Stellvertretung Flashcards

1
Q

Voraussetzungen Stellvertretung, § 164 I BGB

A

1) Zulässigkeit der SV
2) Abgabe einer eigenen WE durch den Vertreter
3) im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip)
4) im Rahmen der dem Vertreter zustehenden Vertretungsmacht

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2
Q

Duldungsvollmacht

Rechtsscheintatbestand

A

jemand, der nicht zur Vertretung berechtigt ist, tritt während einer gewissen Dauer wiederholt (str.) als Vertreter des Geschäftsherrn auf

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3
Q

Duldungsvollmacht
Rechtsscheintatbestand
str.: wiederholtes Auftreten erforderlich?

A

Lit.: einmaliges Auftreten ausreichend
(+) Abgrenzung zu Anscheinsvollmacht: keine Kenntnis des Auftretens, daher nur fahrlässige Unkenntnis zum Vorwurf gemacht → höhere Anforderungen
hier aber positive Kenntnis

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4
Q

konkludente Bevollmächtigung

A

nicht aus bloßem Schweigen bzw. Unterlassung

→ Vollmachtserteilung (-), aber Regeln der Duldungsvollmacht

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5
Q

P: Anfechtbarkeit der Duldungsvollmacht

A

e. A.: Duldungsvollmacht = rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachtserklärung (= Willenserklärung) → Anfechtbarkeit (+)
h. M.: Duldungsvollmacht = Rechtsscheintatbestand
→ teils: Anfechtung grundsätzlich zulässig, da Verpflichtung mittels Rechtsschein nicht weiter gehen dürfe als rechtsgeschäftliche Verpflichtung
→ überwiegend: Anfechtung unzulässig, da Setzen eines Vertrauenstatbestandes keiner rechtsgeschäftlichen Willenserklärung entspreche

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6
Q

Umfang Duldungsvollmacht

A

richtet sich nach dem Rechtsscheintatbestand

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7
Q

Duldungsvollmacht im elektronischen Rechtsverkehr?

A

(+), z. B., wenn jemand unter eBay-Benutzernamen und eBay-Kennwort unter dem Namen eines anderen handelt

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8
Q

Voraussetzungen § 170 BGB

A

1) Erteilung einer Außenvollmacht
2) späterer Widerruf (im Innenverhältnis)
3) kein Kennen / Kennenmüssen des Dritten, § 173 BGB

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9
Q

Voraussetzungen Duldungsvollmacht

A

1) Fehlen einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht
2) Setzung eines Rechtsscheins durch den Vertretenen: Dulden, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt
3) Zurechenbarkeit: Vertragspartner darf dies so verstehen, dass der Auftretende Vollmacht hat
4) Schutzwürdigkeit des Dritten: Vertragspartner gutgläubig (§ 173 BGB analog)

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10
Q

Voraussetzungen Anscheinsvollmacht

A

1) keine Bevollmächtigung
2) Vertretener kennt zwar das Handeln des Dritten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern müssen (Obliegenheitsverletzung)
3) Gegner durfte darauf vertrauen, dass der Vertretene das Handeln duldet und billigt

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11
Q

Funktion Rechtsscheinvollmachten

A

“Anschein” einer Vollmacht, auf den Geschäftspartner vertraut → Verkehrsschutz

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12
Q

Empfangsvertreter

A

wer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt ist

→ Repräsentationsprinzip: bei Zugang gleichzeitig Zugang bei Vertretenem

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13
Q

Empfangsbote

A

wer entweder vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden ist oder wer nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist
→ Zugang in dem Moment, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit Weitergabe zu rechnen ist
→ allein verwandtschaftliche Beziehung reicht noch nicht aus, gewisse räumliche Beziehung erforderlich

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14
Q

Erklärungsbote

A

ermächtigt, Erklärungen zu überliefern

Weiterleitungsrisiko beim Auftraggeber

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15
Q

Duldungsvollmacht

A

Vertretener kennt das durch die Vollmacht nicht gedeckte Verhalten des Vertreters und schreitet dagegen nicht ein

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16
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertretener kennt das Auftreten des anderen nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können

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17
Q

Voraussetzungen der Rechtsscheinhaftung

A
  • Bestehen eines Rechtsscheins
  • Zurechenbarkeit des RS an denjenigen, zu dessen Lasten er wirken soll (Kenntnis/ Fahrlässigkeit)
  • schutzwürdiges Vertrauen des Dritten (Gutgläubigkeit, § 173 BGB)
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18
Q

Innenvollmacht

Außenvollmacht

A

VM ggü. dem Bevollmächtigten
VM ggü. dem Dritten, dem ggü. die Vertretung stattfinden soll
→ bei Außenvollmacht / kundgetaner Innenvollmacht kommt es bei der Frage, ob das konkrete Geschäft von der VM gedeckt ist, auf den Verständishorizont des Empfängers des Kundgabeakts an

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19
Q

Innen- / Grundverhältnis

A

Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, das Erteilung der VM zu Grunde liegt

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20
Q

Offenes Geschäft für den, den es angeht

A

V lässt zwar erkennen, dass er für jmd. anders handelt, aber nicht für wen

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21
Q

Verdecktes Geschäft für den, den es angeht

A

bei Bargeschäften des täglichen Lebens, bei welchen die beiderseitigen Hauptleistungspflichten sofort und vollständig erfüllt sind → Person des Vertragspartners für den anderen Teil irrelevant
= teleologische Reduktion des Offenkundigkeitsprinzips

22
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht

A

Überschreiten der Grenzen des rechtlichen Dürfens bei gleichzeitiger Einhaltung der Grenzen des rechtlichen Könnens

23
Q

falsus procurator

A

Handeln ohne Vertretungsmacht = Überschreiten der Grenzen des rechtlichen Könnens

24
Q

Rechtsscheinvollmacht

A

Dritter durfte aufgrund des Erscheinungsbildes annehmen, dass eine Vollmacht erteilt worden ist
→ Verkehrsschutz

25
Q

Haftungsausschluss nach § 179 III 1 BGB

A

gilt selbst dann, wenn dem falsus procurator seinerseits vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann

26
Q

Handeln unter fremdem Namen

A

= nicht im Namen eines anderen, sondern vollständig unter der Identität des anderen
→ Stellvertretung (-), da keine Offenkundigkeit, aber Analogie?

27
Q

Handeln unter fremdem Namen

→ analoge Anwendung der Stellvertretungsregeln?

A
  • planwidrige Regelungslücke (+)
  • vergleichbare Interessenlage?
    → hängt davon ab, ob Eigen- oder Fremdgeschäft vorliegt: wenn Fremdgeschäft (+), da Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen
28
Q

Eigengeschäft

A

Namenstäuschung: Geschäftsgegner unterliegt trotz falscher Namensangabe keinem Idenitätsirrtum in der Person des Handelnden, es kommt ihm also nur darauf an, genau mit der handelnden Person den Vertrag abzuschließen

29
Q

Fremdgeschäft

A

Auftreten des Handelnden weist auf eine andere Person hin und Vertragspartner durfte annehmen, der Vertrag komme mit dieser Person zustande

30
Q

Differenzierung: Eigengeschäft ↔︎ Fremdgeschäft

A

maßgeblich: welches Identifizierungsmerkmal ist für den Vertragspartner aus obj. Empfängersicht entscheidend?

  • auftretende Person selbst → Eigengeschäft
  • von der auftretenden Person genannter Name → Fremdgeschäft, Stellvertretung analog §§ 164 ff. BGB
31
Q

Rechtsscheinhaftung im Falle der Nutzung fremder Zugangsdaten
BGH

A

Nutzung fremder Zugangsdaten allein begründet keine RSVM
→ Risiko treffe nach der gesetzl. Wertung grundsätzlich den Geschäftsgegner, Durchbrechung nur unter den Vrss. der Anscheinsvollmacht gerechtfertigt, aus Zugang allein kein vergleichbarer Vertrauensschutz, da vielfältige Umgehungsmöglichkeiten
→ aus Nutzung fremder Zugangsdaten kann nicht zuverlässig auf den Handelnden geschlossen werden
(+) bloße Aushändigung von Zugangsdaten hat nicht den gleichen rechtlichen Stellenwert wie Aushändigung einer VM-Urkunde, da Urkunde besonderen Wert hat

32
Q

Rechtsscheinhaftung im Falle der Nutzung fremder Zugangsdaten
Literatur

A

zum Teil entsprechende Anwendung des § 172 BGB oder allgemeine Rechtsscheinhaftung
→ tatsächlicher Zugang signalisiere nach außen, in gleicher Weise die Berechtigung zur Vertretung wie eine VM-Urkunde
→ bei Missbrauch werde Vertrauen durch die erkennbare Dispositionsmöglichkeit über die Zugangsdaten begründet
→ Voraussetzung aber, dass Zugangsdaten dem Handelnden ausgehändigt wurden i. S. v. § 172 I BGB analog

33
Q

§ 179 I BGB analog

A

→ wenn kein Handeln in fremdem Namen vorliegt

→ auf Handeln unter fremdem Namen analog anzuwenden

34
Q

§ 179 BGB: Haftung des falsus procurator

A

Vertrag kommt mit niemandem zustande, da sonst Vertragspartner Insolvenzrisiko des falschen Vertreters zu tragen hätte → Wahlrecht
I: böser falsus procurator → Haftung auf pos. Interesse (wenn SE gewählt wird), da nicht schutzwürdig
II: guter falsus procurator, haftet nur auf neg. Interesse

35
Q

Schema § 179 I BGB

A
  1. Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht
  2. verweigerte Genehmigung
  3. Kein Ausschluss, § 179 II, III BGB analog
  4. Rechtsfolge: wahlweise Haftung auf Erfüllung oder SE
36
Q

unternehmensbezogenes Handeln

A

→ widerlegliche Auslegungsregel § 164 I 2 BGB: Rechtsgeschäfte, die erkennbar i. R. d. Betriebs eines Unternehmens abgeschlossen werden, berechtigen / verpflichten i. Z. den jeweiligen Unternehmensinhaber und nicht etwa den Handelnden selbst oder jemand anderen, da nach dem typisierten übereinstimmenden Willen der Parteien davon ausgegangen werden kann
→ Bsp.: Handeln innerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers
→ greift auch dann ein, wenn der Vertragspartner konkrete, falsche Vorstellungen von der Identität des Unternehmensinhabers hatte

37
Q

unternehmensbezogenes Handeln

Voraussetzungen

A
  1. RG erkennbar i. R. d. Betriebs eines Unternehmens

2. Vermutung, dass i. Z. der jeweilige Unternehmensträger vertreten wird

38
Q

Offenkundigkeit

A

liegt vor, wenn die Gegenpartei erkennen kann, dass der Handelnde nicht für sich, sondern für einen anderen handeln will

  • Erklärung des Vertreters erkennbar für einen anderen abgegeben
  • Person des Hintermannes bestimmt oder zumindest bestimmbar
39
Q

Rechtsscheinhaftung nach § 56 HGB

A

= Vermutung für Vollmacht
Voraussetzungen:
- Vertretener muss Kaufmann i. S. v. §§ 1 ff. HGB sein
- Vertreter muss in einem Laden oder offenem Warenlager angestellt sein → Laden = jeder geschlossene Verkaufsraum, der dem Publikum zugänglich ist, selbst wenn nur vorübergehend genutzt
- Angestelltsein i. S. v. § 56 HGB = weit zu verstehen: mit Wissen und Willen des Inhabers an der Verkaufstätigkeit mitgewirkt
- gewöhnlicher Verkauf oder Empfangnahme → Gewöhnlichkeit richtet sich nach der Art der konkret vom Kaufmann betriebenen Handelsgewerbes, d. h. branchenmäßig objektiviert
- Gutgläubigkeit des Dritten hinsichtlich der fehlenden Vertretungsmacht analog § 54 III HGB

40
Q

Stellvertreter ↔︎ Bote

A

Entscheidungsspielraum hinsichtlich Ob und Wie, eigene WE

41
Q

Rechtsscheinvollmacht §§ 171, 172 BGB

A

gesetzliche Rechtsscheinvollmacht, wenn der Vertreter eine ihm ausgehändigte Vollmachtsurkunde vorlegt, unabhängig davon, ob eine wirksame Vollmacht erteilt wurde oder noch fortbesteht
→ erforderlich, dass Vertreter Vollmachtsurkunde “ausgehändigt” wurde und er das Original dem Dritten unmittelbar vorlegt
→ Erlöschen gem. § 172 II BGB

42
Q

P: Rechtsscheinvollmacht analog §§ 171, 172 BGB bei abhanden gekommener Vollmachtsurkunde?

A

(+) Verkehrsschutz: Geschäftspartner schutzwürdig
(+) nachlässige Verwahrung kann Aushändigung gleichgestellt werden, vgl. anredewidrige Blankettausfüllung
(-) höhlt das in § 172 I BGB verankerte Aushändigungserfordernis aus
(-) Rechtsscheinhaftung auf das positive Interesse grundsätzlich nur bei einer bewussten und willentlichen Mitteilung, nämlich bei Kundgabe der Vollmacht oder Aushändigung der Urkunde
(-) vgl. § 935 I BGB: bei abhanden gekommenen Sachen wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt
(-) bei Blankett willentlicher Mitwirkungsakt des Geschäftsherrn, daher nicht vergleichbar

43
Q

P: unmittelbare Anfechtung des Vertretergeschäfts (= der WE des Vertreters) durch Vertretenen zulässig?
e. A.: (+)

A

(+) Wertung § 166 II BGB: auf Willensbildung desjenigen abzustellen, auf dessen Interessenbewertung und Entscheidung der Vertragsschluss beruht
(+) Rechtsgedanke gebiete es, sämtliche Willensmängel des Vertretenen als erheblich anzuerkennen
(+) wenn nur Vollmacht angefochten wird angemessene Haftungslösung: Dritter → Vertretenen aus § 122 BGB

44
Q

P: unmittelbare Anfechtung des Vertretergeschäfts (= der WE des Vertreters) durch Vertretenen zulässig?
→ h. M.: § 166 II BGB analog für Irrtum bei Bevollmächtigung (-) (= stellvertretungsrechtliches Trennungsprinzip)

A

(+) § 166 I BGB betrifft nur Erklärungen des Vertreters relevant (Wortlaut)
(+) § 166 II BGB: nur spezifisch einseitiger Schutzzweck zugunsten des dritten Vertragspartners und nicht des Vertretenen
(+) Vertretener soll sich nicht hinter gutgl. Vertreter verstecken
(+) Repräsentationsprinzip: Vertreter repräsentiert den Vertretenen umfassend, Inhalt und Wirksamkeit der WE werden allein durch Erklärungen und Vorstellungen des Vertreters bestimmt
(-) Abwicklung übers Eck:
Dritter → Vertreter aus § 179 II BGB
Vertreter → Vertretenen aus § 122 BGB
→ Dritter müssten Insolvenzrisiko des Vertreters und Vertreters das des Vertretenen tragen, nicht sachgerecht

45
Q

P: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht möglich?
→ VM wirkt nicht nur ggü. dem Bevollmächtigten, sondern auch ggü. dem Geschäftspartner aus, denn sie vernichtet mittelbar auch den abgeschlossenen Vertrag
e. A.: (-)

A

(+) § 166 I BGB = abschließende Regelung, doppeltes Anfechtungspotential soll vermieden werden
(+) Verschiebung von Insolvenzrisiken: § 179 BGB zwischen Vertreter und Drittem → Dritten trifft Insolvenzrisiko des Vertreters (dieser u. U. mdj. → § 179 III 2 BGB!); Vertretener haftet gem. § 122 BGB dem Vertreter → Vertreter trägt dessen Insolvenzrisiko
(+) vgl. Gesellschafts- und Arbeitsrecht: Rückwirkung der Anfechtung nach Invollzugsetzung des RG beschränkt

46
Q

P: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht möglich?

h. M.: (+)

A

(+) Vollmacht gesetzlich keiner Sonderbehandlung unterworfen, daher anfechtbar wie jede andere WE
(+) Anfechtungsausschluss dem Vertretenen nicht zumutbar
(+) Geschäftspartner lässt sich bewusst auf Vertretergeschäft ein, ebenso Vertreter
(+) Schutz vor Insolvenzrisiken durch Direktanspruch des Dritten gegen den Vertretenen analog § 122 BGB

47
Q

Anfechtungsgegner bei Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht

A
  • § 143 III 1 BGB: der Empfänger = Bevollmächtigter
  • auch Geschäftspartner, da mittelbar betroffen?
    (+) Interesse
    (-) Wortlaut § 143 III BGB: nur Bevollmächtigter
    (-) Rechtssicherheit: Anfechtungsgegner klar zu bestimmen
    (-) Geschäftspartner Risiken zumutbar
48
Q

ausgeübte Innenvollmacht

Anspruch des Dritten gegen Vertretenen aus § 122 BGB analog

A
  • eigentlich Abwicklung übers Eck:
    Dritter → Vertreter aus § 179 II BGB
    Vertreter → Vertretenen aus § 122 BGB
  • Vermeidung durch analoge Anwendung des § 122 BGB
    → h. L.: Vertretener soll nach Anfechtung der ausgeübten InnenVM ggü. dem Dritten analog § 122 BGB haften, weil die Haftungskette zu einer ungerechten Verteilung des Isolvenzrisikos führt
    (+) unbillig, wenn Vertreter auf Schaden sitzen bleibt, wenn Vertretener vermögenslos ist
    (+) Vertretener soll nicht vom Abbruch der Haftungskette profitieren
    → Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens
    → bei Bejahung des Anspruchs gleichzeitig teleologische Reduktion des § 179 II BGB im Verhältnis zum Vertreter: unbillige Privilegierung des Dritten, § 179 liegt Gedanke zugrunde, dass Vertreter anstelle des Vertretenen haftet
49
Q

Sinn und Zweck § 181 BGB

A

Vermeidung von Interessenkonflikten
→ Anwendungsbereich zu weit, wenn Gefahr nicht besteht → tel. Red. bei RG, die für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft sind

50
Q

P: Anwendbarkeit der Anfechtungsregeln i. R. v. § 179 I BGB

→ falsus procurator berechtigt, anzufechten?

A

ganz h. M.: (+)
(+) Haftung des Vertreters ohne VM setzt voraus, dass der Vertrag wirksam wäre, wenn nicht die VM gefehlt hätte, denn § 179 I BGB schützt nur Vertrauen der Gegenseite auf das Bestehen der VM → ist Vertrag aus anderen Gründen nichtig, haftet Vertreter folglich nicht
(+) Dritter soll nicht besser stehen als er bei gegebener Vertretungsmacht gestanden hätte
(+) § 143 II BGB (“Vertrag”) steht dem nicht entgegen: angefochten wird WE, diese wurde von f. p. abgegeben
→ bei Genehmigungsverweigerung durch den Vertretenen kann die Anfechtung auch durch den Vertretenen erfolgen

51
Q

h. M.: Zurechnung des Wissens sonstiger Verhandlungsgehilfen über § 166 BGB analog

A

Personen, die selbständig an Verhandlungen mit dem Vertragspartner teilnehmen, ohne rechtsgeschäftliche Vertreter zu sein
(+) Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

52
Q

h. M.: Zurechnung des Wissens sog. Wissensvertreter über § 166 BGB analog

A

Personen, die nicht gegenüber dem Vertragspartner auftreten, aber mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut sind
(+) Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko der Einschaltung von Hilfspersonen in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten