Deliktsrecht Flashcards
Voraussetzungen deliktischer Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
- Verletzungshandlung muss betriebsbezogen sein und einen unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis darstellen
- Schutzobjekt kann nur eine auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtet Tätigkeit sein
- es darf keine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht kommen (Subsidiarität)
Handlung
menschliches Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist
auch Unterlassen, allerdings nur, wenn Pflicht zum Tätigwerden besteht
Verkehrssicherungspflichten
wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schutz und Sicherheit von Dritten zu gewährleisten
haftungsbegründende Kausalität
eine menschliche Handlung (Tun oder Unterlassen) ist für die Verletzung eines durch diese Vorschrift geschützten Rechtsguts ursächlich
Lehre vom Schutzzweck der Norm
Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, deretwegen die verletzte Norm erlassen wurden
nicht Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Lehre vom Erfolgsunrecht (h. L.)
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.
→ bei APR und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausnahmsweise Güterabwägung vornehmen
Lehre vom Handlungsunrecht (MM)
bei nichtvorsätzlichem Verhalten (Fahrlässigkeit) kommt es darauf an, ob der Handelnde gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat
Schaden
unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)
haftungsausfüllende Kausalität
durch Verletzung wird Schaden verursacht
Prüfungsaufbau § 824 BGB
Haftung für Kreditgefährdung
I. Behauptung einer Tatsache II. Unwahrheit der Tatsache III. Eignung zur Kreditgefährdung IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden VI. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB
Einsichtsfähigkeit
intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche eines Verhaltens zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens bewusst zu sein entscheidend, nicht die individuelle Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln
allgemeines Verständnis, dass das Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung begründen kann, ausreichend
Verschuldensfähigkeit
= Deliktsfähigkeit
jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen ist
in Ausführung der Verrichtung, § 831 BGB
e. A.: kein besonderer Bezug nötig / genügt, wenn deliktische Handlung dem Gehilfen durch die Übertragung der Aufgabe wesentlich erleichtert worden ist
Rspr.: unmittelbarer innerer sachlicher ZH zwischen Schädigung und aufgetragener Verrichtung nach deren Art oder Zweck
→ fehlt, wenn Gehilfe lediglich aus Anlass der Vertragsausführung (“bei Gelegenheit”) deliktische Handlung begeht
→ Handlung gehört in den allg. Umkreis des Aufgabenbereiches
(+) angemessene Risikoverteilung, sonst nur allg. Lebensrisiko
Lit.: Risikoerhöhung
(+) Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko → Personalrisiko
§ 831 BGB: Verrichtungsgehilfe
wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig wird
Tierhalter, § 833 BGB
Tierhalter ist,
- wer die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt,
- es auf eigene Kosten unterhält,
- den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
- das Risiko seines Verlustes trägt.
spezifische Tiergefahr, § 833 S. 1 BGB
= Verwirklichung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens
→ ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte und/oder natürliche Waffen verfügen und zum anderen in ihrem Verhalten für Menschen unberechenbar sind
Prüfungsaufbau § 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen
I. Aufsichtsbedürftige Person
II. Widerrechtliche Schadenszufügung (Tatbestand einer unerlaubten Handlung)
III. Aufsichtspflicht des Anspruchsgegners
IV. Kein Entlastungsbeweis des Aufsichtspflichtigen nach § 832 I 2 BGB
1. Erfüllung der Aufsichtspflicht: vom Einzelfall, insbesondere den individuellen Eigenschaften der aufsichtsbedürftigen Person abhängig
2. fehlende Kausalität: Schaden wäre auch bei gebotener Beaufsichtigung eingetreten
V. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB
Tier i. S. d. § 833 BGB
alle tierischen Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn, unabhängig davon, welcher Gattung sie angehören und ob sie domestiziert sind oder nicht
→ auszunehmen: Mikroorganismen (Bakterien, Viren), da Normzweck nicht passt
Nutztier, § 833 S. 2 BGB
zahmes, üblicherweise vom Menschen zu seinem Nutzen gehaltenes Tier
→ erwerbswirtschaftlicher Zweck muss überwiegen
Prüfungsaufbau § 833 BGB
Tierhalterhaftung
I. Rechtsgutsverletzung
II. durch ein Tier i. S. v. § 833 BGB
III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
IV. haftungsbegründende Kausalität (tierisches Verhalten → RGV)
V. Kein Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB
VI. Rechtsfolge: SE nach §§ 249 ff. BGB
Gefährdungshaftung
verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Schäden, die durch eine abstrakt gefährliche Betätigung oder Anlage verursacht werden
objektive Haftung, meist Haftungsobergrenze, nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
gestörte Gesamtschuld
Zusammentreffen von mehreren Schuldnern, von denen einem gegenüber dem Geschädigten ein Haftungsprivileg zusteht