem Schweigen bzw. Unterlassung
→ Vollmachtserteilung (-), aber Regeln der Duldungsvollmacht
P: Anfechtbarkeit der Duldungsvollmacht
e. A.: Duldungsvollmacht = rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachtserklärung (= Willenserklärung) → Anfechtbarkeit (+)
h. M.: Duldungsvollmacht = Rechtsscheintatbestand
→ teils: Anfechtung grundsätzlich zulässig, da Verpflichtung mittels Rechtsschein nicht weiter gehen dürfe als rechtsgeschäftliche Verpflichtung
→ überwiegend: Anfechtung unzulässig, da Setzen eines Vertrauenstatbestandes keiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung entspreche
Umfang Duldungsvollmacht
richtet sich nach dem Rechtsscheintatbestand
Duldungsvollmacht im elektronischen Rechtsverkehr?
(+), z. B., wenn jemand unter eBay-Benutzernamen und eBay-Kennwort unter dem Namen eines anderen handelt
Voraussetzungen § 170 BGB
1) Erteilung einer Außenvollmacht
2) späterer Widerruf (im Innenverhältnis)
3) kein Kennen / Kennenmüssen des Dritten, § 173 BGB
Voraussetzungen Duldungsvollmacht
1) Fehlen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht
2) Setzung eines Rechtsscheins durch den Vertretenen: Dulden, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt
3) Zurechenbarkeit: Vertragspartner darf dies so verstehen, dass der Auftretende Vollmacht hat
4) Schutzwürdigkeit des Dritten: Vertragspartner gutgläubig (§ 173 BGB analog)
Voraussetzungen Anscheinsvollmacht
1) keine Bevollmächtigung
2) Vertretener kennt zwar das Handeln des Dritten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern müssen (Obliegenheitsverletzung)
3) Gegner durfte darauf vertrauen, dass der Vertretene das Handeln duldet und billigt
Funktion Rechtsscheinvollmachten
“Anschein” einer Vollmacht, auf den Geschäftspartner vertraut → Verkehrsschutz
Empfangsvertreter
wer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist
→ Repräsentationsprinzip: bei Zugang gleichzeitig Zugang bei Vertretenem
Empfangsbote
wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist
→ Zugang in dem Moment, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit Weitergabe zu rechnen ist
→ allein verwandtschaftliche Beziehung reicht noch nicht aus, gewisse räumliche Beziehung erforderlich
Erklärungsbote
ermächtigt, Erklärungen zu überliefern
Weiterleitungsrisiko beim Auftraggeber
Duldungsvollmacht
Vertretener kennt das durch die Vollmacht nicht gedeckte Verhalten des Vertreters und schreitet dagegen nicht ein
Anscheinsvollmacht
Vertretener kennt das Auftreten des anderen nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können
Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung
- Bestehen eines Rechtsscheins
- Zurechenbarkeit des RS an denjenigen, zu dessen Lasten er wirken soll (Kenntnis/ Fahrlässigkeit)
- schutzwürdiges Vertrauen des Dritten (Gutgläubigkeit, § 173 BGB)
Innenvollmacht
Außenvollmacht
VM ggü. dem Bevollmächtigten
VM ggü. dem Dritten, dem ggü. die Vertretung stattfinden soll
→ bei Außenvollmacht / kundgetaner Innenvollmacht kommt es bei der Frage, ob das konkrete Geschäft von der VM gedeckt ist, auf den Verständishorizont des Empfängers des Kundgabeakts an
Innen- / Grundverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, das Erteilung der VM zu Grunde liegt
Offenes Geschäft für den, den es angeht
V lässt zwar erkennen, dass er für jmd. anders handelt, aber nicht für wen