Willenserklärung Flashcards
BGB AT
Willenserklärung
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist
Rechtsgeschäft
Tatbestand aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Merkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil deren Eintritt gewollt ist
objektiver Erklärungstatbestand:
- Willensäußerung
- Rechtsbindungswille
- hinreichende Bezeichnung der Rechtsfolgen
→ Fehlen eines Merkmals führt zur Nichtigkeit der WE!
Willensäußerung
= Verlautbarung des Willens nach außen
fehlt, wenn:
- kein Ausdruck des Willens
- kein willensgesteuertes Verhalten
Rechtsbindungswille
Willensäußerung muss nach außen erkennbar auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sein
→ Wollten sich die Parteien rechtlich binden?
→ Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, der Vekehrssitte und den Umständen
fehlt, wenn:
- bloße Gefälligkeitszusagen (entgeltliche Vereinbarungen → i. d. R. hinreichender RBW)
- Wissenserklärungen (informieren, aber wollen keine RF herbeiführen)
hinreichende Bestimmtheit der Rechtsfolgen:
essentialia negotii bezeichnet; Auslegung; §§ 315 ff BGB; §§ 612, 632, 653 BGB
fehlt bei Perplexität
Perplexität
Erklärung in sich widersprüchlich
subjektiver Erklärungstatbestand
- Handlungswille
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille
Handlungswille
Bewusstsein, zu handeln: bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Willens gerichtet ist
→ Privatautonomie, WE muss an Selbstbestimmungsakt geknüpft sein
fehlt, wenn kein willensgesteuertes Verhalten (→ Hypnose, Schlaf, Reflex)
Erklärungsbewusstsein
= Vorstellung, rechtserheblich zu handeln; Wille, überhaupt Rechtsfolgen herbeizuführen
→ subj. Seite des Rechtsbindungswillens
→ fehlt, wenn Erklärender zwar bewusst handelt, aber nicht weiß, dass sein Verhalten nach obj. Umständen so zu verstehen ist, dass es auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, d. h. überhaupt keine WE abgeben will (lediglich sozial relevante Handlungen, vgl. Trierer Weinversteigerung) und bei reinen Wissenserklärungen
P: rechtliche Behandlung fehlenden Erklärungsbewusstseins
Geschäftswille
= Wille, gerade die durch die Erklärung obj. bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen
fehlt, wenn Erklärender andere WE abgeben wollte
→ Bezieht sich der Wille wirklich auf die obj. bezeichneten Rechtsfolgen?
→ Bsp.: Gros Toilettenpapier
fehlt, wenn Erklärender subj. andere Rechtsfolgen herbeiführen bzw. eine Erklärung anderen Inhalts abgeben wollte, als obj. erklärt
KEIN Wirksamkeitserfordernis für WE!
Rechtsfolge bei Fehlen: Anfechtbarkeit nach § 119 BGB
Abgabe der WE
wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Erklärung wirksam werden kann
→ nichtempfangsbedürftige WE: erkennbar endgültige Äußerung des rechtsgeschäftlichen Willens
→ empfangsbedürftige WE: wenn sich der Erklärende derart in Richtung des Empfängers entäußert, dass unter normalen Umständen mit Zugang zu rechen ist
P: abhanden gekommene WE
e. A.: Behandlung nach Grundsätzen des fehlenden Erklärungsbewusstseins (→ wirksame, aber anfechtbare WE, wenn Erklärender das Abhandenkommen zu vertreten hat)
(+) vergleichbar, da Erklärung noch nicht gewollt
h. M.: Unwirksamkeit der WE, da keine willentliche Entäußerung
(+) § 935 BGB
(+) fehlende Zurechnungsgrundlage für „Erklärungsfahrlässigkeit“
Zugang empfangsbedürftiger WE ggü. Abwesenden
→ § 130 BGB
Zugang (+), wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann
→ nur bei potentieller Kenntnisnahme Umstände entscheidend, mit tatsächlicher Kenntnisnahme Zugang immer (+)!
Sonderproblem: Zugang elektronischer Erklärungen
→ grundsätzlich allgemeine Regeln übertragen
str.: weitere Anforderung = Empfänger muss sich ausdrücklich / konkludent (durch elektronische Geschäftsabwicklung) mit Verwendung einverstanden erklären (= Widmung)
→ E-Mail befindet sich im Machtbereich des Empfängers, wenn sie abrufbar in dessen Mailbox gelangt ist
→ Kenntnisnahme nach gewöhnlichen Umständen: darauf abzustellen, ob die regelmäßige Kenntnisnahme den typischen Gepflogenheiten des jeweiligen Verkehrskreises entspricht; wenn Empfänger mit E-Mail-Adresse im Rechtsverkehr kann eher mit Kenntnisnahme gerechnet werden, Parallele zu Briefen
Zugang ggü. Anwesenden
→ § 130 BGB (-) (Wortlaut)
verkörperte Erklärungen → Gedanke des § 130 BGB, schriftliche Erklärungen werden mit Übergabe (unabhängig von Kenntnisnahme) wirksam
Zugang ggü. Anwesenden: mündliche / konkludente Erklärungen:
e. A.: Vernehmungstheorie: es kommt auf die (richtige) Wahrnehmung der Erklärung durch den Empfänger an
h. M.: Erklärung wird unabhängig von der Wahrnehmung des Empfängers wirksam, wenn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Anhaltspunkte für ein Verständnisproblem des Geschäftspartners ersichtlich sind
(+) Wer trägt das Verständnisrisiko? → grundsätzlich der Empfangsgestörte, ausgewogene Risikoverteilung
(+) Verkehrsschutz