Mietrecht Flashcards
§ 546a BGB: Vorenthaltung der Mietsache
→ unerfüllter Rüchnahmewille des Vermieters: Nichtrückgabe muss dem tatsächlichen Willen des Vermieters widersprechen
Anwendbarkeit des allg. LSR neben § 546a I BGB?
(+), vgl. § 546a II BGB, aber Einschränkung gem. § 571 I BGB: Mieter muss Umstände, wegen derer Rückgabe unterblieben ist, zu vertreten haben
Wohnraum
zum Wohnen, d. h. zu dauernder privater Benutzung überlassener Raum in einem Gebäude
Was schuldet Vermieter in Bezug auf die Mietsache?
Leistungserfolg?
Überlassung der Mietsache: nur Zurverfügungstellung und Instandhaltung der Mietsache oder Verschaffung des unmittelbaren Besitzes?
h. M.: Abstellung auf konkreten Vertrag → setzt der vertragsgemäße Gebrauch Besitz der Mietsache voraus?
→ i. d. R. wird Verschaffung des unm. Besitzes geschuldet
(+) Wortlaut: “gewähren”
Grundgedanke § 537 BGB, Verwendungsrisiko
Mieter trifft das individuelle Verwendungsrisiko, Vermieter trifft das Risiko, dass die Mietsache überhaupt nicht genutzt werden kann
→ wenn kein Mieter imstande ist, die Mietsache zu nutzen, kann nicht von einem “in der Person des Mieters” begründeten Verwendungsrisiko ausgegangen werden
zeitlicher Anwendungsbereich mietvertragliches Gewährleistungsrecht
- grds. erst ab Überlassung der Mietsache
→ Wortlaut § 536 I BGB
→ Mieter ab Überlassung besonders schutzwürdig, da Mängeln ab da in besondrem Maße ausgesetzt - Ausnahme (h. M.): anfängliche Rechtsmängel, § 536 III BGB
→ Wortlaut § 536 III BGB knüpft nicht an Zeitpunkt der Überlassung an - str.: Ausnahme für anfänglich unbehebbare Sachmängel?
zeitlicher Anwendungsbereich mietvertragliches Gewährleistungsrecht
str.: Ausnahme für anfänglich unbehebbare Sachmängel?
(+) Unterschied zwischen unbehebbaren Rechtsmangel und unbehebbaren Sachmangel für Mieter oft nicht erkennbar
(+) Vermieter sollte es nicht selbst in der Hand haben, Garantiehaftung dadurch zu entgehen, dass er die Sache nicht übergibt, bloße Förmelei, Überlassung zu fordern, wenn Mangel unbehebbar
(-) Wortlaut § 536 I BGB: gerade Abstellen auf Überlassung
(-) einheitlicher Anwendungsbereich im Hinblick auf Sachmängel, Grenze muss gezogen werden
(-) sonst Wertungswiderspruch: warum sollte Vermieter bei anfänglichem Sachmangel (Garantiehaftung) schlechter stehen als bei Unmöglichkeit (Verschuldenshaftung)?
Formerfordernis § 550 S. 1 BGB
- Schriftlichkeit, § 126 I BGB
- Wahrung der Einheitlichkeit der Urkunde: Zusammengehörigkeit der Urkunde muss durch körperliche Verbindung oder in sonstiger Weise erkennbar sein, daraus müssen sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen ergeben
str. : Kann sich Einheit der Urkunde auch aus Merkmalen wie der fortlaufenden Paginierung / Nummerierung oder dem Textfluss ergeben?
§ 550 S. 1 BGB
str.: Kann sich Einheit der Urkunde auch aus Merkmalen wie der fortlaufenden Paginierung / Nummerierung oder dem Textfluss ergeben?
(-) Wortlaut § 126 II 1 BGB: “auf derselben Urkunde”
(-) Schutzzweck: Erwerber soll Überblick über Umfang der eingegangenen Bindungen erleichtert werden + Schutz vor Manipulation
(+) Abschlussfunktion wird auch ohne körperliche Verbindung Genüge getan, wenn sich aus sonstigen Merkmalen Reihenfolge der Blätter erschließen lässt
(+) Manipulation trotzdem möglich, umfassender Schutz lässt sich ohnehin nicht sicherstellen
→ Auflockerungs-Rspr.
ratio § 566 I BGB
will Mieter ggü. Anspruch des Erwerbers aus § 985 BGB schützen
wirksame Kündigungserklärung
- Schriftform, §§ 125 S. 1, 568 I BGB
- § 569 IV BGB: Begründung
→ Anforderungen nicht zu hoch anzusetzen: ausreichend, wenn kündigungsrelevanter Sachverhalt so umschrieben wird, dass er von anderen Sachverhalten unterschieden werden kann
§§ 540, 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB: Überlassung
auf gewisse Dauer angelegte Überlassung der Sache an Dritte ganz oder partiell zum selbständigen oder unselbständigen (Mit-)Gebrauch
§§ 540, 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB: Dritte
nicht solche Personen, deren (Mit-)Gebrauch sich als Ausfluss des vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter darstellt
→ Personen, die zum Zweck der gemeinschaftlichen Haushaltsführung vom Mieter in die Wohnung aufgenommen werden
→ eng zu fassen: Ehepartner, Kinder keine Dritten, nach h. M. nichteheliche Lebensgefährten Dritte → einwilligungsbedürftig (aber bes. Interesse i. d. R. (+))
§ 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB: unbefugt
ohne Erlaubnis des Vermieters, auch dann, wenn Mieter einen Anspruch auf Erlaubniserteilung gem. § 553 BGB gegen den Vermieter hat
Einschränkung des Kündigungsrechts gem. § 553 I 1 BGB
bei Verstoß ist Kündigung nicht gerechtfertigt, aber nur dann anzunehmen, wenn Mieter den Vermieter über die beabsichtigte Vermietung in Kenntnis setzt und um Erlaubnis gebeten hat → nur dann Nachprüfung durch den Vermieter möglich
Abmahnung i. S. d. § 543 III 1 Alt. 2 BGB
rechtsgeschäftsähnliche Handlung → Vorschriften über WE entsprechend anwendbar
erfordert konkrete Bezeichnung der Vertragswidrigkeit und Aufforderung an den Mieter, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen
Erklärung außerodentliche Kündigung = konkludente Äußerung des entgegenstehenden Willens i. S. d. § 545 BGB?
(+) sonst bloße Förmelei, vom außerordentlich Kündigenden zusätzliche Erklärung zu verlangen
Anspruch auf Herausgabe der erlangten Untermiete:
§ 816 I 1 BGB analog auf unberechtigte Untermiete anzuwenden?
(+) Begründung des Mietbesitzes = “Verfügung i. w. S.”, da Eigentümer seinen Herausgabeanspruch einschränke → auch Übertragung des Mietbesitzes muss weitem Verfügungsbegriff unterfallen
(-) keine Regelungslücke → § 812 I 1 Alt. 2 BGB
(-) Interessenlage nicht gleich: Vindikationsersatzfunktion (-)
(-) Untermiete kein Gegenwert, Vermieter hätte Sache nicht mehr anderweitig vermieten können
§ 546a I BGB: Vorenthaltung der Mietsache
zurückgibt und dieses Verhalten dem tatsächlichen Willen des Vermieters widerspricht
→ unerfüllter Tücknahmewille des Vermieters erforderlich
P: Anwendbarkeit §§ 987 ff. BGB neben vertraglichen Abwicklungsvroschriften im Allgemeinen?
e. A.: (-)
→ Abwicklungsregelungen der früheren vertraglichen Bindung würden sonst unterlaufen, kein Bedarf
BGH: (+)
→ kein sachlicher Grund, Eigentümer aufgrund eines früheren Besitzrechts des Anspruchsgegners seinen Rechten aus den §§ 987 ff. BGB zu beschränken
→§ 292 BGB: §§ 987 ff. BGB als gesetzliche Mindesthaftung
P: Anwendbarkeit §§ 987 ff. BGB neben § 546a I BGB?
e. A.: (-)
→ §§ 546a I, 571 I, II BGB zumindest bei Wohnräumen abschließend
a. A.: (+)
→ Zweck §§ 546a, 571 I, II BGB: Beschränkung möglichen SE, nicht ERhaltung gezogener Nutzungen des Mieters
→ SE nicht von Dispositionen des Vermieters abhängig und auf den vom Mieters erlangten Vermögensvorteil beschränkt
Sonderfall: Anspruch aufgrund verspäteter Rückgabe → Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gem. § 812 I 2 Alt. 1 BGB → gesperrt durch EBV?
- grds. gem. § 993 I a. E. BGB (+)
- aber: so würde in diesem Fall der Nichteigentümer-Vermieter besser stehen als der Eigentümer-Vermieter, da Ersterer nicht der Sperrwirkung unterliegt und damit auch gem. §§ 812 ff. BGB Nutzungsersatz verlangen könnte für die Zeit VOR der Rechtshängigkeit / Bösgl. → Ausnahme von der Sperrwirkung
VSD: Erkennbarkeit für Schuldner
Rspr.: gewerbliche - private Mietverträge
- gewerblicher Mieter: für Vermieter erkennbar Kern der Tätigkeit des Mieters, in den gemieteten Räumen Waren Dritter unterzubringen
- privater Mieter: eher fernliegend
(-) kein sachlicher Grund für Differenzierung, auch bei Privaten befinden sich häufig geliehene Gegenstände oder solche, die unter EVB gekauft wurden
§ 536 I 3 BGB: Erheblichkeit des Mangels
Bsp.: fehlerhaft isoliertes Stromkabel
schon Gefahr einer erheblichen Schadensrealisierung kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstellen
→ anerkannt, dass allein schon eine nutzungsgefährdende Ursache als solche Mangel begründen kann
P: teleologische Reduktion: Ersatzfähigkeit von Mangelfolgeschäden aus Garantiehaftung auszunehmen?
e. A.: (+)
→ sämtliche Mangelfolgeschäden nur dann ersatzfähig, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat
(+) Garantiehaftung für Schäden an sonstigen Rechtsgütern im Vergleich zum Kauf- und Werkrecht durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt: Käufer werde durch Mangel regelmäßig härter getroffen und Werkunternehmer habe größere Einwirkungsmöglichkeit auf Werkleistung
P: teleologische Reduktion: Ersatzfähigkeit von Mangelfolgeschäden aus Garantiehaftung auszunehmen?
a. A.: (+), wenn
Einstehen des Vermieters bei Folgeschäden solcher Mängel abzulehnen, die auch bei Anwendung “äußerster Sorgfalt” für niemanden erkennbar waren
(-) schwierig abzugrenzen, unscharfes Kriterium, BGB fremd