§ 894 BGB Flashcards
Grunddienstbarkeit → Besitz?
analoge Anwendung: besitzähnliche Stellung, da Grundstück aufgrund der Dienstbarkeit in einzelnen Beziehungen benutzt werden darf (∼ Teilbesitz, § 865 BGB) + Grunddienstbarkeit genießt ihrerseits Besitzschutz, § 1029 BGB
Schema § 894 BGB
I. Unrichtigkeit des GB
1. Formelle Rechtslage
2. materielle Rechtslage (ggf. Eigentumsprüfung!)
II. Aktiv- und Passivlegitimation
III. ggf. Einwendungen
IV. fehlendes RSB: (+), wenn im Wege des § 22 GBO einklagbar (einfacherer Weg)
Rechtsnatur § 894 BGB
dinglicher Anspruch, entspricht Herausgabeanspruch
→ ganz h. M.: analoge Anwendung Regeln EBV
Unrichtigkeit des Grundbuchs
rein tatsächliche Angaben, persönliche Verhältnisse oder Rechte, Belastungen und Beschränkungen, die nicht eintragungsfähig sind, inhaltlich unzulässige Eintragungen führen NICHT zur Unrichtigkeit des Grundbuchs
§ 894 BGB: Aktiv- und Passivlegitimation
Aktivlegitimation: steht demjenigen zu, der in seiner materiellen Rechtsstellung durch die Unrichtigkeit des GB beeinträchtigt ist (materielle Betroffenheit)
Passivlegitimation: richtet sich gg. denjenigen, der durch das GB formell als Rechtsinhaber ausgewiesen ist (formelle Betroffenheit)
§ 1000 S. 1 BGB analog oder § 273 II BGB als Einwendung für Verwendungsersatzanspruch auf § 894 BGB anzuwenden?
(+) ganz h. M. wendet Regeln EBV analog auf Verhältnis von wahrem Berechtigtem zu Buchberechtigtem an wegen funktionaler Vergleichbarkeit von § 985 BGB und § 894 BGB
Rspr.: (-) mangels Regelungslücke → § 273 II BGB
Buchrecht = herauszugebender Gegenstand i. S. v. § 273 II BGB, genügt, wenn Verwendungsanspruch gleichzeitig mit Erfüllung des Berichtigungsanspruchs entsteht / fällig wird
→ i. E. kein Unterschied, Rechtsfolge gleich, sofern Verwendungsersatz besteht
Anwendbarkeit der §§ 994 ff. BGB i. R. d. § 894 BGB
ganz h. M.: Regeln des EBV auf Verhältnis von wahrem Berechtigtem und Buchberechtigtem analog anzuwenden
(+) funktionale Vergleichbarkeit von § 985 und § 894 BGB: jeweils dingliche Ansprüche auf Beseitigung von Eigentumsansprüchen; Bucheigentümerstellung steht derjenigen des unredlichen Besitzers gleich
§ 894 BGB entspricht Herausgabeanspruch
→ Quasi-VKL
→ entscheidungserheblich, wenn Bucheigentümer nicht selbst Besitzer, sodass (echte) VKL (-)
Anwendbarkeit § 823 I BGB neben § 894 BGB: Steht Sperrwirkung gem. § 993 I a. E. BGB analog entgegen?
→ §§ 987 ff. BGB finden auf Verhältnis zwischen wahrem Rechtsinhaber und Buchberechtigtem grundsätzlich analoge Anwendung
→ aber Begründung der Buchposition noch keine haftungsbegründende Handlung i. S. d. §§ 989 ff. BGB analog (ebenso wie Besitzbegründung nicht) → Sperrwirkung (-)
Abgrenzung Nießbrauch ↔︎ Dienstbarkeit
je nachdem, inwieweit die Nutzungsmöglichkeiten beim Eigentümer verbleiben:
Schwerpunkt beim Eigentümer → Dienstbarkeit
Schwerpunkt beim Nießbraucher → Nießbrauch