Eigentumserwerb gem. §§ 873, 925 BGB Flashcards
Voraussetzungen Eigentumserwerb gem. §§ 873, 925 BGB
- Einigung (→ Auflassung i. S. d. § 925 I BGB)
- Eintragung, § 873 I BGB
- Einigsein
- Verfügungsberechtigung
§ 925 BGB: Auflassung
= dingliche Einigung über die Übertragung des Grundstückseigentums (nicht: Erwerb beschränkt dinglicher Rechte)
- mündliche Erklärung, aber zu Beweiszwecken i. d. R. Beurukung
- Bedingungsfeindlichkeit, § 925 II BGB → Rechtssicherheit
- gleichzeitige Anwesenheit
Legitimation des Grundstücksverfügenden
Veräußerer tritt in irgendeiner Weise nach außen hin als mutmaßlicher und glaubhafter Grundstückseigentümer auf, Anhaltspunkt für die Berechtigung ist allein die Grundbucheintragung
Voraussetzungen Gutglaubenserwerb § 892 BGB
- rechtsgeschäftliche Verfügung i. S. e. Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Verfügenden als objektiver Rechtsscheintatbestand (Verfügender eingetragen)
- guter Glaube: keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit, § 892 II BGB
- keine Eintragung eines Widerspruchs zum Zeitpunkt der Erwerbsvollendung (= Eintragung Erwerber; unabhängig von dessen Kenntnis)
Verkehrsgeschäft
auf Erwerberseite ist mindestens eine Person beteiligt, die nicht auch der Veräußererseite angehört
persönliche Identität
nur eine einzige Person handelt und räumt sich dabei selbst Rechte ein
wirtschaftliche Identität
zwar handeln auf beiden Vertragsseiten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Personen, diese sind aber rein formell aufgrund ihrer Verbindung oder ihrer Geschäftsform im Rechtsverkehr strikt zu trennen
§ 892 I 2 BGB
nur der gute Glaube an das Nichtbestehen einer Verfügungsbeschränkung wird geschützt (negative Schutzfunktion), nicht guter Glaube an Bestehen einer eingetragenen Verfügungsbeschränkung
Berechtigung zur Weiterveräußerung mit Auflassung
BGH: regelmäßig wird mit Auflassung konkludent Ermächtigung gem. § 185 I BGB zur Weiterveräußerung erteilt
→ wer Auflassung erklärt, bringt gem. §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck, dass er selbst nicht mehr Eigentümer sein möchte und mit dem Eigentum Dritter an dem Grundstück einverstanden ist, soweit nichts Gegenteiliges ersichtlich ist
→ Interesse des Auflassungsempfängers, über das Grundstück weiterverfügen zu können
relevanter Zeitpunkt für Gutgläubigkeit
nicht Vollendung des Rechtserwerbs, sondern gem. § 892 II BGB die Stellung des Eintragungsantrags
→ lange Bearbeitungszeit
rechtsgeschäftliche Ermächtigung gem. § 185 I BGB
bei Einwilligung des Inhabers des Rechts
P: Findet § 878 BGB auch dann Anwendung, wenn der nach § 185 I BGB Ermächtigte nachträglich in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt wird?
A lässt an B auf, B wiederum an C, vor Eintragung des C wird B insolvent
(-) Wortlaut “dem Berechtigten”
(-) Regelungszweck: § 878 BGB will vor Nachteilen aus dem zeitlich gestreckten Eigentumserwerb infolge des Eintragungserfordernisses schützen → diesen Schutz verdient nur derjenige, der sich dem Eintragungsgrundsatz unterwirft und von demjenigen erwirbt, der im GB eingetragen ist
(+) § 878 BGB analog: Schutzwürdigkeit des Erwerbers, sobald er alles seinerseits Erforderliche getan hat
(+) ohne Eintragungserfordernis hätte C direkt von B Eigentum am Grundstück erwerben können und spätere Insolvenz wäre unschädlich
(+) funktionale Gleichwertigkeit Erklärung eines nach § 185 I BGB Ermächtigten und der des Berechtigten
formelle Grundsätze Eintragungsverfahren (GBO)
- Antragsgrundsatz, § 13 GBO (A: § 53 GBO)
- formelles Konsensprinzip, § 19 GBO
- Formgrundsatz, § 29 GBO: öffentliche / beglaubigte Urkunden
- Voreintragungsgrundsatz, § 39 GBO: Eintragung soll nur erfolgen, wenn der Berechtigte, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, auch als Berechtigter eingetragen ist (→ Transparenz! A: § 40 GBO)
Verletzung dieser Grundsätze führt nur dann zur Unrichtigkeit des GB, wenn zugleich materiell-rechtliche Erwerbsvrss. fehlen, vgl. § 53 I 1 GBO; sonst ist GB nicht unrichtig!
→ Vorgehen nach § 53 I 1 GBO nur bei (materieller) Unrichtigkeit des GB!
formelles Konsensprinzip, § 19 GBO
für die Eintragung genügt grds. die einseitige Bewilligung (= verfahrensrechtliche Erklärung) durch denjenigen, dessen Recht betroffen wird, ohne dass die materiell-rechtlich erforderliche dingliche Einigung, § 873 BGB, nachgewiesen werden muss
Ausnahmen:
- zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen hat das Grundbuchamt offensichtliche Mängel des Verfügungsgeschäfts zu beachten
- bei der Grundstücksübereignung gilt das sog. materielle Konsensprinzip, § 20 GBO: Nachweis der Auflassung erforderlich!
h. M.: Vrss. Anwartschaftsrecht am Grundstück
- bindende Auflassung
- Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) und Eintragungsantrag (§ 17 GBO) des Erwerbers
oder
Vormerkung