AGB-Kontrolle Flashcards
Schutzzweck §§ 305 ff. BGB
Schutz vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsfreiheit durch den Unternehmer zum Nachteil des (geschäftsunerfahrenen) Verbrauchers
AGB-Prüfung
- Vorliegen von AGB, §§ 305 I, 310 III Nr. 1
- Einbeziehung, § 305 II: Bestandteil des Vertrags geworden
- überraschende Klausel, § 305 c
- Inhaltskontrolle (§§ 307 - 309)
a) Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III) = Kontrollfähigkeit: Abweichung von Rechtsvorschriften → wenn (-), unterliegt Klausel nur Transparenzkontrolle
b) Verstoß gg. §§ 308, 309 BGB: Klauselverbote
c) Verstoß gg. § 307: unangemessene Benachteiligung - Rechtsfolge, § 306
AGB
Für Vielzahl an Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (=Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt, vgl. § 305 I 1
§ 309 Nr. 5 BGB: Vertragsstrafe
= die für den Fall der Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten versprochene (Geld-)Leistung, durch die der Vertragspartner zu vertragsgemäßem Verhalten angehalten werden soll
§ 305c BGB
(+), wenn Klausel so ungewöhnlich, dass Durchschnittskunde mit ihr nach den Umständen keinesfalls zu rechnen hatte (“Überrumpelungsefekt”)
→ Klausel kann ihrem Inhalt nach oder nach sonstigen Umständen, insb. dem äußeren Erscheinungsbild, überraschend sein
Kriterien § 305c BGB
- Maß der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht bzw. von der üblichen Gestaltung
- “örtlich-sachliche” Verstecktheit der Regelung
→ konkret-individueller Maßstab: Klausel gerade beim konkreten Vertragsschluss überraschend?
Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB
= Möglichkeit für den Durchschnittskunden, die AGB mühelos zu lesen und aus sich heraus zu verstehen durch klare optische Gestaltung und inhaltliche Verständlichkeit
→ Klausel muss aus sich heraus klar und verständlich sein
→ fehlt bei Blankettverweisungen
§ 307 II BGB: Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht nur Abweichung von Zweckmäßigkeitsregeln, sondern von Gerechtigkeitsgeboten
→ Leitbild des jeweiligen Vertragstyps
Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten
bezieht sich auf Kardinalpflichten (= Hauptpflichten und auf Nebenpflichten, die für den Kunden von grundlegender Bedeutung sind)
→ Freizeichnungsklauseln
Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB
= Bestandteile eines Rechtsgeschäfts, das nicht notwendig ein Schuldvertrag sein muss
(-), wenn Erklärungen keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben
vorformuliert, § 305 I 1 BGB
= schriftlich oder auf anderer Weise “fixiert”
Verwendung eines fremden Vertragsmuster genügt
für eine Vielzahl an Verträgen, § 305 I 1 BGB
= Verwendungsabsicht entweder für eine unbestimmte Zahl oder für mindestens drei Verwendungen (“Vielzahl” im Gegensatz zu “Mehrzahl”)
Verbraucherverträge → § 310 III Nr. 2 BGB, auch bei einmaliger Verwendung
Stellen durch einen Vertragspartner, § 305 I 1 BGB
= einseitiges Einführen in den Vertrag durch einen Vertragspartner
→ einseitiges Verlangen
fehlt, wenn Gegenseite in der Auswahl der Vertragstexte frei ist und effektive Möglichkeit der Durchsetzung eigener Textvorschläge hat
kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 I 3 BGB
= ernsthafte Verhandlungsbereitschaft, d. h. die Einräumung einer realen Beeinflussungsmöglichkeit durch den Verwender
sich kreuzende AGB
Angebot und Annahme enthalten jeweils einen Hinweis auf die eigenen voneinander abweichenden AGB
h. M.: offener Dissens, § 154 I 1 BGB, Regelwirkung aber widerlegt, dispositives Gesetzesrecht kommt zur Anwendung, während AGB nur eingreifen, soweit sie sich decken; “Abwehrklausel” bleibt bedeutungslos