§ 823 BGB Flashcards
Prüfungsaufbau § 823 I BGB
I. Haftungsbegründender TB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung 3. haftungsbegründende Kausalität (durch ein Verhalten des Schädigers) 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden II. Haftungsausfüllender TB 1. Vorliegen eines Schaden 2. Art und Umfang der Ersatzleistung 3. haftungsausfüllende Kausalität 4. kein Mitverschulden
sonstige Rechte i. S. d. § 823 I BGB
- nicht alle subjektiven Rechte, da gerade keine “große” deliktische Generalklausel
- Vergleich mit übrigen Rechten in § 823 BGB
- stets absolute Rechte, d. h. Zuweisungsgehalt und Ausschlussfunktion erforderlich
(muss einen absoluten, d. h. ggü. jedem wirkenden und von jedem zu beachtenden Inhalt haben) - beschränkt dingliche Rechte; ausschließliche Aneignungsrechte; Patent-, Urheber- und Markenrecht; (berechtigter) Besitz; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; allg. Persönlichkeitsrecht
→ nicht Vermögen als solches
Voraussetzungen deliktischer Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
- Verletzungshandlung muss betriebsbezogen sein und einen unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis darstellen
- Schutzobjekt kann nur eine auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit sein
- es darf keine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht kommen (Subsidiarität)
Handlung
menschliches Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist
auch Unterlassen, allerdings nur, wenn Pflicht zum Tätigwerden besteht
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schutz und Sicherheit von Dritten zu gewährleisten
haftungsbegründende Kausalität
eine menschliche Handlung (Tun oder Unterlassen) ist für die Verletzung eines durch diese Vorschrift geschützten Rechtsguts ursächlich
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, deretwegen die verletzte Norm erlassen wurden
nicht Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Lehre vom Erfolgsunrecht (h. L.)
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
Lehre vom Handlungsunrecht (MM)
bei nichtvorsätzlichem Verhalten (Fahrlässigkeit) kommt es darauf an, ob der Handelnde gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat
Schaden
unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)
Differenzhypothese
Vergleich Zustand nach dem schädigenden Ereignis - (hypothetische) Vermögenslage, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre
haftungsausfüllende Kausalität
durch Verletzung wird Schaden verursacht
Prüfungsaufbau § 823 II BGB
I. Schutzgesetz II. Erfüllung des TB des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden, § 823 II 2 BGB V. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB
Schutzgesetz i. S. d. § 823 II BGB
jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die ein bestimmtes Handlungsgebot enthält (Ausschluss bloßer Formvorschriften) und dabei auch den Schutz des Einzelnen oder einzelner Personenkreise vor der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Individualschutz) bezweckt → i. Z.: Entspricht es Intention des Gesetzgebers, dass die Norm den allgemeinen deliktsrechtlichen Rechtsgüterschutz erweitert?
Verschuldensfähigkeit
= Deliktsfähigkeit
jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen ist
Einsichtsfähigkeit
intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche eines Verhaltens zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens bewusst zu sein entscheidend, nicht die individuelle Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln
allgemeines Verständnis, dass das Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung begründen kann, ausreichend
Prüfungsaufbau Schaden
I. Bestimmung der zu ersetzenden Schadensposten
1. relevante Einbuße
2. haftungsausfüllende Kausalität
II. Ersatzfähigkeit des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB
1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
2. Ersatz des Aufwands für Naturalrestitution (§ 249 II BGB)
3. Entschädigung in Geld (§ 251 BGB)
4. Immaterieller Schadensersatz (§ 253 BGB)
III. Kürzung wegen Mitverschulden (§ 254 BGB)
Zuweisungsgehalt, § 903 S. 1 Alt. 1 BGB
betreffende Rechtsposition muss dem Inhaber so zugewiesen sein, dass er mit ihr nach Belieben verfahren kann
Ausschlussfunktion, § 903 S. 1 Alt. 2 BGB
Inhaber muss alle anderen von der Einwirkung auf die Rechtsposition ausschließen können
Begründung Verkehrspflicht
derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in anderer Weise beherrscht, muss Vorkehrungen treffen, um die Risiken für Dritte in angemessener und zumutbarer Weise zu begrenzen
mittelbare Verletzung
Verletzungserfolg liegt außerhalb des unmittelbaren Wirkungsfeldes der schädigenden Handlung: es müssen weitere Umstände hinzutreten, damit der Schädigungserfolg eintritt, Schädiger hat nur eine Gefahr geschaffen, die sich erst aufgrund anderer Kausalbeiträge verwirklicht hat
→ vom Schutzzweck nur dann erfasst, wenn die RGV auf ein vom Täter geschaffenes unerlaubtes Risiko zurückgeht
→ unerlaubtes Risiko (+), wenn Täter die Gefahr im Widerspruch zu einer Verkehrspflicht geschaffen hat
Verkehrssicherungspflicht - Maßstab für Reichweite
Gefahren, die so real sind, dass ein sachkundig Urteilender mit der Möglichkeit der Verletzung anderer Rechtsgüter rechnen muss
Anwendbarkeit Ansprüche aus unerlaubter Handlung
ganz h. M.: stets neben vertraglichen Ansprüchen anwendbar
(+) verstärkt Rechtsgüterschutz
§ 823 II BGB: Verletzung Schutzgesetz → Kausalität für Schaden
nur solche Schäden ersatzfähig, die unter den spezifischen Schutzzweck des jeweiligen Schutzgesetzes fallen
→ keine uferlose Ausdehnung der SE-Haftung
→ Beschränkung auf solche Schäden sachgerecht, die sich gerade aus dem konkreten Verstoß gegen das Schutzgesetz ergeben
str.: obligatorisches Recht zum Besitz = sonstiges Recht i. S. v. § 823 I BGB?
(-) erforderliche Ausschlussfunktion fehlt, da Besitzschutzrechte (§§ 861 ff. BGB) nicht anwendbar
Vorenthaltung der Sache = Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 I BGB?
(+) effektiver Eigentumsschutz: jedenfalls solche Nutzungsstörungen sollten erfasst sein, die mit der unmittelbaren Einwirkung auf die Sache verbunden sind
Arten Verkehrssicherungspflichten
- Eröffnung einer Gefahrenquelle
- faktische Übernahme einer Pflicht zur Vermeidung von Gefahren
- vorangegangenes gefährliches Tun
psychisch vermittelte Kausalität
RGV geht nur mittelbar auf das Verhalten des Schädigers zurück, weil Geschädigter Handlung freiwillig unternommen hat → schließt Zurechnung nicht grundsätzlich aus, kann aber dann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst herbeiführt → nicht, wenn für Handlung des Geschädigten rechtfertigender Anlass bestand oder sie herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstellt