Rechtshindernde Einwendungen (Wirksamkeitshindernisse) Flashcards

Wirksamkeitshindernisse

1
Q

Voraussetzungen § 138 II BGB

A

objektiv:
- auffälliges Missverhältnis Leistung ↔︎ Gegenleistung; Rspr.: Grenze des Doppelten = mind. 100% über Wert
- objektive Ausbeutungslage → besondere Schwäche des Vertragspartners
subjektiv: bewusstes Ausnutzen der obj. gegebenen Ausbeutungslage → “verwerfliche Gesinnung” des Vertragspartners
Rechtsfolge: Nichtigkeit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

§ 138 II BGB: besonders grobes Missverhältnis → Vermutung für Handeln aus verwerflicher Gesinnung
Ratio?

A

außergewöhnliche Leistungen werden in der Regel nicht ohne Not zugestanden und der Begünstigte weiß dies auch

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

§ 242 BGB: Rechtsmissbrauch

A
  • Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn das ihm zu Grunde liegende Interesse im Einzelfall aus besonderen Gründen nicht schutzwürdig erscheint
  • § 242 BGB restriktiv anzuwenden, muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben → umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Internetauktion
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Rspr.: wucherähnliches Rechtsgeschäft, § 138 I BGB

A

bei Überhöhung von 100 % (Preis - Wert) bestehe i. d. R. eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

§ 242 BGB: Verwirkung

A
  • Zeitmoment: Berechtigter hat Recht über längeren Zeitraum nicht geltend gemacht
  • Umstandsmoment: Verpflichteter durfte sich darauf einrichten, dass Recht nicht mehr geltend gemacht wird
    → Einzellfallabwägung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Nichtigkeit gem. § 134 BGB

A
  1. Gesetzesverstoß
  2. Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB zum Schutz eines anderen
  3. Rechtsfolgen des Gesetzesverstoßes - Zweck des Verbotsgesetzes
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB

A

Norm muss sich gerade gegen die Vornahme oder den Inhalt des RG selbst richten, um dessen wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern
→ Inhaltsverbot, nicht lediglich formale Ordnungsvorschrift

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

§ 134 BGB: Rechtsfolgen des Gesetzesverstoßes

A

Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes entscheidend
→ Gesetzesverstoß nicht bloßes Internum einer der beiden Parteien, sonst Sanktion der Nichtigkeit gegenüber gutgläubigen Erwerber = Bestrafung eines unbeteiligten Dritten, wird durch Zweck der Vorschrift nicht gefordert

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Nichtigkeit nach § 138 I BGB

A

RG sittenwidrig, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt
→ Gesamtwürdigung: Inhalt, Motiv, Zweck unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Momente abzuwägen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

§ 138 I BGB: Umstandssittenwidrigkeit

A

obj. neutrales Geschäft, Sittenwidrigkeit aufgrund umfassender Gesamtwürdigung sowie Kenntnis / Kennenmüssen des sittenwidrig Handelnden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

§ 138 I BGB: Inhaltssittenwidrigkeit

A

objektives Vorliegen eines sittenwidrigen RG-Inhalts genügt für Nichtigkeit, auf subj. Umstände kommt es nicht mehr an

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Anfechtungsgesetz

A

bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen nur darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften des AnfG grds. abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden
→ §§ 134, 138 I BGB kommen daneben nicht zur Anwendung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Scheingeschäft, § 117 I BGB

A

(+), wenn WE nur zum Schein abgegeben, d. h. ohne den Willen, die bezeichneten Rechtsfolgen tatsächlich zu bewirken

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Nichtigkeit nach § 507 II 1 BGB

A

wenn Vertragsschluss nicht der nach § 492 I BGB gebotenen Schriftform i. S. v. § 126 BGB genügt
Vrss.:
→ Teilzahlungsgeschäft i. S. d. § 506 III BGB
→ entgeltliche Finanzierungshilfe
→ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

rechtsvernichtende Einwendungen ↔︎rechtshindernde Einwendungen

A

rechtshindernd: lassen Anspruch gar nicht erst entstehen
rechtsvernichtend: lassen Anspruch erlöschen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

§§ 506 I, II, 492 I, 494 I BGB: Nichtigkeit wegen Formmängeln

A

Vrss. Formzwang, § 506 I i. V. m. § 492 BGB:

  • sachlich: entgeltliche Finanzierungshilfe, § 506 II BGB
  • persönlich: Verbraucher - Unternehmer
  • Bereichsausnahme §§ 506 IV, 491 II, III BGB

→ Schriftform i. S. d. § 126 BGB + Mindestinhalt, §§ 506 I, II, 492 II BGB: Art. 247 EGBGB

17
Q

§ 138 II BGB: Zwangslage

A

zwingendes Bedürfnis nach der Leistung, wirtschaftliche Bedrängnis oder andere Umstände, anderenfalls drohen dem Betroffenen schwere Nachteile

18
Q

§ 138 II BGB: Unerfahrenheit

A

Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung (nicht nur auf bestimmtem Gebiet), idR nur Jugendliche / beschränkt Geschäftsfähige

19
Q

§ 138 II BGB: Mangel an Urteilsvermögen

A

Inhalt und Folgen des RG können nicht richtig erkannt und eingeschätzt werden; Fähigkeit, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen, muss in erheblichem Maße fehlen

20
Q

§ 138 II BGB: Ausnutzung

A

Wucherer macht sich diese Umstände zunutze, hat Kenntnis von Missverhältnis, besondere Ausbeutungsabsicht nicht erforderlich

21
Q

§ 138 II BGB: erhebliche Willensschwäche

A

psychisch verminderte Widerstandsfähigkeit ermöglicht nicht, Verhalten entsprechend zu steuern (z.B. Alkohol- oder Drogenabhängigkeit)

22
Q

§ 134 BGB: Wann führt Verstoß zu Nichtigkeit des Vertrages?

A

wenn Verstoß gegen Gesetz Hauptzweck des Vertrages ist, d. h. es vorrangig darum geht, Verstoß zu erreichen

23
Q

Rechtsfolge § 138 II BGB

A
  • Nichtigkeit ex tunc

- “versprechen oder gewähren lässt” → sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft nichtig

24
Q

§ 138 II BGB

P:Mdj. des Wucherers → Kann Mdj. ausbeuten?

A

→ Wissenszurechnung bei Mdj.?
→ auf Eltern (Wertung der §§ 104 ff. BGB) oder auf Mdj. (Wertung § 828 III BGB) abzustellen?
→ § 828 III BGB
(+) große Nähe zum deliktischen Handeln
→ Wissenszurechnung (+), soweit Mdj. erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt

25
Q

Verhältnis § 138 II BGB ↔︎§ 134 BGB i. V. m. § 291 StGB

A

e. A.: Anwendbarkeit nebeneinander / Vorrang § 134 BGB i. V. m. § 291 StGB
(-) so würde § 138 II BGB faktisch gegenstandslos
h. M.: § 138 II BGB lex specialis

→ keine praktische Bedeutung, Tatbestände decken sich

26
Q

Rückwirkung der Heilung durch Eintragung ins Grundbuch?

A

§ 311b I 1 BGB: Heilung wirkt nur ex nunc, Heilung erst bei Auflassung und Eintragung ins GB

27
Q

Nichtigkeit gem. § 138 II BGB bei Partnervermittlungsverträgen

A

Rspr.: wenn für einen Partnervorschlag, in dem lediglich Name und Kontaktdaten des möglichen Partners ohne nähere Hintergrundinformationen mitgeteilt werden, 1000 €verlangt wird

28
Q

Täuschung → § 138 I BGB?

A

§ 123 I BGB = lex specialis; nur eigener Anwendungsbereich von § 138 I BGB, wenn neben die unzulässige Willensbeeinflussung weitere Umstände treten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen
Bsp.: (-) bei Lockvogelangeboten in Partnervermittlungsverträgen

29
Q

Heiratsvermittlungsverträge: § 656 I 2 BGB

A
  • str., ob Norm Entstehen des Anspruchs hindert oder nur Durchsetzbarkeit, kann aber i. d. R. dahinstehen, da sie jedenfalls zum Ausschluss führt
  • Achtung: schließt nur aus, dass die geleistete Vergütung mit der Begründung zurückgefordert wird, es habe wegen § 656 I 1 BGB keine Verbindlichkeit bestanden → Möglichkeit der Anfechtung aus andere n Gründen (z. B. Anfechtung!) bleibt hingegen unberührt
30
Q

§ 656 I 2 BGB analog bei Partnervermittlungsverträgen

A
  • planwidrige Regelungslücke
    (+), Gesetzgeber dachte 1900 nicht an Partnerschaftsvermittlung, Folgen nicht absehbar
  • vglb. Interessenlage
    (+) Schutz vor “Makel der Heiratsvermittlung”
    (+) aus Partnervermittlung kann Ehe werden, praktisch nicht zu trennen
    (+) Schutz des APR greift auch hier: in Prozess müsste Beklagter Profil = Intimsphäre offenlegen