Eigentumserwerb gem. §§ 946 ff. BGB Flashcards

1
Q

Voraussetzungen des Eigentumserwerbs gem. § 950 BGB

A
  1. Herstellung einer neuen beweglichen Sache
  2. Erwerber ist Hersteller
  3. Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als der Stoffwert
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2
Q

ratio § 950 BGB

A

Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit der Hauptsache; die Eigentümer der eingefügten Nebensachen verlieren ihr Eigentum, damit die einheitliche Benutzung und Verwertung der Hauptsache nicht durch verschiedenartige Eigentümer gestört wird

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3
Q

Begriff des Herstellers i. S. d. § 950 BGB

A

Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung trägt.
Entscheidend ist, dass er den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann = als Geschäftsherr des Verarbeitungsvorgangs erscheint.
→ Werkbesteller, nicht Werkunternehmer, soweit Verarbeitung in seinem Auftrag und Interesse erfolgt

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4
Q

Verarbeitungsklausel

A

Vereinbarung, in der Produzent verspricht, im Rechtssinne nicht für sich, sondern für den Lieferanten herzustellen, damit Eigentumsvorbehalt nicht zunichte gemacht wird
der Lieferant wird vertraglich zum Hersteller bestimmt und erwirbt ohne Durchgangserwerb des verarbeitenden Käufers das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache

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5
Q

Akzessionsprinzip

A

Einheit des Eigentums am Grundstück und am Gebäude

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6
Q

Verbindung beweglicher Sachen, § 947 I BGB

A

Ist die Verbindung dergestalt, dass mit der Wiederabtrennung ein Wertverlust verbunden wäre, die eingebaute Sache also wesentlicher Bestandteil (§ 93) einer einheitlichen Sache wird, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache.
→ §§ 749 I, 752 S. 1 BGB: Anspruch auf Auseinandersetzung

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7
Q

§§ 749 I, 752 S. 1 BGB: Anspruch auf Auseinandersetzung

A
  • Miteigentümer durch Vermischung / Verbindung (§§ 948 / 947 BGB) bilden Gemeinschaft nach Bruchteilen
  • jederzeit Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, § 749 I BGB
  • Miteigentumsanteile müssen sich feststellen lassen
  • Anspruch richtet sich nach dem Wertverhältnis der Einzelmengen; wenn dieses nicht feststellbar ist → § 742 BGB: Hälfte
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8
Q

Vermischung, § 948 BGB

A
  • bewegliche Sachen: § 90 BGB
  • untrennbar miteinander vermischt: nach Handlung objektiv nicht mehr voneinander zu unterscheiden
  • vorherige Sache Hauptsache, § 947 II BGB?
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9
Q

Hauptsache, § 947 II BGB

A

Sache immer dann als Hauptsache anzusehen, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt wird
→ entscheidend: Verkehrsanschauung
→ sehr eng auszulegen, um unbilligen Eigentumsverlust zu vermeiden!

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10
Q

§ 947 II BGB: Hauptsache

→ Vermischung, § 948 BGB

A

kann bei Vermischung, § 948 BGB, zumindest bei gleichartigen Sachen nicht angewendet werden
e. A.: Maßstab kann bei gleichartigen Sachen nicht angewendet werden
a. A.: dann Alleineigentum, wenn eine Sache die andere mengenmäßig deutlich überwiegt
kann dahinstehen, wenn eine Sache die andere mengenmäßig nicht deutlich überwiegt

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11
Q

str.: Entfaltet § 993 I HS. 2 BGB auch für Verwendungsersatzansprüche eine Sperrwirkung?
→ §§ 951 I, 812 I 1 Alt. 2 BGB
e. A.: umfassende Anspruchskonkurrenz

A

(+) systematische Stellung der §§ 994 ff. BGB hinter § 993 I HS 2 BGB
(+) Wertung, dass der besitzende Verwender nicht ohne Grund schlechter gestellt werden darf als der nichtbesitzende Verwender → wäre der Fall, wenn der nichtbesitzende Verwender über BerR stets seine nützlichen Verwendungen geltend machen könnte, der besitzende Verwender aber gem. § 996 BGB nur bei Gutgläubigkeit

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12
Q

str.: Entfaltet § 993 I HS. 2 BGB auch für Verwendungsersatzansprüche eine Sperrwirkung?
→ §§ 951 I, 812 I 1 Alt. 2 BGB
h. M.: Sperrwirkung

A

→ §§ 994 ff. BGB = abschließende Spezialregelungen
(+) Wortlaut § 996 BGB: nur
(+) Wertung § 993 I HS 2 BGB
(+) bereicherungsrechtlicher Anspruch folgt eigenen Regeln → nicht die Differenzierungen der §§ 994 ff. BGB zwischen gutgläubigem und bösgläubigen Besitzer bzw. notwendige / nützliche Verwendungen

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13
Q

§ 950 I 1 BGB: Herstellung zu einer neuen Sache

A
  • “neu” richtet sich nach der Verkehrsanschauung, es kommt insbesondere darauf an, ob Sache eine eigenständige Funktion erfüllt, die sich von derjenigen der Ausgangsprodukte unterscheidet
  • Indizien: neuer Name, erhebliche Veränderung der Sachsubstanz oder der äußeren Form, Dauerhaftigkeit der Veränderung
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14
Q

§ 950 I 1 BGB: Wert der Verarbeitung nicht wesentlich geringer als Wert der ursprünglichen Sache

A

Wert der Verarbeitung = Differenz zwischen den Werten vor und nach der Verarbeitung
Rspr.: Faustregel = 60 %

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15
Q

Anwendbarkeit §§ 951 I 1, 812 ff. BGB neben EBV

A

(+), EBV nur Spezialregelungen hinsichtlich SE, Nutzungsersatz und Verwendungsersatz, erfasst jedoch nicht Wertersatz für die Sachsubstanz selbst

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16
Q

Anspruch auf Wertersatz aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB

A
  1. (ggf.) Anwendbarkeit
  2. Rechtsverlust zugunsten H
  3. Rechtsfolge
    → Rechtsgrundverweisung: §§ 946 ff. weisen lediglich das Eigentum an der Sache selbst zu, ohne eine materielle Güterzuordnung zu treffen, diese ergibt sich erst aus den Regeln des Bereicherungsrechts
    a) etwas erlangt
    b) auf dessen Kosten
    c) in sonstiger Weise
    d) ohne Rechtsgrund
    → § 950 I 1 BGB kein Rechtsgrund, da die §§ 946 ff. lediglich im Dienste der Rechtssicherheit und der Gütererhaltung für klare Eigentumsverhältnisse sorgen willen, nicht aber eine Entscheidung über die endgültige Wertzuordnung treffen, wie § 951 I BGB klarstellt
    e) Rechtsfolge
    → § 951 I 2 BGB → WE gem. § 818 II BGB
17
Q

str.: Erfasst Verweisung in § 951 I 1 BGB alle Alternativen des § 812 BGB oder nur die Nichtleistungskondiktion?

A

i. d. R. nicht entscheidend

18
Q

erlangtes Etwas bei Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB

A

e. A.: Eigentum an der Ausgangssache, die bisher nicht im Eigentum des Erwerbers stand
a. A.: Steigerung des Verkehrswertes der Hauptsache
(-) vermischt in unzulässiger Weise die zentrale Unterscheidung zwischen dem erlangten Etwas und der verbleibenden vermögensmäßigen Bereicherung, die allein für § 818 III BGB relevant ist
(-) systemfremd und unbillig, wenn Bereicherungsschuldner ggf. zusätzliche Werterhöhungen zu ersetzen hätte, die über den Wert der Ausgangsstoffe hinausgehen

19
Q

Verarbeitungsklausel wirksam?

→ § 950 BGB abbedingbar?

A

e. A.: freie Vereinbarung möglich
→ § 950 BGB nur Vorschlag des Gesetzes, um Intressenkonflikt zwischen Stoffeigentümer und Verarbeiter zu lösen
h. L.: Herstellereigenschaft nicht disponibel, da sonst der zwingende Charakter des § 950 BGB hinfällig wäre und kein Bedürfnis besteht (antizipiertes Besitzkonstitut möglich: zunächst hat Hersteller Eigentum, nach einer jur. Sekunde erwirbt Lieferant Eigentum)
(+) §§ 946 ff. BGB regeln originären Eigentumserwerb, der aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit an objektive Kriterien geknüpft werden muss
(+) Publizitätsprinzip
Rspr.: Herstellereigenschaft nicht disponibel, aber Vereinbarungen können die obj. Bestimmung der Herstellereigenschaft beeinflussen

20
Q

Übertragung Sparbuch ↔︎ Übertragung Inhaberpapiere

A

zwar körperlicher Gegenstand und damit Sache gem. § 90 BGB, aber nicht §§ 929 ff. BGB gelten für Übertragung, sondern § 952 II i. V. m. § 952 I BGB: Recht AM Papier folgt dem Recht AUS dem Papier
→ Sparbuch gehört dem Gläubiger der verbrieften Forderung und kann nicht selbständig übertragen werden
↔︎ Inhaberpapiere = bewegliche Sachen → Übertragung nach §§ 929 ff. BGB, aber bei Wertpapieren nur mittelbarer Besitz des Depotkunden i. S. v. § 868 BGB → Übertragung gem. §§ 929 S. 1, 931 i. V. m. § 870 BGB durch Einigung und Abtretung des HGA

21
Q

§ 951 II 2 BGB: wegnahmefähige Sache

A

Sachen, die nach der Abtrennung körperlich fortbestehen können

22
Q

Voraussetzungen § 951 II 2 BGB

A
  • wegnahmefähige Sache
  • Wegnahmeberechtigung (Verlust des Eigentums)
  • Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB
  • str.: Vindikationslage als weitere Vrss.
  • Ausschluss des Wegnahmerechts:
    → § 997 II BGB (s. Verweisung)
    → nach h. L. auch, wen Wert der wegzunehmenden Sache hinter dem Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB zurückbleibt (da dann Anspruch höherwertig und daher kein schutzwürdiges Interesse bzgl. Wegnahme)
23
Q

§ 951 II 2 BGB: Vindikationslage als weitere Vrss.?

Muss derjenige, der den Eigentumsverlust erlitten hat, zu diesem Zeitpunkt auch Besitzer der Hauptsache gewesen sein?

A
  • Rspr.: (+), § 951 II 2 BGB bloße Ergänzung zu § 997 I 1 BGB
    (+) andernfalls Aushöhlung § 951 I 2 BGB
    (-) Intention Gesetzgeber: Abmilderung Enteignungswirkung der §§ 946 f. BGB + Entwertung der Norm
  • h. L.: (-), selbständiges Wegnahmerecht
    (+) keine Aushöhlung, da Wegnahmerecht aufgrund Kosten für Wegnahme weniger attraktiv als HGA
    (+) Schutz durch Ausschlussgründe des § 997 II BGB