Eigentumserwerb gem. §§ 946 ff. BGB Flashcards
Voraussetzungen des Eigentumserwerbs gem. § 950 BGB
- Herstellung einer neuen beweglichen Sache
- Erwerber ist Hersteller
- Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als der Stoffwert
ratio § 950 BGB
Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit der Hauptsache; die Eigentümer der eingefügten Nebensachen verlieren ihr Eigentum, damit die einheitliche Benutzung und Verwertung der Hauptsache nicht durch verschiedenartige Eigentümer gestört wird
Begriff des Herstellers i. S. d. § 950 BGB
Hersteller ist, wer nach der Verkehrsauffassung die Organisationshoheit über den Produktionsprozess inne hat und das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung trägt.
Entscheidend ist, dass er den Produktionsvorgang beherrschen und beeinflussen kann = als Geschäftsherr des Verarbeitungsvorgangs erscheint.
→ Werkbesteller, nicht Werkunternehmer, soweit Verarbeitung in seinem Auftrag und Interesse erfolgt
Verarbeitungsklausel
Vereinbarung, in der Produzent verspricht, im Rechtssinne nicht für sich, sondern für den Lieferanten herzustellen, damit Eigentumsvorbehalt nicht zunichte gemacht wird
der Lieferant wird vertraglich zum Hersteller bestimmt und erwirbt ohne Durchgangserwerb des verarbeitenden Käufers das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache
Akzessionsprinzip
Einheit des Eigentums am Grundstück und am Gebäude
Verbindung beweglicher Sachen, § 947 I BGB
Ist die Verbindung dergestalt, dass mit der Wiederabtrennung ein Wertverlust verbunden wäre, die eingebaute Sache also wesentlicher Bestandteil (§ 93) einer einheitlichen Sache wird, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache.
→ §§ 749 I, 752 S. 1 BGB: Anspruch auf Auseinandersetzung
§§ 749 I, 752 S. 1 BGB: Anspruch auf Auseinandersetzung
- Miteigentümer durch Vermischung / Verbindung (§§ 948 / 947 BGB) bilden Gemeinschaft nach Bruchteilen
- jederzeit Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, § 749 I BGB
- Miteigentumsanteile müssen sich feststellen lassen
- Anspruch richtet sich nach dem Wertverhältnis der Einzelmengen; wenn dieses nicht feststellbar ist → § 742 BGB: Hälfte
Vermischung, § 948 BGB
- bewegliche Sachen: § 90 BGB
- untrennbar miteinander vermischt: nach Handlung objektiv nicht mehr voneinander zu unterscheiden
- vorherige Sache Hauptsache, § 947 II BGB?
Hauptsache, § 947 II BGB
Sache immer dann als Hauptsache anzusehen, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt wird
→ entscheidend: Verkehrsanschauung
→ sehr eng auszulegen, um unbilligen Eigentumsverlust zu vermeiden!
§ 947 II BGB: Hauptsache
→ Vermischung, § 948 BGB
kann bei Vermischung, § 948 BGB, zumindest bei gleichartigen Sachen nicht angewendet werden
e. A.: Maßstab kann bei gleichartigen Sachen nicht angewendet werden
a. A.: dann Alleineigentum, wenn eine Sache die andere mengenmäßig deutlich überwiegt
kann dahinstehen, wenn eine Sache die andere mengenmäßig nicht deutlich überwiegt
str.: Entfaltet § 993 I HS. 2 BGB auch für Verwendungsersatzansprüche eine Sperrwirkung?
→ §§ 951 I, 812 I 1 Alt. 2 BGB
e. A.: umfassende Anspruchskonkurrenz
(+) systematische Stellung der §§ 994 ff. BGB hinter § 993 I HS 2 BGB
(+) Wertung, dass der besitzende Verwender nicht ohne Grund schlechter gestellt werden darf als der nichtbesitzende Verwender → wäre der Fall, wenn der nichtbesitzende Verwender über BerR stets seine nützlichen Verwendungen geltend machen könnte, der besitzende Verwender aber gem. § 996 BGB nur bei Gutgläubigkeit
str.: Entfaltet § 993 I HS. 2 BGB auch für Verwendungsersatzansprüche eine Sperrwirkung?
→ §§ 951 I, 812 I 1 Alt. 2 BGB
h. M.: Sperrwirkung
→ §§ 994 ff. BGB = abschließende Spezialregelungen
(+) Wortlaut § 996 BGB: nur
(+) Wertung § 993 I HS 2 BGB
(+) bereicherungsrechtlicher Anspruch folgt eigenen Regeln → nicht die Differenzierungen der §§ 994 ff. BGB zwischen gutgläubigem und bösgläubigen Besitzer bzw. notwendige / nützliche Verwendungen
§ 950 I 1 BGB: Herstellung zu einer neuen Sache
- “neu” richtet sich nach der Verkehrsanschauung, es kommt insbesondere darauf an, ob Sache eine eigenständige Funktion erfüllt, die sich von derjenigen der Ausgangsprodukte unterscheidet
- Indizien: neuer Name, erhebliche Veränderung der Sachsubstanz oder der äußeren Form, Dauerhaftigkeit der Veränderung
§ 950 I 1 BGB: Wert der Verarbeitung nicht wesentlich geringer als Wert der ursprünglichen Sache
Wert der Verarbeitung = Differenz zwischen den Werten vor und nach der Verarbeitung
Rspr.: Faustregel = 60 %
Anwendbarkeit §§ 951 I 1, 812 ff. BGB neben EBV
(+), EBV nur Spezialregelungen hinsichtlich SE, Nutzungsersatz und Verwendungsersatz, erfasst jedoch nicht Wertersatz für die Sachsubstanz selbst