Widerruf Flashcards
Widerrufserklärung
- inhaltlich: muss erkennen lassen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht gelten lassen will, Begründung nicht notwendig, § 355 I 3, 4 BGB
- nicht formbedürftig, § 355 I 2, 3 BGB
- Rücksendung der Ware allein genügt nicht
Widerrufsfrist
- § 355 II 1 BGB: grds. 14 Tage
- § 355 II 2 BGB: Beginn mit Vertragsschluss bzw. § 356 II BGB
- Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt → Unternehmer trägt Verzögerungsrisiko, aber nicht Übermittlungsrisiko
- fehlende Belehrung → § 356 III 1 BGB
Vrss. Widerrufsrecht
1) Anwendbarkeit
2) genereller Anwendungsbereich gem. § 312 I BGB
3) situativer Anwendungsbereich, z. B. § 312b oder § 312c BGB
4) kein Ausschluss, § 312g II, III BGB
genereller Anwendungsbereich § 312 I BGB
- persönlicher Anwendungsbereich: Verbrauchervertrag gem. § 310 III BGB
- sachlicher Anwendungsbereich: entgeltliche Leistung des Unternehmers
→ setzt nicht notwendigerweise Gegenseitigkeit von Leistungen voraus, auch den Verbraucher einseitig verpflichtende Verträge, sofern Bedarf für Schutz des Verbr. vor übereiltem Vertragsschluss - keine Bereichsausnahme gem. § 312 II - VI BGB
Fernabsatzvertrag gem. § 312c I BGB
- Fernkommunikationsmittel: II, Austausch muss ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgt sein
- für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem: Unternehmer hat die organisatorischen Vrss. zum regelmäßigen Abschluss und zur Durchführung von Verträgen im Fernabsatz geschaffen
§ 312c I BGB: Muss Fernabsatzsystem nur den Vertragsschluss selbst oder auch die Vertragsdurchführung erfassen?
auch Vertragsdurchführung (+) andernfalls steht pers. Leistungserbringung im Vordergrund → Schutzzweck greift nicht ein nur Vertragsschluss (+) Wortlaut § 312c I BGB a. E. (+) Verbraucherschutz = Zweck der Norm
Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 356 IV BGB: Dienstleistung
- weit zu verstehen: erfasst alle Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Ware bestehen
- vollständig erbracht: Eintritt des Leistungserfolges entscheidend, nicht Vornahme der Leistungshandlung
- ausdrückliche Zustimmung: bloße Hinnahme der Leistung genügt nicht
rechtsvernichtende Einwendungen ↔︎ rechtshindernde Einwendungen
rechtshindernd: lassen Anspruch gar nicht erst entstehen
rechtsvernichtend: lassen Anspruch erlöschen
§ 310 III BGB: Entgeltlichkeit
Entgeltlich ist eine Leistung die mit einer anderen kausal, konditional oder synallagmatisch verknüpft ist
Schutzzweck § 312b BGB (AGV)
Schutz vor geschäftlicher Überrumpelung oder psychischem Verkaufsdruck
→ Geschäftsraum muss hinreichend deutlich als Ort erkennbar sein, der dazu bestimmt ist, dass dort Geschäfte angebahnt und abgeschlossen werden und der Verbraucher sich bewusst an diesen Ort begeben hat → an einem solchen Ort kann Verbraucher nicht dadurch überrumpelt werden, dass jmd. unerwartet an ihn herantritt und Geschäfte abzuschließen versucht
P: Widerruf durch Vertreter ohne VM → auf wen ist abzustellen bzgl. Verbrauchereigenschaft?
Vertreter ohne VM = Verbraucher
Vertretener = Unternehmer
e. A.: auf die Person abzustellen, die letztlich gebunden ist
(+) Verbraucherschutz
h. M.: Vertretener
(+) § 179 BGB schützt Vertrauen des Vertragspartners in die VM, deren Fehlen darf daher zu keiner Schlechterstellung des Unternehmers führen
(+) Vertreter ohne VM übt gerade kein eigenes Widerrufsrecht aus, sondern leitet dieses vom Vertretenen ab → wo diesem keines zustünde, kann es Vertreter nicht zu Gute kommen
(+) Vertreter ohne VM nicht schutzwürdig: wusste, dass Vertretener Unternehmer ist → nicht als Verbraucher schutzwürdig