AGB-Kontrolle Flashcards
Schutzzweck §§ 305 ff. BGB
Schutz vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Unternehmer zum Nachteil des (geschäftsunerfahrenen) Verbrauchers
AGB-Prüfung
- Vorliegen von AGB, §§ 305 I, 310 III Nr. 1
- Einbeziehung, § 305 II: Bestandteil des Vertrags geworden
- überraschende Klausel, § 305 c
- Inhaltskontrolle (§§ 307 - 309)
a) Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III) = Kontrollfähigkeit: Abweichung von Rechtsvorschriften → wenn (-), unterliegt Klausel nur Transparenzkontrolle
b) Verstoß gg. §§ 308, 309 BGB: Klauselverbote
c) Verstoß gg. § 307: unangemessene Benachteiligung - Rechtsfolge, § 306
AGB
Für Vielzahl an Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (=Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt, vgl. § 305 I 1
§ 309 Nr. 5 BGB: Vertragsstrafe
= die für den Fall der Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten versprochene (Geld-)Leistung, durch die der Vertragspartner zu vertragsgemäßem Verhalten angehalten werden soll
§ 305c BGB
(+), wenn Klausel so ungewöhnlich, dass Durchschnittskunde mit ihr nach den Umständen keinesfalls zu rechnen hatte (“Überrumpelungsefekt”)
→ Klausel kann ihrem Inhalt nach oder nach sonstigen Umständen, insb. dem äußeren Erscheinungsbild, überraschend sein
Kriterien § 305c BGB
- Maß der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht bzw. von der üblichen Gestaltung
- “örtlich-sachliche” Verstecktheit der Regelung
→ konkret-individueller Maßstab: Klausel gerade beim konkreten Vertragsschluss überraschend?
Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB
= Möglichkeit für den Durchschnittskunden, die AGB mühelos zu lesen und aus sich heraus zu verstehen durch klare optische Gestaltung und inhaltliche Verständlichkeit
→ Klausel muss aus sich heraus klar und verständlich sein
→ fehlt bei Blankettverweisungen
§ 307 II BGB: Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht nur Abweichung von Zweckmäßigkeitsregeln, sondern von Gerechtigkeitsgeboten
→ Leitbild des jeweiligen Vertragstyps
Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten
bezieht sich auf Kardinalpflichten (= Hauptpflichten und auf Nebenpflichten, die für den Kunden von grundlegender Bedeutung sind)
→ Freizeichnungsklauseln
Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB
= Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, das nicht notwendig ein Schuldvertrag sein muss
(-), wenn Erklärungen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben
vorformuliert, § 305 I 1 BGB
= schriftlich oder auf anderer Weise “fixiert”
Verwendung eines fremden Vertragsmuster genügt
für eine Vielzahl an Verträgen, § 305 I 1 BGB
= Verwendungsabsicht entweder für eine unbestimmte Zahl oder für mindestens drei Verwendungen (“Vielzahl” im Gegensatz zu “Mehrzahl”)
Verbraucherverträge → § 310 III Nr. 2 BGB, auch bei einmaliger Verwendung
Stellen durch einen Vertragspartner, § 305 I 1 BGB
= einseitiges Einführen in den Vertrag durch einen Vertragspartner
→ einseitiges Verlangen
fehlt, wenn Gegenseite in der Auswahl der Vertragstexte frei ist und effektive Möglichkeit der Durchsetzung eigener Textvorschläge hat
kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 I 3 BGB
= ernsthafte Verhandlungsbereitschaft, d. h. die Einräumung einer realen Beeinflussungsmöglichkeit durch den Verwender
sich kreuzende AGB
Angebot und Annahme enthalten jeweils einen Hinweis auf die eigenen voneinander abweichenden AGB
h. M.: offener Dissens, § 154 I 1 BGB, Regelwirkung aber widerlegt, dispositives Gesetzesrecht kommt zur Anwendung, während AGB nur eingreifen, soweit sie sich decken; “Abwehrklausel” bleibt bedeutungslos
Auslegung der Klausel; Unklarheitenregel, § 305c II BGB
→ obj.-normativ aus Sicht eines typischen Empfängers
Grundsatz der kundenfreundlichen Auslegung
Prüfung der Unangemessenheit, § 307 I BGB
- abstrakt generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen
- maßgeblich sind Interesse der typischerweise an Rechtsgeschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise
→ Klausel muss für die andere Seite Nachteile von einigem Gewicht mit sich bringen
Verhältnis § 307 BGB - § 138 BGB
grundsätzlich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe → nebeneinander anwendbar
§ 138 BGB: subjektive Vorwerfbarkeit
§ 307 BGB: objektive unangemessene Benachteiligung
Rechtsfolgen Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit einer Klausel, § 306 BGB
I: grundsätzlich nur unangemessene einzelne Regelung unwirksam
II: Schließung resultierender Lücken → dispositives Gesetzesrecht, bei völliger einseitiger Verschiebung zu Gunsten des Kunden → ergänzende Vertragsauslegung
III: nur ganz ausnahmsweise: Gesamtnichtigkeit des Vertrags, wenn Festhalten unzumutbare Härte darstellen würde
teilweise Unwirksamkeit einer Klausel
h. M.: Klausel grundsätzlich insgesamt unwirksam, geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich ausgeschlossen (Arg.: Präventionszweck §§ 305 ff. BGB, Transparenzgebot)
A: Verstoß besteht lediglich in der Nichtberücksichtigung untypischer Ausnahmefälle / Klausel aus mehreren sprachlich und inhaltlich teilbaren Bestimmungen zusammengesetzt → “Blue - pencil - test”
kollidierende AGB
früher: Theorie des letzten Wortes
Annahme durch widerspruchslose Entgegennahme (+)
(-) Privilegierung desjenigen, der den “Wettlauf” um das “letzte Wort” gewinnt ohne sachlichen Grund, hängt von Zufall ab → ungerecht
(-) Bedenken, konkludente Annahme widerspricht Willen eines Vertragspartners; bloße Fiktion
kollidierende AGB
heute: Theorie der Kongruenzlösung
offener Dissens der Parteien, aber § 154 I 1 BGB wird durch die tatsächliche Vertragsausführung widerlegt
→ AGB beider Teile werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen
→ § 306 II BGB: dispositives Recht gilt für kollidierende/einseitig gestellte Klauseln (daran ändert auch “Abwehrklausel” nichts)
Ausschluss der Garantiehaftung (§ 536a I Fall 1 BGB) = Verstoß gegen § 307 II Nr. 2 BGB?
h. M.: (-)
→ zwar muss Schuldner für sein anfängliches Leistungsvermögen einstehen, aber § 536a I Fall 1 BGB ist ohne rechtspolitisch problematische, untypische Bestimmung im BGB: Bruch mit Verschuldensprinzip
geltungserhaltende Reduktion
Aufrechterhaltung einer Klausel insofern, als es ohne Verstoß möglich wäre
(+) anderenfalls jede Klausel auch nur bei geringfügigem Verstoß unwirksam → unverhältnismäßig
h. M.: (-), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
→ Schutzzweck §§ 305 ff. BGB, Transparenzgebot, Präventionsgedanke
→ es soll verhindert werden, dass der Inhalt unwirksamer Klauseln auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt werden darf
Verwender würde Risiko der Verwendung genommen
blue-pencil-test
Streichung einer unwirksamen Passage zulässig, wenn Klausel sprachlich, inhaltlich und gegenständlich teilbar ist und der verbleibende Teil noch selbständig Sinn ergibt
erhöhtes Beförderungsentgelt = Vertragsstrafe i. S. v. § 309 Nr. 6 BGB?
- Schwarzfahrer im Zahlungsverzug (-) mangels Mahnung
- Schwarzfahrer will nicht leisten → “Lösung vom Vertrag”?
Zweck erh. BEG = Versuch, Beförderungsleistung zu erschleichen, soll vorgebeugt werden → muss deutlich über normalem Fahrpreis liegen
↔︎
Ratio legis Nr. 6 = Verhinderung Vertragsstrafen, wenn SEA den gleichen Zweck erfüllen können → bei Schwarzfahren (-)
erhöhtes Beförderungsentgelt = mit wesentlichen Grundgedanken des § 339 BGB unvereinbar?
→ § 307 I, II Nr. 1 BGB
P: erh. BEG tritt verschuldensunabhängig ein, Grundgedanke § 339 BGB knüpft aber an Verschulden an
aber BGH: Unangemessenheit widerlegt, wenn Verwender besonderes Bedürfnis für verschuldensunabhängige Vertragsstrafe hat → hier (+)
Haftungsausschluss durch AGB
Kompensation durch Versicherungsmöglichkeit?
BGH bisher: deutlicher Hinweis in AGB erforderlich, strenge Anforderungen
(-) stellt ausreichende Information nicht sicher
BGH nun: nur, wenn Kunde direkt von Personal auf Möglichkeit angesprochen wurde
P: Können auch nicht einbezogene AGB bei der Auslegung des Angebots zur dinglichen Übereignung herangezogen werden?
Bsp.: schuldrechtlich kollidierende AGB, sodass EVB (-), aber dinglich EVB vereinbart?
e. A.: (-), unwirksame oder nicht einbezogene AGB sollen überhaupt nicht gelten
(+) unzulässig, von gescheiterten Vertragsvorstellungen in AGB auf einen Willen zum Vertragsbruch zu schließen
(+) Erwerber muss nicht damit rechnen
h. M.: bei Auslegung zu beachten
(+) Wille des Verkäufers hat sich durch die Nichteinbeziehung der AGB nicht verändert
(+) nach dem obj. Empfängerhorizont kommt es auf den erkennbaren Willen des Erklärenden an, dieser weiß u. U. nicht, dass seine AGB nicht einbezogen wurden
Klausel: “soweit gesetzlich zulässig”
Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 I 2 i. V. m. I 1 BGB, da sie offen lässt, in welchen Fällen der Haftungsausschluss eingreifen soll und vom jur. Laien eine rechtliche Bewertung erfordert
nicht aus sich heraus klar und verständlich
unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I BGB
wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an der konkreten AGB nicht besteht oder wenn berechtigte Belange des Kunden das entgegenstehende Interesse der Verwender überwiegen
Klausel aus Gedächtnis aufgeschrieben (“Speichern im Kopf”)
ausreichend, Gesetz sieht kein Schriftformerfordernis vor
AGB ↔︎ Individualvereinbarung
→ Verhandlungsspielraum entscheidend, liegt “Aushandeln” vor, d. h. wurde Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt?
→ AGB (-), wenn nicht für Vielzahl an Verträgen vorgesehen
→ AGB (-), wenn Bedingung im Einzelnen ausgehandelt
AGB ohne Vertragsschluss?
keine Bindung an Vorliegen eines Hauptvertrages, selbständige Vereinbarungen auch im vorvertraglichen Bereich möglich
vgl. Ladendiebe → Vertragsstrafe (aber Einbeziehung fraglich)
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung
gilt i. R. d. Inhaltskontrolle