Grundlagen Leistungsstörungsrecht Flashcards
Gläubigerverzug
= Gl. nimmt angebotene Leistung nicht an
→ Entlastung des Schuldners, Beschränkung
- Risikotragung, §§ 293 ff. BGB
- kein SEA, nur § 304 BGB
- Angebot, § 294 BGB / wörtliches Angebot, § 295 S. 1 BGB / Entbehrlichkeit, § 296 S. 1 BGB
- Schuldner darf (§ 271 BGB) und kann (§ 297 BGB) Leistung erbringen
Unzumutbarkeit der Durchführung des Vertrages
= Leistungserbringung zwar möglich, aber ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände für eine Partei unzumutbar
→ §§ 275 II, III BGB: Leistungsverweigerungsrecht (Einrede)
→ § 313 BGB: Vertraganpassung, ausnahmsweise Rücktritt
→ § 314 BGB: Kündigung aus wichtigem Grund
Schadensersatz statt der Leistung
= derjenige Schaden, der durch das endgültige, vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung entsteht
Testfrage: Würde der Schaden bei hypothetischer (Nach-) Erfüllung behoben?
Mahnung, § 286 BGB
= unzweideutige Aufforderung zur Leistung
- geschäftsähnliche Handlung
- Schuldner soll gewarnt werden, dass Leistung fällig ist und dass eine Belastung mit Verspätungsschaden droht
- Entbehrlichkeit: § 286 II, III BGB
- Leistungsklage immer Mahnung, Feststellungsklagen wirken nicht verzugsbegründend
frustrierte Aufwendungen
nach h. M. nur begrenzt als SE statt der Leistung ersatzfähig
S. 15 Übersicht LSR
§ 285 BGB
- bei Unmöglichkeit Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum = Surrogat
- steht neben SE statt der Leistung, aber II
str.: mangelbedingter Betriebsausfallschaden
e. A.: SE statt der Leistung, § 280 III BGB
(-) abhängig von Fristsetzung trotz Vertretenmüssen des Schuldners nicht sachgerecht
h. M.: einfacher SE, § 280 I BGB
(+) weder Mahnung noch Fristsetzung sinnvoll
(+) Mangelhaftigkeit unterscheidet sich von bloßer Nichtleistung, für Gl. besonders gefährlich
(-) Leistungsinteresse betroffen
(-) Schaden seiner Art nach zeitabhängiger Verzögerungsschaden
a. A.: Verzögerungsschaden, § 280 III BGB
(+) Zeitabhängigkeit des Betriebsausfallschadens
(+) mangelhafte Leistung zugleich Verzögerung der mangelfreien Leistung
(+) Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der mangelhaften Lieferung durch Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 BGB
§ 285 BGB: infolge
Ereignis, das zum Erlöschen der Leistungspflicht nach § 275 I - III BGB geführt hat, ist auch für die Erlangung des Surrogats (wenigstens mit-) ursächlich
→ commodum ex re
→ str.: commodum ex negotiatione cum re? h. M.: (+), wenn beide Ereignisse wirtschaftliche Einheit bilden
§ 285 BGB: für
Gegenstand, der nach § 275 I - III BGB nicht mehr geleistet werden zu braucht, ist identisch mit dem Gegenstand, für den der Schuldner Ersatz erlangt hat
Teilleistung
jede unvollständige Leistung, d. h. jede Leistung, die objektiv hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt
Zweck § 266 BGB
will unzumutbare Belästigungen des Gläubigers durch mehrfache Leistungen verhindern (Schuldzerstückelungen)
Zweckerreichung
führt zur Unmöglichkeit der Leistung, § 275 I BGB
§ 286 II Nr. 1 BGB: kalendermäßig bestimmt
setzt voraus, dass der Ablauftag der Frist als Datum genannt wird, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht
nur einseitige Bestimmung nicht ausreichend: vertragliche Vereinbarung erforderlich
§ 286 II Nr. 2 BGB: anhand eines ungewissen Ereignisses berechenbar
es genügt jedes beliebige Ereignis, sodass z. B. auch “ab Lieferung” oder “ab Rechnung” ausreichen kann
nur einseitige Bestimmung nicht ausreichend: vertragliche Vereinbarung erforderlich
einseitige Bestimmung des Leistungszeitpunktes auf Rechnung (“zahlbar innerhalb von 2 Wochen”) = Mahnung i. S. v. § 286 BGB?
(-) Umgehung des Erfordernisses einer vertraglichen Vereinbarung in § 286 II Nr. 2 BGB
(+) Gl. kann Rechnung unstreitig mit unbefristeten Mahnung verbinden, wenn Forderung fällig ist oder mit Zugang der Rechnung fällig wird
(+) § 286 II Nr. 2 BGB dient allein Schutz des Gl.
aber nach h. M. Mahnung = eindeutige und bestimmte Zahlungsaufforderung, “zahlbar” kann auch als bloße Stundung o. ä. aufzufassen sein