Willenserklärung Flashcards
BGB AT
Willenserklärung
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Rechtsgeschäft
Tatbestand aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Merkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil deren Eintritt gewollt ist
objektiver Erklärungstatbestand:
- Willensäußerung
- Rechtsbindungswille
- hinreichende Bezeichnung der Rechtsfolgen
→ Fehlen eines Merkmals führt zur Nichtigkeit der WE!
Willensäußerung
= Verlautbarung des Willens nach außen
fehlt, wenn:
- kein Ausdruck des Willens
- kein willensgesteuertes Verhalten
Rechtsbindungswille
Willensäußerung muss nach außen erkennbar auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein
→ Wollten sich die Parteien rechtlich binden?
→ Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, der Vekehrssitte und den Umständen
fehlt, wenn:
- bloße Gefälligkeitszusagen (entgeltliche Vereinbarungen → i. d. R. hinreichender RBW)
- Wissenserklärungen (informieren, aber wollen keine RF herbeiführen)
hinreichende Bestimmtheit der Rechtsfolgen:
essentialia negotii bezeichnet; Auslegung; §§ 315 ff BGB; §§ 612, 632, 653 BGB
fehlt bei Perplexität
Perplexität
Erklärung in sich widersprüchlich
subjektiver Erklärungstatbestand
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
Handlungswille
Bewusstsein, zu handeln: bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Willens gerichtet ist
→ Privatautonomie, WE muss an Selbstbestimmungsakt geknüpft sein
fehlt, wenn kein willensgesteuertes Verhalten (→ Hypnose, Schlaf, Reflex)
Erklärungsbewusstsein
= Vorstellung, rechtserheblich zu handeln; Wille, überhaupt Rechtsfolgen herbeizuführen
→ subj. Seite des Rechtsbindungswillens
→ fehlt, wenn Erklärender zwar bewusst handelt, aber nicht weiß, dass sein Verhalten nach obj. Umständen so zu verstehen ist, dass es auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, d. h. überhaupt keine WE abgeben will (lediglich sozial relevante Handlungen, vgl. Trierer Weinversteigerung) und bei reinen Wissenserklärungen
P: rechtliche Behandlung fehlenden Erklärungsbewusstseins
Geschäftswille
= Wille, gerade die durch die Erklärung obj. bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen
fehlt, wenn Erklärender andere WE abgeben wollte
→ Bezieht sich der Wille wirklich auf die obj. bezeichneten Rechtsfolgen?
→ Bsp.: Gros Toilettenpapier
fehlt, wenn Erklärender subj. andere Rechtsfolgen herbeiführen bzw. eine Erklärung anderen Inhalts abgeben wollte, als obj. erklärt
KEIN Wirksamkeitserfordernis für WE!
Rechtsfolge bei Fehlen: Anfechtbarkeit nach § 119 BGB
Abgabe der WE
wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Erklärung wirksam werden kann
→ nichtempfangsbedürftige WE: erkennbar endgültige Äußerung des rechtsgeschäftlichen Willens
→ empfangsbedürftige WE: wenn sich der Erklärende derart in Richtung des Empfängers entäußert, dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechen ist
P: abhanden gekommene WE
e. A.: Behandlung nach Grundsätzen des fehlenden Erklärungsbewusstseins (→ wirksame, aber anfechtbare WE, wenn Erklärender das Abhandenkommen zu vertreten hat)
(+) vergleichbar, da Erklärung noch nicht gewollt
h. M.: Unwirksamkeit der WE, da keine willentliche Entäußerung
(+) § 935 BGB
(+) fehlende Zurechnungsgrundlage für „Erklärungsfahrlässigkeit“
Zugang empfangsbedürftiger WE ggü. Abwesenden
→ § 130 BGB
Zugang (+), wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann
→ nur bei potentieller Kenntnisnahme Umstände entscheidend, mit tatsächlicher Kenntnisnahme Zugang immer (+)!
Sonderproblem: Zugang elektronischer Erklärungen
→ grundsätzlich allgemeine Regeln übertragen
str.: weitere Anforderung = Empfänger muss sich ausdrücklich / konkludent (durch elektronische Geschäftsabwicklung) mit Verwendung einverstanden erklären (= Widmung)
→ E-Mail befindet sich im Machtbereich des Empfängers, wenn sie abrufbar in dessen Mailbox gelangt ist
→ Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen: darauf abzustellen, ob die regelmäßige Kenntnisnahme den typischen Gepflogenheiten des jeweiligen Verkehrskreises entspricht; wenn Empfänger mit E-Mail-Adresse im Rechtsverkehr kann eher mit Kenntnisnahme gerechnet werden, Parallele zu Briefen
Zugang ggü. Anwesenden
→ § 130 BGB (-) (Wortlaut)
verkörperte Erklärungen → Gedanke des § 130 BGB, schriftliche Erklärungen werden mit Übergabe (unabhängig von Kenntnisnahme) wirksam
Zugang ggü. Anwesenden: mündliche / konkludente Erklärungen:
e. A.: Vernehmungstheorie: es kommt auf die (richtige) Wahrnehmung der Erklärung durch den Empfänger an
h. M.: Erklärung wird unabhängig von der Wahrnehmung des Empfängers wirksam, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Anhaltspunkte für ein Verständnisproblem des Geschäftspartners ersichtlich sind
(+) Wer trägt das Verständnisrisiko? → grundsätzlich der Empfangsgestörte, ausgewogene Risikoverteilung
(+) Verkehrsschutz
Erklärungsbote
wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde
→ „personifiziertes Transportmittel“, Wirksamkeit mit Zugang beim Empfänger (Zugang beim Boten ≠ Zugang beim Empfänger)
Risiko für Übermittlung beim Erklärenden
Abgrenzung zum Erklärungsvertreter: dieser gibt eigene WE im fremden Namen ab, entscheidend: Auftreten der Mittelsperson nach außen
Empfangsbote
vom Empfänger zur (unselbständigen) Entgegennahme von Erklärungen ausdrücklich/konkludent ermächtigt worden
Verhinderung des Zugangs
= wenn infolge von Umständen aus Sphäre des Erklärungsempfängers die WE nicht oder verzögert zugeht (Bsp.: Briefkasten abmontiert)
↔︎ Fälle, in denen WE in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dieser nimmt aber keine Kenntnis von Erklärung
(gezielte) arglistige Zugangsvereitelung
= Empfänger unterlässt es absichtlich, Vorkehrungen zu treffen, die für den Zugang notwendig sind
→ Zugangsfiktion gem. § 242 BGB zu dem Zeitpunkt, zu dem die WE ohne die Verhinderung zugegangen wäre
(+) keine Schutzbedürftigkeit, Rechtsmissbrauch
(+) Rechtsgedanken der §§ 162, 815, 242 BGB
(fahrlässige) unbewusste Zugangsverhinderung / Zugangsverhinderung aus Nachlässigkeit
= Empfänger unterlässt es, Vorkehrungen zu treffen, die für den Zugang notwendig sind
- keine volle Zugangsfiktion: Empfänger muss sich nicht so behandeln lassen, als sei Erklärung zugegangen
- Zugang kann erst durch erneuten Zugangsversuch erfolgen
- Rechtszeitigkeitsfiktion: Empfänger kann sich nicht auf eine evtl. Verspätung der WE berufen, (2.) Erklärung gilt als rechtzeitig zugegangen, § 242 BGB
Rechtsfolgen des Zugangs
- Wirksamkeit der WE → entfaltet Rechtswirkungen
- Ausnahme: bei vorher oder gleichzeitig zugegangenem Widerruf, § 130 I 2 BGB
Auslegung, §§ 133, 157 BGB
→ liegt überhaupt WE vor?
→ welchen Inhalt hat WE?
§ 157 BGB, obj. Empfängerhorizont
auf das Verständnis eines sorgfältigen, objektiven Beobachters in der Person des Erklärungsempfängers abzustellen
→ Erklärungsempfänger kann sich nicht auf abwegige Auslegung berufen
→ Begleitumstände, Äußerungen der Parteien, bisherige Gepflogenheiten zu berücksichtigen
§ 133 BGB
aus Sicht eines obj. Dritten ist der erkennbare tatsächliche Wille, nicht nur das Erklärungssubstrat zu ermitteln
falsa demonstratia non nocet
→ wenn Parteien übereinstimmend einer Erklärung einen anderen als den „obj. richtigen“ Sinn beimessen, gilt das subj. Vereinbarte
= Ausnahme vom Grundsatz der Auslegung nach obj. Empfängerhorizont
(+) Objektivierung der Auslegung dient dem Schutz des Empfängers, wenn die (subj.) Auslegung seinem Willen entspricht, ist er nicht schutzwürdig
(+) Verkehrsschutz, pacta sunt servanda
Auslegung von Testamenten
- kein Vertrauensschutz Dritter geboten
- keine empfangsbedürftige WE
→ allein die Ermittlung des wirklichen Willens des Testierenden gem. § 133 BGB maßgeblich
Auslegung formgebundener Willenserklärungen: Schwarzkauf bei Grundstücken
Was wurde Vertragsinhalt?
→ subj. gewolltes und Vereinbartes oder vor Notar in Urkunde Vereinbartes?
Andeutungstheorie BGH: der übereinstimmende Wille der Parteien muss (wenn auch nur unvollständig oder andeutungsweise) Ausdruck in der Urkunde gefunden haben
→ wenn sich ergibt, dass der tatsächliche Wille der Parteien (§§ 133, 157 BGB) nicht formgerecht angedeutet wurde, so ist die Erklärung nach § 125 BGB unwirksam
die formgerechte Erklärung ist dagegen nicht wirksam, weil die Parteien eine Erklärung diesen Inhalts nicht abgeben wollte (Rechtsgedanke der §§ 116, 117 BGB)
materielle Auslegungsregeln
→ geben Vermutung vor, wenn das Ergebnis der formalen Auslegung mehrdeutig oder unbestimmt ist
→ gelten nur i. Z., gehen der formalen Auslegung nach
ungeschriebene Willensvermutungen
- vertragliche Regelungen, die die Rechte einer Partei stark einschränken, i. Z. eng auszulegen
- Vermutung, dass die Parteien eine vernünftige, redliche und gesetzeskonforme Regelung treffen wollten
Schweigen im Rechtsverkehr
- grundsätzlich keine Bedeutung, da keine Willensäußerung
Ausnahmen: - beredtes Schweigen: Parteivereinbarung, dass Schweigen bestimmte Rechtswirkung zukommen soll, § 308 Nr. 5 BGB
- Schweigen vom Gesetz mit Erklärungswirkung ausgestattet
- Schweigen kraft Gewohnheitsrecht anerkannt (z. B. kaufmännisches Bestätigungsschreiben)
- Zustimmungsfiktion aus § 242 BGB: wenn vom Schweigenden nach Treu und Glauben erwartet wird, einen abweichenden Willen mitzuteilen, nur in engen Ausnahmefällen
willkommene WE
Erklärung für den Empfänger lediglich rechtlich vorteilhaft
Zugang kann nach der Verkehrssitte entbehrlich sein, § 151 S. 1 BGB
Realakt
rein tatsächliche Handlung
geschäftsähnliche Handlung
Willenserklärungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtfsolgen knüpft, ohne dass diese vom Außenstehenden gewollt sein müssen.
Zugang: Vernehmungstheorie
Wenn die Erklärung vernommen ist und der Erklärende keine vernünftigen Zweifel haben muss, dass sie verstanden wurde, gilt sie als zugegangen.
Annahmeverweigerung
Empfänger verweigert Entgegennahme eines Schriftstücks, obwohl er es annehmen könnte
- berechtigt (z. B. nicht ausreichende Frankierung): geht zu Lasten des Erklärenden
(+) Empfänger nicht zumutbar, Erklärender nicht schutzwürdig
- unberechtigt: Zugang (+), Empfänger hat Möglichkeit zur Kenntnisnahme
(+) Erklärungsempfänger soll sich keinen Vorteil verschaffen können, § 242 BGB
(+) Funktionsfähigkeit des Rechtsverkehrs
Annahmeverweigerung durch den Empfangsboten → Zurechnung?
(+) Risikobereich des Empfängers zuzuordnen: vgl. fehlende, verspätete oder falsche Weiterleitung
(-) nur dann, wenn Empfangbote im Einvernehmen mit Empfänger und im Bewusstsein desselben den Zugang vereitelt hat
Zugang: Abholeinschreiben
Kann Empfänger erkennen, worum es geht?
- nein: Zugang (-)
- ja: Nichtabholung treuwidrig → vgl. h. M. zu Zugangsvereitelung
→ bei Vorsatz Zugangsfiktion, § 242 BGB
→ bei Fahrlässigkeit nochmaliger Zustellungsversuch erforderlich, Rechtzeitigkeitsfiktion
P: rechtliche Behandlung fehlenden Erklärungsbewusstseins
e. A.: Nichtigkeit
(+) vgl. § 118 BGB: WE ohne Erklärungsbewusstsein nichtig
(+) nicht vergleichbar mit § 119 I BGB, da bei fehlendem Erklärungsbewusstsein schon gar keine WE abgegeben wurde
(+) Vertrauensschutz über § 122 BGB analog oder c. i. c. (Herbeiführung eines unwirksamen Vertrages = vorvertragliche SPV)
(-) Scherzerklärung: bewusste Distanzierung
P: rechtliche Behandlung fehlenden Erklärungsbewusstseins
a. A.: Gleichstellung zu Inhaltsirrtum
→ keine Unwirksamkeit ipso iure, sondern Anfechtbarkeit analog § 119 I BGB
(+) vergleichbar mit § 119 I BGB, da Irrtum bei WE als Akt der Selbstbestimmung
(+) Verkehrsschutz hat Vorrang vor Privatautonomie
(+) Erklärender durch Wahlrecht hinreichend geschützt
(-) Zufall
P: rechtliche Behandlung fehlenden Erklärungsbewusstseins
h. M.: Erklärungsfahrlässigkeit / potentielles Erklärungsbewusstsein
Erklärungsbewusstsein grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung, aber WE trotz Fehlen zurechenbar, soweit für den Erklärenden Rechtserheblichkeit des Verhaltens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war
→ Anfechtungsrecht analog § 119 BGB (Anfechtungsgrund)
(+) Verkehrsschutz spricht für Anfechtbarkeit statt Unwirksamkeit
(+) Schutzwürdigkeit des Erklärungsempfängers (greift nicht im Falle des § 151 S. 1 BGB! → Erklärungsbewusstsein unabdingbar!)
(+) Mindestmaß an Selbstbestimmung durch pot. EB sichergestellt
(+) Wahlrecht sachgerecht
Zugang vertragswidriger dinglicher Erklärung
Bsp.: Kaufvertrag (schuldrechtliche Erklärung) unbedingt ↔︎ auf Lieferschein (= dingliche Erklärung) EV vereinbart
→ besondere Anforderungen, da der Käufer regelmäßig mit einer Vertragsverletzung nicht zu rechnen braucht: dingliche Erklärung muss rechtzeitig und deutlich erkennbar zugehen, d. h. bloßer Vermerk auf der Rückseite des Lieferscheins genügt nicht