SchuldR AT Flashcards
Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die (abschließende) Leistungshandlung vorzunehmen hat
Holschuld
Leistungs- und Erfüllungsort beim Schuldner
Aussonderung, Bereitstellung, Benachrichtigung
Schickschuld
Leistungsort bei Schuldner, Erfüllungsort bei Gläubiger
Aussonderung, Verpackung, Absendung
Fälligkeit
Zeit, zu welcher der Gl. die Leistung verlangen kann
Erfüllbarkeit
Zeit, zu welcher der Sch. die Leistung bewirken kann
Wahlschuld
§ 262, mehrere verschiedene Leistungen geschuldet
Bringschuld
Leistungs- und Erfüllungsort bei Gläubiger
Aussonderung, Transport, Anbieten am Erfüllungsort
Leistungsgefahr
Gefahr des Schuldners, bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstands nochmals leisten zu müssen
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
Gefahr des Gläubigers, die Gegenleistung erbringen zu müssen, obwohl die Leistung unmöglich ist
Ersetzungsbefugnis
Zunächst eine bestimmte Leistung geschuldet, doch kann ein Beteiligter statt dieser Leistung eine andere wählen und diese so zum alleinigen Schuldinhalt machen
→ wenn SE wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann A gem. § 249 II 1 BGB anstatt Naturalrestitution die Reparaturkosten von B verlangen
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer
absolutes Fixgeschäft
Schuldverhältnis, bei dem die Erbringung der Leistung nur während eines bestimmten Zeitraums möglich ist
Bestimmung anhand objektiver Kriterien (Vertragszweck, konkrete Interessenlage)
relatives Fixgeschäft
Schuldverhältnis, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass das Geschäft mit Einhaltung der Frist “stehen und fallen” soll
Bestimmung anhand subjektiver Kriterien (Parteivereinbarung)
Gattungsschuld
§ 243, Leistungsgegenstand nicht konkret, sondern nur nach Art und Menge (generalisierenden Merkmalen) beschrieben
Totalreparation
SE umfasst alle Folgen, die durch die Pflichtverletzung verursacht wurden, nicht nur “unmittelbare” oder “vorhersehbare” Schäden.
Voraussetzungen § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen (§§ 276 I, II, 280 I 2)
IV. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, § 280 II, III BGB
V. Zwischenergebnis
VI. Rechtsfolge
Prüfung Rechtsfolge SE-Anspruch
- Differenzhypothese: Welcher Zustand bestünde ohne das schädigende Ereignis?
- Art der Ersatzleistung: Naturalrestitution oder Geldersatz? (Ersetzungsbefugnis)
- evtl. Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB
Naturalrestitution
Grundsätzlich ist gem. § 249 I BGB der Zustand unmittelbar vor dem schädigenden Ereignis in natura wiederherzustellen. Nur wenn §§ 249 II, 250 oder 251 eingreifen, kann der Geschädigte SE in Geld verlangen.
Erfolgsort
Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll
Differenztheorie
Gläubiger erbringt die (wg. § 326 I nicht mehr geschuldete) Gegenleistung nicht
→ Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Schadensersatz statt der Leistung
kleiner Schadensersatz
SE statt der Leistung bzgl. des unmöglichen Teils der Leistung
= entgangener Gewinn für unmöglichen Teil
→ immer möglich
Surrogationstheorie
Gläubiger erbringt die (von ihm wg. § 326 eigentlich nicht mehr geschuldete) Gegenleistung
→ SE in Geld in voller Höhe des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung
großer SE / SE statt der ganzen Leistung
SE in Bezug auf die gesamte versprochene Leistung unter Zurückweisung/ Rückgabe der (noch möglichen Rest)Leistung
= entgangener Gewinn für die ganze Leistung
→ Interessefortfall (bei Teilunmöglichkeit) bzw. Erheblichkeit (bei Mangel) erforderlich
Gläubigernähe
Wenn der Gläubiger ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Vertrag hat.
Voraussetzungen § 323 (Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- gegenseitiger Vertrag
- Nichterbringung einer fälligen und durchsetzbaren Leistung
- erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Rücktrittsausschlussgründe
Erkennbarkeit
höheres Haftungsrisiko für Schuldner Schuldner (Kumulation), Schuldner muss daher Leistungs- und Gläubigernähe erkennen können
Äquivalenzformel
Kausal ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele.
Schutzbedürftigkeit des Dritten
Dritter darf keinen im wesentlichen vergleichbaren, vertraglichen inhaltsgleichen Anspruch haben
Voraussetzungen Schuldnerverzug, § 286
- wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Mahnung bzw. Entbehrlichkeit, § 286 III
- Nichtleistung
- Vertretenmüssen, § 286 IV
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Nur solche Schäden sind ersatzfähig, vor deren Eintritt die verletzte Norm nach dem ihr innewohnenden gesetzgeberischen Zweck den Geschädigten auch tatsächlich schützen soll.
Differenzhypothese
Differenz zwischen zwei Zuständen: dem hypothetischen schadenfreien und dem wirklichen schadenbelasteten Zustand
Verwirkung
Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird.
culpa in contrahendo
Bereits mit der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts, d. h. der Anbahnung eines Vertrags, entsteht unabhängig davon, ob später ein Vertrag zustande kommt, ein (gesetzliches) Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, das aber zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen verpflichtet und bei dessen Verletzung SE zu leisten ist.
Gläubigerverzug
Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger
Voraussetzungen SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281
- Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
- Pflichtverletzung: nicht rechtzeitige Leistung
- Fristsetzung
- Fruchtloser Fristablauf
- Vertretenmüssen
Voraussetzungen Gläubigerverzug
- erfüllbarer Anspruch
- ordnungsgemäßes Angebot, §§ 294 - 296
- Möglichkeit der Leistung, § 297
- Nichtannahme der Leistung oder Verweigerung der Gegenleistung, § 298
- keine nur vorübergehende Annahmeverhinderung bei fehlender Zeitbestimmung, § 299
SE statt der Leistung
Schaden, der auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen ist (Nichterfüllungsschaden)
Grundsatz der Totalreparation
Der SE umfasst grundsätzlich alle Folgen des Schadens, ohne, dass sich das Verschulden darauf beziehen muss: Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Grundsatz der Naturalrestitution
Nicht der Wert ist zu ersetzen, sondern der Zustand ist herzustellen (Herstellungsinteresse). Erst sekundär kommt das Wertinteresse zum Tragen.
Stückschuld
Schuldner schuldet einen ganz bestimmten, konkreten, nach individuellen Merkmalen bestimmten Gegenstand
Vorratsschuld
Gattungsschuld, die auf einen Teil der Gattung beschränkt ist
Konkretisierung
Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, wird die Gattungsschuld nach § 243 II zur Stückschuld. Mit der Konkretisierung beschränkt sich die Leistungspflicht auf den vom Schuldner ausgewählten Gegenstand.
SE neben der Leistung
der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-)Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden
→ Verspätungsschaden, §§ 280 I, II, 286
→ sonstige Schäden, § 280
Vermögensschaden
liegt nur vor, wenn der jetzige Wert des Vermögens geringer ist als der hypothetische Wert des Vermögens bei Nichteintritt des schädigenden Ereignisses
→ Verlust bloßer Freizeit = gerade kein Vermögensschaden
Verlust von Freizeit
h. M.
Kommerzialisierungsgedanke (-)
→ Freizeit anders als Urlaub nicht durch Arbeit mitverdient und kommerzialisiert; höchstpersönliches, unvergleichbares, immaterielles Gut
→ Verlust von Freizeit zählt zum allg. Lebensrisiko, nur in besonderen Ausnahmefällen zu ersetzen
Verlust von Freizeit
MM
Kommerzialisierungsgedanke:
jeder Freizeitverlust = Verlust der Möglichkeit, Geld zu verdienen = Geldverlust
(-) Ausuferung des Schadensbegriffes
(-) Bemessungsgrundlagen unklar
→ Abgrenzung zwischen materiellen und immateriellen Schäden wird verwischt
Grundgedanke § 253 I BGB
nicht jede menschliche Tätigkeit ist kommerzialisierbar
Stundungsabrede
rechtsgeschäftliche Abrede der Parteien darüber, dass der Schuldner die Leistung noch nicht zu erbringen hat
Abgrenzung Schadensarten
maßgeblich: Art des Schadens (= schadensphänomenologische Abgrenzung), nicht Qualifizierung der PV
(+) besondere Voraussetzungen des SE (§ 280 II, III BGB) in spezifischer Weise auf bestimmte Schadensformen bezogen
Testfrage: Wäre Schaden durch (hyp.) NE entfallen?
Vorrang der Mängelrechte nach §§ 437 ff. BGB: Wann ist allg. Schuldrecht ausgeschlossen?
Vorrang der Mängelrechte beschränkt sich auf ihren Geltungsbereich, d. h. die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung gem. § 433 I 2 BGB
Verletzung einer sonstigen Pflicht aus dem KV → kein Konkurrenzverhältinis → Anwendungsbereich allg. LSR (+)
beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit
e. A.: § 326 II BGB (+) (→ § 433 II BGB (+)), Kürzung des Gegenleistungsanspruchs analog § 254 BGB
a. A.: § 326 II (+), SE des Gläubigers nach Surrogationsmethode
a. A.: § 326 II BGB (-), SE des Schuldners
Voraussetzungen § 285 BGB
- Schuldverhältnis auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes
- Unmöglichkeit der Leistung
- Ersatz(anspruch) gerade infolge des zur Unmöglichkeit führenden Umstands und gerade für den geschuldeten Gegenstand
ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
Schuldner lässt keinen Zweifel daran, dass er nicht zur Leistung bereit ist
allgemeine Leistungstreuepflicht
Vertragsparteien haben alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten vereiteln oder auch nur ernsthaft gefährden könnte, um dem anderen Teil nicht die Verwirklichung der mit dem Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele unmöglich zu machen
str.: Einordnung als Pflicht aus § 241 II BGB oder als Leistungspflicht i. S. v. § 281 I BGB
→ i. E. Leistungspflichten verletzt, dass Leistung erst später fällig wird, ist unerheblich, § 323 IV BGB analog
str.: Anwendbarkeit § 285 BGB neben Gewährleistungsrecht
Mietrecht: offen gelassen durch BGH
(+) § 285 BGB = allgemeine Regel, auch im Gewährleistungsrecht anwendbar, soweit Anwendung nicht im Widerspruch zu Ergebnissen der Gewährleistungshaftung
Schmerzensgeld, § 253 II
- Ersatz für immateriellen Schaden
- billige Entschädigung in Geld
- Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden
gestörte Gesamtschuld
liegt vor, wenn einer der (Gesamt)Schuldner gegenüber dem geschädigten Gläubiger privilegiert haftet
§ 285 BGB: Ersatz
gerade für
wirtschaftliche Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand
will verhindern, dass ein nur zum Besitz Berechtigter Eigentumssurrogate beanspruchen kann
→ wirtschaftliche Betrachtung
§ 285 BGB: Ersatz
→ gerade infolge + gerade für
erfasst nach h. M. auch vertragliche Ansprüche (commodum ex negotiatione)
§ 287 S. 2 BGB: wegen der Leistung
Ist § 287 S. 2 BGB nur wegen Verspätung und Unmöglichkeit der Leistung anzuwenden oder auch bei Schlechtleistung?
Rspr.: Schlechtleistung wird Unmöglichkeit gleichgestellt
(+) es hängt oft nur vom Zufall ab, ob die Sache nur beschädigt oder zerstört wird
teleologische Reduktion
Nichtanwendung einer Norm trotz zutreffenden Wortlauts
einfacher Schadensersatz, § 280 I BGB
= Schäden, die über das Leistungsinteresse des Gläubigers hinausgehen
→ Verletzung des Integritätsinteresses
SE wg. Verzögerung der Leistung, §§ 280 I, II i. V. m. 286 BGB
= Schaden, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und damit verspätet erhält
SE statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 - 283 BGB
= Schaden, der durch eine (hypothetische) NE behoben würde
→ tritt an Stelle der Leistung
→ Leistungsinteresse
Schließt Gläubigerverzug gem. § 300 BGB Berücksichtigung von Mitverschulden gem. § 254 BGB aus?
→ Sorgfaltsverstoß ges Gläubigers bereits durch Haftungsprivileg des Schuldners aus § 300 I BGB hinreichend Rechnung getragen?
(-) unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
§ 300 I BGB verschuldensunabhängig, § 254 BGB lässt daher noch Raum für Berücksichtigung des Verschuldens
§ 285 BGB: Ersatz
gerade infolge
= adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Erhalt des Surrogats und dem zur Unmöglichkeit führenden Ereignis
→ wirtschaftliche Betrachtungsweise: Gläubiger soll wirtschaftlichen Ersatzwert erhalten → Kausal- und Erfüllungsgeschäft als wirtschaftliche Einheit zu sehen, Kausalität für Surrogaterwerb (+) (= commodum ex negotiatione)