Mitverschulden, § 254 BGB Flashcards

1
Q

Voraussetzungen Mitverschulden, § 254 BGB

A
  • Mitverantwortungsbeitrag (Kausalität) zu einem eigenen Schaden
  • Verstoß gegen eine Obliegenheit
  • Verschulden “gegen sich selbst” = vorwerfbarer Verstoß gegen die dem Geschädigten in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt
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2
Q

§ 254 BGB: Verschulden gegen sich selbst

A

= Sorgfaltspflichtverstoß in eigenen Angelegenheiten, Obliegenheitsverletzung
→ vorsätzliche / fahrlässige Außerachtlassung der eigenen Interessen bzw. derjenigen Sorgfalt die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt und die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren

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3
Q

Rechtsfolgen des mitwirkenden Verschuldens: Umfang der Ersatzpflicht?

A

→ Abwägung der Umstände des Einzelfalles
- primär relevant: Verursachungsbeiträge = Maß der Wahrscheinlichkeit, mit der die jeweiligen objektiven Tatbestände zur Herbeiführung des Verletzungserfolges geeignet waren
- sekundär: persönliche Vorwerfbarkeit = Verschuldensgrad
→ Quotelung

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4
Q

Prüfungsschema § 254 BGB

A

1) Sorgfaltsverstoß oder (verschuldensunabhängige) Betriebsgefahr
2) Zurechnungs- und Verschuldensfähigkeit
3) Kausalität und Adäquanz
4) Umfang entsprechend des Maßes des Mitverschuldens

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5
Q

Anrechnung Mitverschulden (§ 254 BGB) im Gläubigerverzug?

A

(-) bereits durch Haftungsverschärfung in § 300 I BGB ausreichend Rechnung getragen
(+) Gläubigerverzug und Mitverschulden zu trennen: in Voraussetzungen und Rechtsfolgen verschieden, unterschiedliche Wertungsgesichtspunkte, Gläubigerverzug setzt kein Verschulden voraus

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6
Q

Mitverschuldensfähigkeit von Minderjährigen

A

→ §§ 827 ff. BGB

§ 828 III BGB: intellektuelle Einsichtsfähigkeit erforderlich

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7
Q

Rechtsfolgen Mitverschulden

A

anteilige Kürzung

  • primär: Verursachungsbeiträge = Maß der Wahrscheinlichkeit, mit der die jeweiligen objektiven Tatbestände zur Herbeiführung des Verletzungserfolges geführt haben
  • sekundär: persönliche Vorwerfbarkeit = Maß der beiderseitigen Verschuldensgrade
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8
Q

Zurechnung fremden Mitverschuldens nach §§ 254 II 2, 278 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des §334BGB?
h. M.: § 334 BGB

A

Rechtsgedanke des § 334 BGB
→ Grundsatz, dass dem Dritten keine weitergehenden Rechte zustehen dürfen als dem Gläubiger, auf dessen Rechtsstellung sich der Drittschutz gründet
→ jedes mitursächliche Verhalten, des Hauptgläubigers ohne Rücksicht darauf, ob dieser Erfüllungsgehilfe des Dritten ist, ist dem Dritten zuzurechnen

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9
Q

Zurechnung fremden Mitverschuldens nach §§ 254 II 2, 278 BGB oder nach dem Rechtsgedanken des §334BGB?
a. A.: Zurechnung nur über §§ 254 II 2, 278 BGB

A

Selbstständigkeit von Schutzpflichten gegenüber Leistungspflichten
→ § 334 BGB liegt Gedanke zugrunde, dass es sich nur um abgeleiteten Leistungsanspruch handelt, dem stets die Einwendungen aus dem Verhältnis entgegengehalten werden können, aus dem der Anspruch stammt
→ Ansprüche aus Schutzpflichtverletzungen entstehen demgegenüber originär beim Dritten, sodass der Rechtsgedanke des § 334 BGB nicht greift

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10
Q

Konkludente Abbedingung von § 334 BGB bei Gutachterverträgen?

A

bei Gutachten, das erkennbar Dritten vorgelegt werden soll, ist Aussagekraft für den Kaufentschluss zu bedenken: Dritter vertraut gerade darauf, dass der Gutachter sich nicht nur auf die Informationen des Verkäufers verlassen hat, sondern darüber hinaus tätig geworden ist
→ Schutz vor unzutreffenden Informationen auch dann angezeigt, wenn diese von dem (arglisitgen) Verkäufer herrühren
→ Gutachter kann Haftungsrisiko entgehen, wenn er Bewertungsgrundlage offen legt

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11
Q

§ 254 II 2 BGB = III

A

Redaktionsversehen, umfasst auch Mitverschulden bei Schadensentstehung (haftungsbegründender Tatbestand), wie III zu lesen

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12
Q

Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?

str.: § 254 BGB = Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung?

A

→ Problem wird nur bei Mitverschulden bei Schadensentstehung relevant, bei Schadensabwendung / -minderung liegt schon gesetzliches SV vor
→ bei Rechtsgrundverweisung müsste im Zeitpunkt der Schädigung zwischen Anspruchssteller und -gegner ein Schuldverhältnis bestanden haben, in das der Handelnde als Erfüllungsgehilfe eingeschaltet ist

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13
Q

Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?

h. M.: § 254 II 2 BGB = Rechtsgrundverweisung

A

(+) Verhalten von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern darf bei der Haftungsbeschränkung nicht grds. anders behandelt werden als bei der Haftungsbegründung → spiegelbildliche Behandlung von Fremd- und Selbstschädigung
→ Verschulden der Hilfsperson wird nur i. R. e. Sonderverbindung zwischen Geschädigtem und Schädiger zugerechnet; i. Ü. § 831 BGB analog

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14
Q

Was bedeutet Verweis in § 254 II 2 BGB auf § 278 BGB?

Teil der Literatur: § 254 II 2 BGB = Rechtsfolgenverweisung bei Erfüllungsgehilfen

A

→ Zurechnung zumindest bei Erfüllungsgehilfen möglich
(+) für Zurechnung von Mitverschulden des Gehilfen kann es nicht auf das Bestehen eines SV zwischen Schädiger und Geschädigten ankommen; Geschädigter befindet sich unabhängig vom Bestehen eines SV näher an dem auf der Beauftragung des Gehilfen beruhenden Schadensrisiko als der Schädiger und solle dieses Risiko folglich auch tragen
→ bei Zurechnung von Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters Rechtsgrundverweisung
(+) gesetzlicher Vertreter steht im rechtsgeschäftlichen Verkehr an der Stelle des Vertretenen, sodass es konsequent erscheint, sein Mitverschulden in derselben Weise zuzurechnen wie sonst sein Verschulden, d. h. nach § 278 BGB

Geschädigter muss sich auch außerhalb von Sonderverbindungen das Verhalten seines “Bewahrungsgehilfen” zurechnen lassen, dem er die Sorge um das beschädigte Gut anvertraut hat

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15
Q

Datenverluste → Datensicherung

A
  • grds. MV, wenn Geschädigter nicht selbst für ausreichende Datensicherung gesorgt hat
  • Umfang Datensicherungsobliegenheit richtet sich nach dem zur Sicherung erforderlichen Aufwand einerseits und dem mit einem evtl. Datenverlust verbundenen wirtschaftlichen Risiko andererseits, i. d. R. genügt tägliche Datensicherung
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16
Q

Haftungsverteilung im Innenverhältnis bei § 426 I 1 BGB

A

richtet sich nach § 254 BGB

= nach Maß der Verursachung und Maß des Verschuldens

17
Q

Zurechnung Verschulden gegen sich selbst

A

Zurechnung anhand der zur Fremdschädigung entwickelten Prinzipien → Spiegelbildgedanke: Umstände, aufgrund derer im Falle einer Fremdschädigung gehaftet würde, führen zu einer Vermutung des obliegenheitswidrigen Verhaltens; ebenso, wenn Geschädigten Gefährdungshaftung trifft (mitwirkende Gefahr)

18
Q

Voraussetzungen Verschulden gegen sich selbst

A
  • obliegenheitswidriges Verhalten / Gefährdungshaftung (mitwirkende Tier- / Sachgefahr)
  • Kausalität
  • Vorwerfbarkeit, §§ 828, 827 BGB, Vorhersehbarkeit + Vereinbarkeit
19
Q

Verkehrsunfall: Zurechnung des Verursachungsbeitrags des Fahrers gem. § 254 I BGB

A

Rspr.: bei dem Anspruch eines durch einen Verkehrsunfall geschädigten Fahrzeughalters ist ihm das Verschulden des Fahrers des beschädigten Fahrzeugs ohne Entlastungsmöglichkeit i. R. v. § 254 I BGB anzurechnen
(+) Verschulden des Fahrers = erhöhte Betriebsgefahr i. S. v. § 7 I StVG für Halter
→ Geschädigter muss Halter sein

20
Q

gestörte Gesamtschuld

A

Fallkonstellation, in der mehrere Schädiger zusammentreffen, von denen einer gegenüber dem Geschädigten privilegiert ist

21
Q

Lösungsansätze gestörte Gesamtschuld

A

1) Haftung zulasten des Privilegierten: anteilsmäßiger Innenregress gem. § 426 BGB = fingierte Gesamtschuld
2) Haftung zu Lasten des Geschädigten: SE-Pflicht um die Höhe des Mitverursachungsbeitrags des Privilegierten gekürzt
3) Haftung zu Lasten des nicht Privilegierten (konsequente Rechtsanwendung): Drittwirkung des Haftungsausschlusses, kein Regress gem. § 426 BGB beim freigestellten Schädiger

22
Q

Bewertung Lösungsansätze gestörte Gesamtschuld

A

1) Haftung zulasten des privilegierten Schädigers
(-) Haftungsprivileg läuft leer
(-) nicht privilegierter Schädiger trägt Insolvennzrisiko des privilegierten Schädigers
→ BGH bei vertraglichen Haftungsfreistellungen

2) Haftung zu Lasten des Geschädigten
(-) Geschädigter trägt Verschulden des (privilegierten) Schädigers
(+) nicht privilegierter Schädiger haftet nicht über seinen Beitrag hinaus = Privileg greift ein, Sinn und Zweck erfüllt
→ Haftungsfreistellungen im Arbeitsverhältnis nach §§ 104 ff. SGB VII; gesetzliche Haftungsprivilegien (außer § 1664 BGB)

3) Haftung zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers
(+) konsequente Rechtsanwendung
(-) Schädiger haftet über seinen Verschuldensbeitrag hinaus, Bevorteilung Geschädigter
→ v. a. § 1664 BGB