Schuldrecht BT Flashcards
Auftrag, § 667 BGB: aus der Geschäftsbesorgung erlangt
= alles, was ein Beauftragter in innerem Zusammenhang mit dem zu besorgenden Geschäft erhält
→ innerer Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung
Vrss. § 488 I 2 BGB
- Wirksamer Darlehensvertrag
- Zuverfügungsstellen des Darlehens
- Fälligkeit
- Verjährung
Provisionsanspruch aus vermittlungsunabhängigem Provisionsversprechen
individualvertragliche Abrede, dass Makler eine Provision unabhängig von maklertypischen Gegenleistung erhalten soll
kommt insb. in Betracht, wenn eine Provision für einen unverbindlichen, aber erfolgrechen Hinweis oder in Kenntnis der einer Maklertätigkeit entgegenstehenden Umstände abgegeben wird
Vrss. Anspruch aus § 652 I 1 BGB
- wirksamer Maklervertrag nach den §§ 652 ff. BGB
- Erbringung der Maklerleistung
- Zustandekommen des Hauptvertrages zwischen Auftraggeber und Drittem
Maklervertrag
eine Partei verpflichtet sich, der anderen im Fall der Vermittlung oder des Nachweises eines Vertrags einen Lohn zu zahlen
→ kein gegenseitiger Vertrag
→ kein unentgeltlicher Vertrag
→ Vertragsschlus nach allg. Grundsätzen, restriktiv
Nachweis- - Vermittlungsmakler
- Nachweis: Aufzeigen einer dem Auftraggeber bislang unbekannten Möglichkeit zum Vertragsschluss
- Vermittlung: bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners und des Auftraggebers hinsichtlich des gewünschten Vertrags
§ 652 I 1 BGB: Zustandekommen des Hauptvertrages zwischen Auftraggeber und Drittem
- Verschiedenheit von Makler und Drittem, entscheidend, ob Makler und Dritter jeweils Fähigkeit zur selbständigen unabhängigen Willensbildung haben
- Kongruenz: gewünschter Vertrag = abgeschlossener Vertrag
- Kausalität Maklertätigkeit zumindest mitursächlich für Vertragsschluss
- Gültigkeit des Hauptvertrages: keine rechtshindernden Einwendungen
Provisionsanspruch trotz ungültigem Hauptvertrag?
Führt Rücktritt zum Wegfall des Provisionsanspruchs?
differenzieren: rechtsvernichtende Einwendung mit ex tunc Wirkung ↔︎ r. E. m. ex nunc Wirkung (z. B. Rücktritt, Kündigung)
ex tunc: Wegfall des Hauptvertrages kann auch Makler entgegengehalten werden
ex nunc: lässt entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, da keine anfängliche Unvollkommenheit des Vertrags, sondern Rückabwicklung → fällt nicht mehr in Risikobereich des Maklers
A: Zurücktretender hätte auch ex-tunc Rechtsbehelf (z. B. Anfechtung) wählen können, da dann aus Sicht des Maklers rein zufällig + bestimmter Rechtsbehelf aufgezwungen
gesetzliches Leitbild des Maklervertrages, § 652 I BGB
Erfolgsabhängigkeit der Provision → Makler soll gerade das Risiko des Zustandekommens eines wirksamen Vertrages tragen, auch im Hinblick auf sich später realisierende Unwirksamkeitsgründe
→ Vertragsklausel, die unabhängig vom Fortbestand des geschlossenen Hauptvertrages Provision garantiert, verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB
abstraktes Schuldanerkenntnis
- eigene AGL
- Beweislastumkehr
- kondizierbar
- Anhaltspunkt: fehlender Bezug auf ein Grundgeschäft, d. h. eine bereits bestehende Schuld
↔︎ kausales SA; Wissenserklärung
kausales Schuldanerkenntnis
- führt zum Ausschluss bestimmter Einwendungen
- nicht kondizierbar
- Anhaltspunkt: Bezug auf ein Grundgeschäft, also eine bereits bestehende Schuld
→ am riskantesten, daher restriktiv auslegen, i. Z. (-)
↔︎ abstraktes SA; Wissenserklärung
Wissenserklärung
dient nur der Beweiserleichterung, nur i. R. d. Beweiswürdigung relevant
↔︎ abstraktes / kausales SA
Wirksamkeit einer Klausel in AGB, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Maklers festlegt?
e. A.: (-)
(+) gesetzliches Leitbild § 652 I BGB: Erfolgsbezogenheit, gesetzliche Risikozuweisung bzgl. des wirksamen Zustandekommens, Makler schuldet eben nicht entgeltliche Tätigkeit
Wirksamkeit einer Klausel in AGB, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Maklers festlegt?
h. M.: grundsätzlich (+)
→ in mäßiger Höhe, nicht aber als Prozentsatz des vermittelten oder zu vermittelnden Geschäfts
(+) § 652 II BGB
(+) keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers, Makler hat unstreitig Aufwendungen
(+) Auftraggeber doppelt geschützt: Aufwendungsersatz muss sich am wirklich entstandenen Aufwand orientieren
(+) § 307 II Nr. 1 BGB schließt nur unangemessene Abweichung aus
(+) Makler wird im Interesse des Auftraggebers tätig
Dienstleistung des Maklers bzw. dadurch erlangte Möglichkeit des Vertragsschlusses = erlangtes Etwas?
MM: (-)
(+) Vertragsgelegenheiten = gemeinfreie Güter
(+) auch Verkäufer könnte bei Unwirksamkeit des KV Beschaffungskosten nicht ersetzt verlangen
h. M.: (+)
(+) Leistung hat Vermögenswert: Beschaffung der Information → erfordert Marktbeobachtung und -zusammenführung, was Kosten verursacht