AGB-Kontrolle Flashcards

1
Q

Schutzzweck §§ 305 ff. BGB

A

Schutz vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Unternehmer zum Nachteil des (geschäftsunerfahrenen) Verbrauchers

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2
Q

AGB-Prüfung

A
  1. Vorliegen von AGB, §§ 305 I, 310 III Nr. 1
  2. Einbeziehung, § 305 II: Bestandteil des Vertrags geworden
  3. überraschende Klausel, § 305 c
  4. Inhaltskontrolle (§§ 307 - 309)
    a) Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III) = Kontrollfähigkeit: Abweichung von Rechtsvorschriften → wenn (-), unterliegt Klausel nur Transparenzkontrolle
    b) Verstoß gg. §§ 308, 309 BGB: Klauselverbote
    c) Verstoß gg. § 307: unangemessene Benachteiligung
  5. Rechtsfolge, § 306
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3
Q

AGB

A

Für Vielzahl an Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (=Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt, vgl. § 305 I 1

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4
Q

§ 309 Nr. 5 BGB: Vertragsstrafe

A

= die für den Fall der Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten versprochene (Geld-)Leistung, durch die der Vertragspartner zu vertragsgemäßem Verhalten angehalten werden soll

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5
Q

§ 305c BGB

A

(+), wenn Klausel so ungewöhnlich, dass Durchschnittskunde mit ihr nach den Umständen keinesfalls zu rechnen hatte (“Überrumpelungsefekt”)
→ Klausel kann ihrem Inhalt nach oder nach sonstigen Umständen, insb. dem äußeren Erscheinungsbild, überraschend sein

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6
Q

Kriterien § 305c BGB

A
  • Maß der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht bzw. von der üblichen Gestaltung
  • “örtlich-sachliche” Verstecktheit der Regelung
    → konkret-individueller Maßstab: Klausel gerade beim konkreten Vertragsschluss überraschend?
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7
Q

Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB

A

= Möglichkeit für den Durchschnittskunden, die AGB mühelos zu lesen und aus sich heraus zu verstehen durch klare optische Gestaltung und inhaltliche Verständlichkeit
→ Klausel muss aus sich heraus klar und verständlich sein
→ fehlt bei Blankettverweisungen

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8
Q

§ 307 II BGB: Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung

A

nicht nur Abweichung von Zweckmäßigkeitsregeln, sondern von Gerechtigkeitsgeboten
→ Leitbild des jeweiligen Vertragstyps

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9
Q

Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten

A

bezieht sich auf Kardinalpflichten (= Hauptpflichten und auf Nebenpflichten, die für den Kunden von grundlegender Bedeutung sind)
→ Freizeichnungsklauseln

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10
Q

Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB

A

= Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, das nicht notwendig ein Schuldvertrag sein muss
(-), wenn Erklärungen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben

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11
Q

vorformuliert, § 305 I 1 BGB

A

= schriftlich oder auf anderer Weise “fixiert”

Verwendung eines fremden Vertragsmuster genügt

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12
Q

für eine Vielzahl an Verträgen, § 305 I 1 BGB

A

= Verwendungsabsicht entweder für eine unbestimmte Zahl oder für mindestens drei Verwendungen (“Vielzahl” im Gegensatz zu “Mehrzahl”)
Verbraucherverträge → § 310 III Nr. 2 BGB, auch bei einmaliger Verwendung

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13
Q

Stellen durch einen Vertragspartner, § 305 I 1 BGB

A

= einseitiges Einführen in den Vertrag durch einen Vertragspartner
→ einseitiges Verlangen
fehlt, wenn Gegenseite in der Auswahl der Vertragstexte frei ist und effektive Möglichkeit der Durchsetzung eigener Textvorschläge hat

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14
Q

kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 I 3 BGB

A

= ernsthafte Verhandlungsbereitschaft, d. h. die Einräumung einer realen Beeinflussungsmöglichkeit durch den Verwender

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15
Q

sich kreuzende AGB

A

Angebot und Annahme enthalten jeweils einen Hinweis auf die eigenen voneinander abweichenden AGB
h. M.: offener Dissens, § 154 I 1 BGB, Regelwirkung aber widerlegt, dispositives Gesetzesrecht kommt zur Anwendung, während AGB nur eingreifen, soweit sie sich decken; “Abwehrklausel” bleibt bedeutungslos

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16
Q

Auslegung der Klausel; Unklarheitenregel, § 305c II BGB

A

→ obj.-normativ aus Sicht eines typischen Empfängers

Grundsatz der kundenfreundlichen Auslegung

17
Q

Prüfung der Unangemessenheit, § 307 I BGB

A
  • abstrakt generalisierende Betrachtung zugrunde zu legen
  • maßgeblich sind Interesse der typischerweise an Rechtsgeschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise
    → Klausel muss für die andere Seite Nachteile von einigem Gewicht mit sich bringen
18
Q

Verhältnis § 307 BGB - § 138 BGB

A

grundsätzlich unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe → nebeneinander anwendbar
§ 138 BGB: subjektive Vorwerfbarkeit
§ 307 BGB: objektive unangemessene Benachteiligung

19
Q

Rechtsfolgen Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit einer Klausel, § 306 BGB

A

I: grundsätzlich nur unangemessene einzelne Regelung unwirksam
II: Schließung resultierender Lücken → dispositives Gesetzesrecht, bei völliger einseitiger Verschiebung zu Gunsten des Kunden → ergänzende Vertragsauslegung
III: nur ganz ausnahmsweise: Gesamtnichtigkeit des Vertrags, wenn Festhalten unzumutbare Härte darstellen würde

20
Q

teilweise Unwirksamkeit einer Klausel

A

h. M.: Klausel grundsätzlich insgesamt unwirksam, geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich ausgeschlossen (Arg.: Präventionszweck §§ 305 ff. BGB, Transparenzgebot)
A: Verstoß besteht lediglich in der Nichtberücksichtigung untypischer Ausnahmefälle / Klausel aus mehreren sprachlich und inhaltlich teilbaren Bestimmungen zusammengesetzt → “Blue - pencil - test”

21
Q

kollidierende AGB

früher: Theorie des letzten Wortes

A

Annahme durch widerspruchslose Entgegennahme (+)
(-) Privilegierung desjenigen, der den “Wettlauf” um das “letzte Wort” gewinnt ohne sachlichen Grund, hängt von Zufall ab → ungerecht
(-) Bedenken, konkludente Annahme widerspricht Willen eines Vertragspartners; bloße Fiktion

22
Q

kollidierende AGB

heute: Theorie der Kongruenzlösung

A

offener Dissens der Parteien, aber § 154 I 1 BGB wird durch die tatsächliche Vertragsausführung widerlegt
→ AGB beider Teile werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie übereinstimmen
→ § 306 II BGB: dispositives Recht gilt für kollidierende/einseitig gestellte Klauseln (daran ändert auch “Abwehrklausel” nichts)

23
Q

Ausschluss der Garantiehaftung (§ 536a I Fall 1 BGB) = Verstoß gegen § 307 II Nr. 2 BGB?

A

h. M.: (-)
→ zwar muss Schuldner für sein anfängliches Leistungsvermögen einstehen, aber § 536a I Fall 1 BGB ist ohne rechtspolitisch problematische, untypische Bestimmung im BGB: Bruch mit Verschuldensprinzip

24
Q

geltungserhaltende Reduktion

A

Aufrechterhaltung einer Klausel insofern, als es ohne Verstoß möglich wäre
(+) anderenfalls jede Klausel auch nur bei geringfügigem Verstoß unwirksam → unverhältnismäßig
h. M.: (-), Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
→ Schutzzweck §§ 305 ff. BGB, Transparenzgebot, Präventionsgedanke
→ es soll verhindert werden, dass der Inhalt unwirksamer Klauseln auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt werden darf
Verwender würde Risiko der Verwendung genommen

25
Q

blue-pencil-test

A

Streichung einer unwirksamen Passage zulässig, wenn Klausel sprachlich, inhaltlich und gegenständlich teilbar ist und der verbleibende Teil noch selbständig Sinn ergibt

26
Q

erhöhtes Beförderungsentgelt = Vertragsstrafe i. S. v. § 309 Nr. 6 BGB?

A
  • Schwarzfahrer im Zahlungsverzug (-) mangels Mahnung
  • Schwarzfahrer will nicht leisten → “Lösung vom Vertrag”?
    Zweck erh. BEG = Versuch, Beförderungsleistung zu erschleichen, soll vorgebeugt werden → muss deutlich über normalem Fahrpreis liegen
    ↔︎
    Ratio legis Nr. 6 = Verhinderung Vertragsstrafen, wenn SEA den gleichen Zweck erfüllen können → bei Schwarzfahren (-)
27
Q

erhöhtes Beförderungsentgelt = mit wesentlichen Grundgedanken des § 339 BGB unvereinbar?
→ § 307 I, II Nr. 1 BGB

A

P: erh. BEG tritt verschuldensunabhängig ein, Grundgedanke § 339 BGB knüpft aber an Verschulden an
aber BGH: Unangemessenheit widerlegt, wenn Verwender besonderes Bedürfnis für verschuldensunabhängige Vertragsstrafe hat → hier (+)

28
Q

Haftungsausschluss durch AGB

Kompensation durch Versicherungsmöglichkeit?

A

BGH bisher: deutlicher Hinweis in AGB erforderlich, strenge Anforderungen
(-) stellt ausreichende Information nicht sicher
BGH nun: nur, wenn Kunde direkt von Personal auf Möglichkeit angesprochen wurde

29
Q

P: Können auch nicht einbezogene AGB bei der Auslegung des Angebots zur dinglichen Übereignung herangezogen werden?
Bsp.: schuldrechtlich kollidierende AGB, sodass EVB (-), aber dinglich EVB vereinbart?

A

e. A.: (-), unwirksame oder nicht einbezogene AGB sollen überhaupt nicht gelten
(+) unzulässig, von gescheiterten Vertragsvorstellungen in AGB auf einen Willen zum Vertragsbruch zu schließen
(+) Erwerber muss nicht damit rechnen
h. M.: bei Auslegung zu beachten
(+) Wille des Verkäufers hat sich durch die Nichteinbeziehung der AGB nicht verändert
(+) nach dem obj. Empfängerhorizont kommt es auf den erkennbaren Willen des Erklärenden an, dieser weiß u. U. nicht, dass seine AGB nicht einbezogen wurden

30
Q

Klausel: “soweit gesetzlich zulässig”

A

Verstoß gegen Transparenzgebot, § 307 I 2 i. V. m. I 1 BGB, da sie offen lässt, in welchen Fällen der Haftungsausschluss eingreifen soll und vom jur. Laien eine rechtliche Bewertung erfordert
nicht aus sich heraus klar und verständlich

31
Q

unangemessene Benachteiligung gem. § 307 I BGB

A

wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders an der konkreten AGB nicht besteht oder wenn berechtigte Belange des Kunden das entgegenstehende Interesse der Verwender überwiegen

32
Q

Klausel aus Gedächtnis aufgeschrieben (“Speichern im Kopf”)

A

ausreichend, Gesetz sieht kein Schriftformerfordernis vor

33
Q

AGB ↔︎ Individualvereinbarung

A

→ Verhandlungsspielraum entscheidend, liegt “Aushandeln” vor, d. h. wurde Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt?
→ AGB (-), wenn nicht für Vielzahl an Verträgen vorgesehen
→ AGB (-), wenn Bedingung im Einzelnen ausgehandelt

34
Q

AGB ohne Vertragsschluss?

A

keine Bindung an Vorliegen eines Hauptvertrages, selbständige Vereinbarungen auch im vorvertraglichen Bereich möglich
vgl. Ladendiebe → Vertragsstrafe (aber Einbeziehung fraglich)

35
Q

Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung

A

gilt i. R. d. Inhaltskontrolle