Schuldrecht BT Flashcards

1
Q

Auftrag, § 667 BGB: aus der Geschäftsbesorgung erlangt

A

= alles, was ein Beauftragter in innerem Zusammenhang mit dem zu besorgenden Geschäft erhält
→ innerer Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung

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2
Q

Vrss. § 488 I 2 BGB

A
  1. Wirksamer Darlehensvertrag
  2. Zuverfügungsstellen des Darlehens
  3. Fälligkeit
  4. Verjährung
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3
Q

Provisionsanspruch aus vermittlungsunabhängigem Provisionsversprechen

A

individualvertragliche Abrede, dass Makler eine Provision unabhängig von maklertypischen Gegenleistung erhalten soll
kommt insb. in Betracht, wenn eine Provision für einen unverbindlichen, aber erfolgrechen Hinweis oder in Kenntnis der einer Maklertätigkeit entgegenstehenden Umstände abgegeben wird

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4
Q

Vrss. Anspruch aus § 652 I 1 BGB

A
  1. wirksamer Maklervertrag nach den §§ 652 ff. BGB
  2. Erbringung der Maklerleistung
  3. Zustandekommen des Hauptvertrages zwischen Auftraggeber und Drittem
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5
Q

Maklervertrag

A

eine Partei verpflichtet sich, der anderen im Fall der Vermittlung oder des Nachweises eines Vertrags einen Lohn zu zahlen
→ kein gegenseitiger Vertrag
→ kein unentgeltlicher Vertrag
→ Vertragsschlus nach allg. Grundsätzen, restriktiv

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6
Q

Nachweis- - Vermittlungsmakler

A
  • Nachweis: Aufzeigen einer dem Auftraggeber bislang unbekannten Möglichkeit zum Vertragsschluss
  • Vermittlung: bewusste, finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners und des Auftraggebers hinsichtlich des gewünschten Vertrags
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7
Q

§ 652 I 1 BGB: Zustandekommen des Hauptvertrages zwischen Auftraggeber und Drittem

A
  • Verschiedenheit von Makler und Drittem, entscheidend, ob Makler und Dritter jeweils Fähigkeit zur selbständigen unabhängigen Willensbildung haben
  • Kongruenz: gewünschter Vertrag = abgeschlossener Vertrag
  • Kausalität Maklertätigkeit zumindest mitursächlich für Vertragsschluss
  • Gültigkeit des Hauptvertrages: keine rechtshindernden Einwendungen
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8
Q

Provisionsanspruch trotz ungültigem Hauptvertrag?

Führt Rücktritt zum Wegfall des Provisionsanspruchs?

A

differenzieren: rechtsvernichtende Einwendung mit ex tunc Wirkung ↔︎ r. E. m. ex nunc Wirkung (z. B. Rücktritt, Kündigung)
ex tunc: Wegfall des Hauptvertrages kann auch Makler entgegengehalten werden
ex nunc: lässt entstandenen Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, da keine anfängliche Unvollkommenheit des Vertrags, sondern Rückabwicklung → fällt nicht mehr in Risikobereich des Maklers
A: Zurücktretender hätte auch ex-tunc Rechtsbehelf (z. B. Anfechtung) wählen können, da dann aus Sicht des Maklers rein zufällig + bestimmter Rechtsbehelf aufgezwungen

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9
Q

gesetzliches Leitbild des Maklervertrages, § 652 I BGB

A

Erfolgsabhängigkeit der Provision → Makler soll gerade das Risiko des Zustandekommens eines wirksamen Vertrages tragen, auch im Hinblick auf sich später realisierende Unwirksamkeitsgründe
→ Vertragsklausel, die unabhängig vom Fortbestand des geschlossenen Hauptvertrages Provision garantiert, verstößt gegen § 307 II Nr. 1 BGB

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10
Q

abstraktes Schuldanerkenntnis

A
  • eigene AGL
  • Beweislastumkehr
  • kondizierbar
  • Anhaltspunkt: fehlender Bezug auf ein Grundgeschäft, d. h. eine bereits bestehende Schuld
    ↔︎ kausales SA; Wissenserklärung
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11
Q

kausales Schuldanerkenntnis

A
  • führt zum Ausschluss bestimmter Einwendungen
  • nicht kondizierbar
  • Anhaltspunkt: Bezug auf ein Grundgeschäft, also eine bereits bestehende Schuld
    → am riskantesten, daher restriktiv auslegen, i. Z. (-)
    ↔︎ abstraktes SA; Wissenserklärung
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12
Q

Wissenserklärung

A

dient nur der Beweiserleichterung, nur i. R. d. Beweiswürdigung relevant
↔︎ abstraktes / kausales SA

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13
Q

Wirksamkeit einer Klausel in AGB, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Maklers festlegt?
e. A.: (-)

A

(+) gesetzliches Leitbild § 652 I BGB: Erfolgsbezogenheit, gesetzliche Risikozuweisung bzgl. des wirksamen Zustandekommens, Makler schuldet eben nicht entgeltliche Tätigkeit

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14
Q

Wirksamkeit einer Klausel in AGB, die einen erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzanspruch des Maklers festlegt?
h. M.: grundsätzlich (+)

A

→ in mäßiger Höhe, nicht aber als Prozentsatz des vermittelten oder zu vermittelnden Geschäfts
(+) § 652 II BGB
(+) keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers, Makler hat unstreitig Aufwendungen
(+) Auftraggeber doppelt geschützt: Aufwendungsersatz muss sich am wirklich entstandenen Aufwand orientieren
(+) § 307 II Nr. 1 BGB schließt nur unangemessene Abweichung aus
(+) Makler wird im Interesse des Auftraggebers tätig

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15
Q

Dienstleistung des Maklers bzw. dadurch erlangte Möglichkeit des Vertragsschlusses = erlangtes Etwas?

A

MM: (-)
(+) Vertragsgelegenheiten = gemeinfreie Güter
(+) auch Verkäufer könnte bei Unwirksamkeit des KV Beschaffungskosten nicht ersetzt verlangen
h. M.: (+)
(+) Leistung hat Vermögenswert: Beschaffung der Information → erfordert Marktbeobachtung und -zusammenführung, was Kosten verursacht

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16
Q

Pflichten Anwalt

A

Pflicht, die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen und den Mandanten korrekt zu beraten und auf etwaige Risiken hinzuweisen

17
Q

Schutzzweck § 241a I BGB

A

Unterbindung des unlauteren Wettbewerbs durch die Zusendung unbestellter Waren oder die Erbringung unbestellter Dienstleistungen in Fällen, in denen der Unternehmer durch die Vorleistung moralischen Druck auf den Verbraucher ausübt
→ wettbewerbsrechtliche Sanktion für wettbewerbsrechtlich missbilligungswertes Verhalten
→ tel. Red. in solchen Fällen, in denen keine Gefahr besteht (bzw. II)

18
Q

Pflichten des Verleihers

A
  • Pflicht zur Gebrauchsüberlassung

- keine Pflicht zur Instandhaltung oder Ersetzung (↔︎ Mietvertrag)

19
Q

Haftung des Verleihers
str.: Haftungsprivileg § 599 BGB auch für Ansprüche, die das Integritätsinteresse schützen (§ 823 / §§ 280 I, 241 II BGB)?

A

e. A.: (-)
(+) Schutzwürdigkeit des Integritätsinteresses unabhängig davon, ob der Gl. für die vertragl. Hauptleistung ein Entgelt entrichtet hat oder nicht, Entgelt bezieht sich nur auf Erfüllungsinteresse
a. A.: (+)
a. A.: vermittelnd → § 599 BGB nur dann, wenn Schutzpflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand steht (etwa bei Mangelfolgeschaden)