Pflichtverletzung Flashcards
Leistungspflicht
gewährleisten die Erreichung des konkreten Zwecks des SV, den sog. status ad quem
→ Leistungsinteresse
Schutzpflicht
§ 241 II BGB, Rücksichtspflicht darauf gerichtet, Schäden an anderen, d. h. unabhängig von der Leistung vorhandenen Rechtsgütern der Parteien zu vermeiden
→ status quo, Integritätsinteresse
→ beruhen auf gesetzlichem SV
Rechtsfolge: § 280 I BGB, Anspruch auf einfachen SE (A: SE statt der Leistung/Rücktritt)
Überschneidung Leistung- und Schutzpflichten
→ Unterscheidung danach, um welche Verletzung es im konkreten Fall geht
Hauptleistungspflicht
charakterisiert elementare und charakteristische Zwecksetzungen der Parteien
→ essentialia negotii
→ synallagmtisches Verhältnis
Nebenleistungspflicht
dienen nur mittelbar der Verwirklichung der im Vertrag verankerten Zwecke des Schuldverhältnisses
Bsp.: Bedienungsanleitung
primäre Leistungspflichten
↔
sekundäre Leistungspflichten
- im ursprünglichen SV angelegte Leistungspflichten
↔ - entstehen auf Grund von Störungen der primären Leistungspflichten
Leistungsstörung
jede Form der Nichterfüllung einer aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflicht
Nichtleistung
= (ganzes oder teilweises) Ausbleiben der Leistung
Rechtsfolgen: kommt darauf an, ob Leistung möglich oder unmöglich ist
möglich: §§ 280 I, III, 281 I 1; § 323 BGB
unmöglich: §§ 280 I, III, 283 S. 1; § 311a II 1; § 326 V S 2 BGB
Schlechtleistung
= Schuldner erbringt Leistung nicht in der geschuldeten Qualität oder Art und Weise (= Nichtleistung der geschuldeten Qualität)
→ vgl. Rechtsfolgen bei Nichtleistung, aber Besonderheiten aus Mangelordnungen der verschiedenen Vertragstypen (z. B. § 437 BGB)
Leistungsverzögerung
= Schuldner erbringt Leistung zu spät
Rechtsfolge: §§ 280 I, II, 286 ff. BGB (Verzugsschaden)
Funktionen Schutzpflichten § 241 II BGB
Vergleich zur deliktsrechtlichen Haftung: verbessern Schutzniveau des Geschädigten
→ Haftung für primäre Vermögensschäden
→ Zurechnung Hilfspersonen über § 278 BGB
→ Beweiserleichterungen
Obliegenheiten
lediglich Verhaltensanforderungen, denen Partei genügen muss, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden
→ begründen keinen SEA
Naturalobligationen
vertragliche Pflichten, die nicht durch Erfüllungsansrpüche oder SEA durchgesetzt werden können (unvollkommene Verbindlichkeiten)
Bsp.: §§ 656, 762 VGB
→ rechtliche Missbilligung des vertraglichen Austauschverhältnisses
→ geben aber Rechts zum Behaltendürfen
Pflichtverletzung
= Nichterfüllung jeder Pflicht aus dem SV
bei erfolgsbezogenen Leistungspflichten: Ausbleiben des geschuldeten Erfolgs
bei Schutzpflichten (stets verhaltensbezogen): Nichtvornahme des geschuldeten Verhaltens
Erfüllungsgehilfe
wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird