Mitverschulden, § 254 BGB Flashcards
Voraussetzungen Mitverschulden, § 254 BGB
- Mitverantwortungsbeitrag (Kausalität) zu einem eigenen Schaden
- Verstoß gegen eine Obliegenheit
- Verschulden “gegen sich selbst” = vorwerfbarer Verstoß gegen die dem Geschädigten in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt
§ 254 BGB: Verschulden gegen sich selbst
= Sorgfaltspflichtverstoß in eigenen Angelegenheiten, Obliegenheitsverletzung
→ vorsätzliche / fahrlässige Außerachtlassung der eigenen Interessen bzw. derjenigen Sorgfalt die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt und die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren
Rechtsfolgen des mitwirkenden Verschuldens: Umfang der Ersatzpflicht?
→ Abwägung der Umstände des Einzelfalles
- primär relevant: Verursachungsbeiträge = Maß der Wahrscheinlichkeit, mit der die jeweiligen objektiven Tatbestände zur Herbeiführung des Verletzungserfolges geeignet waren
- sekundär: persönliche Vorwerfbarkeit = Verschuldensgrad
→ Quotelung
Prüfungsschema § 254 BGB
1) Sorgfaltsverstoß oder (verschuldensunabhängige) Betriebsgefahr
2) Zurechnungs- und Verschuldensfähigkeit
3) Kausalität und Adäquanz
4) Umfang entsprechend des Maßes des Mitverschuldens
Anrechnung Mitverschulden (§ 254 BGB) im Gläubigerverzug?
(-) bereits durch Haftungsverschärfung in § 300 I BGB ausreichend Rechnung getragen
(+) Gläubigerverzug und Mitverschulden zu trennen: in Voraussetzungen und Rechtsfolgen verschieden, unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte, Gläubigerverzug setzt kein Verschulden voraus
Mitverschuldensfähigkeit von Minderjährigen
→ §§ 827 ff. BGB
§ 828 III BGB: intellektuelle Einsichtsfähigkeit erforderlich
Rechtsfolgen Mitverschulden
anteilige Kürzung
- primär: Verursachungsbeiträge = Maß der Wahrscheinlichkeit, mit der die jeweiligen objektiven Tatbestände zur Herbeiführung des Verletzungserfolges geführt haben
- sekundär: persönliche Vorwerfbarkeit = Maß der beiderseitigen Verschuldensgrade
Zurechnung fremden Mitverschuldens nach §§ 254 II 2, 278 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des §334BGB?
h. M.: § 334 BGB
Rechtsgedanke des § 334 BGB
→ Grundsatz, dass dem Dritten keine weitergehenden Rechte zustehen dürfen als dem Gläubiger, auf dessen Rechtsstellung sich der Drittschutz gründet
→ jedes mitursächliche Verhalten, des Hauptgläubigers ohne Rücksicht darauf, ob dieser Erfüllungsgehilfe des Dritten ist, ist dem Dritten zuzurechnen
Zurechnung fremden Mitverschuldens nach §§ 254 II 2, 278 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des §334BGB?
a. A.: Zurechnung nur über §§ 254 II 2, 278 BGB
Selbstständigkeit von Schutzpflichten gegenüber Leistungspflichten
→ § 334 BGB liegt Gedanke zugrunde, dass es sich nur um abgeleiteten Leistungsanspruch handelt, dem stets die Einwendungen aus dem Verhältnis entgegengehalten werden können, aus dem der Anspruch stammt
→ Ansprüche aus Schutzpflichtverletzungen entstehen demgegenüber originär beim Dritten, sodass der Rechtsgedanke des § 334 BGB nicht greift
Konkludente Abbedingung von § 334 BGB bei Gutachterverträgen?
bei Gutachten, das erkennbar Dritten vorgelegt werden soll, ist Aussagekraft für den Kaufentschluss zu bedenken: Dritter vertraut gerade darauf, dass der Gutachter sich nicht nur auf die Informationen des Verkäufers verlassen hat, sondern darüber hinaus tätig geworden ist
→ Schutz vor unzutreffenden Informationen auch dann angezeigt, wenn diese von dem (arglisitgen) Verkäufer herrühren
→ Gutachter kann Haftungsrisiko entgehen, wenn er Bewertungsgrundlage offen legt
§ 254 II 2 BGB = III
Redaktionsversehen, umfasst auch Mitverschulden bei Schadensentstehung (haftungsbegründender Tatbestand), wie III zu lesen
Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?
str.: § 254 BGB = Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?
→ Problem wird nur bei Mitverschulden bei Schadensentstehung relevant, bei Schadensabwendung / -minderung liegt schon gesetzliches SV vor
→ bei Rechtsgrundverweisung müsste im Zeitpunkt der Schädigung zwischen Anspruchssteller und -gegner ein Schuldverhältnis bestanden haben, in das der Handelnde als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet ist
Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?
h. M.: § 254 II 2 BGB = Rechtsgrundverweisung
(+) Verhalten von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern darf bei der Haftungsbeschränkung nicht grds. anders behandelt werden als bei der Haftungsbegründung → spiegelbildliche Behandlung von Fremd- und Selbstschädigung
→ Verschulden der Hilfsperson wird nur i. R. e. Sonderverbindung zwischen Geschädigtem und Schädiger zugerechnet; i. Ü. § 831 BGB analog
Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?
Teil der Literatur: § 254 II 2 BGB = Rechtsfolgenverweisung bei Erfüllungsgehilfen
→ Zurechnung zumindest bei Erfüllungsgehilfen möglich
(+) für Zurechnung von Mitverschulden des Gehilfen kann es nicht auf das Bestehen eines SV zwischen Schädiger und Geschädigten ankommen; Geschädigter befindet sich unabhängig vom Bestehen eines SV näher an dem auf der Beauftragung des Gehilfen beruhenden Schadensrisiko als der Schädiger und solle dieses Risiko folglich auch tragen
→ bei Zurechnung von Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters Rechtsgrundverweisung
(+) gesetzlicher Vertreter steht im rechtsgeschäftlichen Verkehr an der Stelle des Vertretenen, sodass es konsequent erscheint, sein Mitverschulden in derselben Weise zuzurechnen wie sonst sein Verschulden, d. h. nach § 278 BGB
Geschädigter muss sich auch außerhalb von Sonderverbindungen das Verhalten seines “Bewahrungsgehilfen” zurechnen lassen, dem er die Sorge um das beschädigte Gut anvertraut hat
Datenverluste → Datensicherung
- grds. MV, wenn Geschädigter nicht selbst für ausreichende Datensicherung gesorgt hat
- Umfang Datensicherungsobliegenheit richtet sich nach dem zur Sicherung erforderlichen Aufwand einerseits und dem mit einem evtl. Datenverlust verbundenen wirtschaftlichen Risiko andererseits, i. d. R. genügt tägliche Datensicherung